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Bundesratssitzung am Freitag, 04.11.2005

Auf der Tagesordnung der 816. Sitzung des Bundesrates am kommenden Freitag befinden sich ein Tagesordnungspunkte mit Bezug zum Aufenthalts-, Verwaltungs-, Beschäftigungs- und Strafrecht.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

Hierzu gibt der Direktor des Bundesrat folgende Erläuterungen:

Der Gesetzesantrag soll zwei Probleme aufgreifen: Zum einen befasst er sich mit der neuen EU-Freizügigkeits-Richtlinie und ihren Folgen für die deutschen Transferleistungssysteme, zum anderen soll im Rahmen des SGB XII eine Klarstellung hinsichtlich der Heranziehung von Ehepaaren zu den Kosten der Sozialhilfe erfolgen, wenn ein Ehepartner auf Dauer in einem Heim lebt. Die am 30. April 2004 in Kraft getretene neue EU-Freizügigkeits-Richtlinie ist bis spätestens 30. April 2006 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Danach genießen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen auf Grund des allgemeinen Freizügigkeitsrechts ein umfassendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland.

Nach Ansicht des Antrag stellenden Landes erhöhe sich nach der EU-Erweiterung um 10 neue Mitgliedstaaten wegen des Zusammentreffens von unterschiedlichen Arbeitsmärkten und Sozialsystemen mit unterschiedlichen sozialstaatlichen Standards der Anpassungsdruck auf die deutschen Sozialsysteme. Der in Deutschland weit ausgebaute Sozialstaat könne gerade für die Bevölkerung der neuen Beitrittsstaaten einen Anreizfaktor darstellen, nach Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dazu trage insbesondere auch das erhebliche Einkommensgefälle zu den EU-Mitgliedstaaten bei. Hinzu komme die Grenzlage Deutschlands zu den bevölkerungsreichsten Beitrittsstaaten. Um einen "Sozialtourismus" aus den neuen Beitrittsstaaten bzw. die Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, sei es daher erforderlich, Schlupflöcher für einen Missbrauch der Sozialsysteme im deutschen Recht zu schließen und Anreize im System des Sozialhilferechts zu beseitigen.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll gewährleistet werden, dass entsprechend der EU-Freizügigkeits-Richtlinie Ausländer grundsätzlich in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keinen Anspruch auf Transferleistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII haben. Anderes soll nur gelten, sofern internationales oder europäisches Recht oder internationale oder europäische Abkommen dies vorsehen.´

Ferner sieht der Gesetzentwurf im Bereich des SGB II für Arbeitssuchende den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II auch für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum der Arbeitssuche vor. Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie sollen von diesem Ausschluss aber freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und Familienangehörige solcher Personen ausgenommen werden. Auch soll das FreizügG/EU an die EU-Freizügigkeitsrichtlinie angepasst werden.

Erst nach Änderung des FreizügG/EU werde die Möglichkeit eröffnet, für den Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit von EU-Bürgern und gleichgestellten reizügigkeitsberechtigten, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II in dem Umfang auszuschließen, den die EU-Freizügigkeits-Richtlinie für zulässig erklärt.

Im Bereich des SGB XII soll der Anspruch von Ausländern auf Sozialhilfe an den rechtmäßigen Aufenthalt, nicht mehr an den tatsächlichen Aufenthalt angeknüpft werden. Sofern ein Ausländer sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhält, soll grundsätzlich nur ein Anspruch auf die den Umständen nach unabweisbar gebotene Hilfe bestehen. Ferner soll die Beweislast bei dem Missbrauchstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII umgekehrt sowie die Verpflichtung zu gemeinnütziger Tätigkeit für arbeitsfähige Ausländer, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt ist oder erlaubt werden kann, eingeführt werden.

Die Änderung des SGB XII soll ferner zum Anlass genommen werden, eine im Hinblick auf die Heranziehung von Einkommen in Dauerpflegeheimfällen bestehende, unklare Rechtslage zu beseitigen. Hier soll aus Gründen der Gleichbehandlung die Schonregelung des § 82 Abs. 4 SGB XII auch auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erstreckt werden.

 

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bobby proved