Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 22.09.2009
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung eine umfangreiche - überwiegend kritische - Stellungnahme zum nächsten Mehrjahresprogramm der Europäischen Kommission im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beschlossen, das voraussichtlich im Dezember 2009 als "Stockholmer Programm" verabschiedet werden soll. Er begrüßt zwar im Grundsatz, dass die Kommission ihre Überlegungen für das neue Mehrjahresprogramm vorgelegt hat und unterstützt auch grundsätzlich das Anliegen, die Harmonisierung auf europäischer Ebene fortzusetzen; zugleich mahnt er jedoch die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an.
Unter anderem bewertet der Bundesrat die Ausführungen zum Katastrophenschutz kritisch und weist auf die hierzu nur begrenzt vorliegenden Gemeinschaftskompetenzen hin. Die EU solle keinen "Europäischen Katastrophenschutz" aufbauen, sondern ausschließlich die Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen.
Auch für die beabsichtigte Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur Beschaffung von Personenstandsurkunden können die Länder eine sachliche Notwendigkeit nicht erkennen. Soweit es darum gehe, auch im EU-Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürgern die Beschaffung der wichtigsten Urkunden zu ermöglichen, könne dies gegebenenfalls durch Änderungen der nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Das Anliegen der Kommission, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen und damit einfacher und transparenter auszugestalten, begrüßt der Bundesrat. Er betont jedoch zugleich, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen eigenständig zu gestalten.
Zu dem Bereich der Migrationspolitik weisen die Länder unter anderem darauf hin, dass sie Programmen zur Erleichterung der zirkulären Migration sehr zurückhaltend gegenüberstehen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang erneut auf die Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für den Zugang zu den nationalen Arbeitsmärkten auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Erfordernisse zu steuern.
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger
In der nachfolgenden Tabelle finden sich Auszüge der Stellungnahme mit Bezug zum Thema dieser Seite.
| Nr. | Inhalt der Stellungnahme |
|---|---|
| 34. | Für zu weitgehend hält der Bundesrat aus strafrechtlicher Sicht die Forderung, dass Migranten, die Opfer illegaler Beschäftigung werden, zu schützen sind. Soweit sie nicht Opfer von Menschenhandel oder ähnlichem sind, sind sie in der Regel Täter und kaum schutzwürdig. |
| 35. | Der Bundesrat sieht auch für die geforderte Übertragung weiterer Befugnisse auf Eurojust derzeit keinen Bedarf. Die Nationalen Mitglieder von Eurojust haben durch den neuen Rahmenbeschluss, der zunächst in nationales Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen ist, soeben erweiterte Kompetenzen erhalten. Eurojust ist von seiner Konzeption und personellen Ausstattung her eine Koordinierungs- und keine Ermittlungsbehörde. |
| 44. | Der Bundesrat unterstützt ausdrücklich den Ansatz, das Informations-management in der EU zu strukturieren, zu optimieren und praxisgerecht fortzuentwickeln (Nummern 4.1.2 und 4.1.3 der Mitteilung). Eine umfassende, klare und bedarfsorientierte europäische Informationsmanagementstrategie ist eine zentrale zukünftige Herausforderung und eine wesentliche Voraussetzung für eine effektive Kooperation der Mitgliedstaaten im Bereich der Inneren Sicherheit. Die Summe aller hierzu von der Kommission genannten Vorhaben dürfte jedoch - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme bei der Einführung des neuen Schengener Informationssystems SIS II - die verfügbaren Ressourcen übersteigen. Es erscheint sinnvoller, einzelne konkrete Projekte zu priorisieren und