EuGH
Familiennachzug bei Rückkehr in den Heimatstaat bei Sozialleistungsbezug des EU-Bürgers
Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat am 11.12.2007 (Rechtssache C-291/05) ein weiteres Urteil
im Vorabentscheidungsverfahren getroffen, das den Familiennachzug zu EU-Bürgern betrifft.
Der Gerichtshof hat in gewohnt komplizierte Ausdrucksweise für Recht erkannt:
- Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der
Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser
Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom
27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.
- Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung
einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines
Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1
Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein
Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort
einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des
Staatsangehörigen des Drittstaats in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des
Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes
Aufenthaltsrecht hatte.
In dem Fall war über ein Aufenthaltsrecht einer Drittausländerin (Tochter) zu entscheiden, die gemeinsam mit dem Vater
(Niederländischer Staatsangehöriger) nach kurzer Erwerbstätigkeit in England aus dem Vereinten Königreich in die Niederlande
einreiste, wo der Vater von Sozialhilfeleistungen abhängig war.
Quelle: