Inneres
Gruppenbezogene Aufenthalts- beziehungsweise Abschiebungsregelungen.
”Gruppenbezogene Aufenthalts- beziehungsweise Abschiebungsregelungen“ sind Thema einer Antwort der Bundesregierung (17/842) auf eine Kleine Anfrage.
Danach hat derzeit – soweit nach Aktenlage und Auskunft der Länder ersichtlich – kein Land einen Abschiebestopp nach
Paragraf 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Der Gesetzespassage zufolge kann die oberste Landesbehörde
etwa aus humanitären Gründen anordnen, ”dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate
ausgesetzt wird“.
Aus der Antwort der Regierung gehen folgende Anordnungen vor, denen das BMI zugestimmt hat:
- Beschluss in der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren
der Länder (IMK-Beschluss) am 24. November 2000 über eine Aufenthaltsbefugnis
auf Grundlage des § 32 AuslG für gemischt-ethnische Familien und
Ehen aus Gebieten im Kosovo, die keinen spezifischen Minderheitenschutz
gewährleisten, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo,
Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und deren
Familienangehörige sowie Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina nebst
deren Familienangehörigen.
- IMK-Beschluss vom 15. Februar 2001 über eine Aufenthaltsbefugnis auf der
Grundlage von § 32 AuslG für Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina,
die seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert
sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte
Lebensgrundlage aufgeben müssten. Der Beschluss wird gemäß weiterem
IMK-Beschluss vom 10. Mai 2001 (siehe nächster Absatz) nicht weiter angewendet.
- IMK-Beschluss vom 10. Mai 2001 über eine Aufenthaltsbefugnis für erwerbstätige
Ausreisepflichtige aus Bosnien und Herzegowina sowie Jugoslawien
einschließlich Kosovo gemäß § 32 AuslG. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
auf dieser Grundlage konnte nur bis zum 30. Juni bzw.
30. September 2001 beantragt werden.
- Mit Schreiben vom 24. August 2001 wurde gegenüber dem Senator für Inneres
des Landes Berlin das Einvernehmen zur Aufnahme junger Erwachsener
erteilt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 1. Juli 1993 als Minderjährige
unbegleitet eingereist sind oder nach der Einreise ohne Begleitung zurückgelassen
wurden.
- IMK-Beschluss vom 8. November 2001: Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage
des § 32 AuslG für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber. Die Aufnahme ist
zeitlich unbefristet.
- IMK-Beschluss vom 24. Juni 2005 i. V. m. dem IMK-Beschluss vom 19. November
2004: Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 23 Absatz 1 AufenthG
für afghanische Staatsangehörige – in Abhängigkeit vom Lebensalter,
der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
- sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder etc.
Die Zulassung des weiteren Aufenthaltes setzt voraus, dass der Ausländer die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten ab dem
24. Juni 2005 beantragt hat.
- IMK-Beschluss vom 18. November 2005 i. V. m. dem IMK-Beschluss vom
29. Dezember 2004 über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen
Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten; bestimmte
Familienangehörige jüdischer Zuwanderer, die selbst nicht die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllten, konnten eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG erhalten. Die Aufnahme ist
zeitlich unbefristet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Abgeordneten Winkler, Beck (Köln) u. a. sowie der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2097) verwiesen.
- IMK-Beschluss vom 17. November 2006 über ein Bleiberecht gemäß § 23
Absatz 1 AufenthG für ausreisepflichtige Ausländer, die faktisch wirtschaftlich
und sozial im Bundesgebiet integriert sind, und ihre Familienangehörigen.
- IMK-Beschluss vom 4. Dezember 2009: Aufnahmeanordnung gemäß § 23
Absatz 1 AufenthG für Inhaber einer Probeaufenthaltserlaubnis (§ 104a Absatz
1 Satz 1 AufenthG).
- Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Dezember 2009
(AktZ: M I 3 – 125 191 – 27/0) an die Innenministerien und Senatsverwaltungen
für Inneres der Länder: Darin wurde das Einvernehmen gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG zum Erlass von Anordnungen zur Erteilung und Verlängerung
von Aufenthaltserlaubnissen an sogenannten unechte Ortskräfte
ausländischer Vertretungen und deren in familiärer Gemeinschaft lebenden
Familienmitglieder unter bestimmten Bedingungen ab dem 1. Februar 2010
erteilt. Entsprechende Anordnungen werden bzw. wurden bereits durch die
Länder erlassen.
Aus der Antwort ergeben sich weitere Hinweise über Anweisungen, die in den einzelnen Bundesländern für die
Abschiebung von Ausländern existieren.
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