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Der 3. Zivilsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom 12.01.2007 die weitere Beschwerde des algerischen Terroristen Adel M. gegen den - auf drei Monate befristeten - Abschiebehaftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 05.12.2006 zurückgewiesen.
Der Senat hat die Voraussetzungen der Sicherungshaft als gegeben angesehen. Es liege eine Abschiebungsanordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 58 a Aufenthaltsgesetz vor, die nicht unmittelbar vollzogen werden könne. Ob diese Anordnung inhaltlich zu Recht ergangen sei, habe der Haftrichter beim Amtsgericht nicht zu prüfen gehabt. Derartige Anordnungen könnten lediglich durch eine beim Bundesverwaltungsgericht zu erhebende Anfechtungsklage angegriffen werden.
Der Algerier, der beim Verwaltungsgericht Dresden ein Asylverfahren angestrengt hat, bleibt damit zunächst weiter in Haft.
OLG Dresden, Beschluss vom 12.01.2007, 3 W 32/07
Quelle:
OLG Dresden, Pressemitteilung vom 15.01.2007
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