Sie befinden sich hier: Startseite -> Zuwanderung u.a. -> Sachstand 05.03.2006
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte im Rahmen eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Auslesens von Daten, die auf einer Festplatte eines privaten Rechners gespeichert waren, zu entscheiden. Die Festplatte wurde durch die Polizei kopiert und ausgewertet, nachdem die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahren entschieden hatte, den Rechner wieder an den Beschuldigten herauszugehen.
Die Polizei erkannte als Rechtsgrundlage zur Auswertung des Speichers zum Zwecke der Gefahrenabwehr § 31 Abs. 2 Nr. 1 NSOG.
In den Leitsätzen des Gerichts wird ausgeführt:
Aus der Begründung ist zu erkennen, dass die Gesetzesformulierung "zur Vorsorge für die Verfolgung (...) von Straftaten" unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 668/04) zu einer anderen Rechtsnorm nach Einschätzung des Gerichts zum einen wegen fehlender Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers zum anderen wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes problematisch ist.
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Quelle:
VG Lüneburg, 04.03.2006
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