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SDÜ und EU-VisumVO geändert.

EU-Visumverordnung

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU L 405/23 vom 30.12.2006) wurde die EU-Visumverordnung geändert.

Durch die Verordnung wurden Artikel 1 Abs. 1 und 2 EU-VisumVO neu gefasst und der Artikel 3 aufgehoben.

Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und von Reiseausweisen für Staatenlose sind nun visumpflichtig , wenn der Aussteller-Staat in Anhang I VO 539/2001/EG aufgeführt ist, und visumbefreit, wenn der Reiseausweis von einem EU -/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellt wurde. Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose können durch innerstaatliches Recht visumbefreit werden, wenn der Aussteller-Staat in Anhang II der EU-Visum-VO 539/2001/EG aufgeführt ist.

Bolivien wird visumpflichtig, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Mauritius, Seychellen, St. Christoph und Nevis werden visumfrei mit dem Inkraftteten eines Sichtvermerksabkommens mit der EU.

Ferner werden in den Anhängen die Bezeichnungen "Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro)" durch die Länderbezeichnung "Serbien und Montenegro" ersetzt, "Osttimor" wird "Timor-Leste" und "Westsamoa" wird durch "Samoa" ersetzt.

Die Verordnung ist am 19.01.2007 in Kraft getreten.

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

Durch Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen, ABl. L 405/1 vom 30.12.2006) wurde Artikels 136 Absatz 3 SDÜ neu gefasst.

Ansonsten soll die Verordnung an den Land-Außengrenzen visumfreien kleinen Grenzverkehr für Drittstaatsangehörige ermöglichen, die Grenzbewohner sind und zwar zur Einreise bis zu einer Tiefe von 30 km Grenzraum auf Grundlage bilateraler Abkommen zwischen. dem jeweiligen Schengen-Staat und dem Drittstaat.

Die Verordnung ist ebenfalls am 19.01.2007 in Kraft getreten.

 

Quellen:

 

 

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