Innenministerkonferenz - Pressemitteilung
Innenminister verständigen sich über Altfallregelung.
Die Innenminister und -senatoren der Länder haben unter Vorsitz von Bremens Innensenator Ulrich Mäurer am 3. und 4. Dezember in Bremen getagt. An den Beratungen hat auch der neue Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière teilgenommen.
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Altfallregelung
Die Innenminister und -senatoren sind der Auffassung, dass in Bezug auf die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG Anschlussregelungen getroffen werden sollten.
Sie treffen daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG Anordnungen folgenden Inhalts:
- Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31.01.2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31.12.2011 erteilt.
- Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die zwischen dem 1.07.2007 und dem 31.12.2009 entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt.
- Im Übrigen können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Absatz 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.
- Die erneute Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird mit der Maßgabe erteilt, dass wie bisher zum Inhaber kein zusätzlicher Familiennachzug zulässig ist (§ 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG) und der Inhaber wie bisher von der Aufenthaltsverfestigung (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) ausgeschlossen ist.
Im Übrigen müssen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen.
Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können einbezogen werden.
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Der Senator für Inneres und Sport, Bremen, Pressemitteilung vom 04.12.2009
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