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Pressemitteilung Nr. 94/2005 vom 30. September 2005 zum Beschluss vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft befindet, war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzen. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gesichtspunkte erneut über die Frage der Haftfortdauer zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eine Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführer gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über vier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld des Beschwerdeführers besonders schwer wiege.

Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er im März 2002 begründete. Die Bundesanwaltschaft nahm hierzu am 30. September 2002 Stellung. Der Bundesgerichtshof bestimmte Termin zur Hauptverhandlung über die Revision auf den 10. Juli 2003. Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob er das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an.

Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zurAufhebung dieser Entscheidungen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Beschluss vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05
Karlsruhe, den 30. September 2005

Quelle: Externer Link Pressestelle des Bundesverfassungsgericht, 30.09.2005

 

 

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