Sie befinden sich hier: Startseite -> Zuwanderung u.a. -> Sachstand 25.01.2006
Die Klägerin reiste 2001 hochschwanger aus dem Libanon in das Bundesgebiet ein, um hier als Zweitehefrau mit ihrem Ehemann und dessen erster Frau sowie deren fünf gemeinsamen Kindern zusammen zu leben. Unmittelbar nach der Einreise gebar sie einen Sohn. Die Anträge der Klägerin und ihres Sohnes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft lehnte die Stadt Salzgitter wegen des bestehenden Sozialhilfebezuges und der fehlenden Schutzwürdigkeit der islamischen Mehrehe ab.
Der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Braunschweig stattgegeben, da aufgrund der Mehrehe mit gemeinsamen Kindern bei gelebter Familiengemeinschaft ein zwingendes rechtliches Abschiebungshindernis aus dem Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG folge.
Der dagegen von der Stadt Salzgitter eingelegten - zuvor zugelassenen - Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 10. Senat - mit einem heute veröffentlichten Urteil stattgegeben (10 LB 84/05) und einen Anspruch der Klägerin und ihres Sohnes auf eine Aufenthaltserlaubnis verneint. Es hat dabei ausgeführt, dass zwar jedenfalls die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 des GG unterfällt. Andererseits folgt hieraus aber nicht automatisch ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr ist eine Abwägung vorzunehmen, in die neben den Interessen der Klägerin und ihres Sohnes auch die begrenzende Funktion des Aufenthaltsrechts sowie die gerade bei einer Mehrehe bestehenden Schwierigkeiten einer angemessenen Integration einzustellen sind. Auch ist in dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass die Mehrehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist und sie der gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG widerspricht. In einer Gesamtschau ergeben sich daher keine überwiegenden Interessen der Klägerin und ihres Sohnes an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg - Nds. Oberverwaltungsgericht - Pressestelle
Quelle:
Niedersächsisches Oberveraltungsgericht Lüneburg, 24.01.2006
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