Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 20.09.2007
Für Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Schiffbau und Elektrotechnik entfällt zum 1. November 2007 die sogenannte Vorrangprüfung. Die Bundesagentur für Arbeit prüft nicht mehr, ob für die angebotenen Stellen auch deutsche oder andere rechtlich gleichgestellte ausländische Arbeitsuchende zur Verfügung stehen. Die neue Regelung gilt für qualifizierte Fachkräfte aus zehn mittel- und osteuropäischen EU-Staaten. Für Malta und Zypern gelten bereits entsprechende Regelungen.
Da die Nachfrage nach Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen in den nächsten Jahren wahrscheinlich steigt, wird auch bei allen ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen – unabhängig vom Studienfach – auf die Vorrangprüfung verzichtet. Sie können im Anschluss an das Studium eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen. Dies gilt in gleicher Weise für Neu-EU-Bürger wie für Ausländer aus Drittstaaten, die ihr Studium in Deutschland abschließen.
Ingenieurinnen, Ingenieuren sowie Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten wird zunächst eine auf ein Jahr befristete "Arbeitserlaubnis-EU" erteilt. Nach einem Jahr der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung einer "Arbeitsberechtigung-EU". Diese Berechtigung wird ohne Beschränkungen erteilt. Das ermöglicht ihnen die Ausübung jeder Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet. Die Regelungen, die das Bundeskabinett heute verabschiedet hat, sollen zum 1. November 2007 wirksam werden. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
Vorrangiges Ziel der Bundesregierung bleibt jedoch, den Bedarf nach Fachkräften in erster Linie durch inländisches Personal zu decken. Dies soll beispielsweise geschehen durch
Bürgerinnen und Bürger aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten können schon bisher für alle qualifizierten Beschäftigungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Nach geltendem Recht benötigen sie dafür eine sogenannte "Arbeitserlaubnis-EU". Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist aber, dass für die Beschäftigungen keine bevorrechtigten inländischen Arbeitsuchenden zur Verfügung stehen (Vermittlungsvorrangprüfung). Auch dürfen die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sein als bei deutschen Beschäftigten. Unter denselben Voraussetzungen können die Arbeitsagenturen bei ausländischen Absolventen und Absolventinnen deutscher Hochschulen zustimmen, dass diese im Anschluss an das Studium eine Beschäftigung aufnehmen, die ihrer Ausbildung entspricht.
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