Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 03.11.2008
Im Zusammenhang einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag hat die Bundesregierung zur Frage, ob lange Wartezeiten im Rahmen der Abschiebung eine Freiheitsentziehung darstellen, die nur mit richterlichen Beschluss erfolgen kann, wie folgt Stellung genommen:
Eine Zuständigkeit der Bundespolizei für "Rückführungen von Ausländern" im Zusammenhang mit Abschiebungen ergibt sich aus § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Dabei umfasst die Rückführungszuständigkeit der Bundespolizei bei Abschiebungen lediglich den letzten Teilabschnitt, nämlich die tatsächliche Außerlandesbringung. Die eine Rückführung veranlassende Behörde hat sicherzustellen, dass u. a. die für die konkrete Rückführung ggf. erforderlichen Beschlüsse über angeordnete Abschiebungshaft vorhanden sind und der Bundespolizei spätestens bei der Übergabe des Rückzuführenden ausgehändigt werden.
Beim Abschiebevorgang an sich handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981, 1 C 78.77, BVerwGE 62, 325; ebenso BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002, 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239, 250). Die Bundespolizei übernimmt den Rückzuführenden von den zuführenden Kräften des Landes. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Rückzuführende, wie auch jeder andere Passagier, eine angemessene Zeit vor dem Abflug am Flughafen anwesend sein muss. Die übliche Wartezeit – nach der Luftsicherheitskontrolle, der Kontrolle der Papiere, etc. – die der Rückzuführende unter Kontrolle und ggf. in den Räumlichkeiten der Bundespolizei, jedoch nicht in Hafträumen verbringt, ändert nichts daran, dass der Vorgang insgesamt eine Ausreise ist und macht den Vorgang nicht zur Freiheitsentziehung (BVerwG. a. a. O. S. 329).
Eine richterliche Anordnung nach Artikel 104 Abs. 2 GG ist dem gegenüber erforderlich, wenn im Zuge der Abschiebung eine Unterbringung in einem Haftraum geplant oder als möglich vorhersehbar ist, oder wenn absehbar ist, dass die Maßnahme über die Durchführung der für die Abschiebung unmittelbar benötigten Zeit hinaus andauert (BVerfG, a. a. O. S. 250 f.).
Im Regelfall wird der Rückzuführende durch die Bundespolizei somit lediglich in dem zur Durchführung der Abschiebung unvermeidlichen Maße in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Rechtsgrundlagen sind somit §§ 58, 71 AufenthG. In den Ausnahmefällen, in denen von der Landesbehörde kein Haftbeschluss erwirkt wurde und die Maßnahme länger alsüblich dauert oder der Ausländer in einem Haftraum sitzt, ist ein entsprechender Beschluss dann – ggf. nachträglich – zu erwirken ( §§ 62, 71 AufenthG).
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