Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 25.02.2010
Im Rahmen des Jahrespressegespräches des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auch über einige Neuigkeiten aus dem Bereich des Aufenthaltsrecht berichtet, die hier auszugsweise wiedergegeben werden.
Im Aufenthaltsrecht - dem früheren Ausländerrecht - gibt es einen Eingangsrückgang um 12,6 % (von 76 auf 69 Verfahren), wobei die Zahl der Revisionen noch deutlicher, nämlich um 28,1 % (von 32 auf 23) gesunken ist, ohne dabei aber schon in die Nähe des Tiefstandes von 2007 (17) zu kommen. Im Asylrecht sind die Eingänge deutlich von 127 auf 92, also um 27,5 % gesunken; Entsprechendes gilt für die Zahl der Revisionen, die von 28 Eingängen im Jahr 2008 auf 21 (- 25 %) im Jahr 2009 gefallen ist. Als Folge gesunkener Asylbewerberzahlen überrascht dies nicht. Da die Zahl der Asylbewerber seit letztem Jahr wieder ansteigt, erwarte ich in diesem Bereich eher eine Konsolidierung der Eingänge als ein weiteres Absinken. Durch die verstärkte Europäisierung hat im Übrigen der Komplexitätsgrad sowohl im Aufenthalts- als auch im Asylrecht inzwischen stark zugenommen. Dies wird sich künftig ersichtlich noch verstärken. Denn die Europäische Kommission hat im letzten Oktober - entgegen dem Rat vieler Fachleute - wieder ein Richtlinien-Paket auf den Weg gebracht, das sie zu „letzten Bausteinen“ eines einheitlichen europäischen Asylsystems erklärt hat. So soll über Erstanträge künftig überall in der Europäischen Union innerhalb von 6 Monaten entschieden werden. Man darf gespannt sein, ob dies einerseits durchsetzbar ist und andererseits dann auch überall nach rechtsstaatlichen Kriterien durchgeführt werden wird!
(...)
Das Gericht hat weiterhin über
einige Verfahren berichtet, die im Jahr 2010 zur Entscheidung anstehen. Nachfolgend
sind Verfahren mit Bezug zum Aufenthaltsrecht wiedergegeben.
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Mai 2000 nach Deutschland ein und erhielt nach seiner Anerkennung als Flüchtling im März 2001 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. September 2006. Im Januar 2006 wurde seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Entscheidung wurde im Mai 2006 rechtskräftig bestätigt. Am 4. September 2006, einen Tag vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis, beantragte der Kläger deren Verlängerung und später auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte lehnte im August 2007 die Anträge ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis, ab. Der Kläger erfülle nicht die für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren. Das Berufungsgericht hat dagegen einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bejaht. Der Fiktionszeitraum sei auf die Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen; auch sei es nicht erforderlich, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfülle. Dagegen richtet sich die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft.
(BVerwG 1 C 6.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 30. März 2010)
Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, wer bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug die materielle Beweislast für den Willen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft trägt. Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, heiratete nach erfolglosen Asylverfahren eine deutsche Staatsangehörige. Das beantragte Visum zum Familiennachzug lehnte die Deutsche Botschaft ab, da mit der Ehe nur die Möglichkeit des Aufenthalts in Deutschland bezweckt werde. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht konnte weder feststellen, dass die Eheleute eine familiäre Lebensgemeinschaft bilden wollen, noch, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck der Aufenthaltsermöglichung geschlossen worden ist. Es hat die Beweislast für den Willen zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft dem Kläger zugewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
(BVerwG 1 C 7.09)
Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf zwischen 1994 und 2006 geborenen Kinder, begehren Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 noch als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin zu 1 heiratete den Vater ihrer gemeinsamen, nicht ehelich geborenen Kinder im Dezember 2006. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Diese Anträge lehnte die deutsche Botschaft in Ankara ab. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 nicht in der Lage war, den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis zu erbringen: Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Klägerin ist Analphabetin und verfügt unstreitig über keinerlei Deutschkenntnisse. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei verfassungswidrig. Außerdem verstoße die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und gegen Art. 8 EMRK.
(BVerwG 1 C 8.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 30. März 2010)
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wurde 1995 in Deutschland als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 1996 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1998 stellte sich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren heraus, dass er bereits 1990 erfolglos in Österreich ein Asylverfahren betrieben hatte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nahm daher im Jahr 2000 die Asylanerkennung zurück und widerrief zudem die Flüchtlingsanerkennung wegen nicht mehr bestehender Gefährdung. 2002 nahm die Ausländerbehörde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurück. Das Berufungsgericht hielt die Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 Ausländergesetz 1990 (jetzt: § 52 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz) wegen Wegfalls der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung für rechtmäßig. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei und nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts im Jahr 2008 habe sich die Lage im Irak gegenüber dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung verschlechtert. Diese Veränderung habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob seine für das Ausweisungsrecht entwickelte Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis zu übertragen ist.
