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Behörden sollen das Recht zur Anfechtung einer Vaterschaft bekommen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Behörden sollen das Recht bekommen, Gerichte anzurufen, wenn sie den Verdacht haben, dass ein deutscher Mann lediglich formal die Vaterschaft für ein Kind übernommen hat, um die Mutter vor der Ausweisung zu bewahren. In einem Gesetzentwurf Externer Verweis(16/3291) führt die Bundesregierung aus, dies sei dann der Fall, wenn weder eine sozial-familiäre Vater-Kind-Beziehung noch eine biologische Vaterschaft vorliege. Die Regierung vermutet weiter, oft bräuchten die Männer, die eine solche Vaterschaft übernähmen, keine Unterhaltspflicht zu fürchten, weil sie selbst zu wenig Geld hätten.

Einer Statistik zufolge, die 2003/04 ein Jahr lang geführt wurde, sei fast 1.700 unverheirateten ausländischen Müttern eines deutschen Kindes, die zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Laut Regierung können diese Zahlen zwar nicht belegen, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handelte. Sie zeigten aber einen nicht unerheblichen Rahmen, in dem missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen stattfinden können.

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Länder bestimmen, welche öffentliche Stelle die Möglichkeit bekommt, die Anerkennung der Vaterschaft vor Gericht anzufechten. Ferner solle das Jugendamt beteiligt werden. Die Regierung ist der Ansicht, die Grundsatzentscheidung, die Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abzuschaffen, sei unverändert richtig. Die soziale Familie sei eine von Grundgesetz geschützte "gesellschaftliche Realität". Das Bundesverfassungsgericht habe aber 1998 deutlich gemacht, dass der Grundgesetzartikel, der Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellt, nicht schon aufgrund "formalrechtlich familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen" entfaltet. Wenn weder aufgrund der Abstammung noch aufgrund einer sozialen Beziehung eine Familie im Sinne des Grundgesetzes vorliege, habe das öffentliche Interesse an der Anfechtung den Vorrang, so die Begründung.

 

Quelle: Externer Verweis www.bundestag.de/hib, 15.11.2006

 

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bobby proved