38.2 Die
Ausländerbehörde hat eine Ausländerakte anzulegen und die Aufenthaltsanzeige
darin zu vermerken. Die Daten des Ausländers sind nach Maßgabe der
Ausländerdateienverordnung in die Ausländerdatei A aufzunehmen.
38.3 Die
Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach § 2 DVAuslG vorliegen.
38.4 Wenn
in den Fällen des § 2 DVAuslG der Ausländer länger als drei Monate bleiben
will, ist zu prüfen, ob dieser Aufenthalt nach den Vorschriften des
Ausländergesetzes oder des Aufenthaltsgesetz/EWG zugelassen werden kann oder ob
der Aufenthalt nach § 3 Abs. 5 zeitlich zu beschränken ist (siehe
hierzu Nummer 3.5).
38.5 Dem
Ausländer kann auf Antrag eine Bescheinigung über seinen aufenthaltsrechtlichen
Status erteilt werden (§ 3 Nr. 7 AuslGebV).
39 Zu § 39 Ausweisersatz
39.0 Allgemeines
39.0.1 Die
Ausstellung eines Ausweisersatzes (§ 39 Abs. 1), die Ausstellung
eines Reisedokuments wie auch die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung und
die Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht für den Grenzübertritt
(§ 39 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff. und 24 DVAuslG) sowie die
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung trotz Nichterfüllung der Passpflicht
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3) haben als gemeinsame Voraussetzung, dass der
Ausländer einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise
erlangen kann.
39.0.2 Grundsätzlich
ist es jedem Ausländer zumutbar, bei dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt oder in dem er vor der Einreise in das Bundesgebiet seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, einen Pass zu beantragen, soweit kein Rechtsanspruch auf
einen deutschen Passersatz besteht. Ebenso ist es grundsätzlich zumutbar,
Anforderungen des Heimatstaates zu erfüllen, die dem deutschen Passrecht entsprechen
(§ 15 DVAuslG) oder die vorgesehenen Passgebühren zu entrichten, auch wenn
sie wesentlich höher sind als deutsche Passgebühren.
39.0.3 Grundsätzlich
zumutbar ist es auch, die Wehrpflicht zu erfüllen (§ 15 Abs. 3
Satz 1 DVAuslG). Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist nicht
zumutbar, wenn der Heimatstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes
wegen Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert und dem Ausländer aus
zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann
(§ 15 Abs. 3 Satz 2 DVAuslG). Zwingende Gründe liegen regelmäßig
vor
39.0.3.1 - bei Ausländern der zweiten Generation,
die vor Abschluß eines Einbürgerungsverfahrens stehen,
39.0.3.2 - bei Ausländern, die mit Deutschen
verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein
Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die
eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht,
39.0.3.3 - bei Ausländern, die mit Deutschen in
ehelicher Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und
sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben oder
39.0.3.4 - bei Ausländern, die mit ihrem
minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge
berechtigt sind.
39.0.4 Die
Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist grundsätzlich auch nicht zumutbar
bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender Rückkehr, wenn ein
Abschiebungshindernis nach § 53 vorliegt.
39.0.5 Wenn
ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er
Nachweise beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der
Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen verweigert wird (§ 70 Abs. 1). Dem steht der
Nachweis gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der
Pass entzogen wurde. Asylsuchende und Asylantragsteller, deren Pass in
Verwahrung genommen wird (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 21
AsylVfG), sind von dieser Nachweispflicht nicht allein wegen der Geltendmachung
eines Asylbegehrens befreit (vgl. § 65 AsylVfG). Die Ausländerbehörde soll
sich ihrerseits bei der zuständigen Auslandsvertretung des fremden Staates um
die Ausstellung eines Passes bemühen. Bleibt dies ohne Erfolg oder erscheint es
von vornherein aussichtslos, berichtet sie der obersten Landesbehörde.
39.1 Ausweisersatz
39.1.1 Der
Ausweisersatz ist kein Passersatz. Er berechtigt im Vergleich zum Reisedokument
insbesondere nicht zum Grenzübertritt. Hierüber ist der Ausländer zu belehren.
Die Ausstellung eines Ausweisersatzes hat Vorrang vor der Ausstellung eines
Reisedokuments. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit, sich einen Pass oder
Passersatz zu beschaffen, sind nicht so streng, wie bei der Ausstellung eines
Reisedokuments, die einen Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates
erfordert.
39.1.2 Einem
Ausländer, der eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besitzt und einen Pass
oder zugelassenen Passersatz (§ 14 Abs. 2 DVAuslG) nicht in
zumutbarer Weise erlangen kann, muss grundsätzlich ein Ausweisersatz
ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen
werden soll.
39.1.3 Der
Ausstellung eines Ausweisersatzes bedarf es nicht, wenn der Ausländer bereits
einen neuen Pass beantragt hat und zu erwarten ist, dass dieser innerhalb von
drei Monaten ausgestellt wird.
39.1.4 Asylbewerber
erfüllen ihre Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung (§ 64 AsylVfG).
39.1.5 Der
Ausweisersatz wird nach amtlichem Muster ausgestellt. Seine Gültigkeit
entspricht der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung oder der
Duldungsbescheinigung.
39.2 Reisedokument als Passersatz
39.2.1 Die
Ausstellung eines Reisedokuments ist in § 15 DVAuslG und die Bescheinigung
der Rückkehrberechtigung mit der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht
für den Grenzübertritt in § 24 DVAuslG geregelt. Soweit ein Anspruch auf
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28 GK oder
eines Reiseausweises für Staatenlose nach Artikel 28 Satz 1 StlÜbk besteht,
finden §§ 15 ff. DVAuslG keine Anwendung.
39.2.2 Das
Reisedokument darf mit Ausnahme der in § 15 Abs. 4 DVAuslG genannten
Fälle nur auf Antrag und nur unter den in § 15 Abs. 1 DVAuslG
bezeichneten Voraussetzungen ausgestellt werden. Die Ausstellung liegt im
Ermessen der Behörde. Das Reisedokument kann zeitgleich mit der Erteilung der
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden. Von vornherein
ausgeschlossen ist die Erteilung eines Reisedokuments, wenn der Ausländer eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, sein Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz
gestattet ist oder er nicht im Besitz einer erforderlichen
Aufenthaltsgenehmigung ist, auch wenn ihm eine Duldung erteilt wurde.
39.2.3 Die
Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes berührt die Passhoheit des
Heimatstaates. Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt daher die
Ausstellung eines Reisedokumentes nach § 15 DVAuslG nur in Betracht, wenn
der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z.B. dringende
familiäre Hilfeleistung im Ausland) und die in § 24 DVAuslG bezeichneten
Maßnahmen nicht ausreichen.
39.2.4 Auf
die Ausstellung eines Reisedokuments besteht kein Rechtsanspruch. Über die
Ausstellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ausstellung
soll im allgemeinen nur versagt werden, wenn ein Passversagungsgrund nach
§ 7 Passgesetz vorliegt, oder wenn öffentliche Interessen der
Bundesrepublik Deutschland der Ausstellung entgegenstehen.
39.2.5 Das
Reisedokument ist nach amtlichem Muster auszustellen. Lässt sich die
Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit nicht feststellen, so ist
"ungeklärt" einzutragen. Vermag der Ausländer seine
Staatsangehörigkeit oder seine Staatenlosigkeit nicht durch Urkunden zu
belegen, genügt es, wenn er sie glaubhaft macht, es sei denn, dass auf den
urkundlichen Nachweis aus besonderen Gründen nicht verzichtet werden kann.
Eidesstattliche Versicherungen dürfen hierbei von den Ausländerbehörden nicht
entgegengenommen werden.
39.2.6 Nach
Maßgabe des § 15 Abs. 4 DVAuslG darf ein Reisedokument abweichend von
§ 15 Abs. 1 und 2 DVAuslG ausgestellt werden, um dem Ausländer die
endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Gültigkeitsdauer
ist auf den für diesen Zweck erforderlichen Zeitraum zu beschränken. In diesen
Fällen ist der Heimatstaat nicht aus dem Geltungsbereich auszuschließen.
39.2.7 Gültigkeitsdauer
und Geltungsbereich des Reisedokuments sind in § 17 DVAuslG geregelt.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 DVAuslG ist stets zu beachten. Auch bei der
Verlängerung ist nach § 15 Abs. 5 DVAuslG zu prüfen, ob die
Ausstellungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Entfallen die
Ausstellungsvoraussetzungen vor Ablauf der Gültigkeit, ist das Reisedokument in
der Regel zu entziehen (§ 18 DVAuslG).
40 Zu § 40 Ausweisrechtliche Pflichten
40.1 Ausweisrechtliche
Hauptpflichten
40.1.0 § 40
Abs. 1 regelt den Inhalt der Ausweispflicht des Ausländers.
40.1.1 Die
Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung der in
§ 40 Abs. 1 genannten Urkunden besteht gegenüber allen mit der Ausführung
des Ausländergesetzes betrauten Behörden. Das sind neben den Ausländerbehörden
insbesondere die Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der
Länder. Die Pflicht nach § 40 Abs. 1 kann aufgrund einer Anordnung
der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörde nach
Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden. Die Anordnung, einen
gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, hat für den Fall, dass der Ausländer
passlos ist, auch zu beinhalten, dass er Nachweise beibringen muss (§ 70
Abs. 1), ein entsprechendes Dokument nicht in zumutbarer Weise erlangen zu
können.
40.1.2 Die
Ausweispflicht beschränkt sich auf die genannten Urkunden. Die Beibringung
anderer Erlaubnisse, Bescheinigungen und Nachweise richtet sich nach § 70.
40.1.3 Die
Ausweispflicht besteht, soweit die Vorlage, Aushändigung und Überlassung zur
Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz erforderlich
ist. Solche Maßnahmen sind insbesondere
- die Erteilung, Verlängerung, Versagung,
Beschränkung und der Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,
- die Ausstellung, Entziehung oder
Versagung von Passersatzpapieren sowie das Anbringen von Passvermerken,
- die Anordnung einer Bedingung oder
Auflage,
- die Gestattung der Einreise,
Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Rückführung,
- die Untersagung der Ausreise,
- die Verwahrung von Pässen zur Sicherung
der Ausreise (§ 42 Abs. 6).
40.1.4 Wer
entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt,
aushändigt oder überlässt, handelt ordnungswidrig gemäß § 93 Abs. 2
Nr. 1.
40.1.5 Die
Ausländerbehörde nimmt in der Regel eine Fotokopie des Passes oder Passersatzes
zur Ausländerakte. Dies gilt auch bei der erstmaligen Vorlage eines neu
ausgestellten Passes oder Passersatzes.
40.1.6 Der
Pass oder Passersatz eines Ausländers ist in Verwahrung zu nehmen (§ 40
Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 6), wenn die Behörde feststellt, dass
der Ausländer wegen unerlaubter Einreise nach § 58 Abs. 1 vollziehbar
ausreisepflichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Dritter unter Vorlage des
Passes für den Ausländer bei der Ausländerbehörde vorstellig wird.
40.1.7 Der
Pass oder Passersatz ist den zuständigen Stellen vorübergehend zu überlassen,
wenn Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Passes, der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Passinhabers oder anderer eingetragener Personen
bestehen. Ordnungs‑, polizei- und strafrechtliche Regelungen bleiben
unberührt.
40.1.8 Im
übrigen ist der Pass oder Passersatz den zuständigen Stellen vorübergehend zu
überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem
Ausländergesetz, insbesondere von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, erforderlich
ist.
40.1.9 Dem
Ausländer ist über die Einbehaltung des Passes oder Passersatzes gebührenfrei
eine Bescheinigung zu erteilen.
40.1.10 Die
einbehaltenen Dokumente sind dem Ausländer auszuhändigen, wenn sie für die
Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz nicht mehr
benötigt werden.
40.1.11 Die
Vorlage, Aushändigung, Überlassung, Verwahrung und Herausgabe des Passes oder
Passersatzes eines Asylbewerbers richtet sich nach § 15 Abs. 2
Nr. 4, §§ 21 und 65 jeweils auch i.V.m. § 71a Abs. 2
und 3 AsylVfG.
