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Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wird für Bürgerinnen und Bürger der neuen EU-Mitgliedsländer für weitere drei Jahre beschränkt. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt damit bis zum 30. April 2009 eingeschränkt. Die Beschränkung trifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den osteuropäischen Mitgliedsländern, die in Deutschland Arbeit suchen.
Ausgenommen sind Staatsangehörige Maltas und Zyperns.
Die Beschänkungen gelten zudem für Menschen, die von osteuropäischen Dienstleistern bestimmter Branchen nach Deutschland entsandt werden. Dies betrifft die Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration.
"Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts wird ein weiteres Ziel des Koalitionsvertrages konsequent umgesetzt. Angesichts der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt muss der Zugang von Beschäftigten aus den neuen EU-Ländern weiterhin gesteuert werden." Dies erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu dem Kabinettsbeschluss.
Würde heute schon der Arbeitsmarkt geöffnet, müsste gerade im Niedriglohnsektor mit einem weitaus größeren Andrang gerechnet werden.
Dies würde zu nicht hinnehmbaren Spannungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt führen.
Deutschland schottet seinen Arbeitsmarkt gegenüber den neuen Mitgliedsstaaten jedoch damit nicht ab. Die kontrollierte und limitierte Zulassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist vielmehr auch in Zukunft möglich. Dies regelt das Zuwanderungsgesetz.
Nach dem Beitrittsvertrag vom 16. März 2003 können die alten Mitgliedsstaaten gegenüber den neuen Mitgliedsstaaten Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Der Vertrag sieht eine Frist von insgesamt sieben Jahren vor (2+3+2-Modell). Zypern und Malta sind ausgenommen, weil eine Belastung des Arbeitsmarkts durch diese beiden Länder nicht denkbar ist.
Deutschland kann zusätzlich auch in bestimmten Sektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Deutschland nutzt die Möglichkeit der Einschränkung bereits: Und zwar sowohl bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die erste zweijährige Übergangsphase dauert vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006.
Quelle:
REGIERUNGonline, 22.03.2006
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