Änderung der Aufenthaltsverordnung tritt in Kraft
Am 21. Oktober 2005 wurde die Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet; die Änderungen sind damit überwiegend am 22. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Die Änderungen betreffen verschiedene Regelungsgegenstände:
- Erfordernisse an Lichtbilder
- Flughafentransitvisum
- Beantragung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren
- Aufhebung des Sichtvermerkszwangs in bestimmten Fällen
- Änderungen der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
Näheres zu den einzelnen Änderungen finden Sie hier:
1. Erfordernisse an Lichtbilder
- Die Erfordernisse an Lichtbilder, die in aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorzulegen sind, werden an die ab dem 1. November 2005 geltenden passrechtlichen Anforderungen angepasst. Damit gelten für Fotos, die für ausländerrechtliche Dokumente benötigt werden, dieselben Anforderungen wie für deutsche Pässe, womit verhindert wird, dass Fotos für verschiedene Verwendungszwecke unterschiedlich ausgestaltet sein müssen. Welche Anforderungen allerdings fremde Staaten an Fotos stellen - welche Fotos etwa Deutsche für Visa anderer Staaten benötigen - kann der deutsche Gesetzgeber nicht regeln; Auskünfte kann hierzu nur der betreffende ausländische Staat erteilen.
- Zur Förderung der Wettbewerbssituation der deutschen Flughäfen und Luftfahrtgesellschaften im transatlantischen Luftverkehr soll der Transit von indischen und türkischen Staatsangehörigen, die Visa oder Aufenthaltstitel der USA, Kanadas oder der Schweiz besitzen und dorthin oder von dort zurück in ihre Herkunftsländer reisen, vom Flughafentransitvisumerfordernis freigestellt werden.
3. Beantragung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren
Es wird die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren in Fällen eingeführt, in denen ein Ausländer, der nicht Unionsbürger und auch nicht EWR-Bürger und damit ohnehin visumfrei ist,
- einen Anspruch auf den beantragten Aufenthaltstitel hat, was insbesondere im Zusammenhang mit einem Familiennachzug der Fall sein kann,
- einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt, der ihn nach Schengen-Recht ohnehin bereits berechtigt, für bis zu drei Monate visumfrei in das Bundesgebiet zu reisen und
- auch die sonstigen Voraussetzungen für einen erlaubten Aufenthalt in Deutschland erfüllt, also z.B. einen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und keine Einreisesperre, etwa wegen einer früheren Ausweisung oder Abschiebung, besteht.
Ein Aufenthaltstitel ist in diesen Fällen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Eine Erwerbstätigkeit in Deutschland darf erst ausgeübt werden, wenn ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt wurde, mit dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt wird.
4. Aufhebung des Sichtvermerkzwangs in bestimmten Fällen
- Wegen des Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge im Verhältnis zu Polen und der Slowakei ist Bedarf zur Anpassung der Aufenthaltsverordnung entstanden, dem durch die Änderungsverordnung nachgekommen wird. Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von diesen Staaten ausgestellt worden sind, können sich nunmehr drei Monate visumfrei in Deutschland aufhalten, ohne dass Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
5. Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
Quelle:
Bundesministerium des Innern, 24.10.2005