Sie befinden sich hier: Startseite -> Zuwanderung u.a. -> Sachstand 05.03.2006

VG zum Auslesen von Daten eines privaten Computers durch die Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte im Rahmen eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Auslesens von Daten, die auf einer Festplatte eines privaten Rechners gespeichert waren, zu entscheiden. Die Festplatte wurde durch die Polizei kopiert und ausgewertet, nachdem die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahren entschieden hatte, den Rechner wieder an den Beschuldigten herauszugehen.

Die Polizei erkannte als Rechtsgrundlage zur Auswertung des Speichers zum Zwecke der Gefahrenabwehr § 31 Abs. 2 Nr. 1 NSOG.

In den Leitsätzen des Gerichts wird ausgeführt:

  1. Es ist offen, ob § 31 Abs. 2 Nr. 1 NSOG als mögliche Rechtsgrundlage für die Auslesung eines privaten Computers verfassungsgemäß ist.
  2. Auch wenn § 31 Abs. 2 Nr. 1 NSOG verfassungsgmäß ist, darf die Auslesung von Daten nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Bürgers verstoßen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen die ihm zustehende Unschuldsvermutung. Die Polizeimaßnahme muss auch verhältnismäßig sein.
  3. Die Polizeibehörde muss den Straftatenverdacht, der den Eingriff rechtfertigen soll, so umschreiben, dass das Risiko einer Fehlprognose verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Das gefährdete Gut muss genau bestimmt werden, es müssen aber auch hinreichende tatsächliche Grundlagen für eine strafbare Handlung gegeben sein. Es muss dargelegt werden, in welcher Weise die Auslesung von Computerdaten zur präventivpolizeilichen Gefahrenbekämpfung beitragen kann. Nur bei einer entsprechenden Konketisierung können die Gerichte eine Rechtskontrolle durchführen.

Aus der Begründung ist zu erkennen, dass die Gesetzesformulierung "zur Vorsorge für die Verfolgung (...) von Straftaten" unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 668/04) zu einer anderen Rechtsnorm nach Einschätzung des Gerichts zum einen wegen fehlender Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers zum anderen wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes problematisch ist.

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Quelle: Externer Link VG Lüneburg, 04.03.2006

 

 

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