Sie befinden sich hier: Startseite -> Zuwanderung u.a. -> Sachstand 20.06.2005
Durch das Zuwanderungsgesetz wurde der § 14a neu in das AsylVfG aufgenommen. Danach wird für Kinder unter 16 Jahren automatisch ein Asylverfahren durchgeführt, wenn die Erziehungsberechtigten gegenüber dem BAMF nicht erklären, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht.
Die Regierungsbegründung zu § 14a AsylVfG lautet:
Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können.
Da es diese Rechtsnorm erst seit dem 01.01.2005 gibt, stellt sich die Frage, ob diese Regelung auch für Kinder gilt, die gemeinsam mit den Eltern bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereist sind.
In verschiedenen Verfahren auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Göttingen (Beschluss vom 17.03.2005, Az.: 3 B 272/05) entschieden, dass § 14a AsylVfG nicht auf solche Kinder anzuwenden, die vor dem 1.1.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind. Das Gericht begründet dies unter anderem mit dem Fehlen einer Übergangsvorschrift und dem Wortlaut des § 14a AsylVfG, der von einer Einreise oder einer Geburt in Deutschland spricht.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tritt dieser Rechtsauffassung im Einzelentscheider-Brief Mai 2005 entgegen. Die Argumentation des Bundesamtes geht dahin, dass es nicht auf das Datum der Einreise ankomme, sondern auf das Datum, an der die Zugangsmeldung beim Bundesamt eingehe. Bei Auslegung der Norm nach dem Zweck der Regelung werde klar, dass § 14a AsylVfG verhindern wolle, dass sich durch sukzessive Asylantragstellungen der Aufenthalt in Deutschland verlängert werde. Ferner handele es sich um keine echte Rückwirkung, so daß eine derartige Verfahrensweise auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zulässig sei.
Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht sich bei der Frage durchsetzt.
Quellen:
![]()