Anwaltverein fordert Bleiberecht
Aus Anlass der am 08.12.2005 in Karlsruhe tagenden Innenministerkonferenz fordert der DAV den
Bundesinnenminister und die Innenminister sowie Innensenatoren der Länder auf, eine großzügige
Bleiberechtsregelung für langfristig in Deutschland geduldete Ausländer zu beschließen.
Folgener Personenkreis soll von der Regelung profitieren:
Personen, die
- vor dem 01.01.2001 in den Geltungsbereich des AufenthG eingereist sind,
- die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und vor dem 01.01.2003 in den Geltungsbereich des AufenthG eingereist sind,
- als unbegleitete Minderjährige vor dem 01.01.2004 in den Geltungsbereich des AufenthG eingereist sind oder nach einer Einreise zum Stichtag als Minderjährige ohne Begleitung zurückgelassen wurden,
- als Opfer einer kriegerischer Auseinandersetzungen traumatisiert sind oder
- während ihres Aufenthalts Opfer rechtsradikaler und rassistischer Gewalttaten wurden.
Folgende weitere Voraussetzungen sollen nach den Vorstellungen des Vereins durch die
Begünstigten erfüllt werden:
- Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen, mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
(Sozialhilfebezug), keine Ausweisungsgründe entgegenstehen. Straftaten, die bei der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis außer Betracht bleiben (siehe die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)
stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.
- Die Aufenthaltserlaubnis soll grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt
gesichert ist. Eine bei Antragstellung fehlende Arbeitsgenehmigung, oder eine Arbeitslosigkeit,
die auf einem nachrangigen Zugang zur Beschäftigung beruhen, stehen der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Sofern der Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht durch die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit gesichert ist, aber die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Ausländer „auf Probe“ eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, um die Voraussetzungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu schaffen.
- Die Aufenthaltserlaubnis soll mit der Auflage versehen werden, dass die Aufnahme einer
selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt ist
- Ein vorübergehender oder ergänzender Sozialhilfebezug ist bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen in Kauf zu nehmen, wenn die Betroffenen sich noch in der Ausbildung oder in
berufsfördernden oder sonstigen Eingliederungs- oder Förderungsmaßnahmen befinden oder mit
minderjährigen Kindern zusammenleben.
- Von dem Erfordernis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung sind auszunehmen psychisch
Kranke und Traumatisierte, die nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten können.
Der Titel soll in der Regel für zwei Jahre erteilt werden. Anhängige aufenthaltsrechtliche
Verfahren sollen durch Antragsrücknahme beendet werden.
Quelle:
www.anwaltverein.de, 07.12.2005 (
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