40.2 Ausweisrechtliche
Nebenpflichten
Weitere
ausweisrechtliche Pflichten sind in § 25 DVAuslG geregelt. Kommt der
Ausländer der Passpflicht mit einem Passersatz nach (§ 4 Abs. 1 und 2
Nr. 2; § 14 DVAuslG), erstrecken sich die in § 25 Nr. 1 bis
3 DVAuslG genannten Pflichten auf den Passersatz. Gemäß § 26 DVAuslG
handelt ordnungswidrig, wer gegen die in § 25 Nr. 4 bis 7
DVAuslG geregelten ausweisrechtlichen Pflichten verstößt.
41 Zu § 41 Identitätsfeststellung
41.0 Allgemeines
§ 41
regelt die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit für den
Bereich des allgemeinen Ausländerrechts. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen
der Ausländerbehörden bei Asylbewerbern richten sich nach § 16 Abs. 2
und § 19 Abs. 2 AsylVfG.
41.1 Zweifel über Identität oder
Staatsangehörigkeit
Zur
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ist zunächst eine eingehende
Befragung des Ausländers zu seinem bisherigen Lebenslauf erforderlich, um
Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu erhalten (z.B. Zeugenbefragungen,
Anfragen bei anderen in‑ und ausländischen Behörden, Vorführung bei einer
Vertretung des vermuteten Heimatlandes). Der Betroffene ist aufzufordern,
Urkunden beizubringen, die seine Angaben belegen.
41.2 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen
41.2.1 § 41
Abs. 2 regelt den grundsätzlichen Vorrang anderer Maßnahmen zur
Feststellung der Identität vor erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Sinne von
§ 81b StPO.
41.2.2 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen nach § 81b StPO sind insbesondere die Abnahme von Finger- und
Handflächenabdrücken, Lichtbildaufnahmen einschließlich Bildaufzeichnungen, die
Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Messungen und ähnliche Maßnahmen.
41.2.3 Die
Zuständigkeit für erkennungsdienstliche Maßnahmen ist in § 63 Abs. 5
geregelt. Für das weitere Verfahren gilt § 78.
41.3 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen in sonstigen Fällen
41.3.1 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen dürfen unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 auch dann
ergriffen werden, wenn keine aktuellen Zweifel an der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen und auch dann, wenn sie nicht für
die Durchführung anstehender ausländerrechtlicher Maßnahmen erforderlich sind.
Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 3 dienen auch der
Vorbereitung für eine im Falle etwaiger Wiedereinreisen erforderliche
Identitätsfeststellung.
41.3.2 Wenn
der Ausländer ohne Pass oder mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder
Passersatz einreisen will oder eingereist ist, sind grundsätzlich
erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
41.4 Duldungspflicht
Zur
Durchsetzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann unmittelbarer Zwang nach
Maßgabe der jeweiligen bundes‑ oder landesrechtlichen Vorschriften
angewandt werden.
41a Zu § 41a Sicherung der Identität von Ausländern aus
Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten
41a.1 Der
Sicherung der Identität unterliegen Ausländer aus Kriegs- und
Bürgerkriegsgebieten. Darf eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32a oder
eine Duldung nach § 54 für diesen Personenkreis nicht mehr erteilt werden,
gilt § 41.
41a.2 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen zur Sicherung der Identität von Ausländern aus einem Kriegs- und
Bürgerkriegsgebiet sind unter den Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 Satz 1 von
der nach Absatz 2 zuständigen Behörde bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem
Ausländer durchzuführen.
41a.3 Die
für die erkennungsdienstliche Maßnahme zuständige Behörde hat die
erforderlichen Daten zu erfassen und die dabei gewonnenen Unterlagen dem
Bundeskriminalamt zur Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
42 Zu § 42 Ausreisepflicht
42.1 Voraussetzungen der
Ausreisepflicht
42.1.1 Die
Ausreisepflicht setzt voraus, dass der Ausländer eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt und sein Aufenthalt somit
unrechtmäßig ist.
42.1.2 Die
Ausreisepflicht besteht nicht im Fall eines Aufenthalts, der ohne
Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig ist.
42.1.2.1 Ohne
Aufenthaltsgenehmigung ist der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig, wenn er
sich aufgrund von Vorschriften, die dem Ausländergesetz vorgehen, in
Deutschland aufhält (vgl. 58.1.1.2). Es handelt sich z.B. um
- nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigte (vgl. § 8 AufenthG/EWG),
- bevorrechtigte Personen, soweit das
Ausländergesetz auf sie nicht anzuwenden ist (§ 2 Abs. 1, z.B. in
Deutschland akkreditierte Diplomaten, NATO-Truppenangehörige im Rahmen des
NATO-Truppenstatuts),
- Ausländer, die dem Gesetz über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer unterfallen (§ 12 HAG),
- Ausländer, die nach den Regelungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens zur Durchreise oder zum Kurzaufenthalt
berechtigt sind (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18 und 21
SDÜ),
- Ausländer, deren Aufenthalt im
Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1
AsylVfG).
42.1.2.2 Ohne
Aufenthaltsgenehmigung ist der Aufenthalt eines Ausländers auch dann
rechtmäßig, wenn er vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist
oder sein Aufenthalt nach dem Ausländergesetz kraft Gesetzes erlaubt ist. Das
betrifft Ausländer,
42.1.2.2.1 - die vom Erfordernis einer
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind (§§ 1 bis 4
und 6 bis 8 DVAuslG) oder
42.1.2.2.2 - die der Wirkung des § 69
Abs. 3 unterfallen.
42.1.3.0 Die
Ausreisepflicht entsteht kraft Gesetzes ohne vorherigen Verwaltungsakt
42.1.3.0.1 - durch unerlaubte Einreise ohne
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 58 Abs. 1 (siehe
aber Nr. 42.1.3.2.2),
42.1.3.0.2 - durch Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative und
Nr. 2 AsylVfG),
42.1.3.0.3 - durch Wegfall der Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach erlaubter Einreise, z. B. in den
Fällen des § 1 DVAuslG nach Ablauf von drei Monaten seit der Einreise, bei
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie bei Passverlust,
42.1.3.0.4 - durch Ablauf der Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung, sofern nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt
wurde,
42.1.3.0.5 - durch Eintritt einer auflösenden
Bedingung oder
42.1.3.0.6 - durch Wegfall der Voraussetzungen für
die Durchreise und den Kurzaufenthalt nach den Regelungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18
oder 21 SDÜ), soweit keine Befreiung vom Erfordernis einer
Aufenthaltsgenehmigung nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
besteht.
Im
Falle der nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 unerlaubten Einreise
entsteht die Ausreisepflicht zu dem Zeitpunkt, in dem die Einreise beendet ist.
Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tritt nach § 42 Abs. 2
Satz 1 unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist daher nicht selbständig
anfechtbar.
42.1.3.1 Besitzt
der Ausländer ein Visum und besteht zugleich die Sperrwirkung des § 8
Abs. 2 Satz 1, ist das Visum für den Geltungsbereich des
Ausländergesetzes zur Begründung der Ausreisepflicht zu widerrufen oder
zurückzunehmen.
42.1.3.2.1 Die
Einreise ohne einen erforderlichen Pass begründet nur dann eine gesetzliche
Ausreisepflicht, wenn der Ausländer keine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
besitzt. Bei Passlosigkeit entfällt die Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung nach § 1 Abs. 1 DVAuslG mit der Folge, dass
die Ausreisepflicht unmittelbar nach der Einreise entsteht.
42.1.3.2.2 Bei
der ausschließlich wegen Fehlens des erforderlichen Passes nach § 58
Abs. 1 Nr. 2 unerlaubten Einreise entsteht die Ausreisepflicht nicht
schon im Zeitpunkt der Einreise. Ist dem Ausländer durch die deutsche
Auslandsvertretung oder die Grenzbehörde ein Visum unter Vorlage eines nicht
als Pass oder Passersatz anerkannten Reisedokuments entgegen § 8
Abs. 1 Nr. 3 erteilt worden oder ist das anerkannte Reisedokument, in
dem das Visum eingetragen ist, bei der Einreise ungültig geworden (z.B.
Änderung des Familiennamens durch Heirat), entsteht die Ausreisepflicht erst
nach dem Widerruf oder nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums (§ 42
Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2). Da ein entgegen § 8 Abs. 1
Nr. 3 erteiltes Visum nicht von vornherein nichtig ist und ein Visum wegen
Passablaufs oder Ungültigkeit des Passes nicht erlischt (§ 43 Abs. 1
Nr. 1), wird der Ausländer erst mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums
ausreisepflichtig, es sei denn, dieses Visum wird vorher widerrufen oder
zurückgenommen. Solange das Visum gültig ist, ist Abschiebungshaft nicht zulässig.
42.1.4 Die
Ausreisepflicht entsteht aufgrund eines Verwaltungsaktes in Fällen
42.1.4.1 - der Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung, wenn zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt noch rechtmäßig
war,
42.1.4.2 - der nachträglichen zeitlichen
Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Aufenthaltsgenehmigung,
42.1.4.3 - des Widerrufs oder der Rücknahme,
42.1.4.4 - der Ausweisung oder
42.1.4.5 - des § 67 Abs. 1 Nr. 3 bis
6 AsylVfG.
In
diesen Fällen muss der Ausländer der Ausreisepflicht nachkommen, wenn der die
Ausreisepflicht begründende Verwaltungsakt wirksam geworden ist. Die Anfechtung
des Verwaltungsakts lässt seine Wirksamkeit und damit die Wirksamkeit der
Ausreisepflicht unberührt (§ 72 Abs. 2 Satz 1).
42.1.5 Nicht
belegt
42.1.6 Ein
ausreisepflichtiger Ausländer ist verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen.
Diese Pflicht kann nur mittels Einreise in einen anderen Staat erfüllt werden.
Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist daher nur gesichert, soweit der
Ausländer in andere Staaten erlaubt einreisen darf. In diesem Rahmen steht es
dem Ausländer grundsätzlich frei, wohin er ausreisen will.
42.1.7 Die
Ausreisepflicht endet durch
42.1.7.1 - Legalisierung des Aufenthalts im Wege
der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung,
42.1.7.2 - Erteilung einer Aufenthaltsgestattung
nach dem Asylverfahrensgesetz,
42.1.7.3 - Erfüllung im Wege der Ausreise (siehe
Nummer 42.4.2.1) und
42.1.7.4 - Abschiebung.
42.1.8 Da
bei bestehender Ausreisepflicht der Aufenthalt unrechtmäßig ist, muss die
Ausländerbehörde tätig werden, um diesen Zustand zu beenden. Dabei sind
Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu berücksichtigen. Als Maßnahmen
kommen in Betracht
42.1.8.1 - die Legalisierung des Aufenthalts, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung vorliegen,
42.1.8.2 - die Überwachung der freiwilligen
Ausreise nach Ablauf der Ausreisefrist (Rücklauf der
Grenzübertrittsbescheinigung) oder
42.1.8.3 - die zwangsweise Durchsetzung der
Ausreisepflicht im Wege der Zurückschiebung oder Abschiebung.
Soweit
die Ausreisepflicht nicht auf einem Verwaltungsakt beruht, ist der Ausländer
auf die Ausreisepflicht hinzuweisen. Dieser Hinweis ist im allgemeinen mit
einer Abschiebungsandrohung unter Festsetzung einer Ausreisefrist nach
§ 50 Abs. 1 zu verbinden.
42.1.9 Die
Zurückschiebung oder Abschiebung gehen der freiwilligen Erfüllung der
Ausreisepflicht grundsätzlich vor, sofern die Voraussetzungen nach § 61
Abs. 1 bzw. § 49 Abs. 2 vorliegen.
42.2 Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht
42.2.0 Die
Vollziehbarkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem an die wirksam begründete
Ausreisepflicht erfüllt werden muss bzw. zwangsweise durchgesetzt werden darf.
42.2.1.0 In
§ 42 Abs. 2 Satz 1 sind Fälle zusammengefasst, in denen die
Ausreisepflicht kraft Gesetzes mit ihrer Entstehung vollziehbar ist. In diesen
Fällen gibt es unbeschadet der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes
(§ 80 Abs. 4 und 5, § 123 Abs. 1 VwGO) gegen die
Abschiebungsandrohung oder Abschiebung keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender
Wirkung, d.h. mit einer die gesetzliche Vollziehbarkeit beendenden Wirkung.
42.2.1.1 § 42
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verweist ausschließlich auf § 58
Abs. 1, der abschließend die Fälle der unerlaubten Einreise regelt. Ein
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lässt in diesen Fällen die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt (siehe § 69 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1).
