Sie befinden sich hier: Startseite -> Zuwanderung u.a. -> Sachstand 25.11.2004
Der Bundestag hat am 11.11.2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Der Gesetzentwurf dient in erster Linie dazu, dringende redaktionelle und gesetzestechnische (z.B. an Hartz IV) vorzunehmen, um eine reibungslose Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes ab dem 01.01.2005 sicherzustellen.
Durch Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages sind insbesondere drei Änderungen aufgenommen worden, die auf erhebliche Kritik der Fraktion CDU/CSU gestoßen sind und die zügige Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes in Frage stellen (BT-Drs. 15/4173).
Bei den kritisierten Regelungen handelt es sich um folgende:
Flüchtlinge, denen vor dem 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren das sog. kleines Asyl gewährt wurde, sollen jetzt sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Die Pflicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, vor einer Verfestigung des Aufenthaltes solcher Personen zu prüfen, ob die Situation im Herkunftsland überhaupt noch einen Schutz erfordert, soll wegfallen und damit auch die Prüfung, ob das kleine Asyl zurückzunehmen oder zu widerrufen ist. Insbesondere aus integrationspolitischer Sicht sei diese Übergangsregelung für GFK-Flüchtlinge erforderlich.
Die Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes soll erfolgen, um eine durch das Vierte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommene Einschränkung im Bezug auf Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht auch auf Inhaber eines Aufenthaltstitels gem. § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz zu beziehen. Vom Asylbewerberleistungsgesetz sollen danach nur diejenigen erfasst werden, die über keine Bleibeperspektive verfügen. Eine solche Aufenthaltsperspektive sei jedoch in den Fällen des § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gegeben. Deshalb sei die genannte Änderung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Asylbewerberleistungsgesetz aus integrationspolitischen Gründen erforderlich.
Nach der Gesetzesbegründung setzt die Vorschrift lediglich die Europäische Richtlinie über die Gewährung von vorübergehendem Schutz in nationales Recht um (Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20.07.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustromes von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten).
Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie sieht aus humanitären Erwägungen im Bereich der medizinischen Versorgung eine Privilegierung für vorübergehend geschützte Personen mit besonderen Bedürfnissen vor. Dazu werden nach der Richtlinie u.a. unbegleitete Minderjährige gerechnet sowie Personen, die Opfer schwerer Gewalt geworden sind. Für diese Personen ist im Rahmen eines Stufenverhältnisses ein Anspruch auf die über eine allgemeine medizinische Versorgung hinausgehenden erforderlichen besonderen medizinischen Hilfen und sonstigen Hilfen vorgesehen (insbesondere die Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen einer Verfolgung).
Der Bundesrat wird das Gesetz in seiner 806. Sitzung am 26.11.2004 unter Tagesordnungspunkt 57 behandeln.
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