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Bundesratssitzung am Freitag, 27.05.2004

Auf der Tagesordnung der 811. Sitzung des Bundesrates am kommenden Freitag befinden sich auch auch Punkte mit Bezug zum Aufenthalts- und Strafrecht.

Nachfolgend führen wir die Tagesordnungspunkte und die Erläuterungen der Bundestagsverwaltung auf.

Übersicht


1. a) Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa

Mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für dessen In-Kraft-Treten gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes geschaffen werden. Artikel 1 des Gesetzes sieht daher die Zustimmung zu dem Verfassungsvertrag vor.

Am 29. Oktober 2004 wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Rom von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet. Der Vertragstext basiert auf einem Entwurf, den der Europäische Konvent, der am 5. Dezember 2001 durch den Europäischen Rat von Laeken eingesetzt worden war, unter Vorsitz des früheren französischen Staatspräsidenten Valéry Giscard d'Estaing erarbeitet hat.

Der Verfassungsvertrag soll die Voraussetzungen für ein vereintes Europa der Staaten und der Bürger schaffen und die Handlungsfähigkeit der EU angesichts der am 1. Mai 2004 vollzogenen Erweiterung um zehn neue Staaten auf 25 Mitgliedsnationen verbessern. Diesem Ziel dienen die folgenden wesentlichen Inhalte des Verfassungsvertrages:

Das Ratifikationsgesetz bedarf nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates, da der Verfassungsvertrag eine Übertragung von Hoheitsrechten vorsieht, die als verfassungsrelevante Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Dies gilt jedenfalls für die Überführung der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die bisher Teil der intergouvernementalen Zusammenarbeit waren und die so genannte "dritte Säule" bildeten, in den allgemeinen Rahmen der EU als Teil der geteilten Zuständigkeit für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die in diesem Bereich erweiterten bzw. neu geschaffenen Handlungsmöglichkeiten der EU.

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 983/04 (Beschluss)). Er begrüßte den Verfassungsvertrag als Meilenstein für die europäische Integration sowie als einen wesentlichen Fortschritt für eine bessere Wahrnehmung der berechtigten Interessen von Bund, Ländern und Gemeinden und stellte die Ratifikation des Verfassungsvertrags in Aussicht. Der Bundesrat hielt aber innerstaatliche Rechtsänderungen für erforderlich, um die neuen Rechte der Länder auch ausüben zu können. Diese Rechtsänderungen liegen dem Bundesrat als Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. BR-Drucksache 340/05) gesondert zur Zustimmung vor.

Der Bundestag hat dem Ratifikationsgesetz in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages zugestimmt.

Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

1. b) Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa eröffnet den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und ihren Kammern erstmals direkte Mitwirkungsmöglichkeiten innerhalb der EU, indem ihnen spezielle Informations-, Rüge-, Klage- und Widerspruchsrechte durch den Vertrag selbst und die ersten beiden Protokolle eingeräumt werden. Das vorliegende Begleitgesetz hat die innerstaatliche Umsetzung dieser neuen Rechte zum Gegenstand.

Die wichtigsten Regelungsgegenstände betreffen

Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 23 Abs. 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.

10. Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei

Mit dem Gesetz soll der Bundesgrenzschutz in Bundespolizei umbenannt werden. Hierdurch soll dem heutigen Aufgabenspektrum durch eine zeit- und aufgabengerechte Namensgebung Rechnung getragen werden. Die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes beschränken sich nicht mehr auf den klassischen Schutz der Grenzen der Bundesrepublik, sondern sie gestalten sich vielfältig im Sinne einer einzeldienstlich orientierten Polizei (z.B. Aufgaben als Bahnpolizei, ständiger Einsatz auf Großflughäfen, Schutz der Verfassungsorgane des Bundes sowie Schutz deutscher diplomatischer und konsularischer Auslandsvertretungen, Unterstützung der Polizeien der Länder, insb. bei Großveranstaltungen, Hilfeleistungen bei Katastrophen und besonderen Unglücksfällen).

Eine Erweiterung der Zuständigkeiten oder eine Umstrukturierung des Bundesgrenzschutzes ist mit dem Vorhaben nicht verbunden.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen das Bundesgrenzschutzgesetz - künftig "Gesetz über die Bundespolizei - Bundespolizeigesetz (BPolG)" und eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen des Bundes redaktionell der neuen Bezeichnung angepasst werden.

Die Behörden des Bundesgrenzschutzes sollen somit wie folgt neu bezeichnet werden:

Alt Neu
Grenzschutzpräsidium Bundespolizeipräsidium
Grenzschutzdirektion Bundespolizeidirektion
Grenzschutzamt Bundespolizeiamt
Grenzschutzinspektion Bundespolizeiinspektion
Grenzschutzschule Bundespolizeiakademie

Einen Sonderfall stellt die GSG 9 dar, deren Bezeichnung aus Gründen des nationalen und internationalen Bekanntheitsgrades - allerdings nur als Abkürzung - regelungstechnisch beibehalten werden soll ("GSG 9 der Bundespolizei").

Der Bundesrat hatte in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 zu der Vorlage der Bundesregierung Stellung genommen und den Gesetzentwurf abgelehnt.

Hierzu wurde u.a. ausgeführt, dass es keine europäische oder nationale Gesetzesoder Rechtslage gebe, die diese Umbenennung erforderte. Der Bundesrat stellte außerdem klar, dass bei der Namensgebung nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass es sich beim Bundesgrenzschutz um eine Polizeibehörde des Bundes mit einem umfassenden Aufgabenbereich handelte. Eine Umbenennung dürfe auch langfristig nicht dazu führen, die Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes zu Lasten der Polizeibehörden der Länder kontinuierlich auszuweiten und weitere Schritte in Richtung einer Neuorganisation der Sicherheitsarchitektur in Deutschland zu Lasten der Länder zu unternehmen.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Sitzung am 21. April 2005 im Wesentlichen unverändert angenommen.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat in Drucksache 307/1/05, aus den o.g. Gründen den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses anzurufen.

18. Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter

Zum Inhalt des Gesetzesantrages

Der Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen jungen Gewalttätern, insbesondere Wiederholungstätern, zu verbessern.

Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

Einige der Vorschläge sind bereits in dem Gesetzentwurf zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens (BR-Drs. 238/04 (Beschluss)) vom 14. Mai 2004 enthalten.

Empfehlungen der Ausschüsse

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe einer klarstellenden Änderung gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Empfehlungsdrucksache 276/1/05 verwiesen.

19. Entschließung des Bundesrates zur Intensivierung der Vollstreckungshilfe

I. Zum Inhalt des Entschließungsantrages

Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, baldmöglichst das Ratifikationsverfahren zu dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zum Abschluss zu bringen.

Das Zusatzprotokoll sieht wesentliche Erleichterungen für den Vollstreckungshilfeverkehr, insbesondere bei der Überstellung von Verurteilten in ihre Heimatländer, vor.

Die Intensivierung der internationalen Vollstreckungshilfe ist - nach Auffassung des Antrag stellendes Landes - zur Förderung der Resozialisierung ausländischer Straftäter sowie zur Entlastung des deutschen Strafvollzuges dringend erforderlich.

II. Zum Gang des Verfahrens

Der Entschließungsantrag soll in der Plenarsitzung vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden.

21. Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Mit dem Job-AQTIV-Gesetz, mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat und mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente in das SGB III aufgenommen. Es handelt sich um die Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer, den Vermittlungsgutschein, die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen, die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die Regelung zur Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und den Existenzgründungszuschuss.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll sicherstellen, dass diese arbeitsmarktpolitischen Instrumente bzw. Regelungen für einen längeren Zeitraum als ursprünglich vorgesehen nutzbar gemacht werden. Im Hinblick auf die weiterhin schwierige Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt sollen deren Beschäftigungschancen und Beschäftigungsfähigkeit verbessert werden und die Geltungsdauer der Instrumente daher bis Ende 2007 verlängert werden.

Des Weiteren sollen, solange es keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt, die von den Betrieben altersbedingt freigesetzt werden, die Kapazitäten der Arbeitsverwaltung auf vermittelbare Arbeitslose konzentriert werden. Die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll daher um zwei Jahre verlängert werden (SGB II).

Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, die sachgrundlos befristete Beschäftigung zu erleichtern; das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung soll gelockert werden. Der nach europäischem Recht gebotenen Verhinderung von Kettenbefristungen soll zukünftig dadurch Rechnung getragen werden, dass zwischen dem Beginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegen muss.

Weiterhin sollen die bis Ende 2006 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten an die verlängerte Geltungsdauer der anderen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Beschäftigter angepasst und um ein Jahr verlängert werden. Für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung soll eine einheitliche Frist von 3 Monaten festgelegt werden. Um das Recht transparenter zu gestalten, soll auch die Rechtsfolge bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung - wie zuvor auch schon die Rechtsfolgen bei anderen Formen vertragswidrigen Verhaltens - in die Sperrzeitregelung eingefügt werden.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes dahingehend Stellung zu nehmen, die Verlängerung der so genannten 58er-Regelung abzulehnen. Des Weiteren sollen die in Artikel 5 des Gesetzentwurfs getroffenen Regelungen zu § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes weiter gefasst werden.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

26. Entwurf eines XX. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs

I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs

Ziel des Entwurfs ist es den Anwendungsbereich des § 78b StGB, der das Ruhen der Verfolgungs-Verjährung regelt, zu erweitern. Zukünftig soll auch das Ersuchen an einen ausländischen Staat um Auslieferung eines in Deutschland verfolgten Beschuldigten zum Ruhen der laufenden Verjährungsfrist führen. Diese wird erst dann wieder in Gang gesetzt, wenn der Beschuldigte an die deutschen Behörden übergeben, die Auslieferung durch den ausländischen Staat abgelehnt oder das Ersuchen zurückgenommen wird, sofern nicht absehbar ist, dass das Auslieferungsverfahren mutmaßlich in wenigen Tagen entschieden sein wird.

II. Empfehlungen der Ausschüsse

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen. Die teils als Änderungsvorschläge, teils als Prüfbitte formulierten Anregungen betreffen u.a. Folgendes:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

30. Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union

Mit dem Weißbuch wird das Ziel verfolgt, innerhalb der EU einen schnellen und zuverlässigen Informationsaustausch über Verurteilungen und Rechtsverluste zu ermöglichen und diesem unionsweit Wirkung zu verleihen. Hierzu gibt die Kommission einen Überblick über den aktuellen Stand des Informationsaustauschs bei Strafverurteilten und Rechtsverlusten im Gebiet der EU und stellt ein Aktionsprogramm zur Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und zur gegenseitigen Anerkennung von Verurteilungen vor. Ferner werden erste Überlegungen zu der Rechtswirkung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen angestellt. In diesem Zusammenhang werden in dem Weißbuch die rechtlich und politisch geeignetsten Strategien betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der EU analysiert, um zu erreichen, dass nicht nur Informationen aus den Strafregistern zwischen den zuständigen Behörden der 25 Mitgliedstaaten ausgetauscht, sondern insbesondere auch bereits in einem Mitgliedstaat ausgesprochene Verurteilungen auch außerhalb dieses Mitgliedstaats anerkannt werden.

Wie schon im Haager Programm als Ziel avisiert, könnte die EU die grenzüberschreitenden Probleme vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität künftig wirksamer lösen.

36. Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren

Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen. Mit dem vorliegenden Kommissionsvorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates soll festgelegt werden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung in einem neuen, wegen einer anderen Straftat eingeleiteten Strafverfahren, berücksichtigt werden kann. Auf diese Weise soll den in Maßnahme Nr. 2 des genannten Maßnahmenprogramms anvisierten Zielvorgaben entsprochen werden.

Gegenwärtig entfalten in manchen Mitgliedstaaten strafrechtliche Verurteilungen anderer Mitgliedstaaten Wirkungen, während in anderen Mitgliedstaaten nur die im Inland ergangenen Verurteilungen berücksichtigt werden. Hier soll der Rahmenbeschluss für eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger sorgen. Dabei soll als Grundsatz gelten, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung mit den gleichen tatsächlichen oder rechtlichen Wirkungen zu versehen ist, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt. Eine Harmonisierung der in den verschiedenen Rechtsordnungen für frühere Verurteilungen vorgesehenen Rechtswirkungen ist jedoch nicht beabsichtigt.

Knüpft das einzelstaatliche Recht an die Existenz einer früheren Verurteilung gewisse Rechtsfolgen, so ist in den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zu regeln, inwieweit eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung hinsichtlich ihrer Wirkungen einer im Inland ergangenen Entscheidung gleichgestellt wird. Der Rahmenbeschluss sieht darüber hinaus zwingende und nicht zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung von den in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen vor. Der Rahmenbeschluss enthält ferner eine Reihe gemeinsamer Registrierungsvorschriften, um sicherzustellen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat gegen eigene Staatsangehörige oder im Inland ansässige Personen ergangenen Verurteilungen nach Maßgabe der selben Bestimmungen in das Strafregister eingetragen werden wie inländische Verurteilungen, wenn ein solcher Eintrag vorgesehen ist. Den Mitgliedstaaten, die keinerlei Eintragungen vornehmen, wird allerdings nicht aufgegeben, ihre Bestimmungen zu ändern.

Die Bestimmungen über die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen im Haager Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen sollen durch den vorliegenden Rahmenbeschluss ersetzt werden.

 

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bobby proved