Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 13.12.2010
Zur Sitzung des Bundesrates am 17.12.2010 liegen ausführliche Stellungnahmen zu dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz de Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vor.
Zum Schutz des hohen Rechtsguts der Eheschließungsfreiheit sollen die bestehenden rechtlichen Regelungen, die vor Zwangsheirat schützen, eine Auflösung der durch Zwangsheirat entstandenen Ehe ermöglichen und der Schutz gegen die aufenthaltsrechtlichen Nachteile, die für ausländische Opfer einer Zwangsheirat entstehen können, noch effektiver ausgestaltet werden.
Insofern sieht der Entwurf insbesondere die Schaffung eines eigenständigen Wiederkehrrechts für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen vor, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden. Auch ist ein eigenständiger Straftatbestand gegen Zwangsheirat im Strafgesetzbuch vorgesehen. Erfasst wird z. B. die Nötigung zur Eingehung einer Ehe. Darüber hinaus soll die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe von einem auf drei Jahre verlängert werden.
Daneben sollen durch den Entwurf u. a. folgende aufenthalts- und asylrechtliche Probleme gelöst werden:
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Frauen und Jugend, sowie der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Nach Auffassung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten soll das Aufenthaltsgesetz um eine Regelung ergänzt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnen soll. Die Eltern der Jugendlichen sollen ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ausreichende Integrationsleistungen erbracht haben und durch eigene Leistungen den Lebensunterhalt der Familie überwiegend sichern können. Eltern bzw. Elternteile, die erhebliche Straftaten begangen haben, sollen von dieser Regelung ausgeschlossen werden.
Der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Frauen und Jugend wenden sich gegen die Erhöhung der Mindestbestandzeit einer Ehe. Durch diese Änderung bestehe die die Gefahr, dass Ausländer, die zwangsverheiratet wurden oder in ihrer Ehe häusliche Gewalt erleben, noch ein weiteres Jahr in einer unzumutbaren Ehe ausharren müssen, um nach einer Trennung ein unabhängiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Auch der Rechtsausschuss bezweifelt, dass diese Regelung mit der Zielsetzung des Gesetzentwurfs in Einklang steht, zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat beizutragen.
Der Ausschuss für Familie und Senioren ist weiterhin der Auffassung, dass die räumliche Beschränkung geduldeter Ausländer zukünftig die Ausnahme sein und nur erfolgen soll, wenn Gründe es erfordern, die in der Person oder im Verhalten des Ausländers begründet sind. Dies könne z. B. dann der Fall sein, wenn der Ausländer wegen mangelnder Mitwirkung oder Identitätsverschleierung das Ausreisehindernis selbst zu vertreten oder er Straftaten begangen habe. Das Prinzip der gerechten Lastenverteilung zwischen den Ländern soll durch die Festschreibung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme beibehalten werden.
Nach Auffassung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten soll eine Erweiterung des Aufenthaltsbereichs über die Landesgrenze hinaus für geduldete Ausländer - wie künftig bei Asylbewerbern vorgesehen - nicht grundsätzlich, sondern nur im Einvernehmen mit Nachbarländern möglich sein. Ausländer, die wegen mangelnder Mitwirkung oder Identitätsverschleierung das Ausreisehindernis selbst zu vertreten oder Straftaten begangen hätten, sollten von dieser Erleichterung ausgenommen werden können. Ihr Aufenthalt bliebe dann gesetzlich auf das Land oder durch einschränkende Bedingungen und Auflagen auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt.
Darüber hinaus empfiehlt er, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Anerkennung sogenannter "Handschuhehen" (Eheschließung bei Abwesenheit eines oder beider Ehegatten) ausgeschlossen wird. Ehen von Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollten ebenfalls nicht anerkannt werden.
Das Gesetz ist nach Einschätzung der Bundesregierung (BT-Drs 704/10) nicht zustimmungspflichtig.
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