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Hinweise zum Flughafentransitvisum

Die Regelungen zum Flughafentransitvisum richten sich nach der "Gemeinsamen Konsularischen Instruktion" der Europäischen Union und den ergänzenden deutschen Regelungen in der Aufenthaltsverordnung.

Ein Flughafentransitvisum zum Flughafentransit über deutsche Flughäfen benötigen (Stand 22. Oktober 2005):

I.

Inhaber von Pässen und Passersatzpapieren von Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesh, Eritrea, Gambia, Ghana (außer Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen), Irak, Iran (außer Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen), Kongo (Demokratische Republik), Libanon, Nigeria, Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen), Somalia, Sri Lanka, Sudan und Syrien;

II.

Inhaber von Pässen und Passersatzpapieren von:

es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen

III.

Inhaber von Pässen und Passersatzpapieren von Jordanien, sofern sie nicht

Auch in den genannten Fällen benötigen ein Flughafentransitvisum nicht Ausländer, die ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel der Europäischen Union oder von Liechtenstein, Norwegen oder Island sind, oder die einen Aufenthaltstitel Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in einen dieser Staaten vermittelt.

Quelle: Externer Link Bundesministerium des Innern, 24.10.2005

 
 
 

Definition Flughafentransit:

Beim Flughafentransit handelt es sich um Fälle, in denen Passagiere

Die Visumerfordernisse für die Einreise in die Schengen-Staaten und in Fällen des Transits, in denen eine Grenzübergangsstelle passiert wird, bleiben unberührt.

 

 

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