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EuGH-Urteil

Deutschland muss Arbeitsregelung für Drittstaatler ändern

Deutschland muss Anforderungen an Unternehmen aus anderen EU-Staaten lockern, die Angestellte aus Drittstaaten in die Bundesrepublik entsenden. Der Europäische Gerichtshof urteilte, bestimmte Regelungen aus dem Ausländergesetz (seit 01.01.2005 Aufenthaltsgesetz) verstießen gegen die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit.

HB LUXEMBURG. Deutschland dürfe ein Arbeitsvisum nicht davon abhängig machen, dass der Mitarbeiter bereits ein Jahr bei dem Unternehmen aus einem anderen EU-Land beschäftigt ist, erklärten die EuGH-Richter. Eine Erklärung des entsendenden Unternehmens müsse ausreichen, in der die Beschäftigung des Mitarbeiters in dem anderen EU-Land und die Einhaltung deutscher Sozialvorschriften bestätigt wird.

Nach der bisherigen deutschen Regelung benötigen Ausländer, die sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten und dort eine unselbstständige Tätigkeit ausüben, eine besondere Aufenthaltsgenehmigung. Unter anderem müssen die entsandten Angestellten mindestens ein Jahr bei ihrem Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sein. Dies gehe über das hinaus, was zur Verhinderung von Missbräuchen und Umgehungen des freien Dienstleistungsverkehrs erforderlich sei, hieß es in dem Urteil. Deutschland muss das Gesetz jetzt entsprechend ändern.

 

 

Hinweis:

Der Pressemitteilung des EuGH ist zu entnehmen, dass es sich bei der beanstandeten Regelung um eine des AuslG handelt. Entsprechend nutzt die Terminologie der Presseerklärung teilweise veraltete Begriffe. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Praxis der deutschen Behörden über das hinausgeht, was zur Verhinderung von Missbräuchen und Umgehungen des freien Dienstleistungsverkehrs erforderlich ist. Eine Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, böte den nationalen Behörden die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt sind und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist.

Angesichts der durch die Kommission veröffentlichen Meinung zur Rechtmäßigkeit der Visumerteilungspraxis während des "Visa-Untersuchungsausschuss" erscheint das Ergebnis überraschend.

 

Quelle: Externer Link Handelsblatt.com, 20.01.2006

 

 

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