Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 05/2007

Kabinett verabschiedet "Kronzeugen"-Regelung

Das Bundeskabinett hat heute eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beitragen, sollen Richterinnen und Richter die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen können.

Der Gesetzentwurf knüpft an frühere und auch im geltenden Recht verankerte Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische ("kleine") "Kronzeugenregelungen" für bestimmte Delikte, nämlich bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB), der Geldwäsche (§ 261 StGB) und im Betäubungsmittelstrafrecht (Externer Verweis § 31 BtMG). Praktisch bedeutsam ist vor allem Externer Verweis § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.

"Unser Vorschlag für eine neue Strafzumessungsvorschrift gründet auf einem anderen Ansatz als die Kronzeugenregelungen aus den 80er und 90er Jahren. Der wesentliche Nachteil dieser ausgelaufenen Regelungen liegt - genauso wie bei den so genannten "kleinen" Kronzeugenregelungen - darin, dass sie jeweils nur für bestimmte Deliktsbereiche gelten. Das heißt beispielsweise, dass gegenwärtig nur der Täter eines Betäubungsmitteldelikts oder ein Geldwäscher eine Strafmilderung erhalten kann und dies auch nur dann, wenn er hilft, ein Drogen- oder Geldwäschedelikt aufzuklären. Damit fehlt ein Anreiz für alle anderen potenziellen "Kronzeugen", also jene, die nicht dem von der jeweiligen "Kronzeugenregelung" vorgegebenen engen Täterkreis angehören, an der Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat mitzuwirken. Für den Passfälscher, Schleuser oder Waffenhändler, durch dessen Angaben z. B. ein Sprengstoffanschlag vereitelt oder aufgeklärt werden kann, gibt es keine klare rechtliche Vorgabe, inwieweit seine Aussage durch eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe honoriert werden kann. Deshalb haben wir nun als Regelungsansatz eine allgemeine Strafzumessungsregelung gewählt, die unabhängig vom Delikt des "Kronzeugen" auf schwere Straftaten mit einem tendenziellen Ermittlungsdefizit, bei denen auch eine Telefonüberwachung möglich wäre, angewendet werden kann. Damit kommen wir dem Bedürfnis der Praxis nach, größere und vor allem praktikablere Anreize für kooperationsbereite Straftäter zu schaffen. Wirksame Mechanismen werden Missbrauch unterbinden und dafür sorgen, dass falsch aussagende "Kronzeugen" strenger bestraft werden können", sagte Bundesjustizministerin Zypries.

   Externer Verweis Eckpunkte des Regelungsvorschlags

 

Quelle: Externer Verweis Bundesministerium der Justiz, 16.05.2007

 

 

[ Inhaltsverzeichnis ]

bobby proved