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Der folgende Artikel durfte mit freundlicher Genehmigung der Autoren Volker Westphal und Edgar Stoppa aufbereitet und veröffentlicht werden.

EuGH Urteil Bot

Auslegung Art. 20 I SDÜ - »Datum der ersten Einreise«

Die Regelungen des SDÜ werfen zahlreiche Fragen nach den Fristen und Nutzungsmöglichkeiten eines Schengen- Visums oder dem sichtvermerksfreien Aufenthalt in zeitlicher Hinsicht auf. Nun hat aber der EuGH (U. v. 03. 10. 2006 Rs. C-241/05 „Bot“) einige Fragen zur Auslegung des Art. 20 I SDÜ und der Bewegungsfreiheit von sichtvermerksfreien Drittstaatsangehörigen geklärt, insbesondere was unter dem „Datum der ersten Einreise“ im Sinne des Art. 20 I SDÜ zu verstehen ist. In dem Verfahren wurde klar, dass es sehr unterschiedliche - und jeweils durchaus vertretbare - Auffassungen zu diesen Fragen gibt, die auch nachdem das SDÜ seit über 10 Jahren in Kraft ist, bislang völlig offen waren. In Deutschland wurde teilweise eine Rückrechnungsmethode vertreten, die von dem Tag der aktuellen Einreise ausging. Diese - soweit dem Verfahren vor dem EuGH zu entnehmen ist - wohl auch in ähnlicher Weise in Finnland praktizierte und von der EU-Kommission bevorzugte Berechnungsmethode hatte vor dem EuGH keinen Bestand.

Nach Abwägung verschiedener Meinungen und Lösungsmöglichkeiten hat der EuGH entschieden:

Art. 20 I SDÜ ist dahin auszulegen, dass der Begriff „erste Einreise“ im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.

Damit ist klar, dass erst die Rückkehr des Drittausländers in das Schengen-Gebiet nach Ablauf von mindestens sechs Monaten nach einer „ersten Einreise“ eine neue „erste Einreise“ darstellt. Innerhalb des Sechsmonatszeitraums erfolgte Einreisen stellen demnach keine „ersten Einreisen“ im Sinne des Art. 20 I SDÜ dar. Eine als „erste Einreise“ zu qualifizierende Einreise legt verbindlich den Beginn eines Sechsmonatszeitraums fest. In dem so bestimmten Sechsmonatszeitraum kann der Drittausländer sich bis zu drei Monaten - oder wenn er in diesem Zeitraum mehrmals ins Schengen-Gebiet reist, bis zu insgesamt 90 Tagen - im Schengen-Gebiet aufhalten. Bei der Bestimmung des Bezugszeitraums ist zu beachten, dass nach europäischem Verwaltungsrecht, dem die Fristberechnungsregeln gem. §§ 187, 188 BGB entsprechen, der Bezugszeitraum am Tag nach der Einreise beginnt und nach sechs Monaten mit dem Tag endet, der durch seine Zahl dem Tag der Einreise entspricht.

Beispiel: Ein Brasilianer reist erstmals in seinem Leben am 05.01.2006 in das Schengen Gebiet ein, später wieder am 15.3.2006, am 17.10.2006, am 14.02.2007 sowie am 18.05. 2007.

Als „erste Einreise“ im Sinne des Art. 20 I SDÜ sind unzweifelhaft die Einreisen am 05.01.2006 und am 17.10.2006 zu qualifizieren, weil zwischen ihnen ein Abstand von mindestens sechs Monaten liegt. Der erste Bezugszeitraum besteht demnach vom 06.01.2006 bis zum 05.07.2006, der zweite schließt sich diesem Zeitraum aber nicht unmittelbar an, sondern beginnt erst nach der nächsten „ersten Einreise“ am 18.10.2006 und dauert bis zum 17.04.2007. Somit sind die Einreisen am 15.03.2006 und 14.02.2007 nicht, wohl aber die am 18.05.2007 als „erste Einreise“ zu qualifizieren. Die Einreise am 18.05.2007 begründet auch wieder einen neuen Bezugszeitraum, der vom 19.05.2007 bis zum 18.11.2007 dauert. Auch wenn Art. 20 I SDÜ andere Auslegungen für Berechnungsmöglichkeiten zulässt, ist doch nun eine schengeneinheitliche Regelung vorgegeben, die ein Bestimmtheitsdefizit beseitigt. Es bleibt zu hoffen, dass die durch Art. 20 I SDÜ begünstigten Drittausländer in geeigneter Weise darüber informiert werden, jedenfalls durch die zuständigen Behörden schengenweit entsprechend Auskunft erlangen können.

Quelle: Externer Link www.westphal-stoppa.de, 17.02.2007

 

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bobby proved