sukzessive zu verwirklichen. Keinesfalls sollten die Arbeiten an einer Informationsmanagementstrategie dazu führen, dass begonnene Projekte und Initiativen in Verzug geraten oder gar zurückgestellt werden. Vielmehr sollten die laufenden Arbeiten zügig fortgesetzt und baldmöglichst abgeschlossen werden. Dies betrifft unter anderem die Entwicklung eines Europäischen Kriminalaktennachweises (EPRIS), den Zugang der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Datenbank EURODAC, die Umsetzung der "Prümer Beschlüsse" in allen Mitgliedstaaten und die Errichtung einer Datei über international agierende Gewalttäter im Zusammenhang mit internationalen Großereignissen auf Unionsebene. |
| 51. | Für den Bereich der Migrationspolitik können nicht alle EU-Vorhaben und flankierenden Maßnahmen vorbehaltlos befürwortet oder zur Kenntnis genommen werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Punkte: |
| 52. | Die Behauptung der Kommission, wonach sich Unionsbürger bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wohnsitzwahl noch zahlreichen Hindernissen gegenüber sähen (Nummer 2.1 der Mitteilung), ist in dieser Pauschalität zumindest für die Bundesrepublik zurückzuweisen. Der Bundesrat weist an dieser Stelle darauf hin, dass zahlreiche Mitgliedstaaten der Behauptung der Kommission entgegengetreten sind, die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG sei in keinem der Mitgliedstaaten vollständig korrekt erfolgt. Die von der Kommission angekündigten flankierenden Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie und die Kontrolle der konkreten Umsetzung und Anwendung der Richtlinie bedürfen der kritischen Würdigung. Zwar ist zu begrüßen, dass die Kommission den Mitgliedstaaten helfen will, wirksam gegen den Missbrauch des Freizügig-keitsrechts vorzugehen. Die mit Mitteilung vom 2. Juli 2009 veröffentlichten "Leitlinien zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten", (KOM(2009) 313 endg.) haben jedoch einen beachtlichen Nachfragebedarf bei den Vertretern der Mitgliedstaaten in der Expertenkommission ausgelöst und erfüllen damit diesen Anspruch nicht. Dieser Nachfragebedarf wäre zu vermeiden gewesen, wenn die Mitgliedstaaten die Gelegenheit erhalten hätten, bei der konkreten Erarbeitung des Textes des Leitfadens mitzuwirken und eine Textfassung vor der Veröffentlichung auf ihre Praxistauglichkeit zu diskutieren. Mit Bedauern ist festzustellen, dass die Chance, eine Zielgruppe des Leitfadens, nämlich die staatlichen Stellen, auch in dieser Phase einzubeziehen, nicht genutzt wurde. |
| 53. | Die EU sollte dem Abschluss weiterer Visaerleichterungsabkommen zurückhaltend gegenüberstehen (Nummer 4.2.3.3 der Mitteilung). Bislang liegen noch keine Erkenntnisse über die Folgen der in den letzten Monaten mit mehreren Drittstaaten vereinbarten Visaerleichterungsabkommen vor. Der Bundesrat hält es für notwendig, diese zunächst zu evaluieren, bevor weitere Projekte in Angriff genommen werden. Er unterstützt in diesem Zusammenhang die von der Kommission beabsichtigte Einführung eines elektronischen Registriersystems für Ein- und Ausreisen (Entry-Exit-System), um sogenannte "Over-stayer" zu identifizieren und generell davor abzuschrecken, die autorisierte (Kurz-)Aufenthaltszeit zu überschreiten. Das Vorhaben, die Visaverfahren auf personenbezogene Kriterien umzustellen, wird hingegen zunächst kritisch gesehen und bedarf einer weitergehenden Vorstellung durch die Kommission, um endgültig Position beziehen zu können. |
| 54. | Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung der Kommission, eine wirksame Steuerung der Migrationsströme durch Zusammenarbeit mit Drittländern zu erreichen. Er steht einzelnen, in der Mitteilung der Kommission zum neuen Mehr-jahresprogramm benannten migrationspolitischen Instrumenten (Nummer 5.1.1 der Mitteilung) aber kritisch gegenüber. Dies gilt insbesondere für die folgen-den Bestrebungen:
|
| 55. | Der Bundesrat betont, dass alle Überlegungen über die Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens für die Wirtschaftsmigration (Nummer 5.1.2 der Mitteilung) die Kompetenzordnung wahren und das Subsidiaritätsprinzip be-achten müssen. Er begrüßt, dass die Kommission das Recht der Mitgliedstaaten zur Festlegung, wie viele Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Beschäftigung in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, anerkennt. Die schwerpunktmäßige Zielsetzung der Kommission, die innereuropäische Mobilität der Einwanderer zu erhöhen, erachtet der Bundesrat als bedenklich. Eine frühzeitige Annäherung des Rechtsstatus von Drittstaatsangehörigen an denjenigen von EU-Bürgern lehnt er ab, da die nationalen Steuerungsmöglichkeiten hierdurch letztlich leerlaufen würden. Aus Sicht des Bundesrates ebenfalls abzulehnen wäre eine verbindliche Rahmenvorgabe, wonach der Verlust des Arbeitsplatzes die Gültigkeit des nationalen Aufenthaltstitels nicht beeinflussen darf. Eine solche Vorgabe würde der nationalen Rechtslage widersprechen, die von einer bedarfsgesteuerten Zuwanderung in vorhandene Arbeitsplätze ausgeht. Das Ziel einer an den Bedürfnissen des jeweiligen Arbeitsmarktes orientierten Einwanderung würde in Frage gestellt. |
| 56. | Der Bundesrat weist mit Nachdruck darauf hin, dass angesichts der - in Zeiten der Wirtschaftskrise - angespannten Arbeitsmarktsituation in weiten Teilen der EU eine generelle Ausweitung der Zuwanderung aus Drittstaaten nicht im Interesse der Mitgliedstaaten liegt. Vorrangiges Ziel muss vielmehr die Mobilisierung des Arbeitskräftepotentials innerhalb der EU sein, insbesondere mit Blick auf die bevorstehende Herstellung der uneingeschränkten Arbeit-nehmerfreizügigkeit der osteuropäischen Mitgliedstaaten. Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Mehrzahl der zuwanderungswilligen Drittstaats-angehörigen nicht ausreichend qualifiziert ist, um dem spezialisierten und qualifizierten Bedarf der nationalen Arbeitsmärkte in der EU zu genügen. |
| 57. | Der Bundesrat sieht derzeit keinen Bedarf zur Einrichtung einer neuen Beobachtungsstelle zur verbesserten Analyse von "Migrationsphänomenen" (Nummer 5.1.2 der Mitteilung). Dieses in Erwägung gezogene Vorhaben sowie eine mögliche Installierung einer "europäischen Plattform für den Dialog" werden deswegen nicht unterstützt, auch wenn hierfür ausdrücklich keine Agenturform angestrebt wird. Unabhängig davon erachtet der Bundesrat einen vorherigen Nachweis der Notwendigkeit einer Institutionalisierung auf EU-Ebene unter Prüfung von Alternativen im Hinblick Bürokratieabbau, Deregulierung und Subsidiarität unter Einbeziehung von Verhältnismäßigkeitserwägungen (Kosten-Nutzen-Analyse) als unerlässlich. |
| 58. | Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass der gemeinsamen Einwanderungspolitik ein klares, transparentes und faires Konzept (Einwanderungskodex) zu Grunde gelegt werden sollte (Nummer 5.1.3 der Mitteilung). Er ist aber keineswegs der Auffassung, dass legalen Einwanderern ein einheitlicher Rechtsstatus, vergleichbar demjenigen der Gemeinschaftsbürger, zu verleihen ist. Eine Rechtsangleichung bietet den Mitgliedstaaten keine Vorteile, zieht aber - zum Beispiel bei im Einzelfall notwendigen Aufenthaltsbeendigungen - erhebliche Probleme nach sich. Gerade angesichts der sehr unterschiedlichen Umstände, unter denen Drittstaatsangehörige in die Mitgliedstaaten einreisen, muss es möglich sein, auch hinsichtlich des Rechtsstatus differenzierende nationale Lösungen zu finden. |
| 59. | Der Bundesrat unterstreicht, dass der vorgeschlagene gemeinsame Koordinie-rungsmechanismus für die nationalen integrationspolitischen Maßnahmen sich auf Ebene der EU auf einen freiwilligen Erfahrungsaustausch beschränken muss und nicht in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingreifen darf. Verbindliche Ziele und Indikatoren sollten nur auf nationaler Ebene beschlossen werden dürfen. |
