Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 23.06.2010
Eine Anwendung des Grundsatzes ”in dubio pro reo“ (”Im Zweifel für den Angeklagten“) im Asylverfahren ist laut Bundesregierung im Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht vorgesehen. Dies gelte auch für das deutsche Recht und die Genfer Flüchtlingskonvention, wie aus der Antwort der Bundesregierung (17/2085) auf eine Kleine Anfrage zur Neufassung der EU-Asylverfahrensrichtlinie hervorgeht.
Aus der Antwort geht weiter hervor, dass das deutsche Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht nach Einschätzung der Regierung in vollem Umfang den Vorgaben der VN-Kinderrechtskonvention entspricht. Außerdem werden verschiedene Vorbehalte und Prüfaufträge der Regierung im Hinblick auf die Richtlinie erläutert.
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