Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 08.02.2010

Europäischer Gerichtshof

Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80

Ein weiteres Mal hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Auslegung des Art. 6 ARB 1/80 beschäftigt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine türkische Staatsangehörige, die zum Zwecke des Ehegattennachzuges nach Deutschland einreiste. Nach einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde abgelehnt, da die Ehe, die das Aufenthaltsrecht auslöste, nicht mehr als Lebensgemeinschaft gelebt wurde und das eigenständige Aufenthaltsrecht nicht mehr verlängert wurde. Das Verwaltungsgericht führt in der Vorlagefrage aus, dass keine sonstigen schutzwürdigen Belange für einen Verbleib im Vertragsstaat sprächen.

Die Klägerin nahm im Jahre 2004 eine Tätigkeit als Raumpflegerin auf. Gegenstand der gerichtlichen Klärung war ein Arbeitsverhältnis, welches eine wöchentliche Arbeitszeit 5,5 Stunden zu einem Stundenlohn von 7,87 Euro vorsah. Ferner waren Urlaubsanspruch von 28 Tagen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorgesehen. Die Geltung eines Tarifvertrags war ebenfalls vereinbart. Aus dem Beschäftigungsverhältnis bezog die Klägerin einen monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 Euro. Zeitweise wurden ergänzende AlG-II-Leistungen bezogen, auf deren Weitergewährung die Klägerin im Laufe des Prozesses verzichtete.

Das Urteil ist insbesondere interessant, weil der EuGH zwar ausführt, die Beurteilung, ob eine Arbeitsnehmereigenschaft vorliege, obliege als Tatsachenfeststellung den nationalen Gerichten. Andererseits beantwortet der Gerichtshof ungeachtet dessen die Frage dennoch und kommt zum Ergebnis, dass sich die Klägerin auf Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der EU-Regelungen berufen können wird.

Der Gerichtshof führt aus, bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin seien nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen beinahe vier Jahre bestanden habe (Rd. 28).

Die genauen Antworten auf die Vorlagefragen lauten wie folgt:

  1. Eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet, ist Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, wenn es sich bei der fraglichen unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
  2. Ein türkischer Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann sich auch dann auf das ihm nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zustehende Freizügigkeitsrecht berufen, wenn der Aufenthaltszweck der Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat entfallen ist. Erfüllt ein solcher Arbeitnehmer die in Art. 6 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen, darf sein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich des Bestehens von den Aufenthalt rechtfertigenden Belangen oder der Art der Beschäftigung unterworfen werden.

 

Europäischer Gerichtshof, Zweite Kammer, Rechtssache C-14/09 (Genc)

 

 

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bobby proved