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Bundesratssitzung am Freitag, 08.07.2005

Auf der Tagesordnung der 813. Sitzung des Bundesrates am kommenden Freitag befinden sich auch auch Punkte mit Bezug zum Aufenthalts-, Verwaltungs-, Beschäftigungs- und Strafrecht.

Nachfolgend führen wir die einschlägigen Tagesordnungspunkte und die Erläuterungen der Bundesratsverwaltung auf.

Übersicht


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4. Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Mit dem Job-AQTIV-Gesetz, mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat und mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente in das SGB III aufgenommen. Es handelt sich um die Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer, den Vermittlungsgutschein, die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen, die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die Regelung zur Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und den Existenzgründungszuschuss.

Das vorliegende Gesetz soll sicherstellen, dass diese arbeitsmarktpolitischen Instrumente bzw. Regelungen für einen längeren Zeitraum als ursprünglich vorgesehen nutzbar gemacht werden. Im Hinblick auf die weiterhin schwierige Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt sollen deren Beschäftigungschancen und Beschäftigungsfähigkeit verbessert werden und die Geltungsdauer der Instrumente daher bis Ende 2007 verlängert werden.

Des Weiteren sollen, solange es keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt, die von den Betrieben altersbedingt freigesetzt werden, die Kapazitäten der Arbeitsverwaltung auf vermittelbare Arbeitslose konzentriert werden. Die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll daher um zwei Jahre verlängert werden.

Das Gesetz sieht ferner vor, die sachgrundlos befristete Beschäftigung zu erleichtern; das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung soll gelockert werden. Der nach europäischem Recht gebotenen Verhinderung von Kettenbefristungen soll zukünftig dadurch Rechnung getragen werden, dass zwischen dem Beginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegen muss.

Weiterhin sollen die bis Ende 2006 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten an die verlängerte Geltungsdauer der anderen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Beschäftigter angepasst und um ein Jahr verlängert werden. Für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung soll eine einheitliche Frist von 3 Monaten festgelegt werden. Um das Recht transparenter zu gestalten, soll auch die Rechtsfolge bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung - wie zuvor auch schon die Rechtsfolgen bei anderen Formen vertragswidrigen Verhaltens - in die Sperrzeitregelung eingefügt werden.

Der Bundesrat hatte in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und vorgeschlagen, die zu § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes getroffenen Regelungen weiter zu fassen.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit am 17. Juni 2005 in geänderter Fassung angenommen, wobei der Vorschlag des Bundesrates nicht aufgenommen wurde. Das Gesetz wurde um weitere Regelungen ergänzt. Hervorzuheben ist hier die Verlängerung der bestehenden Übergangsfrist bei der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld sowie die Regelung, dass Arbeitnehmer schon mit Vollendung des 45. Lebensjahres in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern durch die Übernahme von Weiterbildungskosten unterstützt werden sollen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Hierbei soll im Mittelpunkt die Verlängerung der Übergangsregelung für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und die nicht weit genug gehende Lockerung des Verbotes wiederholt befristeter Beschäftigung stehen.

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5. Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurück.

Auf Grund der angespannten Finanzlage der sozialen Sicherungssysteme soll die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geändert werden. Die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (GSV) orientiert sich bisher gemäß § 23 SGB IV an der Zahlung des Entgeltanspruchs; für Entgelte, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, ist der GSV bis zum 25. des Monats zu entrichten; für Entgelte, die danach gezahlt werden, ist der GSV bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.

Die beiden im geltenden Recht bestehenden Zeitpunkte für die Fälligkeit des GSV sollen nun nur noch auf einen Zeitpunkt zum Monatsende konzentriert werden. Die Anzahl der Abrechnungstermine für den GSV bei Unternehmen und bei den Einzugsstellen soll sich damit auf zwölf im Jahr reduzieren. Beiträge, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht abgerechnet werden können (z. B. Erfolgsprämien und ähnliches) sollen automatisch mit der Abrechnung im Folgemonat verbunden werden.

Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen im Monat der Umstellung nicht über Gebühr belastet werden, soll eine Übergangsregelung vorgesehen werden. Dazu kann der erste Ende Januar 2006 neu fällig werdende Beitrag im Einführungsjahr auf sechs Monate verteilt werden. Die neue Regelung soll also "gleitend" eingeführt werden.

Damit es durch den mit Einführung der neuen Fälligkeitsregelung verbundenen Sondereffekt bei den Beitragseinnahmen im Jahr 2006 nicht zu Verzerrungen bei den nachfolgenden Rentenanpassungen kommt, sieht das Gesetz eine ergänzende Regelung ausschließlich für die Anpassung der Renten im Jahr 2007 vor. Bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors soll die auf Grund der Einführung der neuen Fälligkeitsregelung rechnerisch überhöhte Zahl der Äquivalenzbeitragszahler 2006 bereinigt werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Sondereffekt im Jahr 2007 zu einer entsprechend überhöhten und im Jahr 2008 zu einer entsprechend gekürzten Rentenanpassung führt. Es soll sichergestellt werden, dass der Nachhaltigkeitsfaktor auch bei den Rentenanpassungen in den Jahren 2007 und 2008 allein die tatsächlichen Veränderungen im zahlenmäßigen Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern erfasst.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 17. Juni 2005 auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichtes seines Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung unverändert angenommen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanz-, der Gesundheits- und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner die Annahme einer Entschließung, in der der Bundesrat feststellen soll, dass die mit dem Gesetz beabsichtigte Maßnahme keinerlei korrigierenden Einfluss auf die bestehenden strukturellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung habe. Auch soll nochmals auf die Notwendigkeit einer Weichenstellung hin zu einer grundlegenden Konsolidierung der Rentenversicherung hingewiesen werden.

6. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Zum Inhalt des Gesetzes und zum Gang der Beratungen:

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist in seinem die Erstreckung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen betreffenden Teil bislang auf den Baubereich und die Seeschifffahrtsassistenz beschränkt. Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Beschränkung aufzuheben und damit für alle Branchen die Möglichkeit zu eröffnen, durch den Abschluss von entsprechenden Tarifverträgen das Gesetz auch für die eigene Branche nutzbar zu machen.

Der Bundesrat hatte in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Stellung genommen und darin die undifferenzierte Erweiterung des Anwendungsbereiches des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen abgelehnt (s. Drs. 362/05 - Beschluss -).

Das Gesetz sollte nun auf der Basis des gleichlautenden Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 30. Juni 2005 verabschiedet werden.

Die Beratung sollte bereits in der anstehenden Plenarsitzung erfolgen, da der Ständige Beirat einer Fristverkürzungsbitte der SPD-Bundestagsfraktion entsprochen hatte.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 29. Juni 2005 von seiner Plenartagesordnung abgesetzt.

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7. a) Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurück, der in seinen Regelungen zum SGB VII (Artikel 1) gleichlautend mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (TOP 7b) ist. Ausgangspunkt beider Vorlagen ist das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze aus dem Jahr 2003, in dem der Lastenausgleich in der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften neu gestaltet worden ist. Die finanziellen Belastungen auch für strukturschwache Branchen sollten dadurch gesenkt werden, ohne damit den Grundsatz der branchenbezogenen Lastenverteilung aufzuheben.

Der neu gestaltete Lastenausgleich soll sich insgesamt bewährt haben. Der anhaltende Wegfall von Arbeitsplätzen insbesondere in der Bauwirtschaft hätte jedoch einen weiteren Rückgang der Beschäftigtenzahl und damit der Lohnsummen zur Folge. Dem stünden im Wesentlichen unverändert hohe Rentenaltlasten aus früheren Versicherungsfällen gegenüber. Hierdurch habe sich bei einzelnen Berufsgenossenschaften und Gewerbezweigen die negative finanzielle Tendenz fortgesetzt. Trotz der erhöhten Ausgleichsmittel seien die Unternehmen der Bauwirtschaft immer noch von deutlich überdurchschnittlichen Beitragsbelastungen betroffen.

Der Lastenausgleich bedürfe daher einer Nachsteuerung. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Durch diese Maßnahmen soll im Rahmen des bestehenden Lastenausgleichsverfahrens eine spürbare und nachhaltige Entlastung hoch belasteter Berufsgenossenschaften erreicht werden können. Gleichzeitig soll eine Verknüpfung zwischen einer angemessenen finanziellen Eigenbeteiligung der Mitgliedsunternehmen ausgleichsberechtigter Berufsgenossenschaften und der Mehrbelastung der Mitgliedsunternehmen der anderen Berufsgenossenschaften hergestellt werden.

Ferner sind weitere Regelungen zum Lastenausgleich vorgesehen:

Der Artikel 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der sich im Fraktionsentwurf nicht wiederfindet, betrifft die Höhe des Ausgleichs für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet. Es soll klargestellt werden, dass die Höhe des Ausgleichs sich auch weiterhin nach der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes für das Beitrittsgebiet berechnet, wie sie sich aus den Maßgaben des Einigungsvertrages ergibt.

Das Gesetz wird voraussichtlich am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des BT-Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom Deutschen Bundestag beschlossen und dem Bundesrat am 1. Juli 2005 zugeleitet werden. Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 8. Juli 2005 darüber zu entscheiden haben, ob er einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes stellen will. Empfehlungen der Ausschüsse lagen zum Redaktionsschluss noch nicht vor.

Zum Gesetzentwurf hat der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, dass der Bundesrat es nicht für ausreichend halte, immer nur wieder eine Reform des Lastenausgleiches vorzunehmen. Vielmehr sei eine grundlegende Reform der Unfallversicherung notwendig.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt, gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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9. Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien

Mit dem vorliegenden Gesetz, dass auf eine Fraktionsinitiative von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurückgeht, soll der Schutz vor Diskriminierungen im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes verbessert werden.

Damit sollen die Vorgaben folgender EU-Richtlinien umgesetzt werden:

Kernstück des Umsetzungsgesetzes in Form eines Artikelgesetzes ist das in Artikel 1 enthaltene Antidiskriminierungsgesetz.

Artikel 1 Abschnitt 1 behandelt das Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Außerdem sind Vorschriften zum Anwendungsbereich (Arbeitsleben, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Billdung) festgelegt und die Begriffsbestimmungen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung, der Belästigung und sexuellen Belästigung nach den Vorgaben der EU-Richtlinien aufgenommen.

In Abschnitt 2 sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten, die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Rechte der Beschäftigten enthalten. Entsprechend den EU-Richtlinien sind an dieser Stelle auch die Regelungen zu Entschädigung und Schadensersatz getroffen.

Der Abschnitt 3 befasst sich mit den Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen. Hier wurden nach den entsprechenden EU-rechtlichen Vorgaben spezifische zivilrechtliche Benachteiligungsverbote verankert. Über das Gemeinschaftsrecht hinausgehend wurden zusätzlich die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz einbezogen, obwohl im Bereich des Zivilrechts nur die europäische Verpflichtung bestanden habe, die Antirassismus- Richtlinie sowie die Richtlinie über den gleichen Zugang von Männern und Frauen zu Waren und Dienstleistungen umzusetzen.

In Abschnitt 4 ist die nachhaltige Verbesserung des Rechtsschutzes der Betroffenen festgelegt. Künftig soll es möglich sein, dass sich Betroffene durch Antidiskriminierungsverbände unterstützen lassen können.

Eine wichtige Funktion wird der beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzurichtenden Antidiskriminierungsstelle zugeschrieben. Ihre Aufgabe soll sein, Betroffene unabhängig zu informieren und zu beraten und gegebenenfalls eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Weiterhin soll sie wissenschaftliche Untersuchungen durchführen, dem Deutschen Bundestag regelmäßig Berichte über Diskriminierungen vorlegen und Empfehlungen zu deren Beseitigung oder Vermeidung aussprechen. Außerdem soll sie präventiv arbeiten. Die Regelungen zur Antidiskriminierungsstelle sind in Abschnitt 6 getroffen. Die durch die Einrichtung entstehenden Kosten werden auf jährlich etwa 5,6 Millionen Euro geschätzt.

Aus Artikel 2 ergibt sich ein eigenständiges Gesetz mit Regelungen zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten vor Diskriminierung.

Schließlich enthält Artikel 3 Folgeänderungen zu bestehenden Gesetzen.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner 182. Sitzung am 17. Juni 2005 auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. BT-Drucksache 15/5717) gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf in geänderter Fassung angenommen. Dabei sollen auch Anregungen aus einer zuvor durchgeführten öffentlichen Anhörung aufgegriffen worden sein. Im arbeitsrechtlichen Teil sei beispielsweise geregelt worden, dass für die betriebliche Altersvorsorge das Betriebsrentengesetz gelte. Weiterhin sei die 6-monatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Diskriminierungsfall festgelegt und die Haftung für das Verhalten Dritter gestrichen worden. Außerdem sei klargestellt worden, dass in den Betrieben keine besondere Beschwerdestelle eingerichtet werden müsse. Zusätzlich sei nun in § 14 ADG ein spezielles Leistungsverweigerungsrecht im Falle von Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz festgelegt worden. Im zivilrechtlichen Teil sei es beispielsweise den Ländern ermöglicht worden, ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuführen.

Alle an den Beratungen beteiligten Ausschüsse (federführend der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), mitberatend der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)) empfehlen übereinstimmend, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. Wi empfiehlt im Tenor, R in der Begründung unter anderem Änderungen folgender Detailregelungen:

FJ, AS und Fz bemängeln in der empfohlenen Begründung zur Anrufung des Vermittlungsauschusses, das Gesetz gehe ohne Grund weit über die Vorgaben der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien hinaus.

Wo empfiehlt ergänzend, dass der Tatbestand einer unterschiedlichen Behandlung beim Abschluss von Mietverträgen im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen in § 19 Abs. 3 ADG nicht als Ermessensvorschrift sondern als zwingende Regelung ausgestaltet werden sollte.

In, Wi und R empfehlen außerdem, die in § 24 ADG getroffenen Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu beanstanden. Während In dem Bundesrat empfiehlt festzustellen, dass der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die beamtenrechtliche Regelung überschreite, empfehlen R und Wi, um Prüfung zu bitten, ob die getroffene Sonderregelung sich innerhalb der Vorgaben des Artikels 75 des Grundgesetzes bewege.

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15. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Das Informationsfreiheitsgesetz hat zum Ziel, das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten. Das deutsche Recht geht bislang von einem Aktengeheimnis und der Vertraulichkeit der Verwaltung aus. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich nur in einem laufenden Verwaltungsverfahren, wenn die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Die Auskunftsansprüche in § 19 Abs. 1 BDSG und § 8 MRRG setzen ebenfalls eigene Betroffenheit voraus. Weitergehende Rechte werden - abgesehen von den Archivgesetzen - bisher nur in besonderen Bereichen gewährt, etwa aufgrund des Stasi-Unterlagengesetzes, des Umweltinformationsgesetzes sowie für öffentliche Register. Ein Informationszugang ist in Deutschland auch außerhalb der genannten Vorschriften nicht ausgeschlossen. Anträge auf Informationszugang sind dann aber nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Antragsteller muss dazu ein berechtigtes Interesse geltend machen.

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz soll nunmehr ein Informationszugang ohne Voraussetzungen ermöglicht werden. Dazu führt das Gesetz einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes ein. Eine Einschränkung erfährt der Anspruch durch eine Reihe konkret gefasster Ausnahmetatbestände. Dazu gehören etwa nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, Aufgaben der Finanz-, Wettbewerbsund Regulierungsbehörden und bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Gegen die Versagung eines Auskunftsbegehrens besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg (Widerspruch, Verpflichtungsklage) zu beschreiten. Zudem kann jedermann den Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, dessen Aufgabe der Bundesdatenschutzbeauftragte wahrnimmt.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und die mitberatenden Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat in Drucksache 450/1/05, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

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18. Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOSGesetz)

Das gegenwärtige Funksystem der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) beruht auf der veralteten analogen Funktechnik, die nicht mehr weiterentwickelt wird und wichtige operativ-taktische Anforderungen an eine moderne BOS-Kommunikation - wie Abhörsicherheit, Übertragung von Daten zusätzlich zur Sprachübertragung, bundesweite Kommunikation, einsatzbezogene dynamische Gruppenbildung, direkte Einzelverbindungen mit anderen Funkteilnehmern oder Teilnehmern im öffentlichen Netz - nicht erfüllt.

Bund und Länder beabsichtigen daher die Errichtung und den Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle inländischen BOS zu errichten und zu betreiben. Dazu haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder am 26. Juni 2003 beschlossen, die Voraussetzungen für die schrittweise Einführung des bundeseinheitlichen Digitalfunks zu schaffen und den Analogfunk nach einer Migrationsphase abzulösen. Der Bundesminister des Innern und die Innenminister und -senatoren der Länder haben ferner zu diesem gemeinsamen Zweck am 24. März 2004 die "Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland" (Dachvereinbarung) geschlossen.

Die Erfahrungen bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und den daraus resultierenden gestiegenen Anforderungen an die Sicherheitsbehörden - insbesondere auch im Hinblick auf deren Kommunikationssysteme - verdeutlichen den Stellenwert des Digitalfunk BOS. Netzinfrastruktur und Betrieb des Digitalfunk BOS sind Kernelemente der deutschen Sicherheitsarchitektur.

Die Bundestagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlagen in dem Gesetzentwurf nun vor, zur Wahrnehmung der Interessen von Bund und Ländern eine Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu gründen. Unabhängig von der konkreten Entscheidung für eine bestimmte Technologie des Digitalfunk BOS und von der konkreten Ausgestaltung von Verträgen mit Dritten sowie den entsprechenden Vergabeverfahren sei es erforderlich, dass die Interessen der Nutzer des Digitalfunk BOS organisatorisch gebündelt wahrgenommen werden.

Die Bundesanstalt soll Aufgabenträgerin für die Bundesaufgaben des Digitalfunk BOS sein und nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben für die Länder übernehmen. Entsprechend soll sie als Auftraggeberin bei allen Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS fungieren und Sachwalterin des Zweckvermögens sein, das im Zuge des Netzaufbaus angeschafft wird.

Die Beratungen im Bundestag sowie in den Bundesratsausschüssen waren bei Drucklegung noch nicht abgeschlossen.

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19. XX. Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 303, 304 StGB - (... StrÄndG)

I. Zum Inhalt des Gesetzes und zum Gang des Verfahrens

Mit dem Gesetz wird die Strafbarkeit von Graffiti als Sachbeschädigung geregelt. Zu diesem Zweck werden die Vorschriften der §§ 303, 304 StGB um eine weitere Tathandlung ergänzt, die auf die unbefugte nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache abstellt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz einer Sache erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache, z.B. durch Graffiti, reichte bisher nicht aus. Im Einzelfall war zur Feststellung der Sachbeschädigung die Einholung kostenträchtiger Gutachten erforderlich. Dies soll durch Einführung der neuen Tathandlung vermieden werden.

Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 15/5313) zurück, den der Deutsche Bundestag auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Rechtsausschusses in BT-Drs. 15/5702 am 17. Juni 2005 unverändert angenommen hat.

Der Bundesrat hatte zur gleichen Thematik am 20. Dezember 2002 einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht (BR-Drs. 914/02 (Beschluss)), den der Deutsche Bundestag am 17. Juni 2005 abgelehnt hat.

II. Empfehlung des Rechtsausschusses

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

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26. XX. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (... StrÄndG)

I. Zum Inhalt des Gesetzes und zum Gang des Verfahrens

Ziel des beabsichtigten Gesetzes ist es, den Anwendungsbereich des § 78b StGB, der das Ruhen der Verfolgungs-Verjährung regelt, zu erweitern. Zukünftig soll auch das Ersuchen an einen ausländischen Staat um Auslieferung eines in Deutschland verfolgten Beschuldigten zum Ruhen der laufenden Verjährungsfrist führen. Diese wird erst dann wieder in Gang gesetzt, wenn der Beschuldigte an die deutschen Behörden übergeben, die Auslieferung durch den ausländischen Staat abgelehnt oder das Ersuchen zurückgenommen wird, sofern nicht absehbar ist, dass das Auslieferungsverfahren mutmaßlich in wenigen Tagen entschieden sein wird.

Das beabsichtigte Gesetz geht auf eine Initiative der Bundesregierung zurück. Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme im ersten Durchgang einige Änderungen angeregt (vgl. BR-Drs. 239/05 (Beschluss))

II. Zum Stand der Beratungen

Das Gesetz soll am 30. Juni 2005 verabschiedet werden. Der Ständige Beirat hat am 22. Juni 2005 einer Bitte der SPD-Bundestagsfraktion auf Verkürzung der Beratungsfrist entsprochen. Die Empfehlungen der Ausschüsse lagen zum Zeitpunkt der Drucklegung der Erläuterungen noch nicht vor.

34. Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Ziel des Gesetzes ist es, die bisher weitgehend in der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV-1997) geregelten Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten nach der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) neu zu regeln und in dieses zu integrieren. Zugleich sollen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) weiter konkretisiert und die bestehenden verbraucherschützenden Regelungen fortgeschrieben und optimiert werden.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes sind in den Artikeln 3 und 4 enthalten, die jeweils Änderungen des Telekommunikationsgesetzes vorsehen. Dabei beinhaltet Artikel 3 im Kern die weitere Konkretisierung der Universalrichtlinie und die Integration der Regelungen der TKV-1997 in das Telekommunikationsgesetz und Artikel 4 die Fortentwicklung der verbraucherschützenden Regelungen. Motiv für die Aufteilung der beabsichtigten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes in Artikel 3 und Artikel 4 ist das gestaffelte Inkrafttreten.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. März 2005 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Stellungnahme beschlossen, in der u. a. folgende Änderungen vorgeschlagen wurden:

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 182. Sitzung am 17. Juni 2005 den Gesetzentwurf mit einer Reihe von Änderungen angenommen, die auf Empfehlungen seines federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zurückgehen (BT-Drs. 15/5694). Unter anderem wurden auf Grund einer Prüfbitte des Bundesrates in Artikel 3 Nr. 9 (§ 45i Abs. 1 Satz 3 TKG) die Regelungen zu den Folgen von Beanstandungen von Rechnungen klargestellt.

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus den aus BR-Drs. 438/1/05 ersichtlichen Gründen für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss auch aus einem anderen Grund angerufen wird.

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37. Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

Mit einer Reihe von Nachbarstaaten Deutschlands bestehen bilaterale Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten und zur Gefahrenabwehr, die fortlaufend weiterentwickelt werden. Zweck der Verträge ist die ständige Verbesserung der Zusammenarbeit und eine Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse. Dementsprechend soll nunmehr das am 16. Dezember 1997 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten durch diesen Vertrag ersetzt werden. Der Vertrag berücksichtigt zugleich die bestehenden bi- und multilateralen Übereinkünfte mit der Republik Österreich und fügt sich ebenfalls in den durch das nationale Recht gesetzten Rahmen ein. Die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Österreich findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie dem Vertrag vom 31. Januar 1972 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 sowie in dem durch sonstige Rechtsakte der EU gesetzten Rahmen statt.

Durch das vorliegende Gesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vertrages vom 10. November und 19. Dezember 2003 geschaffen werden.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 27. Mai 2005 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen zu erheben.

Das Gesetz war bei Drucklegung noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Ausschussberatungen im Bundesrat hatten zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht stattgefunden.

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38. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten

Zum Inhalt des Gesetzes und zum Gang der Beratungen

Mit dem Gesetz werden die Voraussetzungen für die Ratifizierung des im Titel genannten Übereinkommens bzw. der Zusatzprotokolle geschaffen.

Das Übereinkommen enthält neue völkerrechtliche Verpflichtungen, um die weltweite Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieses Bereichs der Kriminalität zu verbessern. Die Vertragsstaaten sind durch das Übereinkommen insbesondere dazu verpflichtet:

Vermögenswerte, welche bei der Tatbegehung verwendet oder mit der Tat erlangt wurden, sollen beschlagnahmt werden können. Dieses soll auch grenzüberschreitend im Wege der internationalen Zusammenarbeit ermöglicht werden.

Andere Schwerpunkte des Übereinkommens sind umfangreiche Regelungen über die gegenseitige Auslieferung von Tatverdächtigen sowie über die internationale Rechtshilfe bei der Verfolgung der Täter der durch das Übereinkommen erfassten Straftaten. Weitere Regelungen betreffen die internationale Zusammenarbeit beim Informationsaustausch bzw. der Aus- und Fortbildung, Maßnahmen der Prävention und Regelungen über den Schutz von Opfern und Zeugen.

Das Übereinkommen wird ergänzt durch drei Protokolle: das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sowie das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg. Das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Vertragsgesetzes.

Die Regelungen des Übereinkommens sind nach Auffassung der Bundesregierung bereits heute umfassend im nationalen deutschen Recht verwirklicht.

Das Gesetz beruht auf einer Initiative der Regierungsfraktionen und soll am 30. Juni 2005 im Deutschen Bundestag verabschiedet werden.