(BVerwG 1 C 10.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 13. April 2010)
Die Kläger, eine polnische Staatsangehörige und ihre beiden minderjährigen Kinder, begehren die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Gemeinschaftsrecht (Daueraufenthaltsrecht). Die Klägerin zu 1 kam im Mai 1988 nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde ihr - ebenso wie den inzwischen im Bundesgebiet geborenen Kindern - der Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen erlaubt. Im Jahr 2005 lehnte die Ausländerbehörde eine weitere Verlängerung ab, weil die Kläger seit 1995 Sozialhilfe beziehen. In Folge eines Petitionsverfahrens und vor dem Hintergrund drohender Obdachlosigkeit erhielten die Kläger im November 2006 befristete Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat ein Daueraufenthaltsrecht hingegen abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erforderliche fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt voraussetzt, dass der Unionsbürger während dieser Zeit gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt gewesen ist. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
(BVerwG 1 C 15.09; vgl. auch BVerwG 1 C 14.09)
Das Verfahren betrifft die höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Visum begehrt werden kann, das Einreise und Aufenthalt erlaubt, um in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchzuführen. Kläger sind eine deutsche Staatsangehörige marokkanischer Herkunft, die in Deutschland lebt, sowie ein 11-jähriger marokkanischer Junge, der in einem Waisenhaus in Casablanca aufwächst. Die Klägerin will den Kläger adoptieren. Sie ist in Marokko zu einer Art Pflegerin des Klägers bestellt worden und hat die Erlaubnis erhalten, den Kläger zu sich nach Deutschland zu nehmen. Eine Adoption des Klägers kann sie nur in Deutschland erreichen, da das marokkanische Recht das Rechtsinstitut der Adoption nicht kennt. Die deutschen Ausländerbehörden haben die Erteilung eines Visums u. a. deshalb abgelehnt, weil eine auf die Dauer des Adoptionsverfahrens beschränkte Einreise des Klägers faktisch auch dann zu einem Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland führe, wenn das Adoptionsverfahren scheitere. Das Berufungsgericht hat die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft aufgehoben, weil sich das zuständige Jugendamt nicht hätte weigern dürfen, im Rahmen des Visumsverfahrens die Elterneignung der Klägerin zu prüfen. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie Anträge auf Erteilung eines Visums zur Adoption von minderjährigen Antragstellern aus einem Land, in dem eine Adoption rechtlich nicht vorgesehen ist, aufenthaltsrechtlich zu beurteilen sind.
Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete 2002 eine in Deutschland lebende Türkin, mit der er inzwischen drei Kinder hat. 2005 war er mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland eingereist. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis enthielt den Zusatz, dass sie bei Bezug von Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) II und XII erlischt. Die Ehefrau des Klägers bezog ab September 2006 Leistungen nach dem SGB II. Deshalb lehnte das beklagte Land Berlin 2008 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat das beklagte Land hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet. Es ist der Auffassung, dass es für die Sicherung des Lebensunterhalts genügt, wenn diese Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim beantragenden Ausländer selbst vorliegt. Das beklagte Land ist hingegen der Überzeugung, dass insoweit auf die Familie als Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
(BVerwG 1 C 20.09)
Der 1961 in der ehemaligen UdSSR (Kasachstan) geborene Kläger begehrt die Feststellung, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Er leitet seine Staatsangehörigkeit von seinem im Mai 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten Großvater ab. Im Jahre 1998 hat der Kläger einen russischen Pass erhalten. Der Beklagte hat den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit infolge des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit verloren habe.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dies in einer ersten Berufungsentscheidung bestätigt, die das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben hat (Urteil vom 10. April 2008 -BVerwG 5 C 28.07 = BVerwGE 131, 121). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Deutscher nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - seine Staatsangehörigkeit durch den Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Zur Klärung dieser Tatsachenfrage hat es den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
In dem erneuten Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe zwar auf seinen Antrag hin die russische Staatsangehörigkeit wirksam erworben, er habe dabei aber seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht gekannt. Er habe sie auch nach seinem laienhaften Verständnis der Umstände nicht kennen müssen.
Das Berufungsgericht hat die von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eingelegte Revision zur weiteren Klärung der subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit zugelassen.
§ 25 StAG
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(BVerwG 5 C 4.09)
In einem weiteren Revisionsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger festgestellt und deren Verlust (durch den Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2001) mangels Bekanntheit oder Bekanntseinmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit verneint. Auch in diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die von der Beklagten eingelegte Revision zur Auslegung des § 25 StAG zugelassen.
