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Experten: Lücke bei der Sicherungsverwahrung muss geschlossen werden

Rechtsausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/BOB) Eine Mehrheit der Sachverständigen hat es begrüßt, dass eine Gesetzeslücke bei der Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter in Ostdeutschland geschlossen werden soll.

Eine solche Verwahrung war nur ab August 1995 möglich, da vor diesem Zeitpunkt der Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR eine solche Regelung ausschloss.

Nun soll eine solche Regelung, die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erarbeitet wurde, innerhalb eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht untergebracht werden, um ein schnelles Inkrafttreten zu sichern.

Die geplante Neuregelung sei notwendig, machte der sachsen-anhaltinische Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad deutlich. Im Interesse der Sicherheit unserer Bevölkerung müsse jeder gefährliche Straftäter, der ausschließlich wegen einer bestehenden Gesetzeslücke in Freiheit entlassen werden müsste, einer zuviel sein. Im Übrigen müsse man darauf hinweisen, dass die Sicherungsverwahrung nicht der Verlängerung einer bereits verhängten Strafe, sondern ausschließlich der Sicherheit der Bevölkerung diene.

Sein thüringischer Kollege Michael Haußner war ebenfalls der Ansicht, dass die Lücke geschlossen werden müsse. Dies verhindere, dass eine zufällig entstandene zeitliche Konstellation von Tat und Urteil darüber entschiede, ob nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich ist oder nicht. Auch hielt Haußner die vorgesehene Regelung für "verfassungsrechtlich unproblematisch".

Der Leitende Oberstaatsanwalt aus Frankfurt an der Oder, Carlo Weber, befürwortete ebenfalls das Schließen der Gesetzeslücke nachdrücklich. Etwas anderes ist seiner Meinung nach weiten Teilen der Bevölkerung nicht vermittelbar.

Gerhard Altvater, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, vertrat die Ansicht, das verfassungsrechtliche Risiko einer solchen Neuregelung sei als gering einzuschätzen. Es sollte jedoch erwogen werden, die bereits jetzt sehr unübersichtlichen Regelung zur Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung durch "eine in sich schlüssige und leichter verständliche Neuregelung zu ersetzen".

Herbert Veh, Präsident des Amtsgerichts Augsburg, sah ebenfalls Handlungsbedarf des Gesetzgebers. Wenn Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung besonders deutlich gewesen wären, mit wesentlich neuen Erkenntnissen aus dem anschließenden Strafvollzug also umso weniger zu rechnen sei, könne in den genannten "Altfällen" (also vor August 1995) Sicherungsverwahrung nachträglich gerade nicht verhängt werden. Diese Lücke gelte es zu schließen. Auch verfassungsrechtlich sah Veh keine Bedenken.

Zweifel an dem Vorhaben äußerten dagegen die von Oppositionsfraktionen benannten Experten. Professor Joachim Renzikowski wiederholte seine grundsätzlichen Bedenken gegen die Sicherheitsverwahrung. Der Sachverständige kritisierte, dass mit der Ergänzung ein grundlegender Wandel der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbunden sei. Es komme nicht mehr auf "neue Tatsachen" an, sondern es würden frühere gesetzgeberische Entscheidungen korrigiert. Zudem sei eine nachträgliche Sicherungsverwahrung mit dem durch die Europäische Menschenrechtskonvention verbürgten Freiheitsrecht unvereinbar.

Auch Thomas Ullenbruch, Richter am Amtsgericht Emmendingen, sah die Regelung als "hoch problematisch" an. Unter anderem verstoße sie gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot.

Professor Jörg Kinzig von der Universität Tübingen hielt es für fraglich, ob ein Zugewinn an Sicherheit für die Bevölkerung entsteht. Der neu gestaltete Paragraf zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei in der vorliegenden Form abzulehnen. Die geplanten Ausweitungen dieser Vorschrift verstärkt seines Erachtens die bereits jetzt bestehenden verfassungs- wie menschenrechtlichen Bedenken.

 

Quelle: Externer Verweis www.bundestag.de, 19.03.2007

 

 

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