Die Beratung im Bundesrat erfolgt bereits in der anstehenden Plenarsitzung, da der Ständige Beirat einer Fristverkürzungsbitte der SPD-Bundestagsfraktion entsprochen hatte. Die Empfehlungen der Ausschüsse lagen zum Zeitpunkt der Drucklegung der Erläuterungen noch nicht vor.

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41. Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der landwirtschaftlichen Betriebe in der deutschschweizerischen Zollgrenzzone

Die Vorlage zielt darauf ab, mögliche Wettbewerbsverzerrungen im Landwirtschaftssektor in der deutsch-schweizerischen Zollgrenzzone zu verhindern, die durch die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgezeichnet sind.

Mit dem vorliegenden Entschließungsantrag soll die Bundesregierung daher aufgefordert werden, zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der Landwirtschaftsbetriebe in der deutsch-schweizerischen Zollzonengrenze auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem Ziel hinzuwirken, dass die Zahlung von Flächenprämien aus EU-Mitteln nur an solche Betriebe gestattet wird, die einen rechtlichen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

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48. Entwurf eines XX. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (XX. StrÄndG)

I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht in nationales Recht. Mit dem Rahmenbeschluss soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten Schäden an oder Gefährdungen der Umwelt (Gewässer, Boden, Luft einschließlich Ozonschicht) gleichermaßen unter Strafe gestellt werden. Die Vorgaben des Rahmenbeschlusses sind in Deutschland durch das geltende Recht bereits weitestgehend erfüllt. Lediglich einige Vorschriften insbesondere des Umweltstrafrechts im Strafgesetzbuch und im Bundesnaturschutzgesetz (§ 66 BNatSchG) müssen noch geändert bzw. ergänzt werden.

Der Entwurf sieht Änderungen bei der Strafbarkeit der Luftverunreinigung vor (§ 325 StGB). Bisher waren Luftverunreinigungen durch Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge grundsätzlich von der Strafbarkeit ausgenommen. Zukünftig soll die Privilegierung bestimmter Verkehrsfahrzeuge beschränkt werden. Durch Anfügung des § 330d Abs. 2 StGB-E soll künftig auch klargestellt werden, dass die Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (§ 330d Nr. 4 StGB) und das Handeln ohne Genehmigung pp. (§ 330d Nr. 5 StGB) auch auf ausländisches Verwaltungsrecht gestützt werden kann. Zudem soll der Tatbestand des § 326 Abs. 2 StGB auf die bisher nicht erfasste innerstaatliche Beförderung gefährlicher Abfälle erweitert werden.

Weiterhin müssen nach dem Rahmenbeschluss die zu bestrafenden Taten mit einer Freiheitsstrafe bedroht sein, die zu einer Auslieferung führen kann, nach deutschen Recht also im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr (§ 3 Abs. 2 IRG). Diese Voraussetzung ist bis auf die Fahrlässigkeitstat nach § 66 Abs. 2 BNatSchG bei allen in Frage kommenden Vorschriften erfüllt. Die angedrohte Höchstfreiheitsstrafe soll daher auch in § 66 Abs. 4 BNatSchG auf ein Jahr angehoben werden.

II. Empfehlungen der Ausschüsse

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen für eine Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG zu dem Gesetzentwurf folgende Änderungsvorschläge:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

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53. Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung. Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten und sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung deutscher und rumänischer Versicherungszeiten für den Leistungsanspruch und die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat vor. Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.

Auf das Abkommen und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sich die Übereinkünfte auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da durch das Vertragsgesetz in Verbindung mit den Übereinkünften das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt wird.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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66. Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007 bis 2013

Ziel des auf der Grundlage des Haagener Programms vorgeschlagenen Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ist die umfassende und kohärente Unterstützung der Weiterentwicklung gemeinsamer Strategien in den Politikbereichen Außengrenzen, Migration und Asyl zur Bewältigung damit verbundener grenzüberschreitender Probleme wie illegale Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität. Die durch das Rahmenprogramm vorgesehenen Gemeinschaftsinstrumente (Fonds) sollen dabei zur Umsetzung folgender vier Ziele beitragen:

Die durch das Rahmenprogramm eingerichteten vier Fonds bilden politisch und operativ eine Einheit. Für sie gelten gemeinsame Umsetzungs- und Verwaltungsregeln, ein identischer strategischer Zeitplan sowie ein koordiniertes Bewertungsund Überprüfungsverfahren.

