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WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES

Gesetzliche Mindestlöhne

Ein gesetzlicher Mindestlohn schreibt vor, dass für eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter ein vom Gesetzgeber festgelegtes Entgelt nicht unterschritten werden darf. Theoretisch bildet sich die Höhe des Lohnsatzes durch Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt heraus, so dass eine Festlegung durch den Gesetzgeber zunächst nicht nötig erscheint. Diesen Lohnsatz, der Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in Übereinstimmung bringt, nennt man den markträumenden Gleichgewichtslohnsatz. Seine Höhe muss aber nicht in allen Fällen ausreichen, um das Existenzminimum eines Arbeitnehmers zu garantieren. Der Zweck eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns besteht also darin zu gewährleisten, dass das Arbeitseinkommen in allen Fällen das Existenzminimum erreicht.

In 18 der 25 EU-Mitgliedstaaten gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn, der in der Regel als monatlicher Bruttolohn festgelegt wird und zwischen 40 und 60 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohnes beträgt. Dieser reicht im Jahr 2005 von 116 Euro in Lettland bis 1.467 Euro in Luxemburg. In den Beitrittskandidatenländern Bulgarien, Rumänien und der Türkei beträgt der Mindestlohn 77, 72 bzw. 240 Euro, in den USA 666 Euro. Mit Ausnahme der USA passen die meisten westlichen Staaten den Mindestlohn regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten an. Die Existenz eines gesetzlichen Mindestlohnes sagt allerdings nur wenig über seine Reichweite aus: In Großbritannien werden beispielsweise nur 1,9 Prozent der Vollzeit-Arbeitskräfte nach dem Mindestlohn bezahlt, da das Lohnniveau allgemein deutlich höher liegt. Bei Frauen ist der Anteil der Mindestlohnbezieher meist höher als bei Männern.

In den skandinavischen Ländern, in Italien, in Österreich und in Deutschland existieren keine gesetzlichen Mindestlöhne. Stattdessen übernehmen tarifvertragliche Regelungen, wie sie zwischen Gewerkschaften und Unternehmen ausgehandelt werden, die Bestimmung von Mindestentgelten in unterschiedlichen Branchen. Allerdings sind in Westdeutschland nur 70 Prozent und in Ostdeutschland sogar nur 54 Prozent der Arbeitnehmer tarifgebunden beschäftigt. In Dänemark sind hingegen nahezu flächendeckend tarifvertragliche Mindeststandards festgeschrieben. Eine Ausnahme stellt in Deutschland die Baubranche dar. Dort wurde von der im Arbeitnehmerentsendegesetz im Jahr 1996 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen von den Tarifparteien ausgehandelten Mindestlohntarifvertrag durch den Bundesarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklären zu lassen und auch auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer zu erstrecken [Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005]. Damit gibt es in dieser Branche einen Mindestlohn auch für Bereiche, in denen die Tarifverträge nicht gelten. In Ländern, in denen kein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt ist, kann die Sozialhilfe als De-facto-Mindestlohn angesehen werden, da es ökonomisch irrational wäre, für weniger Geld als den jeweiligen Sozialhilfesatz zu arbeiten.

Die Auswirkungen eines Mindestlohns hängen von seiner Höhe und der Struktur des Arbeitsmarktes ab. Liegt ein festgelegter Mindestlohn unter dem markträumenden Gleichgewichtslohn, so hat er theoretisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Ein Mindestlohn, der dagegen über dem markträumenden Gleichgewichtslohn festgesetzt wird, führt dazu, dass das Angebot an Arbeitskräften steigt, die Nachfrage nach Arbeitnehmern aber gleichzeitig sinkt und Arbeitslosigkeit entsteht. So würde ein gesetzlicher Mindestlohn zwar einerseits ausländische Billigarbeitskräfte fernhalten, gleichzeitig aber auchBeschäftigungschancen für niedrig qualifizierte inländische Arbeitskräfte verringern. Für Arbeitgeber in diesem Arbeitsmarktsegment führt ein gesetzlicher Mindestlohn zu höheren Lohnkosten. Nur wenn die Unternehmer diese erhöhten Kosten in Form von Preisaufschlägen an die Verbraucher weitergeben können, ist kein unmittelbarer negativer Effekt auf die Beschäftigung zu erwarten. Da dies in der Regel aus wettbewerblichen Gründen nicht vollständig möglich sein wird, besteht die Gefahr, dass Produktionsstätten in andere Länder mit niedrigerem Lohnniveau verlagert werden und Arbeitsplätze in Deutschland verloren gehen oder dass in die Schwarzarbeit ausgewichen wird. Dies hätte entsprechende negative Auswirkungen auf die Einnahmen des Staates aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass durch Scheinselbständigkeit die Zahlung von Mindestlöhnen umgangen wird.

Gegenwärtig werden Modelle diskutiert, wie sich der erwünschte Effekt einer Existenzsicherung durch Mindestlöhne erzielen ließe, ohne negative Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verursachen. Im Gegensatz zur Festlegung von gesetzlichen Mindestlöhnen würde die Gewährung staatlicher Lohnzuschüsse Arbeitgebern die Möglichkeit belassen,Beschäftigung im Niedrigstlohnbereich anzubieten. Die Differenz zwischen den gezahlten Löhnen und dem Existenzminimum würde aus öffentlichen Mitteln bestritten. Solche Zuschüsse wären zunächst mit erheblichen Kosten verbunden, die aber durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten, wenn sich entsprechende Beschäftigungseffekte einstellen und ehemalige Sozialhilfeempfänger auf den Arbeitsmarkt zurückkehren würden.

Quellen:

Verfasser/in:

Quelle: Externer Link www.bundestag.de, 12.09.2005

 

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