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Asylantragsfiktion nach § 14a AsylVfG (II)

Nach dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs die Frage behandelt, ob diese Regelung auch für Kinder gilt, die gemeinsam mit den Eltern bereits vor dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG eingereist sind.

Das Gericht führt aus:

  1. Bestreitet der Kläger das Vorliegen eines verfahrensauslösenden Antrags und geht es ihm (nur) um die Beseitigung der ablehnenden Sachentscheidung und das Offenhalten der Möglichkeit, den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts später zu beantragen, ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich statthaft. Ein Rechtsschutzinteresse besteht in derartigen Fällen jedenfalls dann, wenn bereits die Ablehnung des Antrags nachteilige materiell-rechtliche Wirkungen zeitigt.
  2. Die Antragsfiktion des § 14a II Satz 3 AsylVfG gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ins Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden.

Ebenso wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

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Quelle: InfAuslR 10/2006, S. 429

 

 

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