EuGH
Generalanwalt hält Ausländerzentralregister für rechtswidrig
Bei dem Eurppäischen Gerichtshoft ist am 28. Dezember 2006 ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht worden. Ein österreichischer Staatsangehöriger klagt gegen die Bundesrepublik
Deutschland wegen der ihn betreffenden Eintragungen im Ausländerzentralregister (Rechtssache C-524/06).
Die Vorlagefragen des Oberverwaltungsgericht lauten wie folgt:
- Ist die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischer Unionsbürger in einem zentralen Fremdenregister vereinbar mit
- dem Verbot einer an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Diskriminierung von Unionsbürgern, die ihr Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 17 und 18 Abs. 1 EG),
- dem Verbot einer Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Art. 43 Abs. 1 EG),
- dem Erforderlichkeitsgebot des Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr?
Dies ist nach Meinung des Generalstaatsanwaltes M. POIARES MADURO (wohl) nicht der Fall. In seinem Schlussantrag führt er aus:
- Ein Datenspeicherungs- und -verarbeitungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unvereinbar, soweit es auch Daten enthält, die nicht in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, genannt sind, und soweit darauf auch andere Behörden als die Zuwanderungsbehörde zugreifen können. Ebenso ist die zentralisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unvereinbar, wenn es andere effektive Möglichkeiten zur Vollziehung von zuwanderungs- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen gibt, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist.
- Ein Datenspeicherungs- und -verarbeitungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist mit dem Erforderlichkeitsgebot des Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unvereinbar, soweit es auch Daten enthält, die nicht in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 genannt sind, und soweit darauf auch andere Behörden als die Zuwanderungsbehörden zugreifen können. Ebenso ist die zentralisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, mit dem Erforderlichkeitsgebot des Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 unvereinbar, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass es keine andere Möglichkeit für die Vollziehung von zuwanderungs- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen gibt, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist.
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