Es ist ein Budget von insgesamt 5 866 Mio. Euro veranschlagt worden. Davon sind 1 184 Mio. Euro für den Politikbereich Asyl, 1 771 Mio. Euro für den Politikbereich Integration von Drittstaatsangehörigen, 759 Mio. Euro für den Rückkehrfonds und 2 152 Mio. Euro für den integrierten Grenzschutz vorgesehen.

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67. Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" 2007 bis 2013

Mit dem Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" wird das Ziel verfolgt, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie den Schutz der Bürger/innen vor terroristischen Handlungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Das Rahmenprogramm ist für einen Zeitraum von sechs Jahren von 2007 bis 2013 konzipiert und umfasst die beiden Einzelprogramme "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" und "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung".

Das Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" zielt auf einen verbesserten Schutz der Bürger/innen vor Terroranschlägen. Dazu sollen die Prävention und die Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten gestärkt werden. Mit diesem Ziel sollen die Risikobewertung "kritischer" Infrastrukturen sowie gemeinsamer Sicherheitsstandards, der Austausch von Fachkompetenzen und die Koordinierung innerhalb der EU auf dem Gebiet des Schutzes gefährdeter Infrastrukturen forciert werden. Darüber hinaus stehen eine einschlägige Methodik, konkrete Notfallpläne und eine rasche Kommunikation zu einzelnen Aspekten des Terrorismus im Fokus.

Das Programm "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" bezweckt eine stärkere Verzahnung der Strafverfolgungs- und anderer Behörden auf nationaler und EU-Ebene, die Entwicklung und gezielte Förderung horizontaler Methoden und Instrumente zur strategischen Verbrechensverhütung und -bekämpfung sowie die Förderung und Verbreitung bewährter Praktiken zum Schutz der Opfer krimineller Handlungen und der Zeugen. Wenngleich das Programm keine Regelungen über die justizielle Zusammenarbeit trifft, können jedoch Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zum Gegenstand haben, in den Anwendungsbereich des Programms fallen.

Das eingeplante Finanzvolumen beträgt insgesamt 745 Mio. Euro. Davon sind 597,6 Mio. Euro für das Programm "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" und 137,4 Mio. Euro für das Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" vorgesehen. Für Verwaltungsausgaben werden 10 Mio. Euro veranschlagt. Außerdem sollen ebenfalls ab 2007 für Europol 554,4 Mio. Euro und für die Europäische Polizeiakademie 64,4 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden.

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78. Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften

Durch eine Verordnung vom Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten hat der Rat der Europäischen Union die Aufnahme eines gespeicherten Gesichtsbildes sowie von Fingerabdrücken in Reisepässen verbindlich festgeschrieben. Am 1. November 2005 soll mit der Ausgabe von Pässen begonnen werden, die zunächst nur das Gesichtsbild als biometrisches Merkmal enthalten. Insoweit sind die passrechtlichen Vorschriften anzupassen. Es bedarf vor allem Änderungen in den passrechtlichen Verordnungen. Sie betreffen insbesondere die Passbeantragung, die Passmuster einschließlich Lichtbilder und die Passgebühren.

Neu sind im Wesentlichen die Anforderungen an Lichtbilder, um die Biometrietauglichkeit zu gewährleisten. Die Passgebühren sollen in ihrer Höhe an die Kosten für die Produktion und Ausgabe der Pässe mit biometrischen Merkmalen angeglichen und von derzeit 26 Euro auf 59 Euro angehoben werden.

Die deutliche Kostensteigerung ist neben erhöhten Herstellungskosten durch die Kosten für die nötige Aufnahmetechnik, die Kosten für das Passbuch, den Chip als Speichermedium, die Erfassung der biometrischen Daten und ihre Aufnahme in den Pass sowie eine leicht erhöhte Verwaltungsgebühr begründet.

Die Ausschussberatungen waren bei Drucklegung noch nicht abgeschlossen.

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91. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)

Keine Erläuterungen des Bundesrates eingestellt, Hintergrundinformationen

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97. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

Keine Erläuterungen des Bundesrates eingestellt

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