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Auf der Tagesordnung der 812. Sitzung des Bundesrates am kommenden Freitag befinden sich auch auch Punkte mit Bezug zum Aufenthalts-, Verwaltungs-, Beschäftigungs- und Strafrecht.
Nachfolgend führen wir die einschlägigen Tagesordnungspunkte und die Erläuterungen der Bundesratsverwaltung auf.
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Das Verwaltungszustellungsgesetz regelt das Verfahren der förmlichen Zustellung. das die Verwaltung einzuhalten hat, wenn sie einen Verwaltungsakt oder eine andere behördliche Entscheidung an den Adressaten übermittelt. Es sieht insbesondere Formvorschriften vor, die bei der Übermittlung eines Schriftstücks zu beachten sind; diese verfolgen den Zweck, den Nachweis von Zeitpunkt und Art der Übergabe zu sichern.
Das VwZG lehnt sich weitgehend an die Zivilprozessordnung (ZPO) an, indem es, wo immer das möglich ist, auf die dortigen Vorschriften verweist; zahlreiche Vorschriften wurden inhaltsgleich übernommen. Abweichende Regelungen wurden in den Fällen vorgesehen, in denen sich die Gegebenheiten in der Verwaltung von denen in gerichtlichen Verfahren unterscheiden.
In den vergangenen fünfzig Jahren haben sich die Lebensverhältnisse geändert, rechtliche und technische Gegebenheiten machen die Überprüfung und Fortentwicklung zahlreicher Vorschriften des VwZG erforderlich; insbesondere die Entwicklung der lnformations- und Kommunikationstechnik hat erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Verwaltung, die auch im Bereich des Zustellungsrechts zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass rechtliche Hindernisse bei der Zulassung der elektronischen Übermittlung beseitigt und gleichzeitig die Rechtssicherheit dieses elektronischen Rechtsverkehrs garantiert werden müssen.
Wichtige gesetzliche Vorgaben für die Verwendung elektronischer Medien im Rechtsverkehr sind auf dem Gebiet des materiellen Zivilrechts durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001, für das Zivilprozessrecht durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 und für das Verwaltungsverfahrensrecht durch das Dritte Gesetz. zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 gemacht worden.
Durch das vorliegende Gesetz sollen die für das Verwaltungsverfahrensrecht geschaffenen Möglichkeiten auch für den Bereich der Zustellung umgesetzt werden, indem der Verwaltung ermöglicht wird, bei Zustellungen zwischen der schriftlichen und der elektronischen Form zu wählen.
Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind Vorkehrungen zu treffen, die es dem Empfänger ermöglichen zu erkennen, welche Stelle das elektronische Dokument abgesendet hat und dass der Inhalt während des Übertragungsvorgangs nicht unerkannt verändert worden ist. Das Gesetz knüpft daher an die Regelungen des Signaturgesetzes an.
Änderungen des Postrechts machen Anpassungen der geltenden Regelungen der Zustellung durch die Post erforderlich.
Die erforderlichen Veränderungen des Verwaltungszustellungsrechts sind so weitreichend, dass das Verwaltungszustellungsgesetz insgesamt neu gefasst wurde. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 18.03.2005 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen.
Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf am 12. Mai 2005 mit verschiedenen, vorwiegend redaktionellen Änderungen angenommen und dabei auch einige Anliegen des Bundesrates aufgenommen.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
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Das Gesetz regelt die Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden sollen. Darüber hinaus enthält es ergänzende Vorschriften für Titel, die in anderen Mitgliedstaaten als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind und im Inland vollstreckt werden sollen.
Dazu sieht das Gesetz die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu der im Titel genannten, unmittelbar geltenden Verordnung vor. Diese erfasst Vollstreckungstitel über Geldforderungen, die vom Schuldner anerkannt oder nicht bestritten worden sind. Sie werden auf Antrag des Gläubigers in dem Mitgliedstaat, in dem er den Titel erlangt hat, auf einem vereinheitlichten Formblatt als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt. Der notwendige Schuldnerschutz wird ebenfalls in diesem Staat und nicht wie bisher im Vollstreckungsstaat geleistet. Als Europäische Vollstreckungstitel kommen Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide, Anerkenntnisurteile und Prozessvergleiche, aber auch Urkunden der Notare und Jugendämter in Frage. Die neue EG-Verordnung wird ab dem 21. Oktober 2005 in den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) gelten; zeitgleich sollen auch die Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.
Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme im ersten Durchgang angeregt, für Klagen gegen die Vollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln ausschließlich die Zuständigkeit der Landgerichte vorzusehen. Weiterhin hatte er eine Änderung im Gebührenrecht vorgeschlagen (BR-Drs. 88/05 (Beschluss)). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 12. Mai 2005 mit einigen Änderungen verabschiedet, ohne jedoch die Vorschläge des Bundesrates aufzugreifen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG zuzustimmen.
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Ziel des Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für die Ratifikation des im Titel genannten Übereinkommens zu schaffen und dieses in deutsches Recht umzusetzen.
Das Übereinkommen soll die - weiterhin anwendbaren - Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union, u.a. das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, an neue Anforderungen bei der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung anpassen. Insbesondere sollen neue technologische Entwicklungen berücksichtigt werden, etwa bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.
Zu diesem Zweck sieht das Übereinkommen insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme im ersten Durchgang die Zustimmungsbedürftigkeit des beabsichtigten Gesetzes festgestellt und zusätzlich um Prüfung gebeten, ob dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt werden müsse (vgl. BR-Drs. 725/04 (Beschluss)).
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 12. Mai 2005 auf Grund der Beschlussempfehlung seines Rechtsausschusses (BT-Drs. 15/5487) als Einspruchsgesetz verabschiedet. Die Notwendigkeit der Erfüllung des Zitiergebotes hat er verneint.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festzustellen und dem Gesetz zuzustimmen (vgl. BR-Drs. 376/1/05).
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Ziel des Gesetzes ist es - ergänzend zu dem unter TOP 4 a) behandelten Vertragsgesetz - das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 in deutsches Recht umzusetzen. Es führt die notwendigen Folgeänderungen herbei, die auf Grund des Übereinkommens im innerstaatlichen Recht erforderlich werden. Das Übereinkommen passt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union an neue Anforderungen bei der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung an. Insbesondere berücksichtigt es neue technologische Entwicklungen, etwa bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.
Die in dem Übereinkommen vorgesehenen neuen Verfahren sind in weiten Bereichen bereits im deutschen Recht enthalten. Ergänzungsbedarf besteht nach dem Gesetz aber insbesondere in folgenden Punkten:
Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme im ersten Durchgang einige Änderungen angeregt und die Zustimmungsbedürftigkeit des beabsichtigten Gesetzes festgestellt (vgl. BR-Drs. 723/04 (Beschluss)). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 12. Mai 2005 auf Grund der Beschlussempfehlung seines Rechstausschusses (BT-Drs. 15/5487) als Einspruchsgesetz verabschiedet. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates hat er teilweise aufgegriffen. So hat er mit der ausdrücklichen Aufnahme der Spontanauskünfte in § 74 IRG klargestellt, dass auch diese zu den Rechtshilfeangelegenheiten zählen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festzustellen und dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG zuzustimmen (vgl. BR-Drs. 377/1/05).
Ziel des Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für die Ratifikation des im Titel genannten Protokolls vom 16. Oktober 2001 zu schaffen und das Übereinkommen in deutsches Recht umzusetzen.
Während das Übereinkommen, zu dem das Vertrags- und das Ausführungsgesetz dem Bundesrat ebenfalls vorliegen (TOP 4 a) bzw. 4 b)), neue Rechtsgrundlagen für die so genannten "modernen Ermittlungsmethoden" schafft, trägt das Zusatzprotokoll den Bedürfnissen grenzüberschreitender strafrechtlicher Ermittlungen im Banken- und Finanzsektor Rechnung. Hintergrund ist, dass die Nutzung des legalen grenzüberschreitenden Geld- und Kapitalverkehrs durch Straftäter die Ermittlungsbehörden vor neuartige Probleme stellt und es daher erforderlich ist, den Strafverfolgungsbehörden die für eine moderne und effektive Strafverfolgung notwendigen Instrumentarien an die Hand zu geben.
Dazu sieht das Protokoll insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme im ersten Durchgang die Zustimmungsbedürftigkeit des beabsichtigten Gesetzes festgestellt (vgl. BR-Drs. 726/04 (Beschluss)). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 12. Mai 2005 unverändert als Einspruchsgesetz verabschiedet.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festzustellen und dem Gesetz zuzustimmen (vgl. BR-Drs. 378/1/05).
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Mit beiden Initiativen soll das Ziel verfolgt werden, während der Fußballweltmeisterschaft, die vom 9. Juni 2006 bis zum 9. Juli 2006 in Deutschland stattfindet, die Ladenöffnungszeiten zu verlängern.
Da die Fußball-WM bundesweit ein Millionenpublikum erreicht und große Besucherströme aus dem In- und Ausland zu erwarten sind, die ihren Deutschlandbesuch nicht nur auf die Spielstandorte oder Mannschaftsquartiere beschränken werden, ist nach Ansicht Hamburgs im gesamten Bundesgebiet eine befristete Freigabe der Ladenöffnungszeiten erforderlich. Der Gesetzentwurf sieht hierzu eine Ermächtigungsgrundlage für das zuständige Bundesministerium vor, auf Grund derer der Ladenschluss ausnahmsweise während dieser Zeit aufgehoben werden kann.
Der Entschließungsantrag Hessens zielt darauf ab, ein besucherorientiertes Angebot der Ladenöffnungszeiten in den beteiligten Städten und Regionen zu eröffnen.
Der Bundesrat soll sich deshalb dafür einsetzen, dass in den Städten und Regionen, in denen die Fußballweltmeisterschaft ausgetragen wird, für den Zeitraum der Weltmeisterschaft eine Freigabe der Ladenschlusszeiten ermöglicht wird. Dabei müsse im Vordergrund stehen, dass zügig Rechtssicherheit geschaffen und rechtzeitig eine Lösung erreicht werde, auf die sich der Einzelhandel einstellen könne.
An der Beratung der beiden Vorlagen waren der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik - federführend - und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie der Wirtschaftsausschuss beteiligt.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzesantrag Hamburgs mit erweiterter Begründung, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss ihn unverändert beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz einzubringen.
Sollte der Gesetzentwurf nicht eingebracht werden, empfehlen der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss die Annahme der Entschließung. Dabei schlägt der Wirtschaftsausschuss vor, die Entschließung insoweit zu ändern, als die Aufhebung der Ladenschlusszeiten nicht auf die Städte und Regionen der Austragungsorte beschränkt wird. Auch soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, hierzu umgehend die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen zu der Entschließung noch nicht abgeschlossen.
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Ziel des Gesetzentwurfs ist es sicherzustellen, dass zukünftig keine Schöffen berufen werden können, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Das Antrag stellende Land weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit wiederholt Fälle gegeben hat, in denen Personen zu Schöffen gewählt worden sind, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllt haben, gleichwohl aber der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig waren, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbstständig teilnehmen zu können. Zu diesem Zweck soll § 33 GVG um eine entsprechende Regelung ergänzt werden. Diese ermöglicht auch, dass ein gewählter Schöffe später gemäß § 52 GVG wieder von der Schöffenliste gestrichen werden kann.
Mit der geplanten Gesetzesänderung soll der Strafgerichtsbarkeit ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, dem auch revisionsrechtlichen Risiko zu begegnen, mit Schöffen verhandeln zu müssen, die - obwohl gesetzliche Richter -, zu einer sachgerechten Verfolgung der Hauptverhandlung und anschließenden Urteilsfindung nicht in der Lage sind.
Der Gesetzentwurf soll in der Plenarsitzung vorgestellt und zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen werden.
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Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Zwangsheirat in all ihren Erscheinungsformen wirksam zu bekämpfen. Es handelt sich nach Auffassung des Antrag stellenden Landes dabei um ein gesellschaftliches Phänomen, das mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbaren ist und auch gegen das Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen verstößt.
Zur Bekämpfung werden insbesondere folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
Der Gesetzentwurf soll in der Plenarsitzung vorgestellt und zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss - federführend - sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Frauen und Jugend, den Ausschuss für Familie und Senioren und den Ausschuss für Innere Angelegenheiten überwiesen werden.
Das Gesetz (Vollständige Bezeichnung: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat - Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) wurde wegen des Grundsatzes der Diskontinuität durch das Land Baden-Württemberg erneut in den Bundesrat eingebracht. Die ursprünglich als Drs 546/05 (B) beim Bundestag eingebrachte Gesetzesinitiative ist unter Bundesratsdrucksache 51/06 zu finden.
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Das 1996 verabschiedete Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verfolgt den Zweck, sowohl für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer als auch für die durch Sozial- und Lohndumping bedrohten inländischen Arbeitnehmer faire Arbeitsbedingungen vorzuschreiben. Das Gesetz verpflichtet alle im Ausland ansässigen Arbeitgeber, bestimmte, gesetzlich geregelte Arbeitsbestimmungen zu beachten.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist in seinem die Erstreckung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen betreffenden Teil bislang auf den Baubereich und die Seeschifffahrtsassistenz beschränkt. Diese Beschränkung soll aufgehoben und damit für alle Branchen die Möglichkeit eröffnet werden, durch den Abschluss von entsprechenden Tarifverträgen das Gesetz auch für die eigene Branche nutzbar zu machen. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass Deutschland damit dem Vorbild der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten folge, die von der in der EGEntsenderichtlinie enthaltenen Option Gebrauch gemacht haben, ihre nationale Entsendegesetzgebung im Bereich der tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen über den Baubereich hinaus auch auf andere Branchen anzuwenden.
Allerdings sei das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung zu beachten. Im Ausland ansässige Arbeitgeber dürften nur dann zur Einhaltung deutscher Tarifverträge verpflichtet werden, wenn auch jeder entsprechende inländische Arbeitgeber diese Tarifverträge zwingend einhalten muss. Da die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ebenso wie der alternativ mögliche Erlass einer speziellen Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG nur eine rechtliche Bindung der im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ansässigen Arbeitgeber ermögliche, könnten diese Rechtsinstrumente nur dann die erforderliche lückenlose Erfassung der inländischen Arbeitgeber sicherstellen, wenn die zugrunde liegende Tarifvertragsstruktur das gesamte Bundesgebiet umfasst.
Die bislang nur für die Prüfung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen im Baubereich zugeschnittenen Kontrollvorschriften sollen dem neuen fachlichen Geltungsbereich und damit den Bedürfnissen einer Kontrolle auch in anderen Branchen angepasst werden. Hierfür soll auch eine Rechtsverordnungsermächtigung vorgesehen werden, mit der die Meldepflicht für ausländische Arbeitgeber u.a. an die Besonderheiten einzelner Branchen angepasst und der Einsatz elektronischer Kommunikationswege erleichtert werden kann.
Die Gesetzesänderung soll nicht automatisch zur flächendeckenden Einführung tarifvertraglicher Mindestlöhne führen. Nur dort, wo die Tarifvertragsparteien bundesweit flächendeckende Tarifvertragsstrukturen herstellen und auf Antrag aus den Reihen der Tarifvertragsparteien eine staatliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages erfolgt bzw. eine entsprechende Mindestlohnverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erlassen wird, soll in Anwendung des erweiterten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Rechtswirkung eintreten, d.h. diese Tarifverträge sollen auch auf grenzüberschreitende Entsendefälle erstreckt werden.
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Der Bundesrat soll darin zum Ausdruck bringen, dass er eine vorgesehene undifferenzierte Erweiterung des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen ablehnt. Allenfalls sollte in Einzelfällen, die auf Grund einer fundierten Datenlage ermittelt wurden, eine maßvolle, befristete Erweiterung in Erwägung gezogen werden. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen "Lohndumping-Bericht" vorzulegen.