| 60. | Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die illegale Einwanderung wirkungsvoll einzudämmen (Nummer 5.1.4 der Mitteilung). Er teilt die Position, dass der Verstärkung der operativen Zusammenarbeit der Mitglied-staaten hierbei große Bedeutung zukommt. Er unterstützt die Bemühungen um eine gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen durch Rege-lungen auf Gemeinschaftsebene. Die Aufstellung gemeinsamer Standards für die Aufnahme illegaler Einwanderer, bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, wird hingegen mangels Gemeinschaftskompetenz abgelehnt. Auch nach Inkrafttreten des in Ratifizierung befindlichen Vertrags von Lissabon erstreckt sich die Gemeinschaftskompetenz ausschließlich auf die Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (siehe Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b). Unabhängig davon weist der Bundesrat darauf hin, dass nicht zu erkennen ist, inwieweit derartige Regelungen zwingend auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, so dass eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität festzustellen ist. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, etwaigen Bestrebungen zur Aufent-haltsverfestigung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, die ihre Rückführung häufig durch Verletzung von Mitwirkungspflichten - insbesondere bei der Passbeschaffung - unmöglich machen, entschieden entgegenzuwirken. |
| 61. | Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Kommission, Schleusertum und Menschenhandel effektiv und nachhaltig zu bekämpfen (Nummer 5.1.4 der Mitteilung). Er weist aber darauf hin, dass die Richtlinie 2004/81/EG - Opferschutzrichtlinie - und die Richtlinie 2009/52/EG - Sanktionsrichtlinie - bereits Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Menschen-handelsopfer bzw. an Drittstaatsangehörige, die im Rahmen illegaler Beschäfti-gung ausbeuterischen Maßnahmen ausgesetzt werden, beinhaltet. Diese Regelungen werden als ausreichend angesehen und bedürfen nach Auffassung des Bundesrates keiner Erweiterung. |
| 62. | Im Bereich des Asylrechts (Nummer 5.2 der Mitteilung) begrüßt der Bundesrat die Absicht der Kommission, einen gemeinsamen Raum für Schutz und Soli-darität zu entwickeln und gleichzeitig den Kampf gegen Missbrauch zu verstärken. Er weist aber darauf hin, dass die Harmonisierung des Asylrechts unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten auf das erforderliche Maß beschränkt und ein effizientes Asylverfahren gewährleistet sein muss sowie die Schaffung neuer Pullfaktoren und ein Aufbau unnötiger bürokratischer Strukturen verhindert werden müssen. |
| 63. | Die zügige Verabschiedung der Rechtsetzungsvorschläge der zweiten Harmonisierungsphase im Hinblick auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (Nummer 5.2.1 der Mitteilung) darf nicht zu einem absoluten Ziel erhoben werden, sondern muss mit der notwendigen Sorgfalt bei der Ausarbeitung der Rechtsakte Hand in Hand gehen. Nur eine hohe Qualität und Praxistauglichkeit der verabschiedeten Verordnungen und Richtlinien kann die Vorteile einer Regelung auf europäischer Ebene zur Geltung bringen. |
| 64. | Nach Auffassung des Bundesrates ist auf verpflichtende gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen für Bedienstete der Mitgliedstaaten, die mit der Prüfung von Asylanträgen befasst sind, zu verzichten. Die Verpflichtung zu gemeinsamen Schulungen verletzt die Personalhoheit der Mitgliedstaaten und erweist sich mit Blick auf die weiterhin nationale Verantwortung für Asylverfahren als bedenk-lich. |