42.2.1.2 In
den Fällen des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfällt die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach Maßgabe des § 69 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, sofern keiner der in § 69
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Bei Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wird der Ausländer wieder nach
§ 42 Abs. 2 Satz 2 ausreisepflichtig. Hinsichtlich abgelehnter
Asylbewerber gilt § 43 AsylVfG.
42.2.2.1 Nach
§ 42 Abs. 2 Satz 2 tritt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
mit der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ein. Die Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung ist nach § 72 Abs. 1 sofort vollziehbar (siehe
auch Nummer 8.2.2.2). Im übrigen bestimmt sich die Vollziehbarkeit des
Verwaltungsaktes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 80 Abs. 2
und 80b Abs. 1 VwGO). Wenn die Ausreisepflicht einmal nach § 42
Abs. 2 Satz 2 vollziehbar geworden ist, entfällt die Vollziehbarkeit
nicht mehr durch einen erneuten Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).
42.2.2.2 Die
Ausreisepflicht kann gleichzeitig auf mehreren Rechtsgrundlagen beruhen, z.B.
im Falle der Ausweisung eines unerlaubt eingereisten Ausländers. Die auf der
unerlaubten Einreise beruhende Ausreisepflicht ist dann gemäß § 42
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vollziehbar, aber die auf der Ausweisung
beruhende Ausreisepflicht nur nach § 42 Abs. 2 Satz 2, wenn die
Ausweisung vollziehbar ist. Sofern die Vollziehbarkeit der Ausweisung infolge
Widerspruchs oder Klage entfällt, bleibt die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestehen.
Dasselbe gilt, wenn die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung
angeordnet, das Verwaltungsgericht aber nach § 80 Abs. 5 VwGO die
aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hat. Die richterliche Anordnung steht
in diesem Fall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, weil sie
sich nur auf die Ausweisung beschränkt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
kann jedoch ungeachtet der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 42
Abs. 2 die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet bzw.
wiederhergestellt, d.h. die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung oder der
Abschiebung ausgesetzt werden, weil etwa ein Abschiebungshindernis oder ein
Duldungsgrund vorliegt.
42.3 Ausreisefrist
42.3.1 Erst
wenn die Ausreisepflicht vollziehbar geworden ist, muss der Ausländer sie
erfüllen. Ausreisefrist i.S.v. Satz 1 ist auch die im Rahmen der
Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 bestimmte Ausreisefrist.
42.3.2 In
der Regel wird die Ausreisefrist im Rahmen der Abschiebungsandrohung
festgelegt. Wird ausnahmsweise keine Abschiebungsandrohung erlassen, kann die
Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 3 eine Ausreisefrist bestimmen. Bei
der Einräumung und Bemessung einer Ausreisefrist sind auch öffentliche
Interessen zu berücksichtigen (z.B. Beweiserhebung in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren). Sprechen konkrete Tatsachen oder andere Anhaltspunkte
dafür, dass eine ausreisepflichtige Person von Menschenhandel betroffen ist, so
ist grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise von mindestens vier
Wochen vorzusehen. Die Betroffenen werden über die Möglichkeit informiert, sich
durch spezielle Beratungsstellen betreuen und helfen zu lassen. Die
Ausreisefrist soll darüber hinaus dem Ausländer die Möglichkeit geben, seine
persönlichen Angelegenheiten zu regeln.
42.3.3 Eine
Ausreisefrist darf verlängert werden, auch soweit sie nach § 50
Abs. 1 bestimmt ist. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass die
freiwillige Ausreise des Ausländers gesichert ist. Die Regelung des § 55
darf nicht durch eine Anwendung des § 42 Abs. 3 unterlaufen werden.
Eine Verlängerung der Ausreisefrist ist zwingend ausgeschlossen, wenn die
Abschiebungsvoraussetzungen nach § 49 eingetreten sind. Nach Satz 3
darf die Ausreisefrist in besonderen Härtefällen auch über die Dauer von sechs
Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit hinaus verlängert werden. Die Härte
bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt, zu dem der Ausländer das
Bundesgebiet verlassen muss, und nicht auf die Ausreisepflicht selbst.
42.3.4 Wird
ein Ausländer aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist
zu verlassen, ist in seinem Pass zu vermerken:
"Ausreisepflicht
nach § 42 Abs. 1 AuslG. Ausreisefrist bis zum ..."
Dieser
Vermerk ist auch in den Passersatz, den Ausweisersatz oder die
Aufenthaltsgenehmigung auf einem besonderen Blatt einzutragen. Zugleich soll
dem Ausländer eine Bescheinigung über die Ausreisepflicht unter Angabe der
Ausreisefrist mit der Aufforderung ausgehändigt werden, diese Bescheinigung der
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörde zu übergeben (Grenzübertrittsbescheinigung). Diese leitet die
Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde zu.
42.4 Erfüllung der Ausreisepflicht
42.4.1.1 Der
Ausländer erhält mit der Abschiebungsandrohung oder im Rahmen der Festsetzung
einer Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 eine
Grenzübertrittsbescheinigung, die er aufgrund eines entsprechenden Hinweises
zum Zwecke der Ausreise beim Grenzübertritt (§ 59) der mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde
vorlegt und zugleich seinen von der Ausländerbehörde in Verwahrung genommenen
(§ 42 Abs. 6) und bei der Grenzbehörde hinterlegten Pass oder
Passersatz zum Zwecke der Ausreise in Empfang nimmt. Die
Grenzübertrittsbescheinigung kann auch nach der Ausreise des Ausländers der
deutschen Auslandsvertretung (§ 63 Abs. 3) persönlich zur Bestätigung
vorgelegt werden, wenn die Ausreise in einen Staat ohne Grenzkontrolle erfolgt
ist. Diese Behörden haben die ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung
unmittelbar der zuständigen Ausländerbehörde zuzuleiten.
42.4.1.2 Bei
der Grenzübertrittsbescheinigung handelt es sich um einen Nachweis in der Form
eines amtlichen Vordrucks über die freiwillige Ausreise des Ausländers
innerhalb der Ausreisefrist i.S.v. § 42 Abs. 3 AuslG. Erbringt der
Ausländer diesen Nachweis, bedarf es keiner Ausschreibung nach § 42
Abs. 7 Satz 1. § 42 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
Hierauf ist in der Grenzübertrittsbescheinigung hinzuweisen. Die
Grenzübertrittsbescheinigung ersetzt nicht eine Duldung nach § 55.
42.4.2.1 Durch
die nicht erlaubte Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
der Ausländer zwar tatsächlich ausgereist (§ 62) und eine erteilte Duldung
nach § 56 Abs. 4 erloschen, die Ausreisepflicht wird dadurch jedoch
rechtlich wirksam nicht erfüllt. Im Falle der Rücküberstellung oder der
sofortigen Wiedereinreise ohne Visum, auch aus Drittstaaten, besteht die
Ausreisepflicht fort, ebenso sonstige Beschränkungen nach § 44
Abs. 6. Bei den vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten
Ausländern ist § 44 Abs. 5 zu beachten.
42.4.2.2 Die
freiwillige Ausreise oder Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union kommen nur dann in Betracht, wenn der Ausländer dort
einreisen und sich dort aufhalten darf. Die Ausländerbehörde muss von dem
Ausländer einen entsprechenden Nachweis verlangen, den er nach § 70
Abs. 1 Satz 1 zu erbringen hat.
42.5 Anzeigepflicht
Die
Anzeigepflicht setzt lediglich die Wirksamkeit und nicht die Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht voraus. Die Ausländerbehörde muss den Ausländer auf die
Anzeigepflicht hinweisen.
42.6 Passverwahrung
42.6.1 § 42
Abs. 6 enthält das Gebot, den Pass oder Passersatz eines
ausreisepflichtigen Ausländers erforderlichenfalls auch zwangsweise in
Verwahrung zu nehmen. § 42 Abs. 6 setzt nur die Wirksamkeit und nicht
die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Der Pass oder Passersatz ist
unabhängig davon zu verwahren, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Ausländer den Pass oder Passersatz vor der Ausreise vernichten, unbrauchbar
machen oder in sonstiger Weise der Behörde vorenthalten will. Die Polizeien der
Länder und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden können den Pass oder Passersatz sicherstellen.
42.6.2 Bei
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz soll im allgemeinen von
der Passverwahrung abgesehen werden. Bei Angehörigen der in der Anlage I
zur DVAuslG genannten Positivstaaten kann von der Passverwahrung abgesehen
werden, wenn sie nach den Erfahrungen in der Praxis nicht erforderlich ist. In
allen anderen Fällen kann von der Passverwahrung nur abgesehen werden, wenn
sich in der Ausländerakte eine Ablichtung des Passes befindet und wenn nach den
Erfahrungen der Ausländerbehörde der Herkunftsstaat problemlos einen Passersatz
ausstellt.
42.6.3 Über
die Passverwahrung erhält der Ausländer eine formlose Bescheinigung, die
gebührenfrei erteilt wird. Bereits in diesem Zeitpunkt sollte die
Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Hinweis ausgehändigt werden, dass diese
bei der Entgegennahme des Passes oder Passersatzes bei der Grenzübergangsstelle
abzugeben ist (siehe Nummer 42.4.1). Ein Ausweisersatz wird nicht
ausgestellt.
42.6.4 Soweit
möglich, sollte der Pass dem Ausländer nicht vor der Ausreise, sondern erst bei
der Ausreise an der Grenzübergangsstelle unter Entgegennahme der
Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt werden.
42.6.5 Der
Pass kann dem Ausländer zwischenzeitlich überlassen werden, soweit es aus
zwingenden Gründen erforderlich ist.
42.7 Ausschreibung in den
Fahndungshilfsmitteln der Polizei
Hinsichtlich
der Ausschreibung von Ausländern zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme nach §
42 Abs. 7 Satz 1 siehe Nummern 45.0.10.1.1 und 49.3.2. Die Ausschreibung nach §
42 Abs. 7 Satz 2 betrifft Fälle der Durchsetzung der gesetzlichen Sperrwirkung
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgrund einer Ausweisung oder einer vollzogenen
Abschiebung (siehe Nummern 45.0.10.1.1 und 49.3.1.1). Die Voraussetzungen für
eine Festnahme im Fall des Antreffens im Bundesgebiet liegen nicht vor, wenn
der Ausländer im Besitz einer Betretenserlaubnis ist (§ 9 Abs. 3).
43 Zu § 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
43.0 Allgemeines
43.0.1 § 43
regelt die Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung abschließend.
Insoweit sind die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über
den Widerruf von Verwaltungsakten auf die Aufenthaltsgenehmigung nicht
ergänzend anwendbar. Entfällt jedoch nachträglich eine für die Erteilung,
Verlängerung oder Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung, ist
die Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich zu beschränken (§ 12
Abs. 2 Satz 2).
43.0.2 Die
Regelung über den Widerruf im Ausländergesetz schließt nicht die Rücknahme von
Aufenthaltsgenehmigungen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht aus.
Rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigungen können daher nach den
Vorschriften des § 48 VwVfG-Bund bzw. den entsprechenden Regelungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zurückgenommen werden (z.B. wenn der
Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung mittels falscher Angaben oder Urkunden
erschlichen hat). Hat der Ausländer die Rechtswidrigkeit zu vertreten, soll die
Rücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet
werden, ansonsten mit Wirkung für die Zukunft. Die Zuständigkeit für die
Rücknahme richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Die
Aufenthaltsgenehmigung ist mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen.
43.1 Widerrufsgründe
43.1.0 Allgemeines
Sobald
die Ausländerbehörde oder eine andere für den Widerruf zuständige Behörde von
dem Eintritt eines gesetzlichen Widerrufsgrunds Kenntnis erlangt, ist sie
verpflichtet, unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die
Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden soll. Wird von dem Widerruf abgesehen,
ist dies in der Ausländerakte zu vermerken. Über den Widerruf darf erneut nur
entschieden werden, wenn neue Umstände eingetreten sind (z.B. dem Ausländer ist
es wieder möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen).
43.1.1 Nichtbesitz
eines Passes oder Passersatzes
43.1.1.1 Die
Aufenthaltsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn der Ausländer zumutbare
Anforderungen zur Erlangung eines neuen Passes nicht erfüllt. Von dem Widerruf
kann nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung
innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und durch den Verzicht auf den
Widerruf die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht wesentlich erschwert oder
unmöglich wird. § 12 Abs. 5 AufenthG/EWG ist zu beachten.
