38.2                  Die Ausländerbehörde hat eine Ausländerakte anzulegen und die Aufenthaltsanzeige darin zu vermerken. Die Daten des Ausländers sind nach Maßgabe der Ausländerdateienverordnung in die Ausländerdatei A aufzunehmen.

 

38.3                  Die Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach § 2 DVAuslG vorliegen.

 

38.4                  Wenn in den Fällen des § 2 DVAuslG der Ausländer länger als drei Monate bleiben will, ist zu prüfen, ob dieser Aufenthalt nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Aufenthaltsgesetz/EWG zugelassen werden kann oder ob der Aufenthalt nach § 3 Abs. 5 zeitlich zu beschränken ist (siehe hierzu Nummer 3.5).

 

38.5                  Dem Ausländer kann auf Antrag eine Bescheinigung über seinen aufenthaltsrechtlichen Status erteilt werden (§ 3 Nr. 7 AuslGebV).

 

 

39                    Zu § 39        Ausweisersatz

 

39.0                  Allgemeines

 

39.0.1               Die Ausstellung eines Ausweisersatzes (§ 39 Abs. 1), die Ausstellung eines Reisedokuments wie auch die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung und die Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht für den Grenzübertritt (§ 39 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff. und 24 DVAuslG) sowie die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung trotz Nichterfüllung der Passpflicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) haben als gemeinsame Voraussetzung, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann.

 

39.0.2               Grundsätzlich ist es jedem Ausländer zumutbar, bei dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er vor der Einreise in das Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, einen Pass zu beantragen, soweit kein Rechtsanspruch auf einen deutschen Passersatz besteht. Ebenso ist es grundsätzlich zumutbar, Anforderungen des Heimatstaates zu erfüllen, die dem deutschen Passrecht entsprechen (§ 15 DVAuslG) oder die vorgesehenen Passgebühren zu entrichten, auch wenn sie wesentlich höher sind als deutsche Passgebühren.

 

39.0.3               Grundsätzlich zumutbar ist es auch, die Wehrpflicht zu erfüllen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DVAuslG). Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist nicht zumutbar, wenn der Heimatstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes wegen Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert und dem Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 3 Satz 2 DVAuslG). Zwingende Gründe liegen regelmäßig vor

 

39.0.3.1            -        bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluß eines Einbürgerungsverfahrens stehen,

39.0.3.2            -        bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht,

39.0.3.3            -        bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben oder

39.0.3.4            -        bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind.

 

39.0.4               Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist grundsätzlich auch nicht zumutbar bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender Rückkehr, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 vorliegt.

 

39.0.5               Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 70 Abs. 1). Dem steht der Nachweis gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der Pass entzogen wurde. Asylsuchende und Asylantragsteller, deren Pass in Verwahrung genommen wird (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 21 AsylVfG), sind von dieser Nachweispflicht nicht allein wegen der Geltendmachung eines Asylbegehrens befreit (vgl. § 65 AsylVfG). Die Ausländerbehörde soll sich ihrerseits bei der zuständigen Auslandsvertretung des fremden Staates um die Ausstellung eines Passes bemühen. Bleibt dies ohne Erfolg oder erscheint es von vornherein aussichtslos, berichtet sie der obersten Landesbehörde.

 

39.1                  Ausweisersatz

 

39.1.1               Der Ausweisersatz ist kein Passersatz. Er berechtigt im Vergleich zum Reisedokument insbesondere nicht zum Grenzübertritt. Hierüber ist der Ausländer zu belehren. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes hat Vorrang vor der Ausstellung eines Reisedokuments. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit, sich einen Pass oder Passersatz zu beschaffen, sind nicht so streng, wie bei der Ausstellung eines Reisedokuments, die einen Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates erfordert.

 

39.1.2               Einem Ausländer, der eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besitzt und einen Pass oder zugelassenen Passersatz (§ 14 Abs. 2 DVAuslG) nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, muss grundsätzlich ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden soll.

 

39.1.3               Der Ausstellung eines Ausweisersatzes bedarf es nicht, wenn der Ausländer bereits einen neuen Pass beantragt hat und zu erwarten ist, dass dieser innerhalb von drei Monaten ausgestellt wird.

 

39.1.4               Asylbewerber erfüllen ihre Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 64 AsylVfG).

 

39.1.5               Der Ausweisersatz wird nach amtlichem Muster ausgestellt. Seine Gültigkeit entspricht der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldungsbescheinigung.

 

39.2                  Reisedokument als Passersatz

 

39.2.1               Die Ausstellung eines Reisedokuments ist in § 15 DVAuslG und die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung mit der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht für den Grenzübertritt in § 24 DVAuslG geregelt. Soweit ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28 GK oder eines Reiseausweises für Staatenlose nach Artikel 28 Satz 1 StlÜbk besteht, finden §§ 15 ff. DVAuslG keine Anwendung.

 

39.2.2               Das Reisedokument darf mit Ausnahme der in § 15 Abs. 4 DVAuslG genannten Fälle nur auf Antrag und nur unter den in § 15 Abs. 1 DVAuslG bezeichneten Voraussetzungen ausgestellt werden. Die Ausstellung liegt im Ermessen der Behörde. Das Reisedokument kann zeitgleich mit der Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden. Von vornherein ausgeschlossen ist die Erteilung eines Reisedokuments, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, sein Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz gestattet ist oder er nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, auch wenn ihm eine Duldung erteilt wurde.

 

39.2.3               Die Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes berührt die Passhoheit des Heimatstaates. Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt daher die Ausstellung eines Reisedokumentes nach § 15 DVAuslG nur in Betracht, wenn der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z.B. dringende familiäre Hilfeleistung im Ausland) und die in § 24 DVAuslG bezeichneten Maßnahmen nicht ausreichen.

 

39.2.4               Auf die Ausstellung eines Reisedokuments besteht kein Rechtsanspruch. Über die Ausstellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ausstellung soll im allgemeinen nur versagt werden, wenn ein Passversagungsgrund nach § 7 Passgesetz vorliegt, oder wenn öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Ausstellung entgegenstehen.

 

39.2.5               Das Reisedokument ist nach amtlichem Muster auszustellen. Lässt sich die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit nicht feststellen, so ist "ungeklärt" einzutragen. Vermag der Ausländer seine Staatsangehörigkeit oder seine Staatenlosigkeit nicht durch Urkunden zu belegen, genügt es, wenn er sie glaubhaft macht, es sei denn, dass auf den urkundlichen Nachweis aus besonderen Gründen nicht verzichtet werden kann. Eidesstattliche Versicherungen dürfen hierbei von den Ausländerbehörden nicht entgegengenommen werden.

 

39.2.6               Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 DVAuslG darf ein Reisedokument abweichend von § 15 Abs. 1 und 2 DVAuslG ausgestellt werden, um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Gültigkeitsdauer ist auf den für diesen Zweck erforderlichen Zeitraum zu beschränken. In diesen Fällen ist der Heimatstaat nicht aus dem Geltungsbereich auszuschließen.

 

39.2.7               Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments sind in § 17 DVAuslG geregelt. § 17 Abs. 3 Satz 1 DVAuslG ist stets zu beachten. Auch bei der Verlängerung ist nach § 15 Abs. 5 DVAuslG zu prüfen, ob die Ausstellungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Entfallen die Ausstellungsvoraussetzungen vor Ablauf der Gültigkeit, ist das Reisedokument in der Regel zu entziehen (§ 18 DVAuslG).

 

 

40                    Zu § 40        Ausweisrechtliche Pflichten

 

40.1                  Ausweisrechtliche Hauptpflichten

 

40.1.0               § 40 Abs. 1 regelt den Inhalt der Ausweispflicht des Ausländers.

 

40.1.1               Die Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung der in § 40 Abs. 1 genannten Urkunden besteht gegenüber allen mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden. Das sind neben den Ausländerbehörden insbesondere die Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder. Die Pflicht nach § 40 Abs. 1 kann aufgrund einer Anordnung der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörde nach Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden. Die Anordnung, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, hat für den Fall, dass der Ausländer passlos ist, auch zu beinhalten, dass er Nachweise beibringen muss (§ 70 Abs. 1), ein entsprechendes Dokument nicht in zumutbarer Weise erlangen zu können.

 

40.1.2               Die Ausweispflicht beschränkt sich auf die genannten Urkunden. Die Beibringung anderer Erlaubnisse, Bescheinigungen und Nachweise richtet sich nach § 70.

 

40.1.3               Die Ausweispflicht besteht, soweit die Vorlage, Aushändigung und Überlassung zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz erforderlich ist. Solche Maßnahmen sind insbesondere

 

                        -        die Erteilung, Verlängerung, Versagung, Beschränkung und der Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,

                        -        die Ausstellung, Entziehung oder Versagung von Passersatzpapieren sowie das Anbringen von Passvermerken,

                        -        die Anordnung einer Bedingung oder Auflage,

                        -        die Gestattung der Einreise, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Rückführung,

                        -        die Untersagung der Ausreise,

                        -        die Verwahrung von Pässen zur Sicherung der Ausreise (§ 42 Abs. 6).

 

40.1.4               Wer entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überlässt, handelt ordnungswidrig gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1.

 

40.1.5               Die Ausländerbehörde nimmt in der Regel eine Fotokopie des Passes oder Passersatzes zur Ausländerakte. Dies gilt auch bei der erstmaligen Vorlage eines neu ausgestellten Passes oder Passersatzes.

 

40.1.6               Der Pass oder Passersatz eines Ausländers ist in Verwahrung zu nehmen (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 6), wenn die Behörde feststellt, dass der Ausländer wegen unerlaubter Einreise nach § 58 Abs. 1 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Dritter unter Vorlage des Passes für den Ausländer bei der Ausländerbehörde vorstellig wird.

 

40.1.7               Der Pass oder Passersatz ist den zuständigen Stellen vorübergehend zu überlassen, wenn Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Passes, der Identität oder Staatsangehörigkeit des Passinhabers oder anderer eingetragener Personen bestehen. Ordnungs‑, polizei- und strafrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

 

40.1.8               Im übrigen ist der Pass oder Passersatz den zuständigen Stellen vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz, insbesondere von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, erforderlich ist.

 

40.1.9               Dem Ausländer ist über die Einbehaltung des Passes oder Passersatzes gebührenfrei eine Bescheinigung zu erteilen.

 

40.1.10             Die einbehaltenen Dokumente sind dem Ausländer auszuhändigen, wenn sie für die Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz nicht mehr benötigt werden.

 

40.1.11             Die Vorlage, Aushändigung, Überlassung, Verwahrung und Herausgabe des Passes oder Passersatzes eines Asylbewerbers richtet sich nach § 15 Abs. 2 Nr. 4, §§ 21 und 65 jeweils auch i.V.m. § 71a Abs. 2 und 3 AsylVfG.

 

40.2                  Ausweisrechtliche Nebenpflichten

 

                        Weitere ausweisrechtliche Pflichten sind in § 25 DVAuslG geregelt. Kommt der Ausländer der Passpflicht mit einem Passersatz nach (§ 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2; § 14 DVAuslG), erstrecken sich die in § 25 Nr. 1 bis 3 DVAuslG genannten Pflichten auf den Passersatz. Gemäß § 26 DVAuslG handelt ordnungswidrig, wer gegen die in § 25 Nr. 4 bis 7 DVAuslG geregelten ausweisrechtlichen Pflichten verstößt.

 

 

41                    Zu § 41        Identitätsfeststellung

 

41.0                  Allgemeines

 

                        § 41 regelt die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit für den Bereich des allgemeinen Ausländerrechts. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Ausländerbehörden bei Asylbewerbern richten sich nach § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 AsylVfG.

 


41.1                  Zweifel über Identität oder Staatsangehörigkeit

 

                        Zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ist zunächst eine eingehende Befragung des Ausländers zu seinem bisherigen Lebenslauf erforderlich, um Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu erhalten (z.B. Zeugenbefragungen, Anfragen bei anderen in‑ und ausländischen Behörden, Vorführung bei einer Vertretung des vermuteten Heimatlandes). Der Betroffene ist aufzufordern, Urkunden beizubringen, die seine Angaben belegen.

 

41.2                  Erkennungsdienstliche Maßnahmen

 

41.2.1               § 41 Abs. 2 regelt den grundsätzlichen Vorrang anderer Maßnahmen zur Feststellung der Identität vor erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Sinne von § 81b StPO.

 

41.2.2               Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Lichtbildaufnahmen einschließlich Bildaufzeichnungen, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Messungen und ähnliche Maßnahmen.

 

41.2.3               Die Zuständigkeit für erkennungsdienstliche Maßnahmen ist in § 63 Abs. 5 geregelt. Für das weitere Verfahren gilt § 78.

 

41.3                  Erkennungsdienstliche Maßnahmen in sonstigen Fällen

 

41.3.1               Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 auch dann ergriffen werden, wenn keine aktuellen Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen und auch dann, wenn sie nicht für die Durchführung anstehender ausländerrechtlicher Maßnahmen erforderlich sind. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 3 dienen auch der Vorbereitung für eine im Falle etwaiger Wiedereinreisen erforderliche Identitätsfeststellung.

 

41.3.2               Wenn der Ausländer ohne Pass oder mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist, sind grundsätzlich erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.

 

41.4                  Duldungspflicht

 

                        Zur Durchsetzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann unmittelbarer Zwang nach Maßgabe der jeweiligen bundes‑ oder landesrechtlichen Vorschriften angewandt werden.

 

 

41a                  Zu § 41a      Sicherung der Identität von Ausländern aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten

 

41a.1                Der Sicherung der Identität unterliegen Ausländer aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten. Darf eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32a oder eine Duldung nach § 54 für diesen Personenkreis nicht mehr erteilt werden, gilt § 41.

 

41a.2                Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Sicherung der Identität von Ausländern aus einem Kriegs- und Bürgerkriegsgebiet sind unter den Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 Satz 1 von der nach Absatz 2 zuständigen Behörde bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Ausländer durchzuführen.

 

41a.3                Die für die erkennungsdienstliche Maßnahme zuständige Behörde hat die erforderlichen Daten zu erfassen und die dabei gewonnenen Unterlagen dem Bundeskriminalamt zur Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 


42                    Zu § 42        Ausreisepflicht

 

42.1                  Voraussetzungen der Ausreisepflicht

 

42.1.1               Die Ausreisepflicht setzt voraus, dass der Ausländer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt und sein Aufenthalt somit unrechtmäßig ist.

 

42.1.2               Die Ausreisepflicht besteht nicht im Fall eines Aufenthalts, der ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig ist.

 

42.1.2.1            Ohne Aufenthaltsgenehmigung ist der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig, wenn er sich aufgrund von Vorschriften, die dem Ausländergesetz vorgehen, in Deutschland aufhält (vgl. 58.1.1.2). Es handelt sich z.B. um

 

                        -        nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigte (vgl. § 8 AufenthG/EWG),

                        -        bevorrechtigte Personen, soweit das Ausländergesetz auf sie nicht anzuwenden ist (§ 2 Abs. 1, z.B. in Deutschland akkreditierte Diplomaten, NATO-Truppenangehörige im Rahmen des NATO-Truppenstatuts),

                        -        Ausländer, die dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer unterfallen (§ 12 HAG),

                        -        Ausländer, die nach den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens zur Durchreise oder zum Kurzaufenthalt berechtigt sind (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18 und 21 SDÜ),

                        -        Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG).

 

42.1.2.2            Ohne Aufenthaltsgenehmigung ist der Aufenthalt eines Ausländers auch dann rechtmäßig, wenn er vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist oder sein Aufenthalt nach dem Ausländergesetz kraft Gesetzes erlaubt ist. Das betrifft Ausländer,

 

42.1.2.2.1         -        die vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit sind (§§ 1 bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG) oder

42.1.2.2.2         -        die der Wirkung des § 69 Abs. 3 unterfallen.

 

42.1.3.0            Die Ausreisepflicht entsteht kraft Gesetzes ohne vorherigen Verwaltungsakt

 

42.1.3.0.1         -        durch unerlaubte Einreise ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 58 Abs. 1 (siehe aber Nr. 42.1.3.2.2),

42.1.3.0.2         -        durch Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative und Nr. 2 AsylVfG),

42.1.3.0.3         -        durch Wegfall der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach erlaubter Einreise, z. B. in den Fällen des § 1 DVAuslG nach Ablauf von drei Monaten seit der Einreise, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie bei Passverlust,

42.1.3.0.4         -        durch Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung, sofern nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt wurde,

42.1.3.0.5         -        durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder

42.1.3.0.6         -        durch Wegfall der Voraussetzungen für die Durchreise und den Kurzauf­enthalt nach den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18 oder 21 SDÜ), soweit keine Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz besteht.

 

                        Im Falle der nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 unerlaubten Einreise entsteht die Ausreisepflicht zu dem Zeitpunkt, in dem die Einreise beendet ist. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tritt nach § 42 Abs. 2 Satz 1 unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist daher nicht selbständig anfechtbar.

 

42.1.3.1            Besitzt der Ausländer ein Visum und besteht zugleich die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1, ist das Visum für den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zur Begründung der Ausreisepflicht zu widerrufen oder zurückzunehmen.

 

42.1.3.2.1         Die Einreise ohne einen erforderlichen Pass begründet nur dann eine gesetzliche Ausreisepflicht, wenn der Ausländer keine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Bei Passlosigkeit entfällt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach § 1 Abs. 1 DVAuslG mit der Folge, dass die Ausreisepflicht unmittelbar nach der Einreise entsteht.

 

42.1.3.2.2         Bei der ausschließlich wegen Fehlens des erforderlichen Passes nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 unerlaubten Einreise entsteht die Ausreisepflicht nicht schon im Zeitpunkt der Einreise. Ist dem Ausländer durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Grenzbehörde ein Visum unter Vorlage eines nicht als Pass oder Passersatz anerkannten Reisedokuments entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 erteilt worden oder ist das anerkannte Reisedokument, in dem das Visum eingetragen ist, bei der Einreise ungültig geworden (z.B. Änderung des Familiennamens durch Heirat), entsteht die Ausreisepflicht erst nach dem Widerruf oder nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums (§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2). Da ein entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 erteiltes Visum nicht von vornherein nichtig ist und ein Visum wegen Passablaufs oder Ungültigkeit des Passes nicht erlischt (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), wird der Ausländer erst mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums ausreisepflichtig, es sei denn, dieses Visum wird vorher widerrufen oder zurückgenommen. Solange das Visum gültig ist, ist Abschiebungshaft nicht zulässig.

 

42.1.4               Die Ausreisepflicht entsteht aufgrund eines Verwaltungsaktes in Fällen

 

42.1.4.1            -        der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, wenn zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt noch rechtmäßig war,

42.1.4.2            -        der nachträglichen zeitlichen Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Aufenthaltsgenehmigung,

42.1.4.3            -        des Widerrufs oder der Rücknahme,

42.1.4.4            -        der Ausweisung oder

42.1.4.5            -        des § 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 AsylVfG.

 

                        In diesen Fällen muss der Ausländer der Ausreisepflicht nachkommen, wenn der die Ausreisepflicht begründende Verwaltungsakt wirksam geworden ist. Die Anfechtung des Verwaltungsakts lässt seine Wirksamkeit und damit die Wirksamkeit der Ausreisepflicht unberührt (§ 72 Abs. 2 Satz 1).

 

42.1.5               Nicht belegt

 

42.1.6               Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Diese Pflicht kann nur mittels Einreise in einen anderen Staat erfüllt werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist daher nur gesichert, soweit der Ausländer in andere Staaten erlaubt einreisen darf. In diesem Rahmen steht es dem Ausländer grundsätzlich frei, wohin er ausreisen will.

 

42.1.7               Die Ausreisepflicht endet durch

 

42.1.7.1            -        Legalisierung des Aufenthalts im Wege der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung,

42.1.7.2            -        Erteilung einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz,

42.1.7.3            -        Erfüllung im Wege der Ausreise (siehe Nummer 42.4.2.1) und

42.1.7.4            -        Abschiebung.

 

42.1.8               Da bei bestehender Ausreisepflicht der Aufenthalt unrechtmäßig ist, muss die Ausländerbehörde tätig werden, um diesen Zustand zu beenden. Dabei sind Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu berücksichtigen. Als Maßnahmen kommen in Betracht

 

42.1.8.1            -        die Legalisierung des Aufenthalts, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vorliegen,

42.1.8.2            -        die Überwachung der freiwilligen Ausreise nach Ablauf der Ausreisefrist (Rücklauf der Grenzübertrittsbescheinigung) oder

42.1.8.3            -        die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Zurückschiebung oder Abschiebung.

 

                        Soweit die Ausreisepflicht nicht auf einem Verwaltungsakt beruht, ist der Ausländer auf die Ausreisepflicht hinzuweisen. Dieser Hinweis ist im allgemeinen mit einer Abschiebungsandrohung unter Festsetzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 1 zu verbinden.

 

42.1.9               Die Zurückschiebung oder Abschiebung gehen der freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht grundsätzlich vor, sofern die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 bzw. § 49 Abs. 2 vorliegen.

 

42.2                  Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht

 

42.2.0               Die Vollziehbarkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem an die wirksam begründete Ausreisepflicht erfüllt werden muss bzw. zwangsweise durchgesetzt werden darf.