| 65. | Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bediensteten, die mit der Prüfung von Asylanträgen betraut sind, über aussagekräftige Infor-mationen über die Herkunftsländer verfügen müssen. Er lehnt es jedoch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Gerichte ab, diese zu verpflichten, sich an den Arbeiten zur Bereitstellung entsprechender Informationen zu beteiligen. Die deutsche Fassung der Kommissionsmitteilung ist insoweit an den Sinngehalt der englischen Fassung anzupassen (siehe Seite 27, Nummer 5.2.1, 2. Absatz der EN-Fassung: "should be involved"). |
| 66. | Der Bundesrat hält es für nicht sachgerecht, dass die Kommission bereits jetzt, also noch vor der Einigung über den Vorschlag zur Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eine Ausweitung von dessen Aufgaben ab 2013 ins Auge fasst. Zunächst sollte die Entscheidung über dessen Errichtung abgewartet werden (vgl. BR-Drucksache 192/09 (Beschluss), mit der sich der Bundesrat gegen die Errichtung in der vorgeschlagenen Form ausgesprochen hat). Sofern diese Agentur errichtet wird, sollte zudem abge-wartet werden, ob die angekündigte Evaluierung ihrer Arbeit den Bedarf einer Aufgabenerweiterung tatsächlich nachweisen kann. Der Bundesrat weist zusätzlich darauf hin, dass das Unterstützungsbüro lediglich beratende Funktion besitzen soll. Die Aussage der Kommission, dass sich die Grenzschutzagentur FRONTEX im Falle des Aufgreifens schutzbedürftiger Personen an den Außengrenzen unbedingt mit dem Unterstützungsbüro abstimmen muss (siehe Nummer 4.2.3.1, Absatz 4 der Mitteilung), wird vor diesem Hintergrund kritisch betrachtet. Soweit verbindliche Absprachen getroffen werden sollen, wäre das Unterstützungsbüro nicht der korrekte Ansprechpartner. |
| 67. | Der Bundesrat unterstützt die Forderung der Kommission nach strenger Kon-trolle der ordnungsgemäßen Anwendung des einschlägigen Rechtsbestands in den Mitgliedstaaten. Er wiederholt seine Auffassung, dass die im Rahmen der ersten Harmonisierungsphase erreichten Mindeststandards zunächst in allen Mitgliedstaaten effektiv umgesetzt werden müssen, bevor neue Rechtsetzungs-vorschläge verabschiedet werden, die in Regelungsdichte und Detaillierungs-grad tiefe Einschnitte in die Politik der Mitgliedstaaten und in bewährte Strukturen des nationalen Rechts zur Folge haben können. |
| 68. | Der Bundesrat lehnt Lösungen auf EU-Ebene zur Integration abgelehnter Asylbewerber, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abge-schoben werden können, bereits aus Kompetenz- und Subsidiaritätsgründen ab. Die Gemeinschaftskompetenz zur Entwicklung einer gemeinsamen Ein-wanderungspolitik wird auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ausschließlich die Festlegung von Rechten bzw. die Integration von sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen um-fassen. Die Voraussetzungen für ein Bleiberecht aus humanitären Gründen müssen auch künftig in nationaler Verantwortung festgelegt werden. Be-strebungen zur Aufenthaltsverfestigung abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber, die die Unmöglichkeit ihrer Abschiebung selbst zu vertreten haben, sind mit Nachdruck abzulehnen. |
| 69. | Der Bundesrat bezweifelt, ob der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aller Einzelentscheidungen über die Zuerkennung von internationalem Schutz an Personen formalisiert werden kann. Die gegenseitige Anerkennung setzt nach seiner Auffassung voraus, dass in allen Mitgliedstaaten ein einheitlicher Verfahrens- und Schutzstandard auch tatsächlich umgesetzt wird. Dies wiederum erfordert, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden können. |