43.1.1.2 Ist
es dem Ausländer nicht möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen,
wird über den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung des
aufenthaltsrechtlichen Status entschieden. Ein Widerruf kommt insbesondere in
Betracht,
43.1.1.2.1 - wenn für den Ausländer ein späterer
Daueraufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossen ist, weil er eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt oder weil die Aufenthaltsverfestigung nach der
Arbeitsaufenthalteverordnung ausgeschlossen ist,
43.1.1.2.2 - wenn der Ausländer im Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis ist und ein Abschiebungshindernis nicht mehr besteht oder
43.1.1.2.3 - wenn gegen einen Ausländer, der im
Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist, ein Ausweisungsgrund
vorliegt.
Sofern
die Aufenthaltsgenehmigung nicht widerrufen wird, ist § 39 zu beachten.
Das gleiche gilt auch für im Ausland anerkannte Flüchtlinge, solange sie nicht
in deutsche Obhut übernommen worden sind. Ein Widerruf kommt in diesen Fällen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Heimatstaat den Reiseausweis für
Flüchtlinge nicht mehr verlängert hat.
43.1.2 Wechsel
oder Verlust der Staatsangehörigkeit
43.1.2.1 Das
Ausländergesetz ermöglicht bei Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit den
Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung aus zwei Gründen:
43.1.2.1.1 - Die Aufenthaltsgewährung und der
gegenwärtige aufenthaltsrechtliche Status können wesentlich auf der bisherigen
Staatsangehörigkeit beruhen. Insoweit ist der Widerrufsgrund eine spezielle,
abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 nicht nur für die befristete,
sondern für alle Aufenthaltsgenehmigungen geltende Regelung des Wegfalls einer
für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wesentlichen
Voraussetzung.
43.1.2.1.2 - Der Wechsel, vor allem aber der Verlust
der bisherigen Staatsangehörigkeit können eine spätere Aufenthaltsbeendigung
erschweren und unmöglich machen.
Bei
der Entscheidung über den Widerruf ist daher zu prüfen, ob im konkreten
Einzelfall einer dieser beiden Gründe den Widerruf rechtfertigt.
43.1.2.2 Sofern
mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist, kann von
einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und
deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende
Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit nur für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 AAV sowie für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis-EG, soweit der Ausländer nicht als Familienangehöriger
Freizügigkeit genießt.
43.1.2.3 Ebenso
ist die Aufenthaltsgenehmigung bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit zu
widerrufen, wenn der Aufenthalt nur wegen der Unmöglichkeit der
Aufenthaltsbeendigung gewährt wurde und dieser Grund durch den
Staatsangehörigkeitswechsel entfallen ist.
43.1.2.4 Nicht
zwingende, aber wesentliche Voraussetzung kann die Staatsangehörigkeit gewesen
sein, z. B. für
43.1.2.4.1 - die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis,
43.1.2.4.2 - die Zulassung des Familiennachzugs zu
Auszubildenden nach § 29,
43.1.2.4.3 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder
43.1.2.4.4 - generell die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung.
Bei
der Entscheidung über den Widerruf ist auch der Grund für den
Staatsangehörigkeitswechsel von Bedeutung. Im allgemeinen kann von einem
Widerruf abgesehen werden, wenn der Wechsel auf einer Eheschließung beruht.
43.1.2.5 Der
Widerruf ist regelmäßig geboten, wenn der Ausländer den Verlust seiner
bisherigen Staatsangehörigkeit durch Beantragung der Entlassung selbst
herbeigeführt und dadurch eine etwaige spätere Aufenthaltsbeendigung unmöglich
gemacht hat.
43.1.3 Widerruf
vor der Einreise
43.1.3.1 Die
Widerrufsmöglichkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 besteht
43.1.3.1.1 - ausschließlich in Bezug auf die vor der
Einreise erteilten Aufenthaltsgenehmigungen, also im allgemeinen nur für Visa,
und
43.1.3.1.2 - grundsätzlich nur in dem begrenzten
Zeitraum zwischen Erteilung und erstmaliger Einreise.
43.1.3.2 Der
Widerruf eines Visums vor der Einreise ist bei nachträglichem Eintritt oder
Bekanntwerden eines Versagungsgrundes zulässig. Ein Widerruf nach § 43
Abs. 1 Nr. 3 ist ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Widerruf ein gesetzlicher Anspruch (§ 6 Abs. 1) besteht und
keine Versagungsgründe, die diesen Anspruch ausschließen können, vorliegen.
Über den Widerruf ist nach Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.
43.1.3.3 Zuständig
für den Widerruf des Visums vor der Einreise ist grundsätzlich die Behörde, die
die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Die Ausländerbehörde, die die
Zustimmung zur Erteilung eines Visums erteilt hat, kann von der
Auslandsvertretung und der Grenzbehörde (§ 63 Abs. 4 Nr. 3) bis
zur Einreise des Ausländers verlangen, dass das Visum widerrufen wird. Die
Auslandsvertretung ist daran grundsätzlich in gleicher Weise gebunden wie an
die Versagung der Zustimmung. Die Grenzbehörde hat ein Visum zu widerrufen,
wenn eine deutsche Auslandsvertretung darum ersucht. Dies gilt grundsätzlich
auch, wenn die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates, die das
Schengen-Visum erteilt hat, darum ersucht. In Fällen des § 43 Abs. 1
Nr. 3 kann die Grenzbehörde ohne Ersuchen der ausstellenden Behörde
(§ 63 Abs. 4 Nr. 3 erste Alternative) ein Visum widerrufen, wenn
sie gegen den Ausländer zuvor eine Zurückweisung (insbesondere gemäß § 60
Abs. 2 Nr. 2) verfügt hat (siehe auch Nummer 60.2.1.1).
43.1.4 Widerruf
bei Flüchtlingen
43.1.4.1 Die
Entscheidung über den Widerruf ist unabhängig davon zu treffen, ob die
Entscheidung des Bundesamts nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist. Die
Rückgabe des Anerkennungsbescheids und des Reiseausweises nach Artikel 28
GK sind jedoch an die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts geknüpft
(§ 73 Abs. 6 AsylVfG). Selbst wenn der Ausländer gegen die
Entscheidung der Ausländerbehörde Widerspruch erhebt, bleibt die Wirkung des
Widerrufs bestehen (u.a. Begründung der Ausreisepflicht, nicht rechtmäßiger
Aufenthalt; § 72 Abs. 2 Satz 1). Bis zum Verfahrensabschluss ist
daher eine Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status nicht möglich (jedoch
§ 72 Abs. 2 Satz 2). § 34 Abs. 2 findet bei
unanfechtbar anerkannten ausländischen Flüchtlingen und deren
Familienangehörigen i.S.v. § 43 Abs. 2 dann Anwendung, wenn die
Aufenthaltsbefugnis ungültig geworden ist (siehe Nummer 34.2.2). Hat die
Ausländerbehörde von einem Widerruf abgesehen, kann eine Verlängerung der
Aufenthaltsbefugnis jedoch nach § 30 Abs. 2 in Betracht kommen,
soweit § 30 Abs. 2 zweiter Halbsatz nicht entgegensteht. Da nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Widerrufsgrund der Verlust des
Flüchtlingsstatus ist, ist die Vorschrift auf im Ausland anerkannte Flüchtlinge
nur anwendbar, soweit sie durch Ausstellung eines Reiseausweises für
Flüchtlinge in deutsche Obhut übernommen sind.
43.1.4.2 Ob
die Flüchtlingseigenschaft ohne vorherigen Verwaltungsakt kraft Gesetzes
erloschen ist (§ 72 AsylVfG), hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen
entsprechender Anhaltspunkte in eigener Zuständigkeit zu prüfen (z.B. die
Behörde erfährt von der Grenzbehörde, dass ein Asylberechtigter vom Heimatstaat
einen Pass erhalten hat). Stellt sie fest, dass die Flüchtlingseigenschaft
erloschen ist, ist das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten. Gleichzeitig ist
dies dem Bundesverwaltungsamt ‑ Ausländerzentralregister ‑
zu melden. Sieht die Ausländerbehörde von einem Widerruf ab, ist dies in der
Ausländerakte zu begründen. Nach § 72 Abs. 2 AsylVfG ist der
Anerkennungsbescheid und der Reiseausweis bei der Ausländerbehörde unverzüglich
abzugeben. Weigert sich der Ausländer, ist die Abgabepflicht im Wege der
Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
43.1.4.3 Über
den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung nach 43 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet
die Ausländerbehörde nach Ermessen. Dabei hat sie zugunsten des Ausländers die
in § 45 Abs. 2 für das Ausweisungsermessen genannten Umstände zu
berücksichtigen (vgl. Nummer 45.2.0). Im Falle der Rücknahme eines zu
Unrecht erlangten Flüchtlingsstatus (§ 73 Abs. 2 AsylVfG) ist der
Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung im allgemeinen gerechtfertigt, auch wenn
den Familienangehörigen des Ausländers der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet
gewährt werden kann oder muss. Halten sich Familienangehörige i.S.v. § 43
Abs. 2 bei dem ehemaligen Flüchtling auf, kann die Ausländerbehörde über
den Widerruf ermessensfehlerfrei nur entscheiden, in dem sie zugleich über den
weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen im Falle des Widerrufs befindet.
Gegebenenfalls sind die Widerrufsverfahren nach § 43 Abs. 1
Nr. 4 und nach § 43 Abs. 2 gleichzeitig zu betreiben.
43.1.4.4 Der
Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer bereits im
Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war oder wenn ihm im Hinblick
auf seine bisherige aufenthaltsrechtliche Situation (unabhängig von seiner
Anerkennung als Flüchtling) eine solche Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden
könnte.
43.1.4.5 Da
der Widerruf lediglich an den Wegfall der Asylberechtigung oder
Flüchtlingseigenschaft geknüpft ist, kann er durch andere gesetzliche
Aufenthaltsrechte (§ 6 Abs. 1) beschränkt werden. Solche gesetzlichen
Beschränkungen können sich aufgrund der Familiennachzugsbestimmungen
(§§ 17 bis 23) ergeben. Der Besitz eines eigenständigen
Aufenthaltrechts nach §§ 19, 21 entfällt nicht nach Erlöschen, Widerruf
oder Rücknahme des Familienasyls (§ 26 AsylVfG). Ein Anspruch nach
§ 23 schränkt das Ermessen nach § 43 weitgehend ein.
43.1.4.6 Der
Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
kann trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im Hinblick auf die
aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers (vgl. z.B. § 11 Abs. 4 AAV;
Ausübung einer unselbständigen, nach der Arbeitsaufenthalteverordnung
genehmigungsfähigen Erwerbstätigkeit, Erfüllung der Voraussetzungen nach den
Familiennachzugsvorschriften) dazu führen, dass dem Ausländer lediglich eine
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird bzw. werden kann, wenn er die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. In diesem Fall erübrigen
sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
43.1.4.7 Im
Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist zu berücksichtigen, ob das Bundesamt
auch die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
widerrufen oder zurückgenommen hat (vgl. § 73 Abs. 3 AsylVfG).
43.2 Widerruf der
Aufenthaltsgenehmigung bei Familienangehörigen
43.2.1 Dem
Widerruf nach § 43 Abs. 2 steht nur ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung entgegen, der dem Familienangehörigen ausschließlich aus
eigenem Recht (§ 19) zusteht und nicht vom Aufenthaltsrecht des
Asylberechtigten abgeleitet ist. In den Fällen des § 19 Abs. 2
Satz 2 liegt ein Anspruch nicht vor. Ein auf § 25 Abs. 1 oder
§ 27 Abs. 4 gestützter Anspruch steht daher einem Widerruf nicht entgegen.
Der Widerruf erübrigt sich, wenn der Ehegatte des ehemaligen Flüchtlings selbst
alle Voraussetzungen des § 24 bzw. des § 27 Abs. 2 erfüllt.
Keine abgeleiteten, sondern eigene Ansprüche sind die nach § 21
Abs. 2 und § 26 Abs. 1 sowie die durch Eheschließung der Kinder
des ehemaligen Flüchtlings mit einem Dritten erworbenen Ansprüche auf
Aufenthaltsgewährung.
43.2.2 Über
den Widerruf nach Absatz 2 wird nach Ermessen entschieden. Dabei hat die
Ausländerbehörde insbesondere die vom Aufenthalt des ehemaligen Flüchtlings
unabhängigen eigenen Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet zu
berücksichtigen. Ein Absehen vom Widerruf kommt insbesondere bei volljährig
gewordenen Kindern in Betracht, die ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im
Bundesgebiet gefunden haben und mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer
Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 erfüllt haben
werden. Andererseits ist bei Familienangehörigen, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis
besitzen und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht erfüllen,
grundsätzlich der Widerruf geboten, da die Aufenthaltsbefugnis stets ein
zunächst vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt.
43.2.3 Zwingende
Voraussetzung für den Widerruf nach Absatz 2 ist zwar, dass die
Aufenthaltsgenehmigung des ehemaligen Flüchtlings nach § 43 Abs. 1
Nr. 4 widerrufen wird, aber die Ausländerbehörde braucht nicht bis zum
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs nach § 43 Abs. 1
Nr. 4 zu warten. Sie kann vielmehr die Aufenthaltsgenehmigungen des
ehemaligen Flüchtlings und seiner Familienangehörigen gleichzeitig widerrufen.
Allerdings muss sie in diesem Falle den Widerruf nach § 43 Abs. 2 mit
der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Widerrufs nach § 43
Abs. 1 Nr. 4 versehen.
44 Zu § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
44.1 Erlöschen der
Aufenthaltsgenehmigung
44.1.0.1 Die
Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den in § 44 aufgeführten Fällen
auch, wenn sie nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zurückgenommen wird.
44.1.0.2 Auf
die Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kommt es nicht
an (§ 72 Abs. 2 Satz 1).
44.1.0.3 Nicht
belegt
44.1.1 Ausweisung
Im
Falle der Ausweisung eines Asylbewerbers erlischt nicht die
Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz, sondern nur eine etwaige
asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. Ist die Ausweisung nach § 48
Abs. 3 auflösend bedingt, erlischt die Aufenthaltsgenehmigung erst mit
Eintritt der Bedingung.
44.1.2 Nicht
nur vorübergehende Ausreise
44.1.2.1 Die
Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer
nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen
werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter
Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen
Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend
ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er
irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der
Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine
vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
44.1.2.2 Wenn
die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist
nach Nummer 3 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass diese
Aufenthaltsgenehmigung nicht durch die Ausreise nach Nummer 2 erlischt.
44.1.3 Nicht
rechtzeitige Rückkehr
44.1.3.1 Für
Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kommt grundsätzlich die
Bestimmung einer längeren Frist nicht in Betracht.
44.1.3.2 Bei
Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis wird eine längere Frist grundsätzlich
nur bestimmt, wenn der Aufenthalt im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik
Deutschland liegt oder wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung
erforderlich ist.
44.1.3.3 Bei
Ausländern mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kann im allgemeinen eine
längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt
aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen
Gründen erforderlich ist.
44.1.3.4 Nach
Nummer 3 erlischt die Aufenthaltsgenehmigung nicht bereits zum Zeitpunkt
der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der
Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.
44.1.3.5 Die
Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann
allerdings nur bestimmt ggf. verlängert werden, solange die
Aufenthaltsgenehmigung noch besteht und nicht nach Nummer 2 oder 3
erloschen ist. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird, außer
in den Fällen des § 44 Abs. 3, nach Ermessen entschieden. Die
Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen
Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich
absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 63 Abs. 1
die Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.
44.1.3.6 Die
Erlöschenswirkung kann von der Ausländerbehörde auch nachträglich mit Wirkung
für die Vergangenheit im Rahmen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
festgestellt werden. Eines gesonderten Verwaltungsakts bedarf es nicht. Der
Ausländer ist auf die Rechtsfolgen einer erneuten Einreise nach Eintritt der
Erlöschenswirkung (vgl. § 58 Abs. 1 und
§ 42 Abs. 1 und 2) hinzuweisen.
44.1a Fortgeltung des
Aufenthaltsrechts für Rentner
44.1a.1 Begünstigt
sind nur diejenigen ausländischen Rentner, die nach dem 1. November 1997
aus dem Bundesgebiet ausreisen. Bei Rentnern, deren Aufenthaltsgenehmigung
erloschen ist, findet § 16 Abs. 5 Anwendung.
44.1a.2 Die
in § 44 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im
Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 vorliegen,
hat der Ausländer beizubringen (§ 70 Abs. 1 und 2). Die Unterhaltsverpflichtung
kann auch durch eine im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene
Verpflichtungserklärung nach § 84 nachgewiesen werden, die zwar einen alle
Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, nicht jedoch eine
Pflegeversicherung umfassen muss. Die Ausländerbehörde hat im Benehmen mit dem
Sozialamt zu prüfen, ob der Ausländer unter Einbeziehung der in § 44 Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Die in §
44 Abs. 1a Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der
Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe Nummer
63.1.2.2).
44.1b Privileg für Ehegatten von
Rentnern
§
44 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung auf Ehegatten von ausländischen
Rentnern. Zu den eigenen Rentenansprüchen gehört z.B. auch Witwenrente. § 44
Abs. 1a findet auch Anwendung, wenn der Ehegatte selbst Arbeitnehmer oder
Selbständiger war. Hinsichtlich der Ausstellung einer Bescheinigung gilt § 44
Abs. 1a Satz 3 entsprechend.
44.2 Erfüllung der Wehrpflicht
Der
Ausländer hat ggf. nachzuweisen, dass er sich wegen Erfüllung der Wehrpflicht
länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat und dass er rechtzeitig
wieder eingereist ist.
44.3 Wiedereinreisefrist bei
unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung oder wegen
öffentlicher Interessen
44.3.1 § 44
Abs. 3 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer
Wiedereinreisefrist
44.3.1.1 - allen Ausländern, die eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen und sich
lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein
Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland
aufhalten wollen, und
44.3.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt
Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z. B. Einsatz als
Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur
nach nur einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert.
44.3.2 Die
Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen
Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach
Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die
Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie
noch nicht abgelaufen ist.
44.3.3 Die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 gelten nur für den durch diese
Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach
Absatz 1 Nr. 3. Auch Ausländern, die lediglich eine befristete
Aufenthaltsgenehmigung besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer
Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihrer
Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht werden. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt
Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung haben, kann jedoch die
Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verbunden werden.
44.4 Anrechnung von
Aufenthaltszeiten im Ausland
Die
Anrechnung ist nur möglich, soweit der Ausländer während seines
Auslandsaufenthalts im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung war. War die
Aufenthaltsgenehmigung wegen Ablaufs der Geltungsdauer erloschen, kann die Zeit
danach nicht angerechnet werden.
44.5 Fortfall der Befreiung vom
Genehmigungserfordernis
44.5.1 Damit
die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder eintritt,
bedarf es keiner gesonderten Fristsetzung neben der Befristung der
Ausweisungswirkung nach § 8 Abs. 2. Sobald das Einreise‑ und
Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 entfallen ist, lebt die Befreiung
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder auf.
44.5.2 Der
Wegfall der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung infolge einer
nachträglichen zeitlichen Beschränkung gilt unbefristet. Eine
Befristungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
44.6 Fortgeltung von Beschränkungen
Die
in § 44 Abs. 6 genannten Beschränkungen bleiben bestehen, wenn ein
ausreisepflichtiger Ausländer unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union einreist, weil er in diesem Fall nach § 42 Abs. 4
seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.
45 Zu § 45 Ausweisung
45.0 Ausweisungsermächtigung
45.0.0 Allgemeines
Die
Ausweisung hat den Zweck, eine vom Ausländer ausgehende Beeinträchtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der
Bundesrepublik Deutschland abzuwehren (§ 45 Abs. 1). Die diesem Zweck
dienende generalklauselartige Ausweisungsermächtigung des § 45 Abs. 1
(Grundtatbestand) wird durch die in § 46 genannten einzelnen
Ausweisungsgründe beispielhaft nach Inhalt und Gewicht konkretisiert. Außerdem
wird nach der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1), Regel-Ausweisung
(§ 47 Abs. 2) und Kann-Ausweisung (§ 45 Abs. 1, § 46)
unterschieden. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ist- oder
Regel‑Ausweisung nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob eine
Kann-Ausweisung in Betracht kommt. Bei freizügigkeitsberechtigten Ausländern
sind die Ausweisungsbeschränkungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts zu
beachten.
45.0.1 Rechtsfolgen
der Ausweisung
Bei
Ausländern, die im Zeitpunkt der Ausweisung eine Aufenthaltsgenehmigung
besitzen und sich noch im Bundesgebiet aufhalten, löst die Ausweisung nicht nur
die Ausreisepflicht aus (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, §
72 Abs. 2 Satz 1), sondern sie ist auch mit folgenden Wirkungen
verknüpft:
45.0.1.1 - dem Wegfall der Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 5 Satz 1) und
von der Visumpflicht (§ 9 Abs. 7 DVAuslG),
45.0.1.2 - der aufenthaltsrechtlichen
Wirkungslosigkeit eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung ‑ sog.
Fiktionsausschlussgrund ‑ (§ 69 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2),
45.0.1.3 - dem gesetzlichen Verbot der
Wiedereinreise, des Aufenthalts im Bundesgebiet und der Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung ‑ sogenannte Sperrwirkung der
Ausweisung ‑ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2; vgl. auch
§ 9 Abs. 3),
45.0.1.4 - der Möglichkeit der Versagung des Rechts
auf Wiederkehr auch nach Wegfall vorstehender Verbote (§ 16 Abs. 3
Nr. 1) und
45.0.1.5 - der Unanwendbarkeit des § 100
Abs. 1 und 2 (§ 100 Abs. 3).
Diese
Wirkungen gelten auch im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs
gegen die Ausweisung fort (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1).
45.0.2 Aufenthalt
im Bundesgebiet
Die
Ausweisung setzt nicht voraus, dass der Ausländer sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält. Auch bereits vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
können ausgewiesen werden, wenn es erforderlich ist, sie nach der Ausreise vom
Bundesgebiet fernzuhalten (vgl. § 8 Abs. 2). Verlässt der Ausländer
vor Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung das Bundesgebiet oder wird er
aufgrund bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht abgeschoben, berührt dies
die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht. Auch Ausländer, deren
Aufenthaltsort unbekannt ist, können ausgewiesen werden. In diesem Fall soll
die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Die Behörde muss die ihr
zur Verfügung stehenden Mittel und Erkenntnismöglichkeiten zur Erforschung des
Aufenthalts ausschöpfen, bevor sie eine öffentliche Zustellung in Betracht
zieht.
Eine
nochmalige Ausweisung eines bereits ausgewiesenen Ausländers erübrigt sich,
solange die erste Ausweisung noch ihre Wirkung entfaltet (vgl. § 8
Abs. 2). Später eingetretene Ausweisungsgründe sind bei einer Anordnung
der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu
berücksichtigen.
45.0.3 Gefahrenabwehr
45.0.3.0 Allgemeines
45.0.3.0.1 Die
Ausweisung ist eine ordnungsrechtliche Präventivmaßnahme. Sie ist keine
strafrechtliche Sanktion für früheres Fehlverhalten, sondern soll
ausschließlich künftigen Beeinträchtigungen erheblicher öffentlicher Interessen
vorbeugen. Die Ausweisung eines verurteilten Straftäters verstößt daher nicht
gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Artikel 103 Abs. 3 GG). Die
Ausweisungsermächtigung des § 45 setzt anders als § 47 Abs. 1
und Abs. 2 Nr. 1 und § 48 Abs. 2 eine strafgerichtliche
Verurteilung nicht voraus. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung i.S.v.
§ 45 Abs. 1 durch den Ausländer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
besteht. Voraussetzung für die Ausweisung ist zunächst, dass ein
Ausweisungsgrund vorliegt und durch den Ausländer die Beeinträchtigung des
öffentlichen Interesses i.S.v. § 45 Abs. 1 noch fortbesteht oder eine
Gefahr entsprechender erneuter Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist.
45.0.3.0.2 Die
Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr erfordert eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Abwehr dieser Gefahren erfolgt aus
spezial- oder generalpräventiven Gründen.
45.0.3.1 Spezialpräventive
Gründe
45.0.3.1.1 Die
Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen setzt voraus, dass der Ausländer
durch sein persönliches Verhalten einen Ausweisungsgrund verwirklichen wird
(Wiederholungsgefahr). Diese Gefahr muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
bestehen; eine bloße Vermutung genügt nicht. Vielmehr muss die Ausländerbehörde
eine nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Prognose erstellen, welche die
Stellungnahmen anderer Stellen (z.B. Bewährungshilfe, Jugend- und
Gerichtshilfe) berücksichtigt. An die Wahrscheinlichkeit der erneuten
Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes sind um so geringere Anforderungen zu
stellen, je gravierender die Rechtsgutverletzung ist (z.B. Gewalttaten). Ob für
eine Ausweisung wegen Wiederholungsgefahr ein ausreichender Anlass besteht, ist
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Je gewichtiger der
Verstoß ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr gestellt werden.
45.0.3.1.2 Für
die Gefahrenprognose kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses
der letzten Behördenentscheidung an, wobei die spätere Entwicklung des
Ausländers zur Bestätigung der Prognose im Gerichtsverfahren ergänzend
herangezogen werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des
Einzelfalls die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist, erfordert
nicht die Heranziehung eines Sachverständigen. Entscheidend ist, ob bei
Anwendung praktischer Vernunft mit neuen Verfehlungen zu rechnen ist. Eine nach
naturwissenschaftlichen Erkenntnismaßstäben orientierte Gewissheit ist nicht
gefordert. Für die Begründung dieses Gefahrurteils können insbesondere frühere
Ausweisungsgründe herangezogen werden.
45.0.3.1.3 Hinsichtlich
der Feststellung einer Wiederholungsgefahr wird im allgemeinen auf folgende
Gesichtspunkte abgestellt:
45.0.3.1.3.1 - Art, Unrechtsgehalt, Gewicht, Zahl und
zeitliche Reihenfolge der vom Ausländer begangenen und verwertbaren Straftaten;
liegen weniger gewichtige Straftaten vor, so kann deren Häufung ein
eigenständiges Gewicht zukommen;
45.0.3.1.3.2 - Strafgericht einschließlich Gutachter
haben eine Drogenabhängigkeit, einen kriminellen Hang, eine Neigung zum
Glücksspiel oder eine niedrige Hemmschwelle vor einschlägigen Straftaten
festgestellt;
45.0.3.1.3.3 - frühere Bewährungsstrafen, Widerruf der
Strafaussetzung, des Straferlasses oder der Aussetzung des Strafrestes, grobe
und beharrliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen, Scheitern von
Resozialisierungsmaßnahmen, Widerruf von Strafvollzugslockerungen,
Jugendverfehlung (Alter zur Tatzeit);
45.0.3.1.3.4 - finanzielle Schwierigkeiten, Alkohol‑
bzw. Drogenabhängigkeit;
45.0.3.1.3.5 - Nichtbeachtung einer
ausländerbehördlichen Verwarnung unter Androhung der Ausweisung;
45.0.3.1.3.6 - wesentliche Änderung der
Lebensverhältnisse.
Bei
der Einschätzung des künftigen Verhaltens des Ausländers (Prognoseentscheidung)
ist die Behörde zwar nicht an die Würdigung des Strafgerichts gebunden.
Grundsätzlich wird jedoch von der Richtigkeit der strafgerichtlichen
Verurteilung und der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts
ausgegangen. Für eine Abweichung müssen für die Ausländerbehörde überzeugende
Gründe vorliegen, die auf einem einschlägigen Tatsachenmaterial beruhen (z.B.
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer).
45.0.3.2 Generalpräventive
Gründe
45.0.3.2.0 Eine
Ausweisung kann auch erfolgen, wenn sie darauf gerichtet ist, andere Ausländer
von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen
abzuhalten. Bei den nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigten darf die Ausweisung nicht auf generalpräventive
Gründe gestützt werden. Die Ausweisung von Ausländern mit einem deutschen
Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft und den nach
Artikel 3 Abs. 3 ENA geschützten Ausländern ist aus
generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur zulässig, wenn besonders
schwerwiegende Ausweisungsgründe vorliegen (z.B. rechtskräftige Verurteilung
wegen illegalen Rauschgifthandels).
45.0.3.2.1 Der
generalpräventive Ausweisungszweck ist nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund
durch ein zurechenbares Verhalten verwirklicht wurde. Bei krankheits- oder
suchtbedingten Handlungen, gänzlich singulären Verfehlungen oder leicht
fahrlässigen Delikten, deretwegen im Falle der Ausweisung eine
Verhaltenssteuerung anderer Ausländer nicht erreicht werden kann, entfällt eine
generalpräventive Wirkung der Ausweisung.
45.0.3.2.2 Eine
generalpräventive Ausweisung kommt beispielsweise in Betracht bei
- Rauschgiftdelikten (vgl. § 47
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2),
- Sexualdelikten, sexuellem Missbrauch von
Kindern,
- Raub oder raubähnlichen Delikten,
Eigentums‑ und Vermögensdelikten wie Hehlerei, Steuerhinterziehung,
Schmuggel und Handel mit unverzollten sowie unversteuerten Waren,
- Waffendelikten,
- Eidesdelikten, Urkundsdelikten,
- Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr,
Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- gravierenden Verstößen gegen das
Aufenthaltsrecht oder Arbeitserlaubnisrecht,
- schwerwiegenden
Körperverletzungsdelikten (z.B. Messerstechereien).
45.0.4.0 Rechtsstaatliche
Grundsätze
Die
rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und
des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die sich aus ihnen ergebenden
Wertentscheidungen sind bei der Ausweisung zu berücksichtigen.
45.0.4.1 Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
45.0.4.1.1.0 Die
Ausweisung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Hiernach
kann die Ausweisung nur dann verfügt werden, wenn sie das geeignete,
erforderliche und angemessene Mittel zur Erreichung des Ausweisungszwecks ist.
45.0.4.1.1.1 - Geeignet ist die Ausweisung , wenn
anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg (Gefahrenabwehr) herbeiführt
oder wenigstens fördert. Die Geeignetheit der Ausweisung kann je nach den
Umständen zur Erreichung des Ausweisungszwecks sowohl spezial- als auch
generalpräventiv begründet werden. Der Zweck, den die Ausweisung gemäß
§ 45 Abs. 1 verfolgt, muss fortbestehen. Diese Voraussetzung ist
stets gegeben, solange die eingetretene konkrete Beeinträchtigung fortdauert,
z.B. das strafbare Verhalten (illegaler Aufenthalt, Passlosigkeit) noch nicht
beendet ist, der Drogenabhängige noch nicht zur Rehabilitation bereit ist (vgl.
§ 46 Nr. 4), die Sozialhilfebedürftigkeit ist noch nicht entfallen
(vgl. § 46 Nr. 6). Die Ausweisung muss zur Erreichung dieses Zwecks
tauglich sein. Führt die Ausweisung zur Entfernung des Ausländers aus dem
Bundesgebiet, erfüllt die Ausweisung stets ihren Zweck. Auch bei Ausländern,
deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird, greift die Sperrwirkung des
§ 8 Abs. 2 Satz 2 ein. Ihnen darf nach einer verfügten
Ausweisung ein neuer Ausweisungsgrund bei der Ermessensausübung nach § 30
Abs. 4 entgegengehalten werden.
45.0.4.1.1.2 - Erforderlich ist die Ausweisung immer
dann, wenn keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, welche in gleicher Weise
wie die Ausweisung zwecktauglich ist (z.B. Versagung der Aufenthaltsgenehmigung,
politisches Betätigungsverbot).
45.0.4.1.1.3 - Angemessen ist die Ausweisung, wenn sie
keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem
beabsichtigten Erfolg steht. Die Ausweisung muss daher unter Berücksichtigung
der für den Ausländer und seine Familienangehörigen entstehenden erheblichen
Nachteile das noch angemessene Mittel zur Zweckerreichung sein. Die Prüfung
erfordert eine Interessenabwägung einerseits zwischen den Gründen, aus denen
die Ausweisung zur Wahrung des öffentlichen Interesses geboten ist und
andererseits dem Ausmaß und der Schwere des Eingriffs in die schutzwürdigen
Belange des Ausländers und seiner Familienangehörigen (vgl. § 45
Abs. 2).
45.0.4.1.2 Grundsatz
des Vertrauensschutzes
Ein
Vertrauenstatbestand kann in dem Umstand liegen, dass die Ausländerbehörde etwa
in Kenntnis einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert hat. Allein auf diese
Verurteilung kann eine Ausweisung nicht gestützt werden. Diese Verurteilung ist
jedoch bei der Ausweisung im Falle einer weiteren Verurteilung oder des
Eintritts anderer Ausweisungsgründe hinsichtlich der Beurteilung der von dem
Ausländer ausgehenden Gefahren beachtlich.
45.0.5 Ausweisungsbefugnis
45.0.5.0 Allgemeines
Die
Ausweisung darf nur verfügt werden, wenn ein gesetzlicher Ausweisungsgrund nach
den §§ 45 bis 47 vorliegt. Die Ausländerbehörde hat bei der
Ausweisung grundrechtliche Vorgaben (z.B. Artikel 6 GG), Einschränkungen
nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. Artikel 48 Abs. 3 und 56
Abs. 1 EGV) und völkerrechtliche Vereinbarungen (vgl. § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 2; Nummern 45.0.5.2 bis 45.0.5.7) zu prüfen und
ggf. bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der aufenthaltsrechtliche Schutz,
den die völkerrechtlichen Vereinbarungen vor der Ausweisung bieten, greift
grundsätzlich jedoch nur dann ein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im
Bundesgebiet rechtmäßig ist (vgl. § 42 Abs. 1).
45.0.5.1 Europäisches
Gemeinschaftsrecht
Nach
§ 12 Abs. 1 AufenthG/EWG ist eine Ausweisung von nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten nur aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig und nur dann, wenn der Ausländer
durch sein persönliches Verhalten dazu Anlass gibt. Nach § 12 Abs. 2
AufenthG/EWG dürfen aufenthaltsbeendende Entscheidungen oder Maßnahmen nicht zu
wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden. Bei Entscheidungen oder Maßnahmen,
die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen werden, kommt es auf das
persönliche Verhalten des Ausländers nicht an (§ 12 Abs. 3
Satz 2 AufenthG/EWG). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung
genügt für sich allein nicht, eine Ausweisung zu begründen (§ 12
Abs. 4 AufenthG/EWG). Frühere strafgerichtliche Verurteilungen dürfen nur
insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Die öffentliche Ordnung und
Sicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG ist dann
in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung
oder eine Gesetzesverletzung zu einer tatsächlich und hinreichend schweren
Gefährdung geführt hat, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (z.B.
schwere Gewalt- und Rauschgiftkriminalität); dem Grundsatz der Freizügigkeit
ist bei der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen. Dies kann ‑ je
nach Art und Schwere der Rechtsgutverletzung ‑ auch im Rahmen einer
Kann-Ausweisung zum Tragen kommen.
45.0.5.2 Europäisches
Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955
45.0.5.2.1 Für
die Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien,
Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Türkei und des Vereinigten
Königreichs ist das ENA zu beachten.
45.0.5.2.2 Nach
Artikel 3 Abs. 1 ENA stellen die Gefährdung der Sicherheit des
Staates und der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit
Ausweisungsgründe dar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausweisung grundsätzlich
zulässig, wenn sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Ausländerrecht oder dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht steht (vgl. § 2 Abs. 2).
45.0.5.2.3 Artikel 3
Abs. 3 ENA gewährt bei einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von
mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet ‑ Kurzaufenthalte im Ausland
während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung sind unter
Berücksichtigung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
unschädlich ‑ im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausweisungsverfügung einen erhöhten Ausweisungsschutz. Bei Angehörigen eines
Vertragsstaates wird unter dieser Voraussetzung die Ausweisungsmöglichkeit auf
Gründe der Sicherheit des Staates oder sonstige besonders schwerwiegende
Ausweisungsgründe i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA beschränkt. Zwischen
den schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 48 Abs. 1 und den besonders
schwerwiegenden Gründen i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA besteht kein
qualitativer Unterschied.
45.0.5.3 Europäisches
Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953
45.0.5.3.1 Nach
Artikel 6 Abs. a EFA darf ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen
einer anderen Vertragspartei (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland,
Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal,
Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich), der in seinem Gebiet
erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der
Hilfsbedürftigkeit (Sozialhilfebezug oder Obdachlosigkeit) in den
Herkunftsstaat zurückführen. Der Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzen und, falls er vor Vollendung des
55. Lebensjahres nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen länger als
fünf Jahre oder, falls er nach Erreichung dieses Alters nach Deutschland
gekommen ist, ununterbrochen seit mehr als zehn Jahren hier leben. Im übrigen
ist eine Rückführung (z.B. Ausweisung, nachträgliche Befristung der
Aufenthaltsgenehmigung) nicht zulässig, wenn der Ausländer wegen seines
Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder wenn er enge Bindungen in
Deutschland hat (Artikel 6 und 7 EFA).
