Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 03.07.2008
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg zur Klärung der Frage angerufen, ob das Aufenthaltsrecht eines Ehepartners nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei auch im Fall der Scheidung der Ehe mit der stammberechtigten türkischen Ehefrau fortbesteht.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von 22 Jahren nach Deutschland ein und heiratete eine hier lebende Türkin. Er erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit November 2003 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt, zuletzt im Jahr 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Opfer war seine mittlerweile geschiedene Ehefrau. Im Juli 2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielten die Ausweisung für rechtswidrig, weil der Kläger erhöhten Ausweisungsschutz nach den besonderen Regeln des Assoziationsrechts EWG-Türkei genieße, den ihm seine frühere Ehefrau vermittelt habe (Art. 7 ARB 1/80). Die Regeln des Assoziationsrechts habe das Regierungspräsidium bei der Ausweisungsverfügung nicht beachtet, weil an ihr keine unabhängige Stelle mitgewirkt habe. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nunmehr folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG vorgelegt:
Im Fall der Bejahung der Frage 1:
BVerwG 1 C 20.07 – Beschluss vom 24. April 2008
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