 

42.2.1.0            In § 42 Abs. 2 Satz 1 sind Fälle zusammengefasst, in denen die Ausreisepflicht kraft Gesetzes mit ihrer Entstehung vollziehbar ist. In diesen Fällen gibt es unbeschadet der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 4 und 5, § 123 Abs. 1 VwGO) gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebung keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, d.h. mit einer die gesetzliche Vollziehbarkeit beendenden Wirkung.

 

42.2.1.1            § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verweist ausschließlich auf § 58 Abs. 1, der abschließend die Fälle der unerlaubten Einreise regelt. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lässt in diesen Fällen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt (siehe § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

 

42.2.1.2            In den Fällen des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, sofern keiner der in § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Ausschlussgründe vorliegt. Bei Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wird der Ausländer wieder nach § 42 Abs. 2 Satz 2 ausreisepflichtig. Hinsichtlich abgelehnter Asylbewerber gilt § 43 AsylVfG.

 

42.2.2.1            Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 tritt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mit der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ein. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist nach § 72 Abs. 1 sofort vollziehbar (siehe auch Nummer 8.2.2.2). Im übrigen bestimmt sich die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 80 Abs. 2 und 80b Abs. 1 VwGO). Wenn die Ausreisepflicht einmal nach § 42 Abs. 2 Satz 2 vollziehbar geworden ist, entfällt die Vollziehbarkeit nicht mehr durch einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).

 

42.2.2.2            Die Ausreisepflicht kann gleichzeitig auf mehreren Rechtsgrundlagen beruhen, z.B. im Falle der Ausweisung eines unerlaubt eingereisten Ausländers. Die auf der unerlaubten Einreise beruhende Ausreisepflicht ist dann gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vollziehbar, aber die auf der Ausweisung beruhende Ausreisepflicht nur nach § 42 Abs. 2 Satz 2, wenn die Ausweisung vollziehbar ist. Sofern die Vollziehbarkeit der Ausweisung infolge Widerspruchs oder Klage entfällt, bleibt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet, das Verwaltungsgericht aber nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hat. Die richterliche Anordnung steht in diesem Fall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, weil sie sich nur auf die Ausweisung beschränkt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann jedoch ungeachtet der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet bzw. wiederhergestellt, d.h. die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung oder der Abschiebung ausgesetzt werden, weil etwa ein Abschiebungshindernis oder ein Duldungsgrund vorliegt.

 

42.3                  Ausreisefrist

 

42.3.1               Erst wenn die Ausreisepflicht vollziehbar geworden ist, muss der Ausländer sie erfüllen. Ausreisefrist i.S.v. Satz 1 ist auch die im Rahmen der Abschiebungs­androhung nach § 50 Abs. 1 bestimmte Ausreisefrist.

 

42.3.2               In der Regel wird die Ausreisefrist im Rahmen der Abschiebungsandrohung festgelegt. Wird ausnahmsweise keine Abschiebungsandrohung erlassen, kann die Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 3 eine Ausreisefrist bestimmen. Bei der Einräumung und Bemessung einer Ausreisefrist sind auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen (z.B. Beweiserhebung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Sprechen konkrete Tatsachen oder andere Anhaltspunkte dafür, dass eine ausreisepflichtige Person von Menschenhandel betroffen ist, so ist grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise von mindestens vier Wochen vorzusehen. Die Betroffenen werden über die Möglichkeit informiert, sich durch spezielle Beratungsstellen betreuen und helfen zu lassen. Die Ausreisefrist soll darüber hinaus dem Ausländer die Möglichkeit geben, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln.

 

42.3.3               Eine Ausreisefrist darf verlängert werden, auch soweit sie nach § 50 Abs. 1 bestimmt ist. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass die freiwillige Ausreise des Ausländers gesichert ist. Die Regelung des § 55 darf nicht durch eine Anwendung des § 42 Abs. 3 unterlaufen werden. Eine Verlängerung der Ausreisefrist ist zwingend ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 49 eingetreten sind. Nach Satz 3 darf die Ausreisefrist in besonderen Härtefällen auch über die Dauer von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit hinaus verlängert werden. Die Härte bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt, zu dem der Ausländer das Bundesgebiet verlassen muss, und nicht auf die Ausreisepflicht selbst.

 

42.3.4               Wird ein Ausländer aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, ist in seinem Pass zu vermerken:

 

                                      "Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG. Ausreisefrist bis zum ..."

 

                        Dieser Vermerk ist auch in den Passersatz, den Ausweisersatz oder die Aufenthaltsgenehmigung auf einem besonderen Blatt einzutragen. Zugleich soll dem Ausländer eine Bescheinigung über die Ausreisepflicht unter Angabe der Ausreisefrist mit der Aufforderung ausgehändigt werden, diese Bescheinigung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zu übergeben (Grenzübertrittsbescheinigung). Diese leitet die Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde zu.

 

42.4                  Erfüllung der Ausreisepflicht

 

42.4.1.1            Der Ausländer erhält mit der Abschiebungsandrohung oder im Rahmen der Festsetzung einer Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 eine Grenzübertrittsbescheinigung, die er aufgrund eines entsprechenden Hinweises zum Zwecke der Ausreise beim Grenzübertritt (§ 59) der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorlegt und zugleich seinen von der Ausländerbehörde in Verwahrung genommenen (§ 42 Abs. 6) und bei der Grenzbehörde hinterlegten Pass oder Passersatz zum Zwecke der Ausreise in Empfang nimmt. Die Grenzübertrittsbescheinigung kann auch nach der Ausreise des Ausländers der deutschen Auslandsvertretung (§ 63 Abs. 3) persönlich zur Bestätigung vorgelegt werden, wenn die Ausreise in einen Staat ohne Grenzkontrolle erfolgt ist. Diese Behörden haben die ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung unmittelbar der zuständigen Ausländerbehörde zuzuleiten.

 

42.4.1.2            Bei der Grenzübertrittsbescheinigung handelt es sich um einen Nachweis in der Form eines amtlichen Vordrucks über die freiwillige Ausreise des Ausländers innerhalb der Ausreisefrist i.S.v. § 42 Abs. 3 AuslG. Erbringt der Ausländer diesen Nachweis, bedarf es keiner Ausschreibung nach § 42 Abs. 7 Satz 1. § 42 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Hierauf ist in der Grenzübertrittsbescheinigung hinzuweisen. Die Grenzübertrittsbescheinigung ersetzt nicht eine Duldung nach § 55.

 

42.4.2.1            Durch die nicht erlaubte Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist der Ausländer zwar tatsächlich ausgereist (§ 62) und eine erteilte Duldung nach § 56 Abs. 4 erloschen, die Ausreisepflicht wird dadurch jedoch rechtlich wirksam nicht erfüllt. Im Falle der Rücküberstellung oder der sofortigen Wiedereinreise ohne Visum, auch aus Drittstaaten, besteht die Ausreisepflicht fort, ebenso sonstige Beschränkungen nach § 44 Abs. 6. Bei den vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländern ist § 44 Abs. 5 zu beachten.

 

42.4.2.2            Die freiwillige Ausreise oder Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen nur dann in Betracht, wenn der Ausländer dort einreisen und sich dort aufhalten darf. Die Ausländerbehörde muss von dem Ausländer einen entsprechenden Nachweis verlangen, den er nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zu erbringen hat.

 

42.5                  Anzeigepflicht

 

                        Die Anzeigepflicht setzt lediglich die Wirksamkeit und nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Die Ausländerbehörde muss den Ausländer auf die Anzeigepflicht hinweisen.

 

42.6                  Passverwahrung

 

42.6.1               § 42 Abs. 6 enthält das Gebot, den Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers erforderlichenfalls auch zwangsweise in Verwahrung zu nehmen. § 42 Abs. 6 setzt nur die Wirksamkeit und nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Der Pass oder Passersatz ist unabhängig davon zu verwahren, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Pass oder Passersatz vor der Ausreise vernichten, unbrauchbar machen oder in sonstiger Weise der Behörde vorenthalten will. Die Polizeien der Länder und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können den Pass oder Passersatz sicherstellen.

 

42.6.2               Bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz soll im allgemeinen von der Passverwahrung abgesehen werden. Bei Angehörigen der in der Anlage I zur DVAuslG genannten Positivstaaten kann von der Passverwahrung abgesehen werden, wenn sie nach den Erfahrungen in der Praxis nicht erforderlich ist. In allen anderen Fällen kann von der Passverwahrung nur abgesehen werden, wenn sich in der Ausländerakte eine Ablichtung des Passes befindet und wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde der Herkunftsstaat problemlos einen Passersatz ausstellt.

 

42.6.3               Über die Passverwahrung erhält der Ausländer eine formlose Bescheinigung, die gebührenfrei erteilt wird. Bereits in diesem Zeitpunkt sollte die Grenzübertrittsbescheini­gung mit dem Hinweis ausgehändigt werden, dass diese bei der Entgegennahme des Passes oder Passersatzes bei der Grenzübergangsstelle abzugeben ist (siehe Nummer 42.4.1). Ein Ausweisersatz wird nicht ausgestellt.

 

42.6.4               Soweit möglich, sollte der Pass dem Ausländer nicht vor der Ausreise, sondern erst bei der Ausreise an der Grenzübergangsstelle unter Entgegennahme der Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt werden.

 

42.6.5               Der Pass kann dem Ausländer zwischenzeitlich überlassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist.

 

42.7                  Ausschreibung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei

 

                        Hinsichtlich der Ausschreibung von Ausländern zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme nach § 42 Abs. 7 Satz 1 siehe Nummern 45.0.10.1.1 und 49.3.2. Die Ausschreibung nach § 42 Abs. 7 Satz 2 betrifft Fälle der Durchsetzung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgrund einer Ausweisung oder einer vollzogenen Abschiebung (siehe Nummern 45.0.10.1.1 und 49.3.1.1). Die Voraussetzungen für eine Festnahme im Fall des Antreffens im Bundesgebiet liegen nicht vor, wenn der Ausländer im Besitz einer Betretens­erlaubnis ist (§ 9 Abs. 3).

 

 

43                    Zu § 43        Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung

 

43.0                  Allgemeines

 

43.0.1               § 43 regelt die Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung abschließend. Insoweit sind die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten auf die Aufenthaltsgenehmigung nicht ergänzend anwendbar. Entfällt jedoch nachträglich eine für die Erteilung, Verlängerung oder Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung, ist die Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich zu beschränken (§ 12 Abs. 2 Satz 2).

 

43.0.2               Die Regelung über den Widerruf im Ausländergesetz schließt nicht die Rücknahme von Aufenthaltsgenehmigungen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht aus. Rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigungen können daher nach den Vorschriften des § 48 VwVfG-Bund bzw. den entsprechenden Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zurückgenommen werden (z.B. wenn der Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung mittels falscher Angaben oder Urkunden erschlichen hat). Hat der Ausländer die Rechtswidrigkeit zu vertreten, soll die Rücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet werden, ansonsten mit Wirkung für die Zukunft. Die Zuständigkeit für die Rücknahme richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Die Aufenthaltsgenehmigung ist mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen.

 

43.1                  Widerrufsgründe

 

43.1.0               Allgemeines

 

                        Sobald die Ausländerbehörde oder eine andere für den Widerruf zuständige Behörde von dem Eintritt eines gesetzlichen Widerrufsgrunds Kenntnis erlangt, ist sie verpflichtet, unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden soll. Wird von dem Widerruf abgesehen, ist dies in der Ausländerakte zu vermerken. Über den Widerruf darf erneut nur entschieden werden, wenn neue Umstände eingetreten sind (z.B. dem Ausländer ist es wieder möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen).

 

43.1.1               Nichtbesitz eines Passes oder Passersatzes

 

43.1.1.1            Die Aufenthaltsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Erlangung eines neuen Passes nicht erfüllt. Von dem Widerruf kann nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und durch den Verzicht auf den Widerruf die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich wird. § 12 Abs. 5 AufenthG/EWG ist zu beachten.

 

43.1.1.2            Ist es dem Ausländer nicht möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen, wird über den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status entschieden. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht,

 

43.1.1.2.1         -        wenn für den Ausländer ein späterer Daueraufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossen ist, weil er eine Aufenthaltsbewilligung besitzt oder weil die Aufenthaltsverfestigung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung ausgeschlossen ist,

43.1.1.2.2         -        wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist und ein Abschiebungshindernis nicht mehr besteht oder

43.1.1.2.3         -        wenn gegen einen Ausländer, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist, ein Ausweisungsgrund vorliegt.

 

                        Sofern die Aufenthaltsgenehmigung nicht widerrufen wird, ist § 39 zu beachten. Das gleiche gilt auch für im Ausland anerkannte Flüchtlinge, solange sie nicht in deutsche Obhut übernommen worden sind. Ein Widerruf kommt in diesen Fällen grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Heimatstaat den Reiseausweis für Flüchtlinge nicht mehr verlängert hat.

 

43.1.2               Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit

 

43.1.2.1            Das Ausländergesetz ermöglicht bei Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung aus zwei Gründen:

 

43.1.2.1.1         -        Die Aufenthaltsgewährung und der gegenwärtige aufenthaltsrechtliche Status können wesentlich auf der bisherigen Staatsangehörigkeit beruhen. Insoweit ist der Widerrufsgrund eine spezielle, abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 nicht nur für die befristete, sondern für alle Aufenthaltsgenehmigungen geltende Regelung des Wegfalls einer für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wesentlichen Voraussetzung.

43.1.2.1.2         -        Der Wechsel, vor allem aber der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit können eine spätere Aufenthaltsbeendigung erschweren und unmöglich machen.

 

                        Bei der Entscheidung über den Widerruf ist daher zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall einer dieser beiden Gründe den Widerruf rechtfertigt.

 

43.1.2.2            Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist, kann von einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit nur für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 AAV sowie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG, soweit der Ausländer nicht als Familienangehöriger Freizügigkeit genießt.

 

43.1.2.3            Ebenso ist die Aufenthaltsgenehmigung bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit zu widerrufen, wenn der Aufenthalt nur wegen der Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung gewährt wurde und dieser Grund durch den Staatsangehörigkeitswechsel entfallen ist.

 

43.1.2.4            Nicht zwingende, aber wesentliche Voraussetzung kann die Staatsangehörigkeit gewesen sein, z. B. für

 

43.1.2.4.1         -        die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis,

43.1.2.4.2         -        die Zulassung des Familiennachzugs zu Auszubildenden nach § 29,

43.1.2.4.3         -        die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

43.1.2.4.4         -        generell die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.

 

                        Bei der Entscheidung über den Widerruf ist auch der Grund für den Staatsangehörigkeitswechsel von Bedeutung. Im allgemeinen kann von einem Widerruf abgesehen werden, wenn der Wechsel auf einer Eheschließung beruht.

 

43.1.2.5            Der Widerruf ist regelmäßig geboten, wenn der Ausländer den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit durch Beantragung der Entlassung selbst herbeigeführt und dadurch eine etwaige spätere Aufenthaltsbeendigung unmöglich gemacht hat.

 

43.1.3               Widerruf vor der Einreise

 

43.1.3.1            Die Widerrufsmöglichkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 besteht

 

43.1.3.1.1         -        ausschließlich in Bezug auf die vor der Einreise erteilten Aufenthaltsgenehmigungen, also im allgemeinen nur für Visa, und

43.1.3.1.2         -        grundsätzlich nur in dem begrenzten Zeitraum zwischen Erteilung und erstmaliger Einreise.

 

43.1.3.2            Der Widerruf eines Visums vor der Einreise ist bei nachträglichem Eintritt oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes zulässig. Ein Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 ist ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ein gesetzlicher Anspruch (§ 6 Abs. 1) besteht und keine Versagungsgründe, die diesen Anspruch ausschließen können, vorliegen. Über den Widerruf ist nach Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.

 

43.1.3.3            Zuständig für den Widerruf des Visums vor der Einreise ist grundsätzlich die Behörde, die die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Die Ausländerbehörde, die die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erteilt hat, kann von der Auslandsvertretung und der Grenzbehörde (§ 63 Abs. 4 Nr. 3) bis zur Einreise des Ausländers verlangen, dass das Visum widerrufen wird. Die Auslandsvertretung ist daran grundsätzlich in gleicher Weise gebunden wie an die Versagung der Zustimmung. Die Grenzbehörde hat ein Visum zu widerrufen, wenn eine deutsche Auslandsvertretung darum ersucht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Auslandsvertretung eines Schen­gen-Staates, die das Schengen-Visum erteilt hat, darum ersucht. In Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 3 kann die Grenzbehörde ohne Ersuchen der ausstellenden Behörde (§ 63 Abs. 4 Nr. 3 erste Alternative) ein Visum widerrufen, wenn sie gegen den Ausländer zuvor eine Zurückweisung (insbeson­dere gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2) verfügt hat (siehe auch Nummer 60.2.1.1).

 

43.1.4               Widerruf bei Flüchtlingen

 

43.1.4.1            Die Entscheidung über den Widerruf ist unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung des Bundesamts nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist. Die Rückgabe des Anerkennungsbescheids und des Reiseausweises nach Artikel 28 GK sind jedoch an die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts geknüpft (§ 73 Abs. 6 AsylVfG). Selbst wenn der Ausländer gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde Widerspruch erhebt, bleibt die Wirkung des Widerrufs bestehen (u.a. Begründung der Ausreisepflicht, nicht rechtmäßiger Aufenthalt; § 72 Abs. 2 Satz 1). Bis zum Verfahrensabschluss ist daher eine Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status nicht möglich (jedoch § 72 Abs. 2 Satz 2). § 34 Abs. 2 findet bei unanfechtbar anerkannten ausländischen Flüchtlingen und deren Familienangehörigen i.S.v. § 43 Abs. 2 dann Anwendung, wenn die Aufenthaltsbefugnis ungültig geworden ist (siehe Nummer 34.2.2). Hat die Ausländerbehörde von einem Widerruf abgesehen, kann eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis jedoch nach § 30 Abs. 2 in Betracht kommen, soweit § 30 Abs. 2 zweiter Halbsatz nicht entgegensteht. Da nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 Widerrufsgrund der Verlust des Flüchtlingsstatus ist, ist die Vorschrift auf im Ausland anerkannte Flüchtlinge nur anwendbar, soweit sie durch Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge in deutsche Obhut übernommen sind.

 

43.1.4.2            Ob die Flüchtlingseigenschaft ohne vorherigen Verwaltungsakt kraft Gesetzes erloschen ist (§ 72 AsylVfG), hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in eigener Zuständigkeit zu prüfen (z.B. die Behörde erfährt von der Grenzbehörde, dass ein Asylberechtigter vom Heimatstaat einen Pass erhalten hat). Stellt sie fest, dass die Flüchtlingseigenschaft erloschen ist, ist das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten. Gleichzeitig ist dies dem Bundesverwaltungsamt ‑ Ausländer­zentralregister ‑ zu melden. Sieht die Ausländerbehörde von einem Widerruf ab, ist dies in der Ausländerakte zu begründen. Nach § 72 Abs. 2 AsylVfG ist der Anerkennungsbescheid und der Reiseausweis bei der Ausländerbehörde unverzüglich abzugeben. Weigert sich der Ausländer, ist die Abgabepflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.

 

43.1.4.3            Über den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung nach 43 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen. Dabei hat sie zugunsten des Ausländers die in § 45 Abs. 2 für das Ausweisungsermessen genannten Umstände zu berücksichtigen (vgl. Nummer 45.2.0). Im Falle der Rücknahme eines zu Unrecht erlangten Flüchtlingsstatus (§ 73 Abs. 2 AsylVfG) ist der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung im allgemeinen gerechtfertigt, auch wenn den Familienangehörigen des Ausländers der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt werden kann oder muss. Halten sich Familienangehörige i.S.v. § 43 Abs. 2 bei dem ehemaligen Flüchtling auf, kann die Ausländerbehörde über den Widerruf ermessensfehlerfrei nur entscheiden, in dem sie zugleich über den weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen im Falle des Widerrufs befindet. Gegebenenfalls sind die Widerrufsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 und nach § 43 Abs. 2 gleichzeitig zu betreiben.

 

43.1.4.4            Der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war oder wenn ihm im Hinblick auf seine bisherige aufenthaltsrechtliche Situation (unabhängig von seiner Anerkennung als Flüchtling) eine solche Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könnte.

 

43.1.4.5            Da der Widerruf lediglich an den Wegfall der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft geknüpft ist, kann er durch andere gesetzliche Aufenthaltsrechte (§ 6 Abs. 1) beschränkt werden. Solche gesetzlichen Beschränkungen können sich aufgrund der Familiennachzugsbestimmungen (§§ 17 bis 23) ergeben. Der Besitz eines eigenständigen Aufenthaltrechts nach §§ 19, 21 entfällt nicht nach Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme des Familienasyls (§ 26 AsylVfG). Ein Anspruch nach § 23 schränkt das Ermessen nach § 43 weitgehend ein.

 

43.1.4.6            Der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung kann trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers (vgl. z.B. § 11 Abs. 4 AAV; Ausübung einer unselbständigen, nach der Arbeitsaufenthalteverordnung genehmigungsfähigen Erwerbstätigkeit, Erfüllung der Voraussetzungen nach den Familiennachzugsvorschriften) dazu führen, dass dem Ausländer lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird bzw. werden kann, wenn er die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. In diesem Fall erübrigen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

 

43.1.4.7            Im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist zu berücksichtigen, ob das Bundesamt auch die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses widerrufen oder zurückgenommen hat (vgl. § 73 Abs. 3 AsylVfG).