(BVerwG 5 C 5.09)
Der im Jahre 1970 in der Türkei geborene, 1989 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereiste Kläger, begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist Analphabet. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger nicht lesen und schreiben könne.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichteten Klage stattgegeben, weil sich der Kläger von einer früheren Unterstützung der PKK distanziert habe und ihm die Nichterfüllung der Sprachanforderungen für eine Anspruchseinbürgerung (nach § 10 StAG) bei einer Gesamtschau seiner persönlichen Situation und seiner bisherigen Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) nicht entgegengehalten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage abgewiesen, weil es nicht ermessensfehlerhaft sei, der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe Bedeutung beizumessen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache bei einer auf § 8 StAG gestützten Ermessenseinbürgerung zu stellen sind.
§ 8 StAG lautet:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(BVerwG 5 C 8.09)
Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Paktia, kam 2001 nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab, stellte damals aber zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (heute: § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz) fest, weil dem Kläger in Afghanistan die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und damit Gefahr für Leib und Leben drohe. Im Mai 2006 widerrief es diese Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in Afghanistan und verneinte auch das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dagegen den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte darüber hinaus zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verpflichtet. Nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes sei bei Prüfung der Rechtsgrundlage für den Widerruf (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) vorrangig auf das neu eingeführte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Dessen Voraussetzungen lägen vor: In der Heimatregion des Klägers herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, dessen Gefahren sich in der Person des Klägers zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben verdichteten. Da er vor der Ausreise von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen sei und diese Gefahr in Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie auch heute noch bestehe, sei er persönlich besonders betroffen. Auf andere Landesteile wie etwa Kabul könne er nicht verwiesen werden. Denn angesichts der schlechten Arbeitsmarkt- und Versorgungslage sei dort für den ungelernten und an Epilepsie erkrankten Kläger das Existenzminimum nicht gewährleistet. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob der Verwaltungsgerichtshof in dieser prozessualen Konstellation das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG prüfen durfte und ob er gegebenenfalls dessen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
(BVerwG 10 C 4.09)
Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wenden sich gegen die Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 2002 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ebenso ab wie die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung von Abschiebungsverboten. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht (OVG) insoweit Erfolg, als das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet wurde. Das OVG hat den Kläger, der an der Entführung eines russischen Soldaten, der Freipressung seines Bruders aus russischer Haft und der Tötung zweier russischer Soldaten beteiligt war, als vorverfolgt angesehen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe ihm die Gefahr einer über rechtmäßige Bestrafung hinausgehenden asylerheblichen Verfolgung. Er sei wegen der Beteiligung an der Tötung der beiden russischen Soldaten auch nicht nach § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Es handle sich nicht um ein Kriegsverbrechen im Sinne dieser Vorschrift, weil sich die Tat nicht gegen Zivilpersonen gerichtet habe. Auch lägen die Voraussetzungen einer "schweren nichtpolitischen Straftat" nicht vor. Die Revision beanstandet vor allem die Auslegung und Anwendung dieser Ausschlussgründe durch das OVG.
(BVerwG 10 C 7.09; die mündliche Verhandlung hat am 16. Februar 2010 stattgefunden)
Der Kläger ist ein 1986 geborener lediger afghanischer Staatsangehöriger, der 2004 nach Deutschland gekommen ist und erfolglos Asyl beantragt hat. Seiner nur noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage seien im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan erfüllt. Der Kläger, der keine besondere Berufsausbildung erfahren habe und ohne familiäre Unterstützung auskommen müsse, hätte in Afghanistan kaum legale Erwerbsmöglichkeiten und könne das zum Leben Notwendige auch nicht durch Zuwendungen Dritter erlangen. Er würde zu der Hälfte der Bevölkerung gehören, die sich ausschließlich von Brot und Tee ernähren müsse. Da zudem davon auszugehen sei, dass er nur eine notdürftige und nicht winterfeste Unterkunft finden würde und nahezu ohne medizinische Versorgung leben müsse, bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zugelassen, weil das Berufungsurteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage abweicht.
(BVerwG 10 C 9.09 u.a.)
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis sei er festgenommen, verhört, geschlagen und mit Strafverfahren überzogen worden. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers ab; die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Zwar sei der Kläger individuell nicht vorverfolgt; ihm drohe aber als aktivem Ahmadi in Pakistan eine kollektive Verfolgungsgefahr, denn ihm sei eine Fortführung seiner öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich. Wegen der spezifisch auf die Ahmadis zugeschnittenen Blasphemiebestimmungen des Pakistanischen Strafgesetzbuchs (Sec. 298 B, Sec. 298 C, Sec. 295 C) mit diskriminierenden Strafbestimmungen seien etwa 2000 Strafverfahren eingeleitet und 21 Anklagen erhoben worden. Angesichts des Verbots, öffentliche Versammlungen und religiöse Treffen abzuhalten sowie für den Glauben zu werben, stelle die Situation in Pakistan für einen seinem Glauben verpflichtend verbundenen Ahmadi - wie den Kläger - jedenfalls in kumulierender Betrachtung eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar. Dagegen wenden sich das Bundesamt und der Bundesbeauftragte mit der vom Senat zugelassenen Revision.
(BVerwG 10 C 19.09 u.a.)
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