| 70. | Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Kommission, an den wichtigsten Grundsätzen des Dublin-Systems festzuhalten (Nummer 5.2.2 der Mitteilung). Er bekräftigt, dass Solidaritätsmechanismen für besonders belastete Mitgliedstaaten nicht durch eine Aufweichung des Dublin-Systems (vgl. u. a. BR-Drucksache 965/08 (Beschluss), mit der der Bundesrat die Aussetzung von Rücküberstellungen abgelehnt hat), sondern durch die Instrumente einschlägiger EU-Hilfsfonds und operative Hilfestellung (z. B. durch Entsendung von Asylunterstützungsteams) zu verfolgen sind. Auch die freiwillige EU-interne Wiederansiedlung von Personen, denen inter-nationaler Schutz gewährt wurde, kann ein Element zur Herstellung von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bilden. Entsprechende Verfahren dürfen nach Auffassung des Bundesrats auch in Zukunft ausschließlich auf freiwilliger Grundlage vorgesehen werden. Im Übrigen sollte von der Etablierung dauerhafter Systeme - wie von der Kommission ab 2013 vorgeschlagen - Abstand genommen werden, bis die Gesamtwirkung des Instruments eingehend untersucht ist. |
| 71. | Die angekündigte Machbarkeitsstudie zur gemeinsamen Bearbeitung von Asylanträgen außerhalb der EU muss auch auf die damit verbundenen hohen Risiken eingehen, denn die Einhaltung der einschlägigen Asylverfahrens- und Schutzstandards kann bei einer Bearbeitung im EU-Ausland nur schwer kontrolliert werden. Im Übrigen erachtet der Bundesrat die in früheren Kommissionsmitteilungen in diesem Zusammenhang angekündigte enge Abstimmung mit dem UNHCR als nicht unproblematisch, da die Positionen des Hohen Flüchtlingskommissars von nationalen Interessen abweichen können. Für die gemeinsame Bearbeitung von Asylanträgen innerhalb der EU besteht aus Sicht des Bundesrats - abgesehen von der Entsendung von Asylunterstützungsteams in besonders belastete Mitgliedstaaten - derzeit kein Bedarf. Der Bundesrat betont, dass Asylverfahren ungeachtet der im Grundsatz befürworteten weiteren Harmonisierung des Asylrechts auch zukünftig in nationaler Verantwortung durchgeführt werden müssen. |
| 72. | Der Bundesrat hält mit der Kommission eine Überprüfung der innereuropäischen finanziellen Solidarität für wichtig. Für den Europäischen Flüchtlingsfonds müssen allerdings keine neuen Einsatzgebiete erschlossen werden. Die Ausgaben sollten vielmehr, insbesondere nachdem Mittel des Flüchtlingsfonds auch zur Finanzierung des Asyl-Unterstützungsbüros benötigt werden, laufend mit Blick auf die Entwicklung der gemeinsamen Asylpolitik überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. |
| 73. | Der Bundesrat unterstützt das Ziel der Kommission, Drittländern bei der Stärkung der Kapazitäten ihrer eigenen Asyl- und Schutzsysteme zu helfen (Nummer 5.2.3 der Mitteilung). Auch sollten freiwillige regionale Schutzprogramme ausgeweitet werden, bevor neue Verfahren wie eine geschützte Einreise bzw. die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen eingeführt werden; jedenfalls müssten diese Verfahren zunächst näher beschrieben werden. |
| 74. | Der Bundesrat steht den Bestrebungen der Kommission, die Anstrengungen zur Neuansiedlung von Personen aus Drittländern zu verstärken, in dieser Allgemeinheit zurückhaltend gegenüber. Allerdings ist er der Auffassung, dass eine Festlegung gemeinsamer Kriterien und Koordinierungsmechanismen für Resettlement-Programme Vorteile bieten kann. Der Bundesrat betont, dass eine Beteiligung an Programmen zur dauerhaften Neuansiedlung nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Im Übrigen müssen die Erfahrungen aus bisherigen Aktionen, insbesondere der Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien, zunächst ausgewertet werden. Abgesehen davon müssen derartige Bestrebungen zur Verstärkung der Neuansiedlung aus humanitären Gründen mit weiteren Anstrengungen einhergehen, den Asylmissbrauch wirkungsvoll - insbesondere auch durch die wirksame Vollstreckung von Abschiebungsmaßnahmen - einzudämmen. Der Bundesrat bedauert, dass die Kommission diesbezüglich in ihrer Mitteilung keine konkreten Vorschläge unterbreitet hat. |
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