Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 28.09.2010
Mit der Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete befasst sich die Bundesregierung in einer Antwort (17/2991) auf eine Kleine Anfrage im Bundestag. Danach wird die Erlaubnis zum Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs Erkenntnissen der Bundespolizei zufolge meist durch Eintragung der erforderlichen Daten auf der Aufenthaltsgestattung beziehungsweise der Duldung bescheinigt. Der Besitz einer gesonderten Bescheinigung sei weder im Asylverfahrensgesetz noch im Aufenthaltsgesetz vorgeschrieben.
Die Regierung führt ferner aus:
Eine Gebühr für die Verlassenserlaubnis ist weder im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch in der Aufenthaltsverordnung vorgesehen. Im Übrigen wird das AufenthG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Bundesregierung nimmt daher zur konkreten Ausgestaltung der Regelungen zur räumlichen Beschränkung in der Verantwortung der Länder grundsätzlich nicht Stellung.
Die Antwort der Bundesregierung weist im Jahr 2008 8.499 Verurteilungen auf Grund von §95 AufenthG aus.
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Quelle:
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