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Ziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags ist es, Streitigkeiten mit geringem Streitwert einfacher, schneller und kostengünstiger beilegen zu können, indem alternativ zu den in den Mitgliedstaaten weiterhin bestehenden innerstaatlichen Verfahren ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt wird. Das neue Verfahren soll für Zivil- und Handelsverfahren gelten, sofern der Gesamtwert einer auf Zahlung oder einer nicht auf Zahlung gerichteten Forderung einen Betrag von 2.000 Euro nicht überschreitet.
Folgende Verfahrensvereinfachungen sind unter anderem vorgesehen:
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Das vorgeschlagene Nachfolgeprogramm des noch bis Ende 2005 laufenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft soll den Bürger/innen die Möglichkeit eröffnen, ihre Verantwortung als Europäer/innen ernst und wahr zu nehmen, ihre Teilnahme am Aufbau Europas und den Entscheidungsprozessen der EU zu verbessern sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Menschen aus verschiedenen Ländern und ihren Organisationen zusammen zu kommen.
Gegenseitiges Verstehen unter Achtung der kulturellen Diversität, interkultureller Austausch, Solidarität und die Stiftung einer europäischen Identität, die auf anerkannten gemeinsamen Werten einer gemeinsamen Geschichte und Kultur aufbaut, werden als Bausteine der Bürgerbeteiligung identifiziert und spiegeln sich in den nachfolgend genannten Aktionen des Programms wider:
Für den Zeitraum 2007 bis 2013 ist ein Finanzrahmen von 235 Mio. EUR eingeplant.
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Mit der "Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle" soll die derzeit geltende "Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk" vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) ersetzt werden.
Die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk richtet sich nach der o. a. Verordnung vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475). Zur Anwendung der Bestimmungen enthält die Rechtsverordnung Anlagen, in denen die Abschlussbezeichnungen ausgewiesen sind, die den jeweiligen Handwerken entsprechen (Entsprechungslisten) und die für die Eintragung insgesamt oder für die Anerkennung von einzelnen Teilen der handwerklichen Meisterprüfung in Betracht kommen. Die Entsprechungslisten dienen bisher als Prüf- und Entscheidungskriterium der Handwerkskammern. Auf Grund der laufenden Anpassung an die berufs- und bildungspolitischen Erfordernisse ändert sich das Bildungsangebot aber ständig. Prüfungen entfallen, Prüfungsabschlussbezeichnungen ändern sich und Bildungsangebote mit neuen Prüfungsabschlussbezeichnungen werden erlassen. Eine permanente Anpassung der Entsprechungslisten, verbunden mit dem laufenden Erlass von Änderungsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wäre erforderlich.
Ziel der neuen Verordnung ist es, auf Entsprechungslisten zu verzichten, den Handwerkskammern dadurch einen größeren Entscheidungsspielraum einzuräumen und die bisherige Verordnung für den Personenkreis mit entsprechenden Abschlussprüfungen (Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung) an die neue Rechtslage auf Grund der Handwerksrechtsnovelle vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) anzupassen. Hiermit wird gleichzeitig ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus Drucksache 160/1/05 ersichtlichen Änderungen zuzustimmen.
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Nach der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik soll der Bundesrat beschließen, folgende Personen für die Berufung als Mitglieder des Verwaltungsrates ab 1. Juli 2005 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzuschlagen:
Der Vorschlag beruht auf einem Einvernehmen der betreffenden Länder.
Die Länder haben sich bereits 2002 nach der damals gültigen Rechtslage darauf verständigt, dass nach dem Ablauf der Hälfte einer 6-jährigen Amtszeit die drei dem Bundesrat zustehenden Plätze zum 1. Juli 2005 neu besetzt werden sollen.
Die bisherigen Mitglieder im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben gegenüber dem BMWA ihre
Abberufung zum 1. Juli 2005 beantragt.
Eine förmliche Bestellung der Stellvertreter ist nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen. Dies erfolgt in einem internen Verfahren.
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