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Gruppenbezogene Aufenthalts- beziehungsweise Abschiebungsregelungen.

”Gruppenbezogene Aufenthalts- beziehungsweise Abschiebungsregelungen“ sind Thema einer Antwort der Bundesregierung (17/842) auf eine Kleine Anfrage. Danach hat derzeit – soweit nach Aktenlage und Auskunft der Länder ersichtlich – kein Land einen Abschiebestopp nach Paragraf 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Der Gesetzespassage zufolge kann die oberste Landesbehörde etwa aus humanitären Gründen anordnen, ”dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird“.

Aus der Antwort der Regierung gehen folgende Anordnungen vor, denen das BMI zugestimmt hat:

 

Aus der Antwort ergeben sich weitere Hinweise über Anweisungen, die in den einzelnen Bundesländern für die Abschiebung von Ausländern existieren.

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