Sie befinden sich hier: Startseite -> Zuwanderung u.a. -> Sachstand 16.05.2006
Das Europäische Parlament hat im Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 230 des EG-Vertrags (vgl. unten) die Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vgl. unten) erhoben. Das Parlament fordert die Nichtigkeit derjenigen Richtlinienvorschriften, die sich auf die Erstellung einer gemeinsamen Minimalliste der sicheren Herkunftsstaaten (Art. 29 der Richtlinie) und auf die Annahme einer gemeinsamen Liste von sicheren Drittstaaten (Art. 36 der Richtlinie) beziehen. Zusätzlich fordert das Parlament die Aufhebung der gesamten Richtlinie. Als Rechtgründe zur Begründung der Klage werden vom Parlament die Verletzung des EG-Vertrags, die Unzuständigkeit des EU-Rates zur Verabschiedung der fraglichen Vorschriften, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, und zwar das Fehlen der Begründung bezüglich der umstrittenen Vorschriften, und die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur loyalen Kooperation vorgebracht. Gemäß Art. 40, § 1 der EuGH-Verfahrensordnung war der EU-Rat aufgefordert, innerhalb eines Monates nach der Zustellung der Klageschrift (10.03.2006) eine Klagebeantwortung einzureichen (vgl. unten).
Art. 230 EGV: "Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt."
Diese Verfahrensrichtlinie regelt in erster Linie die Grundprinzipien und Garantien des Asylverfahrens, u. a. etwa den Zugang zum Verfahren, Bleiberecht des Asylbewerbers während der Antragsprüfung, Anforderungen sowohl an die Prüfung eines Asylantrags als auch an die Entscheidung der Asylbehörde, die Modalitäten der persönlichen Anhörung sowie der Rechtsberatung und –vertretung. Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der möglichst raschen Abwicklung des erstinstanzlichen Prüfungsverfahrens die vorrangigen oder beschleunigten Verfahren in bestimmten Fällen einführen. Neben der Aufzählung der Fälle, bei denen die Anträge als unzulässig betrachtet werden könnten, sowie der näheren Definition der Folgeanträge und der Verfahren an der Grenze, werden in der Richtlinie die Konzepte des Erstasylstaates, des sicheren Drittstaates und des sicheren Herkunftslandes entwickelt.
Hinweis des Gerichts (französich): http://register.consilium.eu.int/pdf/fr/06/st07/st07952.fr06.pdf
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Quelle:
EU ius News 4/2006, 14.05.2006
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