45.0.5.3.3.2 Darüber
hinaus schließen Artikel 8 des deutsch-österreichischen Abkommens über
Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl.
1969 II S. 2, 1969 II S. 1550) sowie Artikel 5 der
deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom
14.7.1952 (BGBl. 1953 II S. 31, 1953 II S. 129) eine
Ausweisung wegen Hilfsbedürftigkeit aus, wenn sich der begünstigte Ausländer
länger als ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
45.0.5.4 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
45.0.5.4.1 Artikel 8
Abs. 1 EMRK gewährleistet jedermann die Achtung (u.a.) seines
Familienlebens. Absatz 2 dieser Vorschrift schützt vor Eingriffen einer
öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts, indem er solche Eingriffe
unter Gesetzesvorbehalt stellt und auf das in einer demokratischen Gesellschaft
bestehende dringliche soziale Bedürfnis zur Wahrung der nationalen Sicherheit,
der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes, der
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer beschränkt.
45.0.5.4.2 Geschützt
wird der tatsächlich praktizierte familiäre Kontakt zwischen nahen Verwandten
einschließlich Geschwistern, nichtehelichen Kindern und "Scheidungswaisen".
Einschränkungen eines solchen Kontaktes infolge von Haft sind unbeachtlich,
wenn der Kontakt bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung bestanden hat. Eine
Ausweisung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, wenn eine Abwägung zwischen dem
durch Absatz 1 geschützten Interesse des Ausländers an der
Aufrechterhaltung seiner familiären Kontakte und den nach Absatz 2
berücksichtigungsfähigen Ausweisungsgründen ergibt, dass die Ausweisungsgründe
schwerer wiegen. Eine Ausweisung zur Verhinderung strafbarer Handlungen ist
danach um so eher gerechtfertigt, je schwerwiegender die von dem Ausländer
bereits begangenen Straftaten und je weniger eng seine familiären Bindungen
sind. Danach kann eine Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK
insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
- der Ausländer schwerwiegende Straftaten,
insbesondere Drogendelikte, begangen hat,
- der Ausländer volljährig ist, er
gelegentlich im Heimatstaat war, die dortigen Verhältnisse kennt und die
Heimatsprache beherrscht oder
- der Ausländer obdachlos und
sozialhilfebedürftig ist und ein Ende dieses Zustands nicht absehbar ist.
45.0.5.5 Übereinkommen
über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954
Nach
Artikel 31 Abs. 1 StlÜbk weisen die Vertragsstaaten keinen
Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei
denn aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Gründe der öffentlichen Ordnung
ergeben sich aus §§ 45 bis 47 AuslG. Der Bezug von Sozialhilfe darf
im Hinblick auf die Zusicherung nach Artikel 23 StlÜbk nicht zur
Ausweisung eines Staatenlosen führen.
45.0.5.6 Zwischenstaatliche
Vereinbarungen
Nach
§ 1 Abs. 1 ist im Falle einer Ausweisung zu prüfen, ob mit dem
Heimatstaat des Ausländers zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, die die
Ausweisung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. In der Regel
lassen entsprechende Niederlassungs‑, Handels‑, Schifffahrts- und
Freundschaftsverträge eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nach innerstaatlichem Recht zu (§§ 45 bis 47). Es handelt
sich insbesondere um folgende zwischenstaatliche Vereinbarungen:
45.0.5.6.1 - Artikel 7 des Niederlassungsabkommens
zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar
1927 (RGBl. 1927 II S. 53; BGBl. 1952 II
S. 608).
45.0.5.6.2 - Artikel 2 Abs. 2 des
Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich
Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002;
BGBl. 1955 II S. 829).
45.0.5.6.3 - Artikel 2 Abs. 5 des
Freundschafts‑, Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487, 1956 II
S. 763).
45.0.5.6.4 - Artikel III des Niederlassungs‑
und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (BGBl. 1957 II
S. 1661, 1959 II S. 929).
45.0.5.6.5 - Artikel 2 Abs. 2 des
Freundschafts‑, Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November
1957 (BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662).
45.0.5.6.6 - Artikel 2 des Freundschafts‑,
Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Dominikanischen Republik vom 23. Dezember 1957
(BGBl. 1959 II S. 1468, 1960 II S. 1874).
45.0.5.6.7 - Artikel 2 des Niederlassungs‑
und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II
S. 1505, 1963 II S. 912).
45.0.5.6.8 - Nr. 6 der Übereinkunft zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der
Philippinen über Einwanderungs‑ und Visafragen vom 3. März 1964
(BAnz. Nr. 89 vom 15.5.1964).
45.0.5.6.9 - Artikel 3 Abs. 2 des
Niederlassungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Spanischen Staat vom 23. April 1970 (BGBl. 1972 II S. 1041,
1972 II S. 1557).
45.0.6 Ausweisungsverfahren
45.0.6.0 Die
Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers trifft die Ausländerbehörde
(§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2). § 64 Abs. 3 ist zu
beachten.
45.0.6.1 Sobald
die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den
§§ 45 bis 47 erlangt (z. B. aufgrund einer Mitteilung einer anderen
Behörde nach § 76 Abs. 2 oder 4) oder ihr begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bekannt werden, muss
sie von Amts wegen tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz; vgl. §§ 67,
70). Die Ausländerbehörde muss umgehend eine Ausweisung prüfen, ein
Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen. Dies gilt auch, wenn von
vornherein nur eine Kann-Ausweisung in Betracht kommt. Kommt eine Ausweisung
nicht in Frage, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob sonstige Maßnahmen zu
treffen sind (vgl. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Satz 2,
§ 43; Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nach
Verwaltungsverfahrensrecht).
45.0.6.2 Die
Ausländerbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Im
Ausweisungsverfahren sind die in § 45 Abs. 2 genannten
Gesichtspunkte, insbesondere bei Ermessensentscheidungen, von Amts wegen zu
berücksichtigen. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehört es, die
in § 70 Abs. 1 AuslG genannten persönlichen Umstände geltend zu
machen. Die Ausländerbehörde darf im Ausweisungsverfahren nur Verurteilungen
verwerten, die im Bundeszentralregister eingetragen und nicht gemäß § 51
BZRG getilgt oder zu tilgen sind. Unerheblich ist, ob der Ausländer die
Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht mehr offenbaren
muss oder bei Entscheidungen nach Jugendstrafrecht die Strafe nach § 100
JGG beseitigt ist. Die Ausländerbehörde kann alle mit der Sache befassten
Stellen um erforderliche Auskünfte ersuchen (§ 75 Abs. 2, § 76
Abs. 1). Des weiteren können im Wege der Amtshilfe andere
Ausländerbehörden und die Polizeien der Länder um die Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen ersucht werden (§§ 4 bis 8 VwVfG).
45.0.6.3 Eine
Anhörung des Ausländers durch die Ausländerbehörde ist erforderlich, wenn es
zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist oder wenn die Ausländerbehörde
die Ausweisung beabsichtigt (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Dem Ausländer ist
Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
binnen angemessener Frist zu äußern. Im Rahmen der Anhörung sind ihm sowohl die
Ausweisungsabsicht als auch die dafür maßgebenden Gründe mitzuteilen. Von der
Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 28 Abs. 2
Nr. 1 VwVfG). Eine solche Gefahr setzt voraus, dass durch eine vorherige
Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust
eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der
Zweck der Ausweisung nicht erreicht würde. Bei in fremder Sprache abgefassten
Schriftstücken soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung
verlangen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
45.0.6.4.1 Sobald
die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die gesetzlichen
Ausweisungsvoraussetzungen gegeben sind und welche sonstigen erheblichen be‑
oder entlastenden Umstände vorliegen, muss sie unverzüglich über die Ausweisung
entscheiden. Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung ist im Falle des Erlasses einer Ausweisungsverfügung
abzulehnen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2
Satz 1). Beide Verfügungen sollen mit der Abschiebungsandrohung verbunden
werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2). Die in § 8 Abs. 2
Satz 1 und 2 genannten Rechtsfolgewirkungen der Ausweisung sind auf
Antrag in der Regel zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 8
Abs. 2 Satz 4). Auf das Antragserfordernis, die Rechtsfolgen der
Ausweisung (Wiedereinreiseverbot) und die Einreiseverweigerung für das
Schengen-Gebiet aufgrund der Ausschreibung im SIS ist in der
Ausweisungsverfügung hinzuweisen.
45.0.6.4.2 Die
Ausweisungsverfügung ist schriftlich zu erlassen (§ 66 Abs. 1
Satz 1), zu begründen (§ 39 Abs. 1 VwVfG) und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Bei Kann-Ausweisungen
kommt der Begründungspflicht besondere Bedeutung zu. Die Begründung ist
fehlerhaft, wenn die Ausländerbehörde von einem unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
unbeachtlich, wenn die Begründung nachträglich im Widerspruchsbescheid gegeben
wird. Sofern im konkreten Einzelfall mit dem Eintritt bestimmter weiterer für
die Entscheidung erheblicher be‑ oder entlastender Umstände zu rechnen
ist, kann die Ausländerbehörde das Verfahren zunächst aussetzen und die weitere
Entwicklung abwarten.
45.0.6.5 Gelangt
die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, von einer Ausweisung abzusehen, ist dies
in der Akte zu vermerken. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt allein kann
eine spätere Ausweisung nicht mehr gestützt werden. Allerdings wird er im Falle
des späteren Eintritts eines Ausweisungsgrundes nochmals in die
Entscheidungsfindung mit einbezogen.
45.0.6.6 In
allen Fällen, in denen der Ausländer angehört worden ist und die
Ausländerbehörde von einer Ausweisung absieht, ist er darüber zu unterrichten.
45.0.6.7 Hat
die Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen, soll sie, soweit tunlich,
den Ausländer auf die möglichen Folgen bei Verwirklichung eines
Ausweisungsgrundes hinweisen (sogenannte ausländerbehördliche Verwarnung). Bei
dieser Verwarnung handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität
auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten
künftigen Verhaltens des Ausländers.
45.0.6.8.1 Bei
Ausländern, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
oder gegen die öffentliche Klage erhoben worden ist, ist § 64 Abs. 3
zu beachten (Beteiligung der Staatsanwaltschaft). Liegen der Ausländerbehörde
Erkenntnisse über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor, ohne dass sie
über entsprechende amtliche Unterlagen verfügt, hat sie entsprechende
Erkenntnisse bei den Strafverfolgungsbehörden einzuholen (vgl. § 75
Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 1).
45.0.6.8.2 Liegt
das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung vor, darf mit der
Ausweisung nur zugewartet werden, wenn diese ausschließlich wegen eines
Ausweisungstatbestandes erfolgen kann, der eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, die noch aussteht, oder wenn von
den Strafverfolgungsbehörden bzw. vom Strafgericht eine umfassendere
Sachaufklärung als von der Ausländerbehörde im Ausweisungsverfahren erwartet
werden kann.
45.0.7 Rechtsbehelfe ‑ Sofortige
Vollziehung
45.0.7.1 Rechtsbehelfe
gegen die Ausweisung haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende
Wirkung. Widerspruch und Klage lassen jedoch unbeschadet ihrer aufschiebenden
Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendet und die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 zur Folge hat, unberührt
(§ 72 Abs. 2 Satz 1). Die Ausländerbehörde hat im Hinblick auf
die vom Ausländer ausgehende Gefahr zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung
anzuordnen ist. Die Feststellung eines Vollzugsinteresses erfordert in den
Fällen des § 64 Abs. 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Das
Vollzugsinteresse muss über das öffentliche Interesse am Erlass der
Ausweisungsverfügung ersichtlich hinausgehen. Die sofortige Vollziehung setzt
nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO voraus, dass
- ein besonderes öffentliches Interesse
daran besteht, den Ausländer bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung
aus dem Bundesgebiet zu entfernen und
- dieses öffentliche Interesse das
schutzwürdige Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleiben bis zur
Hauptsacheentscheidung überwiegt.
45.0.7.2 Das
besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer Ausweisung ist zu
bejahen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Gefahr sich schon im
Zeitraum bis zur verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung verwirklichen
wird. Zu den schutzwürdigen Interessen des Ausländers, die hiergegen abzuwägen
sind, zählen z.B. die in Nummer 45.2 bis 45.2.3.2 genannten Hinweise zum
Ausweisungsschutz und die Erschwerung der Rechtsverteidigung im
Hauptsacheverfahren bei einem Auslandsaufenthalt. Wird der Erlass einer
Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden, bedarf es stets
einer auf den Einzelfall bezogenen abwägenden schriftlichen Begründung
(§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), warum der Ausgewiesene unverzüglich
die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat.
45.0.8 Im
Falle der Ausweisung ist im Pass, Pass- oder Ausweisersatz des Ausländers zu
vermerken:
"Ausgewiesen".
Von
dem Vermerk kann abgesehen werden, wenn die Ausreise dadurch erschwert würde.
Eine Aufenthaltsgenehmigung ist ungültig zu stempeln. Besitzt der Ausländer ein
Schengen-Visum, ist das Kinegram der Visummarke zu entwerten; der
Ausstellungsstaat ist ggf. zu unterrichten. Diese Maßnahmen sind unmittelbar
nach Erlass der Ausweisungsverfügung vorzunehmen. Soweit der Pass oder
Passersatz nicht bereits in Verwahrung genommen worden ist (§ 42
Abs. 6), wird deren Vorlage gemäß § 40 Abs. 1 angeordnet. Dem
Ausländer kann auf Antrag bescheinigt werden, dass die Ausreisepflicht nicht
vollziehbar ist.
45.0.9 Ist
der Aufenthalt eines Ausländers unbekannt, gegen den eine Ausweisungsverfügung
erlassen werden soll, hat die Ausländerbehörde wegen der Ermittlung des
Aufenthalts nach Maßgabe des Ausländerzentralregistergesetzes und der hierzu
ergangenen Vorschriften beim Bundesverwaltungsamt ‑ Ausländerzentralregister ‑
anzufragen und ihn ggf. zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. Eine
Ausweisungsverfügung gegen einen Ausländer, dessen Aufenthalt nicht
festgestellt werden kann, soll öffentlich zugestellt werden, sofern auch eine
Bevollmächtigung nicht vorliegt.
45.0.10 Meldepflichten
45.0.10.1 Unbeschadet
der Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den
hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer
Ausweisungsverfügung zu unterrichten (siehe Nummer 49.3 hinsichtlich der
Abschiebung):
45.0.10.1.1 - die für die Dateneingabe zuständige
Polizeidienststelle nach dem vorgeschriebenen Muster zum Zweck der
Ausschreibung in INPOL (Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Zurückweisung
§ 42 Abs. 7 Satz 2) und im SIS (Einreiseverweigerung,
Artikel 96 Abs. 3 SDÜ), wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
unanfechtbar feststeht und die nach § 42 Abs. 3 bzw. § 50 oder
nach anderen Rechtsvorschriften bestimmte Ausreisefrist abgelaufen ist oder der
Ausländer ausgereist ist,
45.0.10.1.2 - das Bundeszentralregister nach
vorgeschriebenem Muster (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20
BZRG),
45.0.10.1.3 - das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen Asylantrag gestellt hat.
45.0.10.2 Solange
der Vollzug einer Ausweisung durch eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)
oder durch Erteilung einer Duldung (§ 55) ausgesetzt wird, sind die
Ausschreibungen in INPOL und im Schengener Informationssystem nicht zu
veranlassen oder umgehend löschen zu lassen. Sofern eine Betretenserlaubnis
nach § 9 Abs. 3 erteilt worden ist, hat die Ausländerbehörde die
zuständige Polizeidienststelle sowie INPOL durch Übersendung einer Ausfertigung
der Betretenserlaubnis mit dem entsprechenden Vordruck umgehend zu
unterrichten.
45.0.10.3 Die
Unterrichtung diplomatischer oder konsularischer Vertretungen kann im
Einzelfall unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
zweckmäßig sein, wenn eine Unterstützung der Ausländerbehörde, etwa durch
Zahlung der Rückreisekosten an den zur Ausreise verpflichteten, aber
mittellosen Ausländer, erwartet werden kann. Bei abgelehnten Asylbewerbern oder
Ausländern, bei denen ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1, §
53 AuslG besteht, ist von einer Unterrichtung der Vertretung des Heimatstaates
abzusehen.
45.0.10.4 Wird
eine Ausweisungsverfügung aufgehoben (vgl. § 72 Abs. 2
Satz 2) oder die Wirkung der Ausweisung verkürzt oder verlängert, ist auch
dies den in Nummer 45.0.10 genannten Stellen umgehend mitzuteilen. Dies
ist im vorliegenden Pass oder Passersatz entsprechend zu vermerken.
45.1 Ausweisungsgrundtatbestand
45.1.0 Allgemeines
§ 45
Abs. 1 legt den Ausweisungsgrundtatbestand fest, der in § 46 durch
Ausweisungsgründe konkretisiert wird. Eine Ausweisung wird nur dann allein auf
den Grundtatbestand des § 45 Abs. 1 gestützt, wenn kein
Ausweisungsgrund nach §§ 46, 47 vorliegt. Eine lediglich vereinzelte und
geringfügige Beeinträchtigung eines erheblichen öffentlichen Interesses erfüllt
noch nicht den Ausweisungstatbestand des § 45 Abs. 1. Als
Ausweisungstatbestände abschließend erfasst in § 46 sind die Sachverhalte
Gewerbsunzucht, Drogenkonsum, Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit. Sofern die für diese Sachverhalte
in § 46 normierten Ausweisungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist ein
Rückgriff auf den Ausweisungsgrundtatbestand des § 45 Abs. 1
ebenfalls ausgeschlossen. Bei Inanspruchnahme von in § 46 Nr. 6 nicht
genannter Arbeitslosenhilfe ist eine Ausweisung nach § 45 Abs. 1
nicht möglich.
45.1.1 Erhebliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland
45.1.1.1 Öffentliche
Sicherheit und Ordnung
Öffentliche
Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der
subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und
Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Der
Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst den nicht durch Rechtsvorschriften geschützten
Bereich (gesellschaftliche Normen), der zu den unerlässlichen Voraussetzungen
gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens gehört.
45.1.1.2 Sonstige
erhebliche Interessen
Sonstige
Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind alle öffentlichen Interessen. Zu
den erheblichen Interessen gehören wichtige gesamtwirtschaftliche Belange, auch
entwicklungs‑ und außenpolitische Belange. Eine Beeinträchtigung
sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann
beispielsweise eine Gefährdung der wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen
politischen Interessen des staatlichen Gemeinwesens darstellen. Zu diesem
Interessenbereich gehören besonders schützenswerte Bereiche, wie die Sicherung
gesamtwirtschaftlicher Interessen, die deutschen Auslandsbeziehungen, die
Vermeidung zwischenstaatlicher Konflikte sowie die äußere Sicherheit des
Staates (siehe auch Nummer 7.2.3.1.4). Eine erhebliche Beeinträchtigung
ist anzunehmen, wenn die vom Ausländer ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Die Ausweisung wegen Gefährdung der Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung der
obersten Landesbehörde.
45.1.2 Ermessensausübung
Die
Ausweisung nach §§ 45, 46 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.
Bei der Ermessensausübung sind das schutzwürdige Interesse des Ausländers am
weiteren Verbleib in Deutschland und das öffentliche Interesse an der
Ausweisung gegeneinander abzuwägen (Güter‑ und Interessenabwägung).
Persönliche Lebensumstände (Privatsphäre) sind ‑ soweit sie nicht
nach § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen sind ‑ nur im Rahmen
des § 70 in die Entscheidung einzubeziehen oder wenn es für die
Ausländerbehörde entsprechende konkrete Anhaltspunkte gibt.
45.2 Ausweisungsschutz
Für
den Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der § 45
Abs. 1, § 46 ist eine Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in
das von § 45 Abs. 2 geleitete Ermessen gestellt. Die Ausländerbehörde
hat von Amts wegen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände abzuwägen, ob das
schutzwürdige persönliche Interesse des Ausländers i.S.v. § 45 Abs. 2
das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. § 45 Abs. 2
regelt, welche Umstände zugunsten des Ausländers bei der Ermessensentscheidung
zu berücksichtigen sind. Im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2
(Regel-Ausweisung) sind bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt,
alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen
Verhältnisse des Ausländers zu berücksichtigen, wie sie in § 45
Abs. 2 umschrieben werden.
45.2.1.1 Aufenthaltsdauer
Bei
der Aufenthaltsdauer sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der
Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltszeit
während des Asylverfahrens ist nur dann erheblich, wenn der Ausländer
unanfechtbar anerkannt worden ist (vgl. § 55 Abs. 3 AsylVfG; dagegen
§ 35 Abs. 1). Die Schutzwürdigkeit aufgrund der Aufenthaltsdauer wird
um so geringer, je länger der volljährige Ausländer sein Leben im Ausland verbracht
hat.
45.2.1.2.1 Schutzwürdige
Bindungen
Zu
den schutzwürdigen Bindungen kann auch der Aufenthaltszweck zählen, der die
Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium). Das
Maß der Schutzwürdigkeit bestimmt sich einerseits nach Wertungen der deutschen
Rechtsordnung. Grundrechtsrelevante Bindungen sind gewichtiger als andere
rechtlich geschützte Interessen. Andererseits ist auch der
aufenthaltsrechtliche Status von Bedeutung (z.B. Besitz eines zweckgebundenen
Aufenthaltstitels). Zur Beurteilung kann der Grad der Eingliederung in das
wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland herangezogen
werden. Solange über den weiteren Aufenthalt noch nach Ermessen entschieden
werden kann oder wenn für den Ausländer ein Daueraufenthalt ausgeschlossen ist
(vgl. z.B. § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1; § 4
Abs. 6 Satz 1 AAV, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2
Satz 2 AAV), sind seine Bindungen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich
weniger schutzwürdig als bei einem Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch
i.S.v. § 6 Abs. 1 hat (vgl. z.B. § 16 Abs. 1, § 18
Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2) oder der bereits eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
45.2.1.2.2 Maßgeblich
sind zunächst die persönlichen Bindungen im Bundesgebiet. Bei der Beurteilung
der Schutzwürdigkeit dieser Bindungen ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer
auch im Heimatstaat noch familiäre oder sonstige persönliche Anknüpfungspunkte
hat. Ist der Ausländer aufgrund persönlicher Anknüpfungspunkte in seiner Heimat
mit den dortigen Verhältnissen weitgehend vertraut oder hat er dort einen
bedeutenden Teil seines Lebens verbracht, ist das Ausweisungsermessen nicht
wesentlich eingeschränkt. Lebt ein Teil seiner Familienangehörigen im
Heimatstaat und bestehen keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, ist die
Rückkehr regelmäßig nicht unzumutbar.
45.2.1.2.3 Volljährigen
ausländischen Kindern muss regelmäßig nicht der Aufenthalt bei den Eltern im
Bundesgebiet ermöglicht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es im Einzelfall
den Eltern zumutbar wäre, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sie mit dem
volljährigen Kind weiterhin zusammen leben wollen. Ausnahmen kommen in
Betracht, wenn keine schwerwiegenden Ausweisungsgründe vorliegen und der
volljährige Ausländer aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen auf
ein Zusammenleben mit seinen Eltern angewiesen ist und diesen die gemeinsame
Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann.
45.2.1.2.4 Das
Vorhandensein eines minderjährigen ledigen Kindes ist bei der Entscheidung über
die Ausweisung auch dann zu berücksichtigen, wenn die personensorgeberechtigten
Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Beschränken sich die
persönlichen Beziehungen allerdings faktisch lediglich auf die Erfüllung einer
Unterhaltsverpflichtung oder die Wahrnehmung eines Umgangsrechts, wird das
öffentliche Interesse an der Ausweisung dadurch grundsätzlich nicht
eingeschränkt.
45.2.1.2.5 Schutzwürdige
persönliche Bindungen bestehen auch zwischen Verlobten und den Partnern
nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Allerdings wird
solchen Bindungen in der Regel geringeres Gewicht zukommen als dem Bestehen
einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft. Eine Beeinträchtigung des
Rechts auf Eheschließung ist zu verneinen, wenn der Zeitpunkt der
beabsichtigten Eheschließung ungewiss ist. Das