Sie befinden sich hier: Startseite -> Sachstand 12.10.2006
Auf der Tagesordnung der 826. Sitzung des Bundesrates am kommenden Freitag befinden sich auch auch Punkte mit Bezug zum Aufenthalts-, Verwaltungs-, Beschäftigungs- und Strafrecht.
Nachfolgend führen wir die einschlägigen Tagesordnungspunkte und die Erläuterungen der Bundesratsverwaltung auf.
Mit dem vorgelegten Mantelgesetzentwurf beabsichtigt die Bundesrepublik, ihrer Verpflichtung aus Artikel 53 Abs. 2 der Akte zum Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU nachzukommen und ihre Rechtsvorschriften an das durch die Beitrittsakte geänderte EU-Recht anzupassen. In diesem Zusammenhang sollen in sieben Gesetzen und Verordnungen Regelungen erforderlichenfalls ergänzt oder, sofern sie mit dem Beitritt Bulgariens oder Rumäniens zur EU gegenstandslos werden, aufgehoben werden. Ferner ist geplant Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu treffen, die der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage Rechnung tragen. Die Änderungen betreffen folgende Rechtsvorschriften:
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
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Mit dem Gesetzentwurf soll einer öffentlichen Stelle, die durch Rechtsverordnung von den Landesregierungen zu bestimmen ist, ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt werden. Dadurch sollen Vaterschaftsanerkennungen mit Folgen für den Aufenthaltsstatus gerichtlich überprüft werden können, um dem Problem der Anerkennung einer Vaterschaft allein zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit begegnen zu können.
Das Anfechtungsrecht setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen, die zur Anfechtung berechtigen. Sie ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Einreise des Kindes erklärt wird. Vor der gerichtlichen Entscheidung ist im Fall der Behördenanfechtung das Jugendamt anzuhören.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf flankierende Maßnahmen vor. So soll der Standesbeamte die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass sie anfechtbar wäre. Die Entscheidung über einen Aufenthaltstitel soll bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens oder der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auszusetzen sein. Darüber hinaus werden Mitteilungspflichten verschiedener Behörden geregelt.
Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen. Die Empfehlung des Rechtsausschusses ist darauf gerichtet, eine Kostenregelung in den Gesetzentwurf aufzunehmen, wonach bei erfolgreicher Anfechtung derjenige, der die Vaterschaft zu Unrecht anerkannt hat, die Kosten zu tragen hat. Die Empfehlung des Innenausschusses zielt darauf ab, entgegen dem Gesetzentwurf die Mitteilungspflichten des Jugendamtes gegenüber der Ausländerbehörde bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Anfechtungsrecht nicht zu begrenzen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
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Quelle:
www.bundesrat.de, 10.10.2006
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