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Der Bundesrat hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat verabschiedet. Der Entwurf sieht unter anderem vor, einen neuen Tatbestand der Zwangsheirat in das Strafgesetzbuch einzuführen. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt oder diese Person durch Ausnutzung einer Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit zur Eingehung der Ehe bringt. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. In minderschweren Fällen kann eine Strafmilderung von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen werden.
Der Opferschutz wird ergänzt durch mehrere Änderungen im Zivilrecht. So soll die Antragsfrist für die Aufhebung einer durch widerrechtliche Drohung zu Stande gekommenen Ehe von einem auf drei Jahre erweitert werden. Auch soll es für den Unterhaltsanspruch des genötigten Ehegatten bei Aufhebung der Ehe nicht mehr darauf ankommen, dass die Drohung vom Ehegatten ausging oder dieser von ihr gewusst hat. Schließlich soll das Ehegattenerbrecht in solchen Fällen ausgeschlossen werden, in denen der überlebende Ehegatte um die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen einer Zwangsverheiratung wusste, auch wenn das gerichtliche Aufhebungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Erläuterungen hierzu:
Der Bundesrat hat heute zum Antidiskriminierungsgesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung angerufen.
Er kritisiert insbesondere, dass das Gesetz ohne Grund weit über die Vorgaben der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie hinaus gehe. Die Vorschriften wirken sich nach Ansicht des Bundesrates schädlich auf den Arbeitsmarkt aus und führen zu einem unnötigen bürokratischen Mehraufwand. Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll vielmehr im Bereich des allgemeinen Zivilrechts auf Diskriminierungsmerkmale beschränkt werden, die von den europäischen Richtlinien zwingend vorgegeben werden. Dabei handelt es sich um Diskriminierungen auf Grund der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts.
Auch in anderen Bereichen gehe das Gesetz über das europarechtlich Geforderte hinaus: Daher soll eine Bestimmung gestrichen werden, wonach ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteilungsverbot mit einem Kontrahierungszwang sanktioniert wird. Diese Konsequenz sei in den Richtlinien nicht zwingend vorgesehen. Schließlich kritisiert der Bundesrat eine Regelung als rechtspolitisch verfehlt, die klarstellt, dass Schadensersatzansprüche an die Antidiskriminierungsverbände abgetreten werden können.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat, verschiedene Klarstellungen im Gesetz vorzunehmen. Diese betreffen zum einen das Verhältnis des Antidiskriminierungsgesetzes zu anderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz, sowie die Definition von Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Schutz vor unzulässiger Benachteiligung ergreifen muss. Ferner soll herausgestellt werden, dass Schadensersatz nur dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber die der Benachteiligung zu Grunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Der Bundesrat wendet sich außerdem gegen ein selbstständiges Klagerecht des Betriebsrates oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und tritt für eine Änderung der Bestimmungen zur Beweislast ein.
Erläuterungen hierzu:
Quelle:
www.bundesrat.de, 08.07.2005
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