 


43.2                  Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung bei Familienangehörigen

 

43.2.1               Dem Widerruf nach § 43 Abs. 2 steht nur ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung entgegen, der dem Familienangehörigen ausschließlich aus eigenem Recht (§ 19) zusteht und nicht vom Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten abgeleitet ist. In den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2 liegt ein Anspruch nicht vor. Ein auf § 25 Abs. 1 oder § 27 Abs. 4 gestützter Anspruch steht daher einem Widerruf nicht entgegen. Der Widerruf erübrigt sich, wenn der Ehegatte des ehemaligen Flüchtlings selbst alle Voraussetzungen des § 24 bzw. des § 27 Abs. 2 erfüllt. Keine abgeleiteten, sondern eigene Ansprüche sind die nach § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 sowie die durch Eheschließung der Kinder des ehemaligen Flüchtlings mit einem Dritten erworbenen Ansprüche auf Aufenthaltsgewährung.

 

43.2.2               Über den Widerruf nach Absatz 2 wird nach Ermessen entschieden. Dabei hat die Ausländerbehörde insbesondere die vom Aufenthalt des ehemaligen Flüchtlings unabhängigen eigenen Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Ein Absehen vom Widerruf kommt insbesondere bei volljährig gewordenen Kindern in Betracht, die ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden haben und mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 erfüllt haben werden. Andererseits ist bei Familienangehörigen, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis besitzen und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht erfüllen, grundsätzlich der Widerruf geboten, da die Aufenthaltsbefugnis stets ein zunächst vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt.

 

43.2.3               Zwingende Voraussetzung für den Widerruf nach Absatz 2 ist zwar, dass die Aufenthaltsgenehmigung des ehemaligen Flüchtlings nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 widerrufen wird, aber die Ausländerbehörde braucht nicht bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 zu warten. Sie kann vielmehr die Aufenthaltsgenehmigungen des ehemaligen Flüchtlings und seiner Familienangehörigen gleichzeitig widerrufen. Allerdings muss sie in diesem Falle den Widerruf nach § 43 Abs. 2 mit der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Widerrufs nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 versehen.

 

 

44                    Zu § 44        Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

 

44.1                  Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung

 

44.1.0.1            Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den in § 44 aufgeführten Fällen auch, wenn sie nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zurückgenommen wird.

 

44.1.0.2            Auf die Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kommt es nicht an (§ 72 Abs. 2 Satz 1).

 

44.1.0.3            Nicht belegt

 

44.1.1               Ausweisung

 

                        Im Falle der Ausweisung eines Asylbewerbers erlischt nicht die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz, sondern nur eine etwaige asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. Ist die Ausweisung nach § 48 Abs. 3 auflösend bedingt, erlischt die Aufenthaltsgenehmigung erst mit Eintritt der Bedingung.

 

44.1.2               Nicht nur vorübergehende Ausreise

 

44.1.2.1            Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.

 

44.1.2.2            Wenn die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist nach Nummer 3 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass diese Aufenthaltsgenehmigung nicht durch die Ausreise nach Nummer 2 erlischt.

 

44.1.3               Nicht rechtzeitige Rückkehr

 

44.1.3.1            Für Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kommt grundsätzlich die Bestimmung einer längeren Frist nicht in Betracht.

 

44.1.3.2            Bei Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis wird eine längere Frist grundsätzlich nur bestimmt, wenn der Aufenthalt im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt oder wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist.

 

44.1.3.3            Bei Ausländern mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kann im allgemeinen eine längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen Gründen erforderlich ist.

 

44.1.3.4            Nach Nummer 3 erlischt die Aufenthaltsgenehmigung nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.

 

44.1.3.5            Die Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann allerdings nur bestimmt ggf. verlängert werden, solange die Aufenthaltsgenehmigung noch besteht und nicht nach Nummer 2 oder 3 erloschen ist. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird, außer in den Fällen des § 44 Abs. 3, nach Ermessen entschieden. Die Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 63 Abs. 1 die Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.

 

44.1.3.6            Die Erlöschenswirkung kann von der Ausländerbehörde auch nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit im Rahmen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellt werden. Eines gesonderten Verwaltungsakts bedarf es nicht. Der Ausländer ist auf die Rechtsfolgen einer erneuten Einreise nach Eintritt der Erlöschenswirkung (vgl.  § 58 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und 2) hinzuweisen.

 

44.1a                Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner

 

44.1a.1             Begünstigt sind nur diejenigen ausländischen Rentner, die nach dem 1. November 1997 aus dem Bundesgebiet ausreisen. Bei Rentnern, deren Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist, findet § 16 Abs. 5 Anwendung.

 

44.1a.2             Die in § 44 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 vorliegen, hat der Ausländer beizubringen (§ 70 Abs. 1 und 2). Die Unterhaltsverpflichtung kann auch durch eine im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verpflichtungserklärung nach § 84 nachgewiesen werden, die zwar einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, nicht jedoch eine Pflegeversicherung umfassen muss. Die Ausländerbehörde hat im Benehmen mit dem Sozialamt zu prüfen, ob der Ausländer unter Einbeziehung der in § 44 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Die in § 44 Abs. 1a Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt wer­den (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe Nummer 63.1.2.2).

 

44.1b                Privileg für Ehegatten von Rentnern

 

                        § 44 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung auf Ehegatten von ausländischen Rentnern. Zu den eigenen Rentenansprüchen gehört z.B. auch Witwenrente. § 44 Abs. 1a findet auch Anwendung, wenn der Ehegatte selbst Arbeitnehmer oder Selbständiger war. Hinsichtlich der Ausstellung einer Bescheinigung gilt § 44 Abs. 1a Satz 3 entsprechend.

 

44.2                  Erfüllung der Wehrpflicht

 

                        Der Ausländer hat ggf. nachzuweisen, dass er sich wegen Erfüllung der Wehrpflicht länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat und dass er rechtzeitig wieder eingereist ist.

 

44.3                  Wiedereinreisefrist bei unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung oder wegen öffentlicher Interessen

 

44.3.1               § 44 Abs. 3 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist

 

44.3.1.1            -        allen Ausländern, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen, und

44.3.1.2            -        den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z. B. Einsatz als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert.

 

44.3.2               Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.

 

44.3.3               Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 gelten nur für den durch diese Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach Absatz 1 Nr. 3. Auch Ausländern, die lediglich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihrer Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht werden. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung haben, kann jedoch die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verbunden werden.

 

44.4                  Anrechnung von Aufenthaltszeiten im Ausland

 

                        Die Anrechnung ist nur möglich, soweit der Ausländer während seines Auslandsaufenthalts im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung war. War die Aufenthaltsgenehmigung wegen Ablaufs der Geltungsdauer erloschen, kann die Zeit danach nicht angerechnet werden.

 

44.5                  Fortfall der Befreiung vom Genehmigungserfordernis

 

44.5.1               Damit die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder eintritt, bedarf es keiner gesonderten Fristsetzung neben der Befristung der Ausweisungswirkung nach § 8 Abs. 2. Sobald das Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 entfallen ist, lebt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder auf.

 

44.5.2               Der Wegfall der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung infolge einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung gilt unbefristet. Eine Befristungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

 

44.6                  Fortgeltung von Beschränkungen

 

                        Die in § 44 Abs. 6 genannten Beschränkungen bleiben bestehen, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, weil er in diesem Fall nach § 42 Abs. 4 seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.

 

 

45                    Zu § 45        Ausweisung

 

45.0                  Ausweisungsermächtigung

 

45.0.0               Allgemeines

 

                        Die Ausweisung hat den Zweck, eine vom Ausländer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren (§ 45 Abs. 1). Die diesem Zweck dienende generalklauselartige Ausweisungsermächtigung des § 45 Abs. 1 (Grundtatbestand) wird durch die in § 46 genannten einzelnen Ausweisungsgründe beispielhaft nach Inhalt und Gewicht konkretisiert. Außerdem wird nach der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1), Regel-Ausweisung (§ 47 Abs. 2) und Kann-Ausweisung (§ 45 Abs. 1, § 46) unterschieden. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ist- oder Regel‑Ausweisung nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob eine Kann-Ausweisung in Betracht kommt. Bei freizügigkeitsberechtigten Ausländern sind die Ausweisungsbeschränkungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts zu beachten.

 

45.0.1               Rechtsfolgen der Ausweisung

 

                        Bei Ausländern, die im Zeitpunkt der Ausweisung eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und sich noch im Bundesgebiet aufhalten, löst die Ausweisung nicht nur die Ausreisepflicht aus (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Satz 1), sondern sie ist auch mit folgenden Wirkungen verknüpft:

 

45.0.1.1            -        dem Wegfall der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 5 Satz 1) und von der Visumpflicht (§ 9 Abs. 7 DVAuslG),

45.0.1.2            -        der aufenthaltsrechtlichen Wirkungslosigkeit eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung ‑ sog. Fiktionsausschlussgrund ‑ (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2),

45.0.1.3            -        dem gesetzlichen Verbot der Wiedereinreise, des Aufenthalts im Bundesgebiet und der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ‑ sogenannte Sperrwirkung der Ausweisung ‑ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2; vgl. auch § 9 Abs. 3),

45.0.1.4            -        der Möglichkeit der Versagung des Rechts auf Wiederkehr auch nach Wegfall vorstehender Verbote (§ 16 Abs. 3 Nr. 1) und

45.0.1.5            -        der Unanwendbarkeit des § 100 Abs. 1 und 2 (§ 100 Abs. 3).

 

                        Diese Wirkungen gelten auch im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisung fort (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1).

 

45.0.2               Aufenthalt im Bundesgebiet

 

                        Die Ausweisung setzt nicht voraus, dass der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auch bereits vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können ausgewiesen werden, wenn es erforderlich ist, sie nach der Ausreise vom Bundesgebiet fernzuhalten (vgl. § 8 Abs. 2). Verlässt der Ausländer vor Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung das Bundesgebiet oder wird er aufgrund bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht abgeschoben, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht. Auch Ausländer, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, können ausgewiesen werden. In diesem Fall soll die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Die Behörde muss die ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Erkenntnismöglichkeiten zur Erforschung des Aufenthalts ausschöpfen, bevor sie eine öffentliche Zustellung in Betracht zieht.

 

                        Eine nochmalige Ausweisung eines bereits ausgewiesenen Ausländers erübrigt sich, solange die erste Ausweisung noch ihre Wirkung entfaltet (vgl. § 8 Abs. 2). Später eingetretene Ausweisungsgründe sind bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu berücksichtigen.

 

45.0.3               Gefahrenabwehr

 

45.0.3.0            Allgemeines

 

45.0.3.0.1         Die Ausweisung ist eine ordnungsrechtliche Präventivmaßnahme. Sie ist keine strafrechtliche Sanktion für früheres Fehlverhalten, sondern soll ausschließlich künftigen Beeinträchtigungen erheblicher öffentlicher Interessen vorbeugen. Die Ausweisung eines verurteilten Straftäters verstößt daher nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Artikel 103 Abs. 3 GG). Die Ausweisungsermächtigung des § 45 setzt anders als § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 48 Abs. 2 eine strafgerichtliche Verurteilung nicht voraus. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung i.S.v. § 45 Abs. 1 durch den Ausländer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Voraussetzung für die Ausweisung ist zunächst, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt und durch den Ausländer die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses i.S.v. § 45 Abs. 1 noch fortbesteht oder eine Gefahr entsprechender erneuter Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist.

 

45.0.3.0.2         Die Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr erfordert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Abwehr dieser Gefahren erfolgt aus spezial- oder generalpräventiven Gründen.

 

45.0.3.1            Spezialpräventive Gründe

45.0.3.1.1         Die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen setzt voraus, dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten einen Ausweisungsgrund verwirklichen wird (Wiederholungsgefahr). Diese Gefahr muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen; eine bloße Vermutung genügt nicht. Vielmehr muss die Ausländerbehörde eine nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Prognose erstellen, welche die Stellungnahmen anderer Stellen (z.B. Bewährungshilfe, Jugend- und Gerichtshilfe) berücksichtigt. An die Wahrscheinlichkeit der erneuten Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes sind um so geringere Anforderungen zu stellen, je gravierender die Rechtsgutverletzung ist (z.B. Gewalttaten). Ob für eine Ausweisung wegen Wiederholungsgefahr ein ausreichender Anlass besteht, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Je gewichtiger der Verstoß ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestellt werden.

 

45.0.3.1.2         Für die Gefahrenprognose kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an, wobei die spätere Entwicklung des Ausländers zur Bestätigung der Prognose im Gerichtsverfahren ergänzend herangezogen werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist, erfordert nicht die Heranziehung eines Sachverständigen. Entscheidend ist, ob bei Anwendung praktischer Vernunft mit neuen Verfehlungen zu rechnen ist. Eine nach naturwissenschaftlichen Erkenntnismaßstäben orientierte Gewissheit ist nicht gefordert. Für die Begründung dieses Gefahrurteils können insbesondere frühere Ausweisungsgründe herangezogen werden.

 

45.0.3.1.3         Hinsichtlich der Feststellung einer Wiederholungsgefahr wird im allgemeinen auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:

 

45.0.3.1.3.1       -        Art, Unrechtsgehalt, Gewicht, Zahl und zeitliche Reihenfolge der vom Ausländer begangenen und verwertbaren Straftaten; liegen weniger gewichtige Straftaten vor, so kann deren Häufung ein eigenständiges Gewicht zukommen;

45.0.3.1.3.2       -        Strafgericht einschließlich Gutachter haben eine Drogenabhängigkeit, einen kriminellen Hang, eine Neigung zum Glücksspiel oder eine niedrige Hemmschwelle vor einschlägigen Straftaten festgestellt;

45.0.3.1.3.3       -        frühere Bewährungsstrafen, Widerruf der Strafaussetzung, des Straferlasses oder der Aussetzung des Strafrestes, grobe und beharrliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen, Scheitern von Resozialisierungsmaßnahmen, Widerruf von Strafvollzugslockerungen, Jugendverfehlung (Alter zur Tatzeit);

45.0.3.1.3.4       -        finanzielle Schwierigkeiten, Alkohol‑ bzw. Drogenabhängigkeit;

45.0.3.1.3.5       -        Nichtbeachtung einer ausländerbehördlichen Verwarnung unter Androhung der Ausweisung;

45.0.3.1.3.6       -        wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse.

 

                        Bei der Einschätzung des künftigen Verhaltens des Ausländers (Prognose­entscheidung) ist die Behörde zwar nicht an die Würdigung des Strafgerichts gebunden. Grundsätzlich wird jedoch von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung und der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgegangen. Für eine Abweichung müssen für die Ausländerbehörde überzeugende Gründe vorliegen, die auf einem einschlägigen Tatsachenmaterial beruhen (z.B. Entscheidung der Strafvollstreckungskammer).

 

45.0.3.2            Generalpräventive Gründe

 

45.0.3.2.0         Eine Ausweisung kann auch erfolgen, wenn sie darauf gerichtet ist, andere Ausländer von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen abzuhalten. Bei den nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten darf die Ausweisung nicht auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Die Ausweisung von Ausländern mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft und den nach Artikel 3 Abs. 3 ENA geschützten Ausländern ist aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur zulässig, wenn besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe vorliegen (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen illegalen Rauschgifthandels).

 

45.0.3.2.1         Der generalpräventive Ausweisungszweck ist nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund durch ein zurechenbares Verhalten verwirklicht wurde. Bei krankheits- oder suchtbedingten Handlungen, gänzlich singulären Verfehlungen oder leicht fahrlässigen Delikten, deretwegen im Falle der Ausweisung eine Verhaltenssteuerung anderer Ausländer nicht erreicht werden kann, entfällt eine generalpräventive Wirkung der Ausweisung.

 

45.0.3.2.2         Eine generalpräventive Ausweisung kommt beispielsweise in Betracht bei

 

                        -        Rauschgiftdelikten (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2),

                        -        Sexualdelikten, sexuellem Missbrauch von Kindern,

                        -        Raub oder raubähnlichen Delikten, Eigentums‑ und Vermögensdelikten wie Hehlerei, Steuerhinterziehung, Schmuggel und Handel mit unverzollten sowie unversteuerten Waren,

                        -        Waffendelikten,

                        -        Eidesdelikten, Urkundsdelikten,

                        -        Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis,

                        -        gravierenden Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht oder Arbeitserlaubnisrecht,

                        -        schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten (z.B. Messerstechereien).

 

45.0.4.0            Rechtsstaatliche Grundsätze

 

                        Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen sind bei der Ausweisung zu berücksichtigen.

 

45.0.4.1            Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

45.0.4.1.1.0       Die Ausweisung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Hiernach kann die Ausweisung nur dann verfügt werden, wenn sie das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Erreichung des Ausweisungszwecks ist.

 

45.0.4.1.1.1       -        Geeignet ist die Ausweisung , wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg (Gefahrenabwehr) herbeiführt oder wenigstens fördert. Die Geeignetheit der Ausweisung kann je nach den Umständen zur Erreichung des Ausweisungszwecks sowohl spezial- als auch generalpräventiv begründet werden. Der Zweck, den die Ausweisung gemäß § 45 Abs. 1 verfolgt, muss fortbestehen. Diese Voraussetzung ist stets gegeben, solange die eingetretene konkrete Beeinträchtigung fortdauert, z.B. das strafbare Verhalten (ille­galer Aufenthalt, Passlosigkeit) noch nicht beendet ist, der Drogenabhängige noch nicht zur Rehabilitation bereit ist (vgl. § 46 Nr. 4), die Sozialhilfebedürftigkeit ist noch nicht entfallen (vgl. § 46 Nr. 6). Die Ausweisung muss zur Erreichung dieses Zwecks tauglich sein. Führt die Ausweisung zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet, erfüllt die Ausweisung stets ihren Zweck. Auch bei Ausländern, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird, greift die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 ein. Ihnen darf nach einer verfügten Ausweisung ein neuer Ausweisungsgrund bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 4 entgegengehalten werden.

45.0.4.1.1.2       -        Erforderlich ist die Ausweisung immer dann, wenn keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, welche in gleicher Weise wie die Ausweisung zwecktauglich ist (z.B. Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, politisches Betätigungsverbot).

45.0.4.1.1.3       -        Angemessen ist die Ausweisung, wenn sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Ausweisung muss daher unter Berücksichtigung der für den Ausländer und seine Familienangehörigen entstehenden erheblichen Nachteile das noch angemessene Mittel zur Zweckerreichung sein. Die Prüfung erfordert eine Interessenabwägung einerseits zwischen den Gründen, aus denen die Ausweisung zur Wahrung des öffentlichen Interesses geboten ist und andererseits dem Ausmaß und der Schwere des Eingriffs in die schutzwürdigen Belange des Ausländers und seiner Familienangehörigen (vgl. § 45 Abs. 2).

 

45.0.4.1.2         Grundsatz des Vertrauensschutzes

 

                        Ein Vertrauenstatbestand kann in dem Umstand liegen, dass die Ausländerbehörde etwa in Kenntnis einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert hat. Allein auf diese Verurteilung kann eine Ausweisung nicht gestützt werden. Diese Verurteilung ist jedoch bei der Ausweisung im Falle einer weiteren Verurteilung oder des Eintritts anderer Ausweisungsgründe hinsichtlich der Beurteilung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren beachtlich.

 

45.0.5               Ausweisungsbefugnis

 


45.0.5.0            Allgemeines

 

                        Die Ausweisung darf nur verfügt werden, wenn ein gesetzlicher Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 47 vorliegt. Die Ausländerbehörde hat bei der Ausweisung grundrechtliche Vorgaben (z.B. Artikel 6 GG), Einschränkungen nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. Artikel 48 Abs. 3 und 56 Abs. 1 EGV)  und völkerrechtliche Vereinbarungen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2; Nummern 45.0.5.2 bis 45.0.5.7) zu prüfen und ggf. bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der aufenthaltsrechtliche Schutz, den die völkerrechtlichen Vereinbarungen vor der Ausweisung bieten, greift grundsätzlich jedoch nur dann ein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtmäßig ist (vgl. § 42 Abs. 1).

 

45.0.5.1            Europäisches Gemeinschaftsrecht

 

                        Nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG ist eine Ausweisung von nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig und nur dann, wenn der Ausländer durch sein persönliches Verhalten dazu Anlass gibt. Nach § 12 Abs. 2 AufenthG/EWG dürfen aufenthaltsbeendende Entscheidungen oder Maßnahmen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden. Bei Entscheidungen oder Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen werden, kommt es auf das persönliche Verhalten des Ausländers nicht an (§ 12 Abs. 3 Satz 2 AufenthG/EWG). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, eine Ausweisung zu begründen (§ 12 Abs. 4 AufenthG/EWG). Frühere strafgerichtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG ist dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung oder eine Gesetzesverletzung zu einer tatsächlich und hinreichend schweren Gefährdung geführt hat, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (z.B. schwere Gewalt- und Rauschgiftkriminalität); dem Grundsatz der Freizügigkeit ist bei der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen. Dies kann ‑ je nach Art und Schwere der Rechtsgutverletzung ‑ auch im Rahmen einer Kann-Ausweisung zum Tragen kommen.

 

45.0.5.2            Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955

 

45.0.5.2.1         Für die Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Türkei und des Vereinigten Königreichs ist das ENA zu beachten.

 

45.0.5.2.2         Nach Artikel 3 Abs. 1 ENA stellen die Gefährdung der Sicherheit des Staates und der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit Ausweisungsgründe dar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausweisung grundsätzlich zulässig, wenn sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Ausländerrecht oder dem Europäischen Gemeinschaftsrecht steht (vgl. § 2 Abs. 2).

 

45.0.5.2.3         Artikel 3 Abs. 3 ENA gewährt bei einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet ‑ Kurzaufenthalte im Ausland während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung sind unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 unschädlich ‑ im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung einen erhöhten Ausweisungsschutz. Bei Angehörigen eines Vertragsstaates wird unter dieser Voraussetzung die Ausweisungsmöglichkeit auf Gründe der Sicherheit des Staates oder sonstige besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA beschränkt. Zwischen den schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 48 Abs. 1 und den besonders schwerwiegenden Gründen i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA besteht kein qualitativer Unterschied.

 

45.0.5.3            Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953

 

45.0.5.3.1         Nach Artikel 6 Abs. a EFA darf ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich), der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit (Sozialhilfebezug oder Obdachlosigkeit) in den Herkunftsstaat zurückführen. Der Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen und, falls er vor Vollendung des 55. Lebensjah­res nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen länger als fünf Jahre oder, falls er nach Erreichung dieses Alters nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen seit mehr als zehn Jahren hier leben. Im übrigen ist eine Rückführung (z.B. Ausweisung, nachträgliche Befristung der Aufenthaltsgenehmigung) nicht zulässig, wenn der Ausländer wegen seines Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder wenn er enge Bindungen in Deutschland hat (Artikel 6 und 7 EFA).

 

45.0.5.3.3.2       Darüber hinaus schließen Artikel 8 des deutsch-österreichischen Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl. 1969 II S. 2, 1969 II S. 1550) sowie Artikel 5 der deutsch-schweizeri­schen Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14.7.1952 (BGBl. 1953 II S. 31, 1953 II S. 129) eine Ausweisung wegen Hilfsbedürftigkeit aus, wenn sich der begünstigte Ausländer länger als ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

45.0.5.4            Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

 

45.0.5.4.1         Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet jedermann die Achtung (u.a.) seines Familienlebens. Absatz 2 dieser Vorschrift schützt vor Eingriffen einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts, indem er solche Eingriffe unter Gesetzesvorbehalt stellt und auf das in einer demokratischen Gesellschaft bestehende dringliche soziale Bedürfnis zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer beschränkt.

 

45.0.5.4.2         Geschützt wird der tatsächlich praktizierte familiäre Kontakt zwischen nahen Verwandten einschließlich Geschwistern, nichtehelichen Kindern und "Schei­dungswaisen". Einschränkungen eines solchen Kontaktes infolge von Haft sind unbeachtlich, wenn der Kontakt bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung bestanden hat. Eine Ausweisung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, wenn eine Abwägung zwischen dem durch Absatz 1 geschützten Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung seiner familiären Kontakte und den nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Ausweisungsgründen ergibt, dass die Ausweisungsgründe schwerer wiegen. Eine Ausweisung zur Verhinderung strafbarer Handlungen ist danach um so eher gerechtfertigt, je schwerwiegender die von dem Ausländer bereits begangenen Straftaten und je weniger eng seine familiären Bindungen sind. Danach kann eine Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK insbesondere dann in Betracht kommen, wenn

 

                        -        der Ausländer schwerwiegende Straftaten, insbesondere Drogendelikte, begangen hat,

                        -        der Ausländer volljährig ist, er gelegentlich im Heimatstaat war, die dortigen Verhältnisse kennt und die Heimatsprache beherrscht oder

                        -        der Ausländer obdachlos und sozialhilfebedürftig ist und ein Ende dieses Zustands nicht absehbar ist.

 

45.0.5.5            Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954

 

                        Nach Artikel 31 Abs. 1 StlÜbk weisen die Vertragsstaaten keinen Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Gründe der öffentlichen Ordnung ergeben sich aus §§ 45 bis 47 AuslG. Der Bezug von Sozialhilfe darf im Hinblick auf die Zusicherung nach Artikel 23 StlÜbk nicht zur Ausweisung eines Staatenlosen führen.

 

45.0.5.6            Zwischenstaatliche Vereinbarungen

 

                        Nach § 1 Abs. 1 ist im Falle einer Ausweisung zu prüfen, ob mit dem Heimatstaat des Ausländers zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, die die Ausweisung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. In der Regel lassen entsprechende Niederlassungs‑, Handels‑, Schifffahrts- und Freundschaftsverträge eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach innerstaatlichem Recht zu (§§ 45 bis 47). Es handelt sich insbesondere um folgende zwischenstaatliche Vereinbarungen:

 

45.0.5.6.1         -        Artikel 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl. 1927 II S. 53; BGBl. 1952 II S. 608).

45.0.5.6.2         -        Artikel 2 Abs. 2 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002; BGBl. 1955 II S. 829).

 

45.0.5.6.3         -        Artikel 2 Abs. 5 des Freundschafts‑, Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487, 1956 II S. 763).

45.0.5.6.4         -        Artikel III des Niederlassungs‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 27. Okto­ber 1956 (BGBl. 1957 II S. 1661, 1959 II S. 929).

45.0.5.6.5         -        Artikel 2 Abs. 2 des Freundschafts‑, Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662).

45.0.5.6.6         -        Artikel 2 des Freundschafts‑, Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik vom 23. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 1468, 1960 II S. 1874).

45.0.5.6.7         -        Artikel 2 des Niederlassungs‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912).

45.0.5.6.8         -        Nr. 6 der Übereinkunft zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Einwanderungs‑ und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz. Nr. 89 vom 15.5.1964).

45.0.5.6.9         -        Artikel 3 Abs. 2 des Niederlassungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat vom 23. April 1970 (BGBl. 1972 II S. 1041, 1972 II S. 1557).

 

45.0.6               Ausweisungsverfahren

 

45.0.6.0            Die Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers trifft die Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2). § 64 Abs. 3 ist zu beachten.

 

45.0.6.1            Sobald die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 45 bis 47 erlangt (z. B. aufgrund einer Mitteilung einer anderen Behörde nach § 76 Abs. 2 oder 4) oder ihr begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bekannt werden, muss sie von Amts wegen tätig werden (Amts­ermittlungsgrundsatz; vgl. §§ 67, 70). Die Ausländerbehörde muss umgehend eine Ausweisung prüfen, ein Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen. Dies gilt auch, wenn von vornherein nur eine Kann-Ausweisung in Betracht kommt. Kommt eine Ausweisung nicht in Frage, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob sonstige Maßnahmen zu treffen sind (vgl. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Satz 2,  § 43; Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nach Verwaltungsverfahrensrecht).

 

45.0.6.2            Die Ausländerbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Im Ausweisungsverfahren sind die in § 45 Abs. 2 genannten Gesichtspunkte, insbesondere bei Ermessensentscheidungen, von Amts wegen zu berücksichtigen. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehört es, die in § 70 Abs. 1 AuslG genannten persönlichen Umstände geltend zu machen. Die Ausländerbehörde darf im Ausweisungsverfahren nur Verurteilungen verwerten, die im Bundeszentralregister eingetragen und nicht gemäß § 51 BZRG getilgt oder zu tilgen sind. Unerheblich ist, ob der Ausländer die Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht mehr offenbaren muss oder bei Entscheidungen nach Jugendstrafrecht die Strafe nach § 100 JGG beseitigt ist. Die Ausländerbehörde kann alle mit der Sache befassten Stellen um erforderliche Auskünfte ersuchen (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1). Des weiteren können im Wege der Amtshilfe andere Ausländerbehörden und die Polizeien der Länder um die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen ersucht werden (§§ 4 bis 8 VwVfG).

 

45.0.6.3            Eine Anhörung des Ausländers durch die Ausländerbehörde ist erforderlich, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist oder wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung beabsichtigt (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Dem Ausländer ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen binnen angemessener Frist zu äußern. Im Rahmen der Anhörung sind ihm sowohl die Ausweisungsabsicht als auch die dafür maßgebenden Gründe mitzuteilen. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Eine solche Gefahr setzt voraus, dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der Ausweisung nicht erreicht würde. Bei in fremder Sprache abgefassten Schriftstücken soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

 

45.0.6.4.1         Sobald die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen gegeben sind und welche sonstigen erheblichen be‑ oder entlastenden Umstände vorliegen, muss sie unverzüglich über die Ausweisung entscheiden. Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist im Falle des Erlasses einer Ausweisungsverfügung abzulehnen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 1). Beide Verfügungen sollen mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2). Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Rechtsfolgewirkungen der Ausweisung sind auf Antrag in der Regel zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 8 Abs. 2 Satz 4). Auf das Antragserfordernis, die Rechtsfolgen der Ausweisung (Wiedereinreiseverbot) und die Einreiseverweigerung für das Schengen-Gebiet aufgrund der Ausschreibung im SIS ist in der Ausweisungsverfügung hinzuweisen.

 

45.0.6.4.2         Die Ausweisungsverfügung ist schriftlich zu erlassen (§ 66 Abs. 1 Satz 1), zu begründen (§ 39 Abs. 1 VwVfG) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Bei Kann-Aus­weisungen kommt der Begründungspflicht besondere Bedeutung zu. Die Begründung ist fehlerhaft, wenn die Ausländerbehörde von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist unbeachtlich, wenn die Begründung nachträglich im Widerspruchsbescheid gegeben wird. Sofern im konkreten Einzelfall mit dem Eintritt bestimmter weiterer für die Entscheidung erheblicher be‑ oder entlastender Umstände zu rechnen ist, kann die Ausländerbehörde das Verfahren zunächst aussetzen und die weitere Entwicklung abwarten.

 

45.0.6.5            Gelangt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, von einer Ausweisung abzusehen, ist dies in der Akte zu vermerken. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt allein kann eine spätere Ausweisung nicht mehr gestützt werden. Allerdings wird er im Falle des späteren Eintritts eines Ausweisungsgrundes nochmals in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.

 

45.0.6.6            In allen Fällen, in denen der Ausländer angehört worden ist und die Ausländerbehörde von einer Ausweisung absieht, ist er darüber zu unterrichten.

 

45.0.6.7            Hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen, soll sie, soweit tunlich, den Ausländer auf die möglichen Folgen bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes hinweisen (sogenannte ausländerbehördliche Verwarnung). Bei dieser Verwarnung handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten künftigen Verhaltens des Ausländers.

 

45.0.6.8.1         Bei Ausländern, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder gegen die öffentliche Klage erhoben worden ist, ist § 64 Abs. 3 zu beachten (Beteiligung der Staatsanwaltschaft). Liegen der Ausländerbehörde Erkenntnisse über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor, ohne dass sie über entsprechende amtliche Unterlagen verfügt, hat sie entsprechende Erkenntnisse bei den Strafverfolgungsbehörden einzuholen (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 1).

 

45.0.6.8.2         Liegt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung vor, darf mit der Ausweisung nur zugewartet werden, wenn diese ausschließlich wegen eines Ausweisungstatbestandes erfolgen kann, der eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, die noch aussteht, oder wenn von den Strafverfolgungsbehörden bzw. vom Strafgericht eine umfassendere Sachaufklärung als von der Ausländerbehörde im Ausweisungsverfahren erwartet werden kann.

 

45.0.7               Rechtsbehelfe ‑ Sofortige Vollziehung

 

45.0.7.1            Rechtsbehelfe gegen die Ausweisung haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage lassen jedoch unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet und die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 zur Folge hat, unberührt (§ 72 Abs. 2 Satz 1). Die Ausländerbehörde hat im Hinblick auf die vom Ausländer ausgehende Gefahr zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung anzuordnen ist. Die Feststellung eines Vollzugsinteresses erfordert in den Fällen des § 64 Abs. 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsinteresse muss über das öffentliche Interesse am Erlass der Ausweisungsverfügung ersichtlich hinausgehen. Die sofortige Vollziehung setzt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO voraus, dass

 

                        -        ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, den Ausländer bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu entfernen und

                        -        dieses öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleiben bis zur Hauptsacheentscheidung überwiegt.

 

45.0.7.2            Das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer Ausweisung ist zu bejahen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Gefahr sich schon im Zeitraum bis zur verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung verwirklichen wird. Zu den schutzwürdigen Interessen des Ausländers, die hiergegen abzuwägen sind, zählen z.B. die in Nummer 45.2 bis 45.2.3.2 genannten Hinweise zum Ausweisungsschutz und die Erschwerung der Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren bei einem Auslandsaufenthalt. Wird der Erlass einer Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden, bedarf es stets einer auf den Einzelfall bezogenen abwägenden schriftlichen Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), warum der Ausgewiesene unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat.

 

45.0.8               Im Falle der Ausweisung ist im Pass, Pass- oder Ausweisersatz des Ausländers zu vermerken:

 

                                                              "Ausgewiesen".

 

                        Von dem Vermerk kann abgesehen werden, wenn die Ausreise dadurch erschwert würde. Eine Aufenthaltsgenehmigung ist ungültig zu stempeln. Besitzt der Ausländer ein Schengen-Visum, ist das Kinegram der Visummarke zu entwerten; der Ausstellungsstaat ist ggf. zu unterrichten. Diese Maßnahmen sind unmittelbar nach Erlass der Ausweisungsverfügung vorzunehmen. Soweit der Pass oder Passersatz nicht bereits in Verwahrung genommen worden ist (§ 42 Abs. 6), wird deren Vorlage gemäß § 40 Abs. 1 angeordnet. Dem Ausländer kann auf Antrag bescheinigt werden, dass die Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist.

 

45.0.9               Ist der Aufenthalt eines Ausländers unbekannt, gegen den eine Ausweisungsverfügung erlassen werden soll, hat die Ausländerbehörde wegen der Ermittlung des Aufenthalts nach Maßgabe des Ausländerzentralregistergesetzes und der hierzu ergangenen Vorschriften beim Bundesverwaltungsamt ‑ Aus­länderzentralregister ‑ anzufragen und ihn ggf. zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. Eine Ausweisungsverfügung gegen einen Ausländer, dessen Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, soll öffentlich zugestellt werden, sofern auch eine Bevollmächtigung nicht vorliegt.

 

45.0.10             Meldepflichten

 

45.0.10.1          Unbeschadet der Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisungsverfügung zu unterrichten (siehe Nummer 49.3 hinsichtlich der Abschiebung):

 

45.0.10.1.1        -        die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle nach dem vorgeschriebenen Muster zum Zweck der Ausschreibung in INPOL (Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Zurückweisung § 42 Abs. 7 Satz 2) und im SIS (Einreiseverweigerung, Artikel 96 Abs. 3 SDÜ), wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unanfechtbar feststeht und die nach § 42 Abs. 3 bzw. § 50 oder nach anderen Rechtsvorschriften bestimmte Ausreisefrist abgelaufen ist oder der Ausländer ausgereist ist,

45.0.10.1.2        -        das Bundeszentralregister nach vorgeschriebenem Muster (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 BZRG),

45.0.10.1.3        -        das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen Asylantrag gestellt hat.

 

45.0.10.2          Solange der Vollzug einer Ausweisung durch eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) oder durch Erteilung einer Duldung (§ 55) ausgesetzt wird, sind die Ausschreibungen in INPOL und im Schengener Informationssystem nicht zu veranlassen oder umgehend löschen zu lassen. Sofern eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 erteilt worden ist, hat die Ausländerbehörde die zuständige Polizeidienststelle sowie INPOL durch Übersendung einer Ausfertigung der Betretenserlaubnis mit dem entsprechenden Vordruck umgehend zu unterrichten.

 

45.0.10.3          Die Unterrichtung diplomatischer oder konsularischer Vertretungen kann im Einzelfall unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zweckmäßig sein, wenn eine Unterstützung der Ausländerbehörde, etwa durch Zahlung der Rückreisekosten an den zur Ausreise verpflichteten, aber mittellosen Ausländer, erwartet werden kann. Bei abgelehnten Asylbewerbern oder Ausländern, bei denen ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1, § 53 AuslG besteht, ist von einer Unterrichtung der Vertretung des Heimatstaates abzusehen.

 

45.0.10.4          Wird eine Ausweisungsverfügung aufgehoben (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2) oder die Wirkung der Ausweisung verkürzt oder verlängert, ist auch dies den in Nummer 45.0.10 genannten Stellen umgehend mitzuteilen. Dies ist im vorliegenden Pass oder Passersatz entsprechend zu vermerken.

 


45.1                  Ausweisungsgrundtatbestand

 

45.1.0               Allgemeines

 

                        § 45 Abs. 1 legt den Ausweisungsgrundtatbestand fest, der in § 46 durch Ausweisungsgründe konkretisiert wird. Eine Ausweisung wird nur dann allein auf den Grundtatbestand des § 45 Abs. 1 gestützt, wenn kein Ausweisungsgrund nach §§ 46, 47 vorliegt. Eine lediglich vereinzelte und geringfügige Beeinträchtigung eines erheblichen öffentlichen Interesses erfüllt noch nicht den Ausweisungstatbestand des § 45 Abs. 1. Als Ausweisungstatbestände abschließend erfasst in § 46 sind die Sachverhalte Gewerbsunzucht, Drogenkonsum, Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit. Sofern die für diese Sachverhalte in § 46 normierten Ausweisungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist ein Rückgriff auf den Ausweisungsgrundtatbestand des § 45 Abs. 1 ebenfalls ausgeschlossen. Bei Inanspruchnahme von in § 46 Nr. 6 nicht genannter Arbeitslosenhilfe ist eine Ausweisung nach § 45 Abs. 1 nicht möglich.

 

45.1.1               Erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland

 

45.1.1.1            Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

                        Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Der Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst den nicht durch Rechtsvorschriften geschützten Bereich (gesellschaftliche Normen), der zu den unerlässlichen Voraussetzungen gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens gehört.

 

45.1.1.2            Sonstige erhebliche Interessen

 

                        Sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind alle öffentlichen Interessen. Zu den erheblichen Interessen gehören wichtige gesamtwirtschaftliche Belange, auch entwicklungs‑ und außenpolitische Belange. Eine Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann beispielsweise eine Gefährdung der wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen politischen Interessen des staatlichen Gemeinwesens darstellen. Zu diesem Interessenbereich gehören besonders schützenswerte Bereiche, wie die Sicherung gesamtwirtschaftlicher Interessen, die deutschen Auslandsbeziehungen, die Vermeidung zwischenstaatlicher Konflikte sowie die äußere Sicherheit des Staates (siehe auch Nummer 7.2.3.1.4). Eine erhebliche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die vom Ausländer ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausweisung wegen Gefährdung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde.

 

45.1.2               Ermessensausübung

 

                        Die Ausweisung nach §§ 45, 46 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ermessensausübung sind das schutzwürdige Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland und das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegeneinander abzuwägen (Güter‑ und Interessenabwägung). Persönliche Lebensumstände (Privatsphäre) sind ‑ soweit sie nicht nach § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen sind ‑ nur im Rahmen des § 70 in die Entscheidung einzubeziehen oder wenn es für die Ausländerbehörde entsprechende konkrete Anhaltspunkte gibt.

 

45.2                  Ausweisungsschutz

 

                        Für den Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der § 45 Abs. 1, § 46 ist eine Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das von § 45 Abs. 2 geleitete Ermessen gestellt. Die Ausländerbehörde hat von Amts wegen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände abzuwägen, ob das schutzwürdige persönliche Interesse des Ausländers i.S.v. § 45 Abs. 2 das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. § 45 Abs. 2 regelt, welche Umstände zugunsten des Ausländers bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 (Regel-Auswei­sung) sind bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, alle Umstän­de der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen Verhältnisse des Auslän­ders zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 umschrieben werden.

 

45.2.1.1            Aufenthaltsdauer

 

                        Bei der Aufenthaltsdauer sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltszeit während des Asylverfahrens ist nur dann erheblich, wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt worden ist (vgl. § 55 Abs. 3 AsylVfG; dagegen § 35 Abs. 1). Die Schutzwürdigkeit aufgrund der Aufenthaltsdauer wird um so geringer, je länger der volljährige Ausländer sein Leben im Ausland verbracht hat.

 

45.2.1.2.1         Schutzwürdige Bindungen

 

                        Zu den schutzwürdigen Bindungen kann auch der Aufenthaltszweck zählen, der die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium). Das Maß der Schutzwürdigkeit bestimmt sich einerseits nach Wertungen der deutschen Rechts­ordnung. Grundrechtsrelevante Bindungen sind gewichtiger als andere rechtlich geschützte Interessen. Andererseits ist auch der aufenthaltsrechtliche Status von Bedeutung (z.B. Besitz eines zweckgebundenen Aufenthaltstitels). Zur Beurteilung kann der Grad der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden. Solange über den weiteren Aufenthalt noch nach Ermessen entschieden werden kann oder wenn für den Ausländer ein Daueraufenthalt ausgeschlossen ist (vgl. z.B.  § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1; § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV, §  6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 AAV), sind seine Bindungen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich weniger schutzwürdig als bei einem Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch i.S.v. § 6 Abs. 1 hat (vgl. z.B. § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2) oder der bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

 

45.2.1.2.2         Maßgeblich sind zunächst die persönlichen Bindungen im Bundesgebiet. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit dieser Bindungen ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer auch im Heimatstaat noch familiäre oder sonstige persönliche Anknüpfungspunkte hat. Ist der Ausländer aufgrund persönlicher Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mit den dortigen Verhältnissen weitgehend vertraut oder hat er dort einen bedeutenden Teil seines Lebens verbracht, ist das Ausweisungsermessen nicht wesentlich eingeschränkt. Lebt ein Teil seiner Familienangehörigen im Heimatstaat und bestehen keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, ist die Rückkehr regelmäßig nicht unzumutbar.

 

45.2.1.2.3         Volljährigen ausländischen Kindern muss regelmäßig nicht der Aufenthalt bei den Eltern im Bundesgebiet ermöglicht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es im Einzelfall den Eltern zumutbar wäre, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sie mit dem volljährigen Kind weiterhin zusammen leben wollen. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn keine schwerwiegenden Ausweisungsgründe vorliegen und der volljährige Ausländer aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern angewiesen ist und diesen die gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann.

 

45.2.1.2.4         Das Vorhandensein eines minderjährigen ledigen Kindes ist bei der Entscheidung über die Ausweisung auch dann zu berücksichtigen, wenn die personensorgeberechtigten Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Beschränken sich die persönlichen Beziehungen allerdings faktisch lediglich auf die Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung oder die Wahrnehmung eines Umgangsrechts, wird das öffentliche Interesse an der Ausweisung dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt.

 

45.2.1.2.5         Schutzwürdige persönliche Bindungen bestehen auch zwischen Verlobten und den Partnern nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Allerdings wird solchen Bindungen in der Regel geringeres Gewicht zukommen als dem Bestehen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft. Eine Beeinträchtigung des Rechts auf Eheschließung ist zu verneinen, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung ungewiss ist. Das Recht auf Eheschließung kann auch im Rahmen einer vorübergehenden Duldung (§ 55) oder Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) verwirklicht werden.

 

45.2.1.3            Einem Ausländer, dem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Deutschland aufenthaltsrechtlich ermöglicht wurde und der in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt ist, sich also seinem Heimatstaat weitgehend entfremdet hat, darf eine so geschaffene wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage nur aus gewichtigen Gründen genommen werden. Dies gilt erst recht, wenn sich der Aufenthalt des Ausländers rechtlich verfestigt hat (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3). Zu berücksichtigen sind auch aufenthalts‑ und beschäftigungsrechtliche Positionen, die sich aus Artikel 6, 7 ARB 1/80 ergeben. Die aufgrund dieser Vorschrift erlangten Aufenthaltsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (vgl. Artikel 14 ARB 1/80). Das privatwirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers am Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet oder Gläubigerinteressen schränken das Ausweisungsermessen nicht ein.

 

45.2.1.4            Der schulische und berufliche Werdegang des Ausländers ist angemessen zu berücksichtigen.

 

45.2.2               Familienschutz

 

45.2.2.1            Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG erstreckt sich sowohl auf Ausländer als auch auf Deutsche in familiärer Lebensgemeinschaft mit Ausländern. Ehe- und Familienangehörige einer rein ausländischen Familie genießen den Schutz des Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG. Das bedeutet allerdings nicht, dass ihnen eine getrennte Rückkehr nicht zugemutet werden könnte, obwohl sie gemeinsam in einen Heimatstaat zurückkehren können. Ihre persönliche Bindung an den Ausgewiesenen ist in die Ausweisungsentscheidung einzubeziehen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2). Ein Verbleib der nicht ausgewiesenen Familienangehörigen im Bundesgebiet erfordert ein Aufenthaltsrecht. Bezüglich der Freizügigkeitsberechtigten siehe Nummer 45.0.3.2.0.

 

 

45.2.2.2            Für den Ausländer günstige Belange und Umstände, deren Darlegung ihm obliegen (§ 70 Abs. 1), sind:

 

45.2.2.2.1         -        die Dauer der Ehe,

45.2.2.2.2         -        die Auswirkungen einer Trennung der Familienmitglieder, wenn diesen z.B. die gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat wegen politischer Verfolgung nicht zugemutet werden kann,

45.2.2.2.3         -        die Frage, ob eine Möglichkeit für ein späteres Wiederanknüpfen der Eltern-Kind-Beziehungen besteht.

 

45.2.2.3            Durch das Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG wird eine Ausweisung minderjähriger und heranwachsender Ausländer, deren Eltern sich im Bundesgebiet aufhalten, nicht untersagt. Bei der Ausweisung dieses Personenkreises sind jedoch die Schutzvorschriften des § 47 Abs. 3 Sätze 3 und 4 und § 48 Abs. 2 zu beachten. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit Deutschen unterliegt nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 einem erhöhten Ausweisungsschutz.

 

45.2.2.4            Eine nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigende Folge für die Familienangehörigen kann die Pflicht sein, ebenfalls das Bundesgebiet zu verlassen, weil ihr Aufenthaltsrecht den Bestand der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers voraussetzt. Soweit ihr eigenes Aufenthaltsrecht durch die Ausweisung nicht berührt wird, ist zu berücksichtigen, dass sie freiwillig das Bundesgebiet verlassen müssen, wenn sie die Familieneinheit mit dem Ausländer wahren wollen oder weil der Ausländer ihren Lebensunterhalt sichern muss. Hinsichtlich der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen von Ausländern, die mit Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft (Artikel 6 Abs. 1 GG) leben oder freizügigkeitsberechtigt sind, wird auf Nummer 45.0.3.2.0 verwiesen.

 

45.2.3               Duldungsgründe

 

45.2.3.1            Nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 sind von der Ausländerbehörde auch die Duldungsgründe zu berücksichtigen, weil davon abhängt, ob nach der Ausweisung auch der Aufenthalt tatsächlich beendet werden kann. Die Ausländerbehörde entscheidet über das Vorliegen der Duldungsgründe auf der Grundlage der offenkundigen, der ihr bekannten und der vom Ausländer geltend gemachten Umstände (vgl. § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 1).

 

45.2.3.2            Zu berücksichtigen sind die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Das Vorliegen eines Duldungsgrundes schließt die Ausweisung nicht von vornherein generell aus. Die Duldungsgründe müssen auf Abschiebungshindernissen beruhen, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar machen. Tatsächliche Abschiebungshindernisse (z.B. Passlosigkeit, Reiseunfähigkeit), insbesondere sofern diese der Ausländer selbst zu vertreten hat oder die lediglich vorübergehender Natur sind, stehen einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen. In den Fällen des § 51 Abs. 1 ist der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 zu berücksichtigen. Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 bis 53 zuständig ist und eine entsprechende Entscheidung bereits vorliegt, werden bei der Entscheidung über die Ausweisung nur die vom Bundesamt festgestellten Abschiebungshindernisse berücksichtigt (§ 42 AsylVfG).

 

45.3                  Soweit lediglich ein Ausweisungsgrund vorliegt oder in Betracht kommt, der nach einer Anordnung gemäß § 45 Abs. 3 nicht zu einer Ausweisung führen soll, braucht die Ausländerbehörde nicht tätig zu werden. Soweit in Anordnungen nach den §§ 32, 32a und 54 Satz 2 vorgesehen ist, dass eine Aufenthaltsbefugnis bzw. Duldung trotz Vorliegens bestimmter Ausweisungsgründe erteilt wird, sind in bezug auf diese Ausweisungsgründe die Anordnungen zugleich Anordnungen im Sinne des § 45 Abs. 3.

 

 

46                    Zu § 46        Ausweisungsgründe

 

46.0                  Allgemeines

 

                        Liegt ein Ausweisungsgrund nach § 46 AuslG vor, ist zu prüfen, ob ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Die Prüfung umfasst auch die Frage, ob § 47 vorrangig anzuwenden ist. Liegen Ausweisungsgründe nach § 46 vor, hat dies nicht zwingend eine Ausweisungsverfügung zur Folge, sondern eröffnet lediglich das Ausweisungsermessen nach § 45. § 12 AufenthG/EWG ist zu beachten (siehe Nummer 45.0.5.1).

 

46.1                  Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie Gewaltanwendung zur Verfolgung politischer Ziele

 

46.1.0               Der Ausweisungsgrund setzt in allen Alternativen nicht notwendig strafbares oder strafbewehrtes Verhalten voraus. Für die Ausweisung genügt eine Gefahr, die sich aus dem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt. Reine Vermutungen oder eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügen nicht. Wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts werden an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der Gefährdung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zwar keine hohen Anforderungen gestellt. Die Ausländerbehörde hat jedoch im Rahmen einer Güter‑ und Interessenabwägung zu prüfen, ob der Ausweisung eine mildere Maßnahme vorzuziehen ist (nach § 37 AuslG).

 

46.1.1               Eine "Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland" ist insbesondere bei politischen oder politisch begründeten Tätigkeiten anzunehmen, die sich gegen die grundlegenden Verfassungsprinzipien richten. Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Schaden muss noch nicht entstanden sein. Das Verhalten des Ausländers muss weder strafbar noch strafbewehrt sein. Es kann auch von einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausgehen. In Einzelfällen ist es daher im Interesse der Abwehr erheblicher Gefahren möglich, sich noch nicht im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer auszuweisen.

 

46.1.2.1            Der Ausweisungsgrund der "Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des Staates. Zur Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist es erforderlich, dass sich der Staat nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr setzen kann. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 1. Nicht jede durch eine Gesetzesverletzung verursachte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt dabei gleichzeitig eine Gefährdung der "inneren Sicherheit" des Staates dar. Nur wenn die innere oder äußere Sicherheit des Bundes und der Länder selbst, d.h. die Sicherheit ihrer Einrichtungen, der Amtsführung ihrer Organe und des friedlichen und freien Zusammenlebens der Bewohner, ferner die Sicherheit lebenswichtiger Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen gefährdet ist und diese Gefährdung die bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in beachtlichem Maße übersteigt, liegt eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vor.

 

46.1.2.2            Nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Strafrechtsordnung, gefährdet die innere Sicherheit, wenn die Funktionsfähigkeit des Staates dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese ist vor allem durch die organisierte Kriminalität sowie durch extremistische und terroristische politische Anschläge auf Staatsorgane gefährdet. Auch Vorbereitungs‑ und Unterstützungstätigkeiten, die ihrerseits noch nicht die Schwelle zur Kriminalität überschritten haben, können den Tatbestand der Gefährdung erfüllen.

 

46.1.3               Der öffentliche Aufruf zur Gewaltanwendung, die Drohung mit Gewaltanwendung oder die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele führen grundsätzlich zu einer Ausweisung nach § 46 Nr. 1. Durch die Verherrlichung der Anwendung von Gewalt (z.B. Zeigen oder Anbieten von gewaltverherrlichenden Transparenten im Rahmen von Demonstrationen) wird die Rechtsordnung und deren Funktion gefährdet.

 

46.2                  Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Verfügungen; Auslandsstraftaten

 

46.2.1               Rechtsvorschriften sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, also Gesetze, Rechtsverordnungen, Polizeiverordnungen und Satzungen. Die gerichtlichen Entscheidungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar bzw. vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte stellen nur einen Ausweisungsgrund dar, wenn die Sanktion im öffentlichen Interesse liegt (z.B. familienrechtliche Entscheidungen über die Unterhaltsverpflichtung). Die behördlichen Verfügungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar sein. Behördliche Verfügungen sind auch Auflagen, Bedingungen und sonstige Beschränkungen nach § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1, §§ 14, 56 Abs. 3 Satz 2.

 

46.2.2               Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 kommen grundsätzlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 56 Abs. 1 OWiG in Betracht und Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben. Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist. Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen, wie eine Straftat.

 

46.2.3               Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes maßgebend:

 

46.2.3.1            -        Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber Nr. 46.2.2).

46.2.3.2            -        Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als tausend Deutsche Mark beträgt.

46.2.3.3            -        Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als tausend Deutsche Mark geahndet werden kann, ist im Hinblick auf die in § 76 Abs. 4 Satz 3 zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung selbst dann als geringfügig anzusehen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt; in diesem Fall kann jedoch eine Ausweisung wegen eines nicht nur vereinzelten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften in Betracht kommen.

46.2.3.4            -        Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer höheren Geldbuße als 1.000 DM geahndet worden ist, wird in der Regel nicht mehr als geringfügig anzusehen sein.

 

46.2.4               Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Die Ausweisung wegen einer Straftat setzt keine Verurteilung voraus. Artikel 6 Abs. 2 EMRK wird insoweit nicht verletzt. Nach § 46 Nr. 2 kann im Einzelfall daher auch ausgewiesen werden, wer schuldunfähig oder in seiner Schuldfähigkeit beschränkt ist.

 

46.2.5               § 46 Nr. 2 setzt im Vergleich zu § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 nicht zwingend voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts oder der Bußgeldbehörde vorliegt. Das Beteiligungserfordernis des § 64 Abs. 3 sowie § 67 Abs. 2 sind zu beachten. Die Ausweisungsverfahren sind unverzüglich einzuleiten und zügig durchzuführen, ein Zuwarten bis zum Abschluß des Strafverfahrens kommt in der Regel nicht in Betracht.

 

46.2.6               Bei Ausländern, die im Besitz einer im Bundesgebiet nicht nur für einen Kurzaufenthalt erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren, ist der fahrlässige Verstoß gegen die Aufenthaltsgenehmigungspflicht (§ 93 Abs. 1) durch eine bis zu drei Monaten verspätete Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2. Ausländer mit einem längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen bei fahrlässigen Verstößen gegen die Passpflicht im allgemeinen keinen Ausweisungsgrund. Im übrigen sind Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht im allgemeinen nicht als geringfügig zu werten.

 

46.2.7               Zu einer Ausweisung wegen Verstoßes gegen die Visumpflicht kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch aus Gründen der Generalprävention Anlass bestehen. In Fällen des Familiennachzugs ist jedoch das Schutzgebot  des Artikels 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, um dem auf die Einhaltung des Visumverfahrens verwiesenen Ausländer eine Wiedereinreise zu ermöglichen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2). Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit unerlaubt ausüben, sind im allgemeinen auszuweisen.

 

46.2.8               Verstöße von Ausländern, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind, gegen aufenthaltsrechtliche, pass- und melderechtliche Vorschriften stellen keinen Ausweisungsgrund dar. Gehört ein Ausländer zum sogenannten Stammpersonal eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist er dort ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt, darf er nicht wegen eines Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 46 Nr. 2 ausgewiesen werden, wenn sein vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet zur Erfüllung von Dienstleistungen dieses Unternehmens dient. Die Visumspflicht wird dadurch nicht berührt.

 

46.2.9               Ausländer, die schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben machen, die zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen, erfüllen einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2. Es handelt sich um einen strafbewehrten Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2), der regelmäßig die privaten Interessen auf Aufrechterhaltung der beruflichen und sozialen Existenz des Ausländers im Bundesgebiet verdrängt. Zu diesen Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht gehört auch das Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe auch Nummer 12.2.2.3). In diesen Fällen überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausweisung das Privatinteresse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

 

46.2.10             Eine Ausweisung wegen einer Verurteilung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn die zugrundeliegende Tat nach dem deutschen Strafrecht als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zu beurteilen ist. Besteht Anlass zu der Annahme, dass der Ausländer im Ausland eine Straftat begangen hat, soll die Ausländerbehörde, soweit es möglich ist, bei dem ausländischen Staat einen Strafregisterauszug anfordern oder den Ausländer auffordern, ein amtliches Führungszeugnis oder Leumundszeugnis oder einen Auszug aus der Strafliste seines Heimatstaates vorzulegen.

 

46.3                  Gewerbsunzucht

 

46.3.1               Der Verstoß gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder behördliche Verfügung (Verwaltungsakt) stellt einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 3 dar. Im Vergleich zu § 46 Nr. 2 kommt es bei Nummer 3 nicht darauf an, ob es sich um einen geringfügigen oder vereinzelten Verstoß handelt. Dennoch ist der Verstoß in die Ermessensausübung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einzubeziehen (vgl. § 45 Abs. 2). Im Anwendungsbereich des § 46 Nr. 3 kann es sich um Verstöße gegen spezielle Vorschriften und Anordnungen zur Ausübung der Prostitution handeln (Nichteinhaltung der Gesundheitsuntersuchung, Nichterfüllung von Meldepflichten, Verstoß gegen die Sperrbezirksverordnung). In Fällen der Zwangsprostitution kommt eine Ausweisung nach § 46 Nr. 3 regelmäßig nicht in Betracht.

 

46.3.2               Den nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten kann nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 bis 4 AufenthG/EWG der Aufenthalt untersagt werden, wenn sie gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstoßen und eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt.

 

46.4                  Verbrauch von Betäubungsmitteln

 

46.4.1               § 46 Nr. 4 regelt die Ausweisung wegen des Konsums von Heroin, Kokain und vergleichbar gefährlichen Betäubungsmitteln. "Vergleichbar gefährlich" im Sinne von § 46 Nr. 4 sind die in den Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe. Nicht vergleichbar gefährlich sind grundsätzlich vor allem Cannabisprodukte (Haschisch und Marihuana). § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt. Für die Ausweisung werden neben dem Drogenkonsum des Ausländers die Erforderlichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme sowie die mangelnde Bereitschaft des Ausländers hierzu gefordert. Drogenkonsum kann auch eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen rechtfertigen. Von einer Ausweisung wegen Drogenkonsums ist regelmäßig abzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer aufgrund einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung keine Drogen mehr gebrauchen wird und sich dies etwa aus der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ergibt. Der Ausländer hat die für seine Person günstigen Gesichtspunkte vorzutragen und hierbei die erforderlichen Gutachten vorzulegen (§ 70 Abs. 1).

 

46.4.2               Die Prüfung, ob der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 4 vorliegt, erfolgt im allgemeinen nur, wenn eine entsprechende Mitteilung vorliegt. Für Sozialbehörden, Ärzte und andere Einrichtungen bestehen erweiterte Offenbarungsbefugnisse und Auskunftspflichten (§ 77 Abs. 2 sowie § 71 Abs. 2 SGB X).

 

46.5                  Gesundheitsgefährdung, Obdachlosigkeit

 

46.5.1               Der Ausweisungsgrund setzt voraus, dass der Ausländer an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen auf Menschen übertragbaren Krankheit, einer ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheit oder ähnlich gefährlichen und übertragbaren Krankheit leidet (z.B. AIDS) oder Überträger einer solchen Krankheit ist. Der Ausländer muss durch sein Verhalten gegen behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen verstoßen oder sein Verhalten die Gefahr der Übertragung der entsprechenden Krankheit auf andere in sich bergen. Er muss daher durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährden, indem er eine vermeidbare Übertragungsmöglichkeit nicht vermeidet oder entsprechende Schutzmöglichkeiten nicht einhält. Anlass zur Prüfung dieses Ausweisungsgrundes besteht im allgemeinen nur aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Gesundheitsverwaltung im Einzelfall (§ 76 Abs. 2). Bei freizügigkeitsberechtigten Ausländern ist § 12 Abs. 2 und 6 AufenthG/EWG zu beachten.

 

46.5.2.1            Der Begriff der Obdachlosigkeit ist nicht bereits erfüllt, wenn lediglich ein Wohnungsmangel besteht oder nicht ausreichender Wohnraum (§ 17 Abs. 4) vorhanden ist. Obdachlos sind nur

 

                        -        Personen ohne ausreichende Unterkunft, die in Obdachlosen‑ oder sonstigen Behelfsunterkünften oder in vergleichbaren Unterkünften leben oder in Wohnungen eingewiesen sind, und

                        -        Nichtsesshafte, die überhaupt keine Unterkunft haben.

 

                        Der Ausweisungsgrund erfordert nicht nur eine schon eingetretene, sondern darüber hinaus eine längerfristige Obdachlosigkeit. Die Obdachlosigkeit ist längerfristig, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit ihrem Beginn beendet werden kann.

 

46.5.2.2            Von Obdachlosigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Ausländer intensiv nach einer anderen Wohnung sucht und in der Lage wäre, diese ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Wer eine ausreichende Unterkunft hat, aber zu deren Erhaltung Sozialhilfe nach § 72 BSHG bezieht, unterfällt § 46 Nr. 6 und nicht § 46 Nr. 5.

 

46.5.2.3            Auch bei längerfristiger Obdachlosigkeit kann eine Ausweisung unverhältnismäßig sein, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der zusammen mit seinen Familienangehörigen seit langer Zeit in Deutschland lebt, beschäftigt ist und folglich seine Existenzgrundlage und die seiner Ehefrau und minderjährigen Kinder verlieren würde, wenn er mangels Aufenthaltsgenehmigung das Bundesgebiet verlassen müsste und ihm unter Berücksichtigung seines Lebensalters im Heimatstaat der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht mehr ohne besondere Schwierigkeiten möglich wäre.

 


46.6                  Inanspruchnahme von Sozialhilfe

 

46.6.1               Der Ausweisungsgrund umfasst nicht nur die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sondern auch die Sozialhilfebedürftigkeit. Letztere kommt vor allem als Zurückweisungsgrund (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3) und als Versagungsgrund (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 5) in Betracht. Der Ausweisungsgrund erstreckt sich sowohl auf den Unterhaltspflichtigen als auch auf den Hilfsbedürftigen. Grundsätzlich kommt eine Ausweisung von Ausländern, die eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, wegen bloßer Sozialhilfebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in Betracht. Ebenso wenig wird eine Ausweisung verfügt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen ist oder er zu dem in § 98 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, dem die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden Bezugs von Sozialhilfe verlängert werden kann, solange er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hat. § 120 BSHG, wonach Ausländer solange Sozialhilfe beanspruchen können, als sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig sind, steht der Ausweisung nicht entgegen. Die Inanspruchnahme von Wohngeld zählt gemäß § 26 SGB I zwar zu den Sozialleistungen, nicht jedoch zur Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.

 

46.6.2               Der Ausweisungsgrund "Bezug von Sozialhilfe" ist nicht auf die "Hilfe zum Lebensunterhalt" beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die "Hilfen in besonderen Lebenslagen". Behinderungen oder vorübergehende unverschuldete soziale Notlagen, für die eine Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird, sind bei der Prüfung der Ausweisung im Ermessensbereich zu Gunsten des Ausländers angemessen zu berücksichtigen.

 

46.6.3.1            Eine Ausweisung allein wegen Sozialhilfebedürftigkeit oder Sozialhilfebezug ist ausgeschlossen bei Ausländern,

 

46.6.3.1.1         -        die nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind,

46.6.3.1.2         -        nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 des Europäischen Fürsorgeabkommens,

46.6.3.1.3         -        nach Maßgabe des Deutsch-Schweizerischen Fürsorgeabkommens,

46.6.3.1.4         -        nach Maßgabe des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens,

46.6.3.1.5         -        nach Maßgabe des Artikel 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens,

46.6.3.1.6         -        bei den in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 genannten und bei den heimatlosen Ausländern,

46.6.3.1.7         -        in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1.

 

46.6.3.2            Bei Ausländern, die als Nichterwerbstätige nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nur unter der Voraussetzung eines ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesicherten Lebensunterhalts eingereist sind (Studenten, Rentner und sonstige Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige), scheidet eine Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe ebenfalls aus; möglich ist nur die nachträgliche zeitliche Befristung der Aufenthaltsgenehmigung wegen Wegfalls der Freizügigkeitsvoraussetzungen.

 

46.6.4               Auch bei den in § 48 Abs. 1 nicht genannten Ausländern, die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, kommt im allgemeinen eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht. Bei Ausländern, denen die Aufenthaltsgenehmigung in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit erteilt oder verlängert worden ist, kommt ohne Änderung des Sachverhalts eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht, solange die Aufenthaltsgenehmigung gültig ist.

 


46.7                  Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen

 

46.7.1               Nach § 46 Nr. 7 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, der Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhält. Der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von Jugendhilfe gilt nicht für minderjährige Ausländer, deren Eltern oder allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der rechtmäßige Aufenthalt ist auch gegeben bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) und bei der Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (§ 2 DVAuslG). Der Ausweisungsgrund ist erfüllt, wenn der Ausländer die in § 46 Nr. 7 genannten Leistungen nicht nur beantragt hat, sondern auch erhält. Die Mitteilungspflichten der Jugendämter ergeben sich aus § 76 Abs. 2 AuslG.

 

46.7.2               Bei minderjährigen Ausländern ist Ausweisungsgrund nur die Gewährung von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie. Dies sind nur die in den §§ 33 bis 35 SGB VIII bezeichneten Maßnahmen. Der Ausweisungsgrund liegt auch vor, wenn diese Hilfen aufgrund des § 12 Nr. 2 JGG gewährt werden.

 

46.7.3               § 46 Nr. 7 soll, soweit er nicht den früheren Ausweisungsgrund der Fürsorgeerziehung (nunmehr Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34 SGB VIII) ersetzt, lediglich § 46 Nr. 6 ergänzen und insoweit nur dasselbe erhebliche öffentliche Interesse schützen, den Aufenthalt von Ausländern nicht aus öffentlichen Mitteln finanzieren zu müssen, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Deshalb erfüllen den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 7 nur Jugendhilfeleistungen, die materiell Sozialhilfeleistungen entsprechen. Bei minderjährigen Ausländern liegt der Ausweisungsgrund daher nur vor, wenn Hilfe nach den §§ 33 bis 35 SGB VIII in Verbindung mit Leistungen nach § 27 Abs. 3 oder §§ 39 und 40 SGB VIII gewährt wird.

 

46.7.4               Entsprechend beschränkt ist auch der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von Hilfe für junge Volljährige. Nur die Hilfen nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 oder den §§ 33 bis 35, 39 und 40 SGB VIII, aber nicht die Hilfe nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 28 bis 30 SGB VIII und nicht die Nachbetreuung gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII unterfallen dem § 46 Nr. 7. Im übrigen ist auch eine allein auf § 46 Nr. 7 gestützte Ausweisung ausgeschlossen, soweit eine allein auf § 46 Nr. 6 gestützte Ausweisung ausgeschlossen wäre (siehe Nummer 46.6.3.1).

 

46.7.5               Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie in die das Kind oder der Jugendliche möglichst zurückkehren soll, noch vorhanden ist. Einem Waisenkind soll diese Hilfe eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten, insoweit ist eine Ausweisung auch problematisch.

 

 

47                    Zu § 47        Ist‑ und Regel-Ausweisung

 

47.0                  Allgemeines

 

47.0.1               Verfahren

 

47.0.1.1            Bei der Ist‑ und Regel-Ausweisung hat die nach § 63 Abs. 1 zuständige Ausländerbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung zu treffen, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Falle der Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung entfällt die absolute und ausnahmslose Rechtsfolge der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 und 2).

 

47.0.1.2            Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (z.B. Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids).

 

47.0.1.3            Bei Ausweisungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 und 2 hat sich die Prüfung grundsätzlich auf das Vorliegen des Ausweisungstatbestands zu beschränken.

 

47.0.1.4            Die sofortige Vollziehung der Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sollte grundsätzlich im Hinblick darauf angeordnet werden, dass ein inhaftierter Ausländer im Zeitpunkt der Haftentlassung abzuschieben ist (§ 50 Abs. 5). Von einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG erfüllt ist und Wiederholungsgefahr besteht.

 

47.0.2               Personenkreis

 

47.0.2.1            § 47 Abs. 1 und 2 gilt auch bei Ausländern, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen. Die Ausweisungsermächtigung unterliegt jedoch den Einschränkungen des vorrangigen Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Freizügigkeit (vgl. § 2 Abs. 2). Die Ausweisung darf gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG lediglich auf das persönliche Verhalten des nach Europäischem Gemeinschaftsrecht begünstigten Ausländers abgestellt werden. Die Ausweisung darf nur aus spezialpräventiven Gründen und bei einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfolgen (vgl. Nummer 45.0.5.1). Die im Ausländergesetz vorgenommene Abstufung nach Ist- und Regelausweisung findet daher grundsätzlich für nach EG-Recht Freizügigkeitsberechtigte keine Anwendung.

 

47.0.2.2            Nach § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG reicht die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich allein nicht für eine Ausweisung; zusätzlich müssen weitere Umstände gegeben sein, wie Wiederholungsgefahr, besondere Schwere der Tat und besondere Gefährlichkeit.

 

47.0.2.3            Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG). Insoweit gilt § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2.

 

47.1                  Ist-Ausweisung

 

47.1.0.1            Erfüllt der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1, hat ihn die Ausländerbehörde auszuweisen (Ist-Ausweisung). In diesen Fällen besteht kein Ausweisungsermessen; die Ausländerbehörde muss unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils die Ausweisung verfügen.

 

47.1.0.2            Eine vorsätzliche Straftat i.S.v. § 47 Abs. 1 liegt immer dann vor, wenn der Ausländer vom Strafgericht nicht wegen fahrlässigen Handelns verurteilt wurde (§ 15 StGB).

 

47.1.0.3            § 47 Abs. 1 setzt rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen voraus, denen, wie sich aus der erforderlichen Höhe der Verurteilung ergibt, Straftaten schwerer und besonders schwerer Kriminalität zugrunde liegen können. Unabhängig von der Ausweisung beschränkt sich die Prüfung rechtsstaatlicher Grundsätze (insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Ausweisung auf Duldungsgründe (§ 55) oder die Befristung der Wirkung der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 3). Die strikte und zugleich strenge Rechtsfolge des § 47 Abs. 1 erfordert grundsätzlich keine Güter‑ und Interessenabwägung, da die Ausweisungsvorschrift die Schranken der Handlungsfreiheit des Ausländers setzt, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens im Interesse der öffentlichen Sicherheit in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht.

 

47.1.1               Ist-Ausweisung wegen schwerer und besonders schwerer Kriminalität

 

47.1.1.1            Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits‑ oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren muss nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative auf einem einzigen Urteil beruhen. Unerheblich ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen Tat verhängt worden ist oder ob es sich um eine Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe für mehrere Taten (§§ 53 bis 55 StGB, § 31 f. JGG) von mindestens 3 Jahren handelt. Bei mehreren Verurteilungen, die zur Bildung einer Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe geführt haben, ist es unerheblich, ob die Vollstreckung einer dieser Strafen früher zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ist ein Erwachsener wegen in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangener vorsätzlicher und fährlässiger Straftaten verurteilt worden, ist der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative nur erfüllt, wenn der auf die Vorsatztaten entfallende Teil der Strafe mindestens drei Jahre beträgt. Dies ist bei in Tateinheit begangenen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten der Fall, wenn in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgesprochen oder nach den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das Gericht die Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren schon allein im Hinblick auf die Vorsatztaten verhängt hat. Ist wegen in Tatmehrheit begangener vorsätzlicher und fahrlässiger Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden, ist der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative erfüllt, wenn

 

                        -        wegen einer Vorsatztat eine Einsatzstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen worden ist,

                        -        aus den für die Vorsatztaten verhängten Einzelstrafen ausdrücklich eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gebildet worden ist oder

                        -        nach den Strafzumessungserwägungen des Gerichts, den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das Gericht auch allein wegen der Vorsatztaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt hätte.

 

                        Bei Jugendstrafen gilt Nummer 47.1.2.1, Sätze 4 und 5 entsprechend.

 

47.1.1.2.1         Zur Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative führen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Freiheits‑ oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren, wenn die Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der letzten Verurteilung erfolgt sind. Die Berücksichtigung mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die strafgerichtliche Verurteilung nicht dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegt.

 

47.1.1.2.2         Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative wird durch die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten Verurteilung verschärft. Wurde bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet und ist der Ausländer vorher rechtskräftig zu Geld‑, Freiheits‑ oder Jugendstrafen verurteilt worden, ist der Ausweisungstatbestand unabhängig vom Strafmaß oder dem Bezugszeitraum von fünf Jahren ebenfalls erfüllt. Die Durchführung der angeordneten Sicherungsverwahrung hindert die Ausländerbehörde nicht, die Ausweisung unmittelbar nach der strafgerichtlichen Verurteilung zu verfügen und bei der Strafvollstreckungsbehörde eine Entscheidung gemäß § 456a Abs. 1 StPO herbeizuführen.

 

47.1.2.1            Die Ist-Ausweisung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative setzt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht unabhängig vom Strafmaß oder zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren voraus, ohne dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten handelt, ist die strafrechtliche Bewertung maßgebend. Danach kann eine vorsätzliche Straftat auch dann vorliegen, wenn der Täter mehrere Handlungen begangen oder eine Tat mehrfach begangen hat. Falls dem Ausländer neben Betäubungsmitteldelikten andere Straftaten zur Last gelegt wurden, deretwegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG nur einheitlich eine Jugendstrafe erging, lässt sich das Strafmaß bezüglich des Betäubungsmitteldelikts nicht feststellen. In solchen Fällen findet § 47 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Anwendung.

 

47.1.2.2            Die Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist im Falle rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren ohne Bewährung oder zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht ohne Bewährung auch unter folgenden Voraussetzungen zu verfügen:

 

                        -        Verurteilung wegen Landfriedensbruchs unter den in § 125a Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative) oder

                        -        Verurteilung wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 dritte Alternative).

 

47.1.2.3            Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist nur eine Maßnahme nach § 56 StGB bzw. § 21 JGG, nicht aber eine an geringere Voraussetzungen geknüpfte Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB bzw. § 88 JGG. Der die Strafaussetzung bei Jugendlichen regelnde § 21 JGG entspricht bis auf Absatz 3 nahezu wortgleich § 56 StGB. Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist auch erfüllt, wenn die Vollstreckung der Restfreiheits‑ oder Rest-Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Eine Verbüßung eines erheblichen Teils der Strafe beseitigt nicht die bereits erfolgte schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen der unterschiedlichen Gesetzeszwecke muss die Ausländerbehörde sich bei der Entscheidung über die Ausweisung nicht notwendig von demselben Gefahrenmaßstab leiten lassen, der für den Strafrichter bei der Strafaussetzung maßgebend ist.

 

47.2                  Regel-Ausweisung wegen schwerer und mittlerer Kriminalität

 

47.2.0.1            Die Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 erfasst Fälle schwerer und mittlerer Kriminalität. Ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Ist-Ausweisung und Regel-Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikten ergibt sich aus dem Umstand, dass nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht vorliegen muss und diese Vorschrift auf minderjährige Ausländer Anwendung finden kann (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 4, § 48 Abs. 2).

 

47.2.0.2            Die Worte "in der Regel" in § 47 Abs. 2 beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst für die Regel-Ausweisung ausschlaggebende Gewicht beseitigt (siehe auch Nummern 6.1.3, 7.2.0.2, 8.2.4.4.1 und 16.5.1 bis 16.5.3).

 

47.2.0.3            Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen eines Regelfalles kein Ermessen bei der Ausweisungsentscheidung. Nur wenn ein Ausnahmefall vorliegt, steht die Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ermessensausübung ist auch der Regel-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Güter‑ und Interessenabwägung einzubeziehen. Es kommt ihm allerdings nicht ‑ wie im Regelfall ‑ von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Grundsätzlich kann in einem von der Regel abweichenden Fall sowohl eine Kann-Ausweisung als auch ein Absehen von der Ausweisung in Betracht kommen. Sieht die Ausländerbehörde von einer Ausweisung nach vorheriger Anhörung ab, erfordert dies einen Hinweis an den Ausländer unter Androhung der Ausweisung im Falle einer weiteren Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

47.2.0.4            Bei der Prüfung, ob ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten. Zum Prüfungsumfang gehören alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 näher umschrieben werden. Die Feststellung besonderer Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls hindeuten. In diesem Fall hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob dennoch eine Ausweisung im Ermessenswege erforderlich ist.

 

47.2.1               Hinsichtlich der Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 2 Nr. 1 im Falle einer Strafaussetzung wird auf Nummer 47.1.2.3 verwiesen. Die Ausländerbehörde ist hinsichtlich der Feststellung des Strafmaßes und der Rechtskraft des Strafurteils an dessen Inhalt bzw. an die entsprechenden gerichtlichen Vermerke tatsächlich gebunden. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 sind auch erfüllt, wenn bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Bei Jugendstraftaten muss jedoch eine Verurteilung mindestens zwei Jahre Jugendstrafe betragen.

 

47.2.2.1            Der Ausweisungsgrund in § 47 Abs. 2 Nr. 2 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. § 47 Abs. 2 Nr. 2 erfasst nicht den unerlaubten Besitz von Drogen, den unerlaubten Konsum und das unerlaubte Beschaffen für den Eigenverbrauch. Diese Handlungen können allerdings eine Kann-Ausweisung nach § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2, 4 begründen. Das Tauschen verschiedener Betäubungsmittel ist rechtlich als unerlaubtes Veräußern, im Einzelfall als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, einzustufen. Die bei Jugendlichen und Heranwachsenden mögliche Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 88 JGG steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegen. Für eine Wiederholungsgefahr in bezug auf Drogendelikte spricht auch der wiederholte erfolglose Versuch, sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen.

 

47.2.2.2.0         Bei den in § 48 Abs. 1 genannten Ausländern ist über die Ausweisung nach § 47 Abs. 2 stets nach Ermessen zu entscheiden (§ 47 Abs. 3 Satz 2). Dabei sind im Rahmen der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung neben der Erfüllung des Ausweisungsgrundes und § 45 Abs. 2 folgende Gesichtspunkte zu beachten:

 

47.2.2.2.1         -        Von maßgeblicher Bedeutung ist die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels. Beim Handel mit Heroin, Kokain und anderen vergleichbaren gefährlichen Betäubungsmitteln in „nicht geringen Mengen„ (im strafrechtlichen Sinne; ggf. mit Strafverfolgungsbehörde klären) kann von einer Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.

47.2.2.2.2         -        Die Ausweisung kann aufgrund des Handeltreibens mit diesen Stoffen in nicht geringen Mengen schon bei einer einmaligen einschlägigen Bestrafung erfolgen, insbesondere in Fällen, in denen angesichts der vom Täter gezeigten erheblichen kriminellen Energie eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt auch bei Vorliegen besonderer schutzwürdiger persönlicher Belange wie der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem familiären Zusammenleben mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind.

47.2.2.2.3         -        Beim Handeltreiben mit sog. weichen Drogen (Haschisch und Marihuana) ist vor allem die Handelsmenge von Bedeutung, da durch den Gebrauch dieser Betäubungsmittel in nicht ganz so folgenschwerer Weise in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, wie bei den sogenannten harten Drogen. Handel mit einer „nicht geringen„ Menge sogenannter weicher Drogen, soweit keine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen wird, wird regelmäßig zu einer Ausweisung führen.

47.2.2.2.4         -        Besondere Bedeutung ist auch der Motivation des Täters beizumessen. Handelte dieser aus Gewinnsucht mit Drogen, ist die Ausweisung grund­sätzlich geboten. Dagegen kann für ein Absehen von einer Ausweisung sprechen, wenn der Handel zur Finanzierung der eigenen Sucht diente und der abhängige Täter sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung bereitwillig unterzieht oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Ansonsten steht eine Rehabilitationsmaßnahme (Drogentherapie im Rahmen des § 35 BtMG) einer Regel-Ausweisung nicht entgegen (vgl. § 46 Nr. 4).

47.2.2.2.5         -        Die Höhe des Strafmaßes ist ein Indiz für die Gefährlichkeit des Täters. Maßgeblich ist, inwieweit die Verurteilung dem der Ist-Ausweisung zugrundeliegenden Strafmaß des § 47 Abs. 1 nahe kommt.

47.2.2.2.6         -        Auch die im Strafurteil bzw. in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder in vergleichbaren amtlichen Stellungnahmen angestellten Sozialprognosen sind angemessen zu berücksichtigen.

 

47.2.2.3            Im Ausweisungsverfahren ist nicht zwingend darauf abzustellen, ob das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist oder ob eine strafgerichtliche Verurteilung bereits vorliegt. Wurde der Ausländer wegen des der Ausweisungsentscheidung zugrundeliegenden Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen, bestehen grundsätzlich dringender Tatverdacht und die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer das ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt begangen hat. An die strafprozessualen Sachverhalte kann die Ausländerbehörde bei der Entscheidungsfindung anknüpfen. Die Ausweisung kann daher bereits nach Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft erfolgen (vgl. § 64 Abs. 3). Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann die Ausweisung bis zur rechtskräftigen Verurteilung zurückgestellt werden (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 3).

 

47.2.2.4            Auch eine noch nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts kann nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Nr. 2 zu einer Regel-Ausweisung führen. Der Ausweisung können sowohl spezial‑ als auch generalpräventive Erwägungen zugrundegelegt werden.

 

47.2.2.5            Bei den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz liegt grundsätzlich ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne völkerrechtlicher Verträge vor (vgl. Artikel 3 Abs. 3 ENA). Allerdings müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe diese Maßnahme unvermeidbar erscheinen lassen, d.h. die maßgebenden Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann.

 

47.2.3               Die Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Der Ausweisung sind insbesondere polizeiliche Ermittlungsergebnisse oder eine Anklageschrift der Strafverfolgungsbehörde zugrunde zu legen (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1). Die Ausweisung kann auch vor Einritt der Rechtskraft einer der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 genannten entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilungen verfügt werden, ohne dass es bei der Ausweisung im Regelfall darauf ankommt, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Befindet sich der Ausländer in Untersuchungshaft oder Strafhaft, kann in Fällen, in den kein besonderes Vollzugsinteresse besteht (z.B. Entlassungstermin steht noch nicht fest; siehe Nummer 47.0.1.5), mit der Ausweisung zugewartet werden, bis eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die etwa eine Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 erfordert. Dennoch ist dem Ausländer auch in diesen Fällen unmittelbar nach Bekanntwerden entsprechender Ausweisungsgründe Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausweisung zu äußern.

 

47.3                  Herabstufung der Rechtsfolgen der Ist- und Regel-Ausweisung

 

47.3.1               Genießt der Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG, ist eine Ausweisung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Nach § 47 Abs. 3 wird die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung und die Regel-Ausweisung zur Kann-Ausweisung herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2). Dabei können die Umstände, die bereits zur Anwendung des § 48 Abs. 1 geführt haben, nicht noch einmal besonders gewichtet werden.

 

47.3.2               Aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG und § 23 Abs. 1 Satz 1 HAG gilt die Begünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2, die Ausweisungsmöglichkeit auf der Rechtsfolgenseite herabzustufen, außer für die in § 48 Abs. 1 genannten Ausländer auch für Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, und für heimatlose Ausländer. Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 3 für Asylantragsteller führt nicht zu einer Herabstufung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2.

 

47.3.3               § 47 Abs. 3 Satz 3 stellt sicher, dass ein heranwachsender Ausländer der zweiten Generation, dessen Aufenthalt sich im Bundesgebiet rechtlich verfestigt hat, lediglich im Ermessenswege ausgewiesen werden kann. Bei der Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass eine Ausweisung in der Regel dann nicht verhältnismäßig ist, wenn der Ausländer nur geringfügige Straftaten bzw. Jugendverfehlungen begangen hat und er keinerlei kulturelle, sprachliche und soziale Kontakte im Herkunftsland hat. Satz 4 dieser Vorschrift schließt eine Ist-Ausweisung und eine Regel-Ausweisung wegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung von minderjährigen Ausländern aus. Diese Vergünstigung gilt jedoch nicht bei Zuwiderhandlungen gemäß § 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 3. Wegen der Ausweisung von minderjährigen und heranwachsenden Ausländern wird auf Nummern 48.2.0 bis 48.2.2.3 verwiesen.

 

 

48                    Zu § 48        Besonderer Ausweisungsschutz

 

48.0                  Allgemeines

 

                        Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Ausweisung auf §§ 45, 46 oder 47 gestützt wird. § 48 lässt die Schutzvorschriften des § 45 Abs. 2 sowie völkervertragliche Schutzbestimmungen, die einer Ausweisung entgegenstehen können, unberührt. Die einer Ausweisung entgegenstehenden Belange des Ausländers sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

 

48.1                  Ausweisungsschutz

 

48.1.0               Den in § 48 Abs. 1 genannten Personen sind die Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG; siehe auch Nummer 45.0.5.1) und die heimatlosen Ausländer (§ 23 Abs. 1 HAG) gleichgestellt. § 48 Abs. 1 begünstigt jedoch nicht Ausländer, die nach völkerrechtlichen Verträgen besonderen Ausweisungsschutz genießen. Der Ausweisungsschutz des nach § 48 Abs. 1 begünstigten Personenkreises erschöpft sich nicht nur in der Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern bewirkt auch eine Herabstufung der Rechtsfolgen gemäß § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2. Eine Ist‑Ausweisung nach § 47 Abs. 1 ist daher bei Ausländern, die nach § 48 Abs. 1 begünstigt sind, nicht zulässig.

 

48.1.0.1            Asylbewerber haben besonderen Ausweisungsschutz nach Maßgabe des § 48 Abs. 3, nicht nach § 48 Abs. 1. Vor der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter dürfen sie ohne Bedingung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 48 Abs. 3 Satz 1).

 

48.1.0.2.1         Die Ausweisung der nach § 48 Abs. 1 begünstigten Ausländer ist nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Ausländerbehörde unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Er umfasst nicht nur Ausweisungsgründe nach § 47 Abs. 1 und 2 (siehe Nummer 48.1.0.2.4), sondern kann im Einzelfall auch Ausweisungsgründe nach § 45 und § 46 (z.B. mittlere und schwere Kriminalität) umfassen.

 

48.1.0.2.2         Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Bei der Auslegung des Begriffs ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Strafmaß, die Schwere des Eingriffs in ein besonders geschütztes Rechtsgut, die daraus erwachsenen Folgen und die Häufigkeit der bisher begangenen Straftaten abzustellen.

 

48.1.0.2.3         Die von § 48 Abs. 1 geforderte Qualifizierung des Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend kann sich ergeben

 

                        -        aus dem gleichzeitigen Zusammentreffen mehrerer Ausweisungsgründe und sonstigen besonderen Begleitumständen,

                        -        aber auch aus der wiederholten Verwirklichung von Ausweisungsgründen, insbesondere wegen wiederholter Verstöße gegen Strafvorschriften. Bei gefährlichen oder nur schwer zu bekämpfenden Taten wie etwa Betäubungsmittel‑ und Waffendelikten, Menschenhandel oder Beteiligung an der organisierten Kriminalität sind die Anforderungen an die Feststellungen einer Wiederholungsgefahr nicht zu hoch anzusetzen.

 

48.1.0.2.4         Schwerwiegende Gründe i.S.v. § 48 Abs. 1 sind in der Regel bei Ist-Ausweisungs­gründen nach § 47 Abs. 1 gegeben, können aber auch bei Regel-Ausweisungsgrün­den nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Bei den nach § 48 Abs. 1 geschützten Ausländern ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nur in besonders schwerwiegenden Fällen zulässig. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist unter dem besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Ausländer durch wiederholtes strafbares Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigt.

 

48.1.1               Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ist, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsentscheidung im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn lediglich eine Aufenthaltsberechtigung beantragt wurde (§ 67 Abs. 2, § 69 Abs. 2 und 3) oder lediglich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 erfüllt sind. Die Wirkung der Ausweisung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 lässt den Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 unberührt.

 

48.1.2               Unter § 48 Abs. 1 Nr. 2 fallen diejenigen Ausländer, deren Aufenthalt durch Geburt oder durch Einreise als Minderjähriger begründet wurde und die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen (siehe Nummer 48.1.1). Unerheblich ist, nach welcher Vorschrift die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. § 24 bis 26). Die Begünstigung umfasst auch Ausländer, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes (1. Januar 1991) im Beitrittsgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind. Der Ausweisungsschutz erstreckt sich nicht auf Ausländer, die zwar im Bundesgebiet geboren sind, jedoch als Minderjährige ausgereist sind (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in das Bundesgebiet wieder eingereist sind.

 

48.1.3               § 48 Abs. 1 Nr. 3 setzt neben dem Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis das rechtliche und tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Ausländer voraus. Befindet sich der Ausländer in Haft, ist darauf abzustellen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (z.B. Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids).

 

48.1.4.1            Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft (vgl. § 17 Abs. 1) lebenden Ausländer. Es kommt weder auf den Aufenthaltsstatus des Ausländers an noch ist darauf abzustellen, wie die familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt worden ist. Zu den Familienangehörigen eines Deutschen zählen nicht die Verwandten seines ausländischen Ehegatten, auch wenn sie in seinem Haushalt aufgenommen sind.

 

48.1.4.2            Hinsichtlich des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft inhaftierter Ausländer wird auf die Ausführungen in Nummer 48.1.3 bezüglich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen. Der Ausweisungsschutz erstreckt sich im Regelfall nur auf Ausländer, die schon einmal ‑ wenn auch unterbrochen etwa durch Haft ‑ in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Die Ausweisung muss daher in eine bereits bestehende, durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft eingreifen. Der Schutzgrund entfällt nicht, wenn sich der Ausländer gegen­über dem deutschen Staatsangehörigen strafbar gemacht hat.

 

48.1.5.1            Von der Schutzvorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 5 werden folgende Ausländer erfasst:

 

48.1.5.1.1         -        Asylberechtigte im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 GG i.V.m. § 2 AsylVfG,

48.1.5.1.2         -        ausländische Flüchtlinge, bei denen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen (§ 3 AsylVfG),

48.1.5.1.3         -        übernommene ausländische Flüchtlinge (Artikel 1 Abschnitt A GK, §§ 6 und 11 des Anhangs zur GK),

48.1.5.1.4         -        Kontingentflüchtlinge (§ 1 Kontingentflüchtlingsgesetz),

48.1.5.1.5         -        Ausländer, die einen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzen, der von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden ist.

 

48.1.5.2            Bei der Ausweisung wird vorausgesetzt, dass durch den Ausländer auch in Zukunft neue schwerwiegende Verfehlungen gegen gewichtige Schutzgüter der Allgemeinheit ernsthaft drohen. Hinsichtlich der Abschiebung ist § 51 Abs. 3 und 4 zu beachten. Im Falle einer Kann-Ausweisung sind nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe hinreichend zu berücksichtigen.

 

48.1.5.3            Der Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 erstreckt sich nicht auf Ehegatten und Kinder des Ausländers, wenn diese nicht Familienasyl nach § 26 AsylVfG genießen; § 45 Abs. 2 findet Anwendung.

 

48.1.6               Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 6 setzt den Besitz einer nach § 32 a erteilten gültigen Aufenthaltsbefugnis voraus.

 

48.2                  Minderjährige und Heranwachsende

 

48.2.0               § 48 Abs. 2 begünstigt minderjährige und heranwachsende Ausländer, die im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte haben, ohne dass es darauf ankommt, ob ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Die Vorschrift regelt nur die Ausweisung als schärfste Eingriffsmaßnahme im Ausländerrecht. Andere Maßnahmen, die eine Ausreisepflicht begründen, werden durch § 48 Abs. 2 nicht beschränkt.

 

48.2.1.1            Die Ausweisung eines minderjährigen Ausländers, dessen Eltern oder dessen allein sorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ist nach § 48 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausweisung ist jedoch zulässig, wenn der minderjährige Ausländer wegen

 

                        -        serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten,

                        -        mehrerer schwerer Straftaten (auch bei Tatmehrheit) oder

                        -        einer besonders schweren Straftat

 

                        rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Merkmal mehrerer "schwerer Straftaten" ist auch dann erfüllt, wenn später eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

 

48.2.1.2            Die Ausweisung setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus und wird daher erst verfügt, wenn der Ausländerbehörde ein entsprechendes strafgerichtliches Urteil mit Rechtskraftvermerk vorliegt (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3). Die durch § 48 Abs. 2 Satz 1 beschränkte Ausweisungsmöglichkeit minderjähriger Ausländer wird durch § 47 Abs. 3 Satz 4 weiter in der Weise beschränkt, dass minderjährige Ausländer nicht nach § 47 Abs. 1 (Ist-Ausweisung) und Abs. 2 Nr. 1 (Regel-Ausweisung wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren) ausgewiesen werden können. Eine Regel-Ausweisung minderjähriger Ausländer nach § 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Ansonsten kann die Ausweisung minderjähriger Ausländer nach §§ 45 und 46 im Ermessenswege verfügt werden.

 

48.2.1.3            Begünstigt sind minderjährige Ausländer ohne Rücksicht auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status. Der Schutz gilt selbst im Falle eines unerlaubten Aufenthalts. Voraussetzung ist neben der Minderjährigkeit lediglich der rechtmäßige Aufenthalt beider Elternteile oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet. Der Aufenthalt ist bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung rechtmäßig. Das alleinige Personensorgerecht muss sich aus einer familienrechtlichen Sorgerechtsentscheidung ergeben. Auch eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ist zu berücksichtigen, wenn sie nicht aus Sicht der deutschen Rechtsordnung gegen den ordre public verstößt. Der Ausweisungsschutz erfordert nicht eine familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils mit dem minderjährigen Ausländer. Geschützt ist auch der bei einem Dritten oder in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachte Minderjährige. Die Schutzwirkung des § 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt, wenn der Ausländer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach‑ und Rechtslage ist grundsätzlich die Entscheidung der Ausländerbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde.

 

48.2.1.4            Die serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten ist zu bejahen, wenn es sich um Vorsatztaten handelt, die abstrakt nicht ausschließlich mit Geldstrafe bedroht sind, und diese Straftaten mehrfach, fortlaufend, in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Reihenfolge begangen worden sind.

 

48.2.1.5            Der Ausweisungsschutz   nach § 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Straftaten im Sinne der Ausweisungsgründe gemäß § 47 Abs. 1 und 2. Die Schwere der Straftaten wird nach ihrem Unrechtsgehalt beurteilt. Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität können insoweit schwere Straftaten darstellen.

 

48.2.1.6            Die in § 48 Abs. 2 Satz 1 für den Wegfall des Ausweisungsschutzes geforderte besonders schwere Straftat entspricht den Anforderungen an den Ausweisungsschutz gemäß Artikel 3 Abs. 3 ENA. Bei Mord, Totschlag, Menschenraub, schwerem Raub, Geiselnahme und besonders schwerer Brandstiftung handelt es sich unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls regelmäßig um besonders schwere Straftaten.

 

48.2.2.1            Ein Heranwachsender, der in Deutschland aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nach § 48 Abs. 2 Satz 2 nur ausgewiesen, wenn er einen Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 oder den Regel-Ausweisungstat­bestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt hat. Die Ausweisung in diesen Fällen setzt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Vorsatztaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe voraus, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Ausweisung ist gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 stets dann nach Ermessen zu verfügen, wenn der Heranwachsende eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. In den übrigen Fällen wird die Ist‑ zur Regelausweisung und die Regel‑ zur Kann-Ausweisung herabgestuft.

 

48.2.2.2            Unter der Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 ist eine Regel-Ausweisung Heranwachsender gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich dieser Schutzvorschrift ist auch § 47 Abs. 3 Satz 3 zu berücksichtigen. Angehörige des begünstigten Personenkreises können danach nur im Ermessenswege ausgewiesen werden. Besitzt der im Bundesgebiet aufgewachsene und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebende Heranwachsende jedoch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, darf er nach § 48 Abs. 2 Satz 2 nur ausgewiesen werden, wenn er einen Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 oder den Regel-Ausweisungstatbe­stand nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt hat. Besitzt er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und wohnt er nicht mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, erweitert sich nach § 47 Abs. 3 Satz 3 die Möglichkeit der Kann-Ausweisung auf § 47 Abs. 2 Nr. 2. Er unterliegt jedoch nicht der Kann-Ausweisung nach §§ 45 Abs. 1 und 46.

 

48.2.2.3            Bei der Begriffsbestimmung des Heranwachsenden wird an das Jugendstrafrecht angeknüpft, wonach Heranwachsender ist, wer im Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Ausweisungsschutzvorschrift begünstigt heranwachsende Ausländer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung der Ausländerbehörde das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weder der Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch der Zeitpunkt der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sind für die Beurteilung der Sach‑ und Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers maßgebend.

 

48.2.2.4            Das Tatbestandsmerkmal "im Bundesgebiet aufgewachsen" erfüllt auch ein Ausländer, der zwar erst im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, jedoch vor Vollendung seines 18. Lebensjahres über einen längeren Zeitraum, in den der überwiegende Teil der Schulzeit fällt, ununterbrochen in Deutschland gelebt hat.

 

48.2.2.5            Der Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass der heranwachsende Ausländer mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die häusliche Gemeinschaft ist eine engere Ausformung der familiären Lebensgemeinschaft, die eine gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern auch nach Beendigung der Jugend- oder Freiheitsstrafe verlangt. Sofern ein Elternteil gestorben ist oder die Eltern getrennt leben, genügt es, wenn der heranwachsende Ausländer mit einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt.

 

48.3                  Asylantragsteller

 

48.3.0               Asylantragsteller i.S.d. § 48 Abs. 3 sind Ausländer, die einen Asylantrag förmlich gestellt haben, der nicht nur auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 beschränkt ist (vgl. § 13 AsylVfG) und über den noch nicht unanfechtbar entschieden ist.

 

48.3.1               Hat ein nach § 48 Abs. 3 begünstigter Ausländer, über dessen Asylantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist, einen Ausweisungstatbestand erfüllt, ohne dass ein schwerwiegender Ausweisungsgrund i.S.v. § 48 Abs. 1 vorliegt, kann er unter der aufschiebenden Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird (§ 48 Abs. 3 Satz 1).

 

48.3.2               Von der Aufnahme dieser Bedingung in der Ausweisungsverfügung wird abgesehen, wenn

 

48.3.2.1            -        der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, oder

48.3.2.2            -        eine Abschiebungsandrohung vor Abschluß des Asylverfahrens vollziehbar geworden ist.

 

48.3.3.1            Im Falle der Ausweisung eines Asylantragstellers ist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf eine bevorzugte und beschleunigte Behandlung des Asylverfahrens hinzuwirken. Die Polizei unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften über ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen einen Asylantragsteller (§  76 Abs. 4 und § 77). Angaben zum Tatvorwurf sind unzulässig. Im Hinblick auf § 64 Abs. 3 ist die Staatsanwaltschaft zu beteiligen.

 

48.3.3.2            Die Meldung an das Bundesamt wegen beschleunigter Durchführung des Asylverfahrens kommt in Betracht, wenn ein Asylantragsteller einer erheblichen Straftat, insbesondere eines Verbrechens oder eines besonders schweren Falls des Diebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei, eines Betäubungsmitteldelikts, eines Sexualdelikts oder eines vorsätzlichen Delikts der Körperverletzung verdächtig ist oder wenn er als Wiederholungs‑ bzw. Mehrfachtäter in Erscheinung getreten ist, wobei insoweit auch Straftaten der mittleren und leichten Kriminalität genügen. Eine Meldung entfällt dann, wenn bezüglich etwaiger Vortaten der Tatverdacht entfallen ist. Die Ausländerbehörde unterrichtet das Bundesamt über die Erledigung eines gemeldeten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

 

49                    Zu § 49        Abschiebung

 

49.0                  Allgemeines und Verfahren

 

49.0.0   Bei der Abschiebung handelt es sich um eine nicht an die Schriftform gebundene Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (unmittelbarer Zwang), die von der Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1) angeordnet und von den Vollstreckungsbehörden der Länder (z.B. Ausländerbehörden; Polizeien der Länder, § 63 Abs. 6) durchgeführt wird. Eine Zurückschiebung nach § 61 hat grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung. Für die Festnahme, die Anordnung und Durchführung der Zurückschiebung sind auch die Polizeien der Länder zuständig (§ 63 Abs. 6). Die Befugnis zur Festnahme regelt sich nach landesrechtlichen Vorschriften über die Ingewahrsamnahme von Personen. Nach der Festnahme ist die Abschiebung unverzüglich einzuleiten. Kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die

 

                        Voraussetzungen für Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2) vorliegen und dementsprechend einen Haftantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen (vgl. §§ 3, 4 FEVG). Eine nach der Festnahme in die Sicherungshaft übergehende freiheitsentziehende Maßnahme (Artikel 104 Abs. 2 GG) richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften (siehe Nummer 49.1.7). Ob ein Rechtsbehelf gegen die Abschiebung aufschiebende Wirkung hat, richtet sich unbeschadet § 80b VwGO ebenfalls nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In Asylverfahren ist § 80 AsylVfG zu beachten.

 

49.0.1               Die Durchführung der Abschiebung richtet sich ‑ soweit das Ausländergesetz nichts anderes bestimmt ‑ nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Durchsetzung unmittelbaren Zwangs. Das in § 64 Abs. 3 vorgeschriebene Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.

 

49.0.2               Wird die Abschiebung von den Polizeien der Länder oder einer anderen zuständigen Behörde durchgeführt, übersendet die Ausländerbehörde den Vollstreckungsauftrag, den Pass, Passersatz oder ein sonstiges Reisedokument und sonstige Unterlagen, die für den Ausländer bestimmt sind. Liegen die genannten Dokumente und Unterlagen bei der Grenzbehörde, ist dies im Vollstreckungsauftrag zu vermerken. Ist die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder soll sie nach § 53 Abs. 6, §§ 54 oder 55 Abs. 3 ausgesetzt werden, ist der Vollstreckungsauftrag erst nach Wegfall des Duldungsgrundes vor Ablauf oder Widerruf der Duldung unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 6 zu erteilen.

 

49.0.3               Die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Behörde kündigt der nach § 63 Abs. 4 zuständigen Grenzbehörde die vorgesehene Abschiebung rechtzeitig an und klärt im Benehmen mit dieser Behörde die im Einzelfall erforderlichen organisatorischen Maßnahmen (z.B. Bereitstellung von Begleitpersonal). Die für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörden sind für die Bereitstellung von Begleitpersonal im Rahmen der Durchführung der Abschiebung bis zur Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet auch dann zuständig, wenn für diesen Zweck eine Flugreise im Inland etwa mit Zwischenlandung erforderlich ist. Die Beförderung des Ausländers zum Überstellungsort richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Die Grenzbehörde bestätigt die Übernahme des Ausländers und seiner Papiere und teilt der Ausländerbehörde den Zeitpunkt der Überstellung mit. Die Übernahme des Ausländers und seiner Papiere kann auch durch Vermerk auf einer Unterlage der Ausländerbehörde bestätigt werden, welche von dem Beamten, der den Ausländer der Grenzbehörde zuführt, vorgelegt wird.

 

49.0.4               Bei der Abschiebung ist dem Schutz von Ehe und Familie, insbesondere der Familieneinheit, grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die vollziehbar ausreisepflichtigen Familienangehörigen zusammen abgeschoben werden. Der Schutz von Ehe und Familie gebietet es nicht in jedem Fall, dass die Abschiebung eines Familienangehörigen nur deshalb nicht durchgeführt werden darf, weil die anderen Familienmitglieder nicht oder noch nicht ausreisepflichtig oder für die Ausländerbehörde nicht erreichbar sind. Bei Asylantragstellern ist § 43 Abs. 3 AsylVfG zu beachten. Bei sonstigen Ausländern ist die darin zum Ausdruck kommende Wertentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

 

49.0.5.1            Dem Ausländer ist die Mitnahme von Gepäck zu ermöglichen, das im Transportmittel ohne Verzögerung oder sonstige Beeinträchtigung der Abschiebung befördert werden kann und durch dessen Mitnahme der Behörde keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Mitnahme weiteren Gepäcks ist in der Regel nur dann zu ermöglichen, wenn der Ausländer für die zusätzlichen Transportkosten aufkommt oder diese Kosten durch eine Sicherheitsleistung (§ 82 Abs. 5) gedeckt werden können.

 

49.0.5.2            Lässt der Ausländer bei einer Abschiebung Eigentum zurück, ist er auf die Möglichkeit einer schriftlichen Erklärung hinzuweisen, durch die er entweder einen Verfügungsberechtigten benennt, dem er die Verantwortung für sein Eigentum überträgt und der ggf. die Verwertung seines Eigentums übernimmt, oder auf sein Eigentum verzichtet. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls muss festgestellt werden, ob der Ausländer den Besitz der Sache in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. Die Verwertung des Eigentums zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Forderungen (z.B. gemäß Leistungsbescheid nach § 82) ist in erster Linie in Betracht zu ziehen.

 

49.0.6               Erhebt der Ausländer während der Durchführung der Abschiebung erhebliche Einwendungen bezüglich seiner Reisefähigkeit und konnten diese Umstände gegenüber der Ausländerbehörde oder dem Gericht zuvor nicht geltend gemacht werden, wird die Ausländerbehörde zur Prüfung des Vorbringens gemäß § 70 Abs. 3 unverzüglich unterrichtet. Ist der Ausländer reiseunfähig, ist die Durchführung der Abschiebung zu unterbrechen, bei vorübergehender Reiseunfähigkeit die Notwendigkeit von Abschiebungshaft zu prüfen.

 

49.0.7               Sucht der Ausländer im Rahmen der Durchführung der Abschiebung um Asyl nach, finden §§ 19 bzw. 71 AsylVfG Anwendung. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG darf die Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn

 

                        -        offenkundig ist, dass ein Folgeantrag nur gestellt worden ist, um die Durchführung der Abschiebung zu verhindern (§ 71 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz, erste Alternative AsylVfG) oder

                        -        der Ausländer in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll.

 

49.0.8               Scheitert die Abschiebung an der Abwesenheit des Ausländers, sind die dafür maßgebenden Umstände in der Ausländerakte zu vermerken. Die Beantragung von Abschiebungshaft ist zu prüfen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

 

49.0.9               Stehen der Überstellung eines abzuschiebenden Ausländers an die nach § 63 Abs. 4 zuständige Grenzbehörde in einem anderen Land Hindernisse entgegen, die nicht alsbald beseitigt werden können, ist der Ausländer auf Ersuchen der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde von der Ausländerbehörde zu übernehmen, in deren Bezirk der Überstellungsort liegt (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 2). Diese Behörde hat die etwa erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung (Beantragung von Abschiebungshaft, Festnahme zur Überführung in den Gewahrsam) zu treffen. Erweisen sich die Hindernisse, die der Überstellung entgegenstehen, als voraussichtlich von Dauer, ist die Entscheidung über weitere Maßnahmen der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu überlassen.

 

49.0.10             Bestehen bei der Überstellung des Ausländers an die nach § 63 Abs. 4 zuständige Grenzbehörde am Flughafen berechtigte Zweifel, ob die Abschiebung auf dem Luftweg durchgeführt werden kann, haben sich die Vollstreckungsbeamten des Landes für den Fall des Scheiterns der Abschiebung zum Zwecke der Rückführung des Ausländers an den bisherigen Aufenthaltsort bis zum Abflug des Flugzeugs bereitzuhalten.

 

49.0.11             Ist der Ausländer anwaltlich vertreten, wird sein Bevollmächtigter über die durchgeführte Abschiebung grundsätzlich von der Ausländerbehörde unterrichtet.

 

49.1                  Voraussetzungen für die Abschiebung

 

49.1.1.1            Die Abschiebung setzt voraus, dass

 

                        -        der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist,

                        -        einer der in § 49 Abs. 1 und 2 genannten Abschiebungsgründe vorliegt,

                        -        die Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 vollziehbar oder ausnahmsweise verzichtbar ist oder

                        -        eine nach § 42 Abs. 3 oder § 50 Abs. 1 gesetzte oder verlängerte Ausreisefrist abgelaufen oder eine erforderliche Ankündigungsfrist (§ 50 Abs. 5) eingehalten ist und eine Ausreise des Ausländers innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht erfolgt ist (siehe Nummer 42.4.1).

 

49.1.1.2            Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, darf die Abschiebung nur ausgesetzt werden durch Erteilung einer Duldung (vgl. §§ 51 und 53 bis 55) oder beim Vorliegen einer richterlichen Anordnung (§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 80b, 123 VwGO). Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise besteht bis zum Ablauf der Ausreisefrist. Die freiwillige Ausreise hat Vorrang vor der Abschiebung. Soweit von einer Abschiebung abgesehen wird, setzt dies eine Duldung, Aussetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht oder Verlängerung der Ausreisefrist voraus (siehe Nummer 42.3.3). Der Nachweis, dass ein Ausländer innerhalb der Ausreisefrist ausgereist ist, ergibt sich auch aus der Grenzübertrittsbescheinigung (siehe Nummer 42.4.1.1 und 42.4.1.2).

 

49.1.2               Die Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob Anlass zu Zweifeln an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht besteht, (z.B. durch Befragen des Ausländers über den Reiseweg und durch Vorlage von Flugtickets). Gesichtspunkte, dass eine freiwillige Ausreise gesichert erscheint, hat der Ausländer darzutun (§ 70 Abs. 1). Die freiwillige Ausreise ist insbesondere dann nicht als gesichert anzusehen, wenn der Ausländer zu erkennen gibt, dass er der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen und sich einer Festnahme oder sonstigen Sicherungsmaßnahme zum Zwecke der Abschiebung entziehen wird. Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die freiwillige Ausreise eines Ausländers nicht gesichert erscheint oder dass die Überwachung der Ausreise gleichwohl erforderlich erscheint, sollen aktenkundig gemacht werden.

 

49.1.3               Abschiebungsgründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 49 Abs. 1, die nicht von § 49 Abs. 2 erfasst sind, liegen etwa vor, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Ausländer während der Reise mit Strafe bedrohte Handlungen begehen wird. Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer an einer nach § 3 Abs. 1 und 2 BSeuchG meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder einer Geisteskrankheit leidet. Die Überwachung der Ausreise kann auch zum Schutz des Ausländers erforderlich werden.

 

49.1.4               Vor der Abschiebung hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die für die Abschiebung erforderlichen Grenzübertrittspapiere, Visa, Übernahmeerklärungen, Durchbeförderungsbewilligungen und sonst erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. Ist die Abschiebung eines Ausländers von einer Übernahmeerklärung eines anderen Staates abhängig, richtet sich das Einholen dieser Erklärung nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, bestehenden Rückübernahmeabkommen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2). Das Bundesministerium des Innern erstellt eine Liste über die bestehenden multilateralen und bilateralen Rückübernahmeabkommen, die aktualisiert wird.

 

49.1.5               Hinsichtlich der Durchbeförderung eines Ausländers durch das Bundesgebiet wird auf § 61 Abs. 2 verwiesen. Ist für die Durchbeförderung eines Ausländers durch einen dritten Staat eine Durchbeförderungsbewilligung erforderlich, gilt Nummer 49.1.4 für das Einholen der Durchbeförderungsbewilligung entsprechend. Eine entsprechende Bewilligung ist stets erforderlich, wenn die Durchbeförderung durch einen Staat erfolgen soll, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Übernahmeabkommen geschlossen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer auf dem Landweg oder auf dem Luftweg mit Zwischenlandung auf einem Flughafen des in Betracht kommenden Staates abgeschoben werden soll. Bei welcher Behörde die Durchbeförderungsbewilligung einzuholen ist, ergibt sich aus der vom Bundesministerium des Innern erstellten Liste (siehe Nummer 49.1.4).

 

49.1.6               Bei Abschiebungen auf dem Luftweg mit Zwischenlandung in Staaten, mit denen kein Übernahmeabkommen besteht, sind in der Regel die für die Überwachung der Weiterreise zuständigen ausländischen Stellen über die Grenzbehörden, in besonderen Fällen über die deutschen Auslandsvertretungen wenigstens zwei Tage vorher zu unterrichten. Hiervon ist abzusehen, wenn die Zwischenlandung in außereuropäischen Staaten erfolgt oder wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer auch ohne Überwachung bei der Zwischenlandung weiterreist.

 

49.1.7               Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der nach § 49 Abs. 1 abzuschieben ist, kann zur Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung von den nach § 63 Abs. 1, 4 und 6 zuständigen Behörden zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und bis zur Durchführung der Abschiebung in Gewahrsam festgehalten werden. Die Durchführung dieser Maßnahmen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Muss ein Ausländer bis zur Abschiebung in Gewahrsam genommen werden, weil die Abschiebung nicht sofort durchgeführt werden kann, findet § 13 Abs. 1 FEVG Anwendung. Unter Umständen ist Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 zu beantragen.

 

49.1.8               Können die für eine Abschiebung erforderlichen ausländischen Grenzübertrittspapiere nicht beschafft werden, kann dem Ausländer ein Reisedokument ausgestellt werden (§ 15 Abs. 4 DVAuslG), wenn dadurch die Abschiebung ermöglicht wird. Dies setzt voraus, dass der Zielstaat die Einreise mit dem Reisedokument gestattet. Im Zweifelsfall ist im Benehmen mit den Grenzbehörden zu klären, ob Erfahrungen hierüber vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf die für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeit zu beschränken. Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist auf die Durchreisestaaten und den Zielstaat zu beschränken.

 

49.1.9               Wird die Abschiebung eines Ausländers vollzogen, soll von der Grenzbehörde im Pass oder Passersatz des Ausländers vermerkt werden: "Abgeschoben", soweit generell oder im Einzelfall nichts anderes angeordnet wird (siehe Nummer 4.1.5).

 


49.2                  Überwachung der Ausreise

 

                        Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam sind aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abzuschieben (§ 50 Abs. 5). Die für die Abschiebung erforderlichen ausländerrechtlichen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen sind so rechtzeitig einzuleiten, dass die Beantragung von Abschiebungshaft im Anschluss an die Strafhaft oder den öffentlichen Gewahrsam aus rein organisatorischen Gründen nicht notwendig wird (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AuslDÜV).

 

49.3                  Meldepflichten

 

49.3.1               Unbeschadet der Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer vollzogenen Abschiebung zu unterrichten (siehe Nummer 45.0.10 hinsichtlich der Ausweisung):

 

49.3.1.1            -        die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zum Zweck der Ausschreibung in INPOL (Zurückweisung, Festnahme) und im SIS (Einreiseverweigerung, Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) nach dem vorgeschriebenen Muster (§ 42 Abs. 7 Satz 2),

49.3.1.2            -        das Bundeszentralregister nach dem vorgeschriebenen Muster (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 BZRG) und

49.3.1.3            -        das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen Asylantrag gestellt hat.

 

49.3.2               Liegen die Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht bei einem Ausländer vor (siehe auch § 55 Abs. 4, § 80b Abs. 1 VwGO), dessen Aufenthalt unbekannt ist, stehen folglich Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach den §§ 51 und 53 bis 55 nicht entgegen, hat die Ausländerbehörde nach Ablauf der Ausreisefrist gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1 die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zum Zweck der Ausschreibung in INPOL (Aufenthaltsermittlung, Festnahme) nach dem vorgeschriebenen Muster zu unterrichten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Ausländer bereits einmal der Abschiebung entzogen hat oder nach Ablauf der Ausreisefrist die Grenzübertrittsbescheinigung nicht vorliegt. Der Mitteilung an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle ist ein kurzgefasster Schriftsatz beizufügen, der die Gründe für die beabsichtigte Abschiebung enthält.

 

49.3.3               Ausländer, die von der Abschiebungshaft ausgenommen werden sollen (siehe Nummer 57.0.3), sind lediglich zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (siehe Nummer 49.3.2).

 

49.3.4               Die Ausschreibung ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für diese Ausschreibung oder Abschiebung entfallen sind, dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist oder sein Aufenthalt geduldet wird bzw. gestattet ist.

 

49.3.5               Wird der Ausländer zur Sicherung der Abschiebung nach landesrechtlichen Vorschriften in Gewahrsam genommen, hat die zuständige Vollstreckungsbehörde (siehe Nummer 57.0.1) umgehend Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 zu beantragen, wenn die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann (vgl. auch § 13 FEVG).

 

 

50                    Zu § 50        Androhung der Abschiebung

 

50.0                  Allgemeines und Verfahren

 

50.0.1               Die Androhung der Abschiebung als Maßnahme des Verwaltungsvollstreckungsrechts geht der Abschiebung (vgl. § 49 Abs. 1) regelmäßig voraus. Sie kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden. Ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2, § 80b VwGO). Gegen die Androhung der Abschiebung oder Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt (vgl. § 11 AsylVfG).

 

50.0.2               Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 an die Schriftform gebundene Abschiebungsandrohung muss den Formerfordernissen der §§ 37, 39 VwVfG entsprechen.

 

50.0.3               Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2). Der Erlass eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts ist nicht zwingende Voraussetzung, wenn die vollziehbare Ausreisepflicht kraft Gesetzes besteht (§ 42 Abs. 2 Satz 1). Die Androhung der Abschiebung ist nicht davon abhängig, ob die Abschiebung später durchgeführt werden kann (vgl. § 50 Abs. 3).

 

50.0.4               Nach Wirksamwerden der Abschiebungsandrohung können zugunsten des Ausländers eingetretene Umstände von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden, ohne die Rechtmäßigkeit der Androhung zu berühren (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1). Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ist jedoch der Prüfungsrahmen der Ausländerbehörde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 beschränkt. Ist rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung zulässig ist, kommt eine Duldung gem. § 55 Abs. 4 Satz 2 in den Fällen des § 53 Abs. 6 Satz 1 nur noch unter einem in der Abschiebungsandrohung ausgesprochenen Vorbehalt in Betracht. In Fällen des Zeugenschutzes soll   bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung ein Vorbehalt gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 gemacht werden.

 

50.0.5               Wird die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO inhaltlich bestätigt, ist die Abschiebung eines Ausländers zulässig; eine Duldung kann nur unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 erteilt werden.

 

50.0.6               Eine Abschiebungsandrohung wird gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht des Ausländers entfällt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Aufenthalt des Ausländers aufgrund Asylantragstellung gestattet ist (§ 55 AsylVfG).

 

50.0.7               Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf die Abschiebung nicht abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angedroht werden. Insoweit kann von § 50 Abs. 1 Satz 2 abgewichen werden. Lediglich in den Fällen des § 51 Abs. 3 kann einem Ausländer, der einen Asyl­antrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden (vgl. § 52).

 

50.0.8               Wird ein zur Festnahme ausgeschriebener Ausländer (siehe Nummer 49.3.2) in Gewahrsam genommen und kann er nicht unverzüglich abgeschoben werden, hat die zuständige Behörde (siehe Nummer 57.0.1) unverzüglich zu prüfen, ob Abschiebungshaft nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 zu beantragen ist (vgl. § 13 FEVG).

 

50.1                  Abschiebungsandrohung

 

50.1.1.0            Die Abschiebung ist grundsätzlich unter Fristsetzung anzudrohen, damit der Ausländer sie durch rechtzeitige, freiwillige Ausreise vermeiden kann und damit er die Möglichkeit erhält, Rechtsbehelfe einzulegen, bestehende Abschiebungshindernisse (§§ 53, 55) geltend zu machen und seine persönlichen Angelegenheiten innerhalb der Ausreisefrist zu regeln (siehe Nummer 42.3.2).

 

50.1.1.1            Die sich aus der Fristsetzung ergebenden Pflichten des Ausländers regelt § 42 Abs. 3. Die Fristsetzung liegt im Ermessen der Behörde (siehe Nrn. 42.3.2 und 50.1.1.2). Sie ist durch § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 begrenzt, wonach die Ausreisefrist spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht endet, wenn sie im Einzelfall nicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte befristet verlängert wird. Gesetzlich festgelegte Mindestfristen ergeben sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften (§ 36 Abs. 1 AsylVfG: eine Woche; § 38 Abs. 1 AsylVfG: ein Monat; § 38 Abs. 2 AsylVfG: eine Woche; § 12 Abs. 7 Satz 2 AufenthG/EWG: fünfzehn Tage bzw. ein Monat). Kriegs‑ oder Bürgerkriegsflüchtlingen wird nach § 32a Abs. 9 Satz 1 eine Ausreisefrist von vier Wochen eingeräumt.

 

50.1.1.2            Der Beginn der Frist muss sich auf einen Zeitrahmen erstrecken, in dem der Ausländer gemäß § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig ist. Die Ausreisefrist ist so zu bestimmen, dass sie erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist endet. Eine kürzere Frist kann bestimmt werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 72 Abs. 1) oder die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme, die die Ausreisepflicht begründet, angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Endet die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80b Abs. 1 VwGO, richtet sich das weitere Verfahren nach § 50 Abs. 4. Die Stellung eines Zulassungsantrags nach § 124a VwGO hemmt die Vollziehbarkeit nicht.

 

50.1.1.3            Eine Begründung der Ausreisefrist erübrigt sich, wenn dem Ausländer zur Ausreise eine Frist von mindestens einem Monat zur Verfügung steht und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht ersichtlich sind. Eine unterlassene oder fehlerhafte Fristsetzung kann nachträglich durch die Festsetzung einer neuen Ausreisefrist geheilt werden. Die Fristsetzung ist im Pass oder Passersatz des Ausländers einzutragen.

 

50.1.1.4            Die Ausreisefrist ist grundsätzlich durch Angabe eines Wochen‑ oder Monatszeitrahmens zu bestimmen. Der Beginn der Frist ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung (Bekanntgabe des Verwaltungsakts) abzustellen. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen hat keinen Einfluss auf die Fristsetzung (§ 50 Abs. 3 Satz 1).

 

50.1.1.5            Soweit sich der Ausländer als Besucher oder Tourist nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, genügt eine Ausreisefrist von einer Woche. Die Frist ist ebenfalls eng zu bemessen, wenn

 

                        -        der Ausländer unerlaubt eingereist ist (§ 58 Abs. 1 AuslG) und die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung (vgl. § 61 Abs. 1) nicht mehr vorliegen,

                        -        die Rückkehrberechtigung innerhalb von vier Monaten ungültig wird,

                        -        die in einem Rückübernahmeabkommen bestimmte Frist ansonsten nicht eingehalten werden kann.

 

50.1.1.6            Solange der Ausländer unter einen Abschiebungsstopp nach § 54 fällt, kann davon abgesehen werden, die Abschiebungsandrohung mit einem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt zu verbinden, es sei denn, er soll ausgewiesen werden oder sein Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung wird abgelehnt. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen, dass die Duldung gemäß § 54 durch die Abschiebungsandrohung nicht berührt wird (§ 50 Abs. 3). Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einem der in § 42 Abs. 2 Satz 1 genannten Gründe, fehlt es zwar an einem Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet. Dies steht jedoch dem Erlass einer Abschiebungsandrohung insbesondere dann nicht entgegen, wenn der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung beantragt (§ 69). Eine Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 erübrigt sich dann, wenn zwar ein die Ausreisepflicht begründender Verwaltungsakt verfügt wird, sich die Aufenthaltsbeendigung jedoch nach Asylverfahrensrecht richtet (vgl. auch § 11 Abs. 1) und dadurch eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt wird.

 

50.1.1.7            Grundsätzlich muss die Abschiebung nur einmal angedroht werden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es nur im Falle der unanfechtbaren Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufgrund eines Rechtsbehelfs. Allerdings ist bei Ausländern, denen die Abschiebung bereits angedroht wurde und die länger als ein Jahr geduldet sind, § 56 Abs. 6 Satz 2 zu beachten. Die Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die freiwillige Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet. Er ist jedoch seiner Ausreisepflicht nur dann nachgekommen, wenn er sich im Herkunftsland oder Drittstaat nicht nur vorübergehend aufhalten darf (siehe Nummer 42.4.2).

 

50.1.2.1            Von der Androhung und Fristsetzung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn

 

50.1.2.1.1         -        die sofortige Entfernung des Ausländers zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit dringend geboten erscheint,

50.1.2.1.2         -        Grund zu der Annahme besteht, dass der Ausländer während einer ihm gewährten Ausreisefrist mit Strafe bedrohte Handlungen begehen oder sich der Abschiebung entziehen wird,

50.1.2.1.3         -        der Ausländer einen Pass, Passersatz oder einen Sichtvermerk eines anderen Staates mit demnächst ablaufender Gültigkeitsdauer besitzt und zu befürchten ist, dass bei Fristsetzung die Abschiebung wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer unmöglich wäre oder erschwert würde,

50.1.2.1.4         -        die auswärtigen Belange oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die sofortige Entfernung des Ausländers dringend gebieten,

50.1.2.1.5         -        der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich auch künftig über die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen der Ausländerbehörde hinwegsetzen wird.

 

50.1.2.2            Wird von der Androhung und Fristsetzung abgesehen, sind die maßgebenden Gründe in der Ausländerakte zu vermerken. Ergeht eine schriftliche Abschiebungsanordnung zum Zeitpunkt der Abschiebung, sind die Gründe in der Anordnung anzugeben.

 

50.1.2.3            Ein Mangel der fehlenden Androhung kann dadurch geheilt werden, dass sie nachträglich verfügt wird, solange dem Ausländer die Möglichkeit verbleibt, noch vor der Abschiebung seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen.

 

50.1.2.4            Eine Fristsetzung ist ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet (§ 50 Abs. 5 Satz 1).

 

50.1.2.5            § 51 Abs. 4 erfordert ausnahmslos, dass die Abschiebung vor der Ausreise angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt wird.

 

50.1.3               Die Ausweisung eines Ausländers wird nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, wenn

 

50.1.3.1            -        bereits eine von einer anderen Ausländerbehörde oder vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassene vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt oder

50.1.3.2            -        das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig ist und kein Fall des § 51 Abs. 3 vorliegt.

 

50.2                  Zielstaat

 

50.2.1               Grundsätzlich soll der Ausländer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Ein anderer Zielstaat kommt in Betracht, wenn die Abschiebung dahin möglich ist (z.B. aufgrund eines R