Sie befinden sich hier: Startseite -> Zuwanderung u.a. -> Sachstand 17.12.2005
Am 1. Januar 2005 ist der Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) nach neuer alphabetischer Regelung auf Baden-Württemberg übergegangen. Innenminister Heribert Rech ist damit Vorsitzender und leitet die Amtsgeschäfte. Er hat das Amt von seinem schleswig-holsteinischen Kollegen Innenminister Klaus Buß übernommen. In den Mittelpunkt der Beratungen will Innenminister Rech die Themen Sicherheitsarchitektur, Bekämpfung des islamistischen Terrorismus, Internet-Kriminalität, Bevölkerungsschutz, Zuwanderung und die Vorbereitungen von Bund und Ländern zur Fußballweltmeisterschaft 2006 stellen.
Das Innenministerium Baden-Württembergs hat nun einen im Wege des Umlaufs beschlossene Entscheidung über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten - zur Veröffentlichung freigegeben.
Der Beschluss enthält
1. Die ab dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und dieses Beschlusses aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und dann jeweils um zwei Jahre verlängert. Eine Niederlassungserlaubnis kann den Familienangehörigen nur nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Flüchtlingsausweise werden nicht erteilt. Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden oder werden und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, bestehen Einreisemöglichkeiten nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, z. B. im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs oder zum Studium.
3. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschränkenden Auflage “ Wohnsitznahme in »Land/Gemeinde« versehen, soweit und solange Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur bis Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes) bezogen werden. Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
4. Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle. Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständigen Stelle im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständigen Stelle darf die Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern.
5. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird.
6. Darüber hinaus ist die Zustimmung – unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts – zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
7. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle vorliegt.
8. Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle gestrichen oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnortes zu beschränken, es sei denn, es lägen die unter 6 genannten Gründe vor.
Quelle:
Innenministerium Baden-Würtemberg, 16.12.2005 (
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