Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 21.08.2007
Das Verfassungsgericht hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde Ausführungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung gemacht.
Im Streitgegenständlichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkunng einer Klage gegen eine Ausweisung gewährt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
Maßgeblich für die Entscheidung des Verfassungsgericht war die Einschätzung der drei erkennenden Verfassungsrichter,
Bei dem Kläger handelt es sich um einen 1980 geborenen serbischen Staatsangehörigen, der seit Geburt überwiegend in Deutschland lebt.
Nach einigen Verurteilungen zu Geldstrafen wurde der Beschwerdeführer im November 2003 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Dezember 2004 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im April 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Schließlich wurde er im März 2006 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünfzehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den beiden vorangegangen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er hatte im Laufe des Jahres 2004 jeweils 1,5 Gramm Marihuana verkauft, wofür er in einem Fall 15 EUR und in den übrigen Fällen jeweils 5 € erhielt. Das Schöffengericht ging von minder schweren Fällen (§ 29 a Abs. 2 BtmG) aus, da der Beschwerdeführer mit weichen Drogen in geringen Mengen zu einem jeweils geringen Preis gehandelt, es sich bei den jugendlichen Kunden um ihm gut bekannte "Kumpels" aus der Szene gehandelt und er sich in vollem Umfang geständig gezeigt habe. Es verhängte für die Taten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, da dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit keine günstige Sozialprognose mehr habe gestellt worden können. Er sei als 14-Jähriger in Kontakt mit weichen Drogen gekommen und habe bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2005 ganz überwiegend Marihuana beziehungsweise Haschisch konsumiert und diesen Konsum bis zu seiner Inhaftierung auf fünf bis sechs Gramm täglich gesteigert, so dass von einem massiven Drogenkonsum auszugehen sei. Er beabsichtige, aus der Haft heraus eine Drogenentwöhnungsmaßnahme zu durchlaufen, für die er bereits einen Antrag auf Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen gestellt habe.
Quelle: bundesverfassungsgericht.de, 20.08.2007
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