Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 20.07.2010

Inneres / Antwort

126.156 Menschen unterliegen der Residenzpflicht.

Insgesamt 126.156 Ausländer sind Ende Mai in Deutschland der sogenannten ”Residenzpflicht“ für Asylsuchende und Geduldete unterlegen. Davon waren 38.934 Asylsuchende beziehungsweise abgelehnte Asylbewerber sowie 87.222 ”vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde (Geduldete)“, wie aus der Antwort der Bundesregierung (17/2261) auf eine Kleine Anfrage hervorgeht.

Darin verweist die Bundesregierung darauf, dass der Aufenthalt von asylsuchenden Ausländern seit 1982 kraft Gesetzes auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist. Für abgelehnte Asylbewerber bestehe die räumliche Beschränkung bis zur Ausreise fort. Der Aufenthalt geduldeter Ausländer werde laut Aufenthaltsgesetz räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt, wobei weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden können. Zur jeweiligen Umsetzung dieser Beschränkungen durch die Länder hat die Bundesregierung keinen vollständigen Überblick.

Die Regierung verweist auch darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die räumliche Beschränkung und ihre Strafbewehrung in vollem Umfang für verfassungsmäßig erklärt hat (Beschluss vom 10. April 1997, 2 BvL 45/92). Ebenso habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung von Asylbewerbern für zulässig erklärt (Entscheidung vom 20. November 2007, Beschwerde Nummer 44294/04). Für eine Änderung er Rechtslage sieht die Regierung trotz der Kritik des Hohen Flüchtlingskommissars keinen Handlungsbedarf.

 

 

Dies könnte Sie interessieren:

 

 

Quelle:

 

[ Inhaltsverzeichnis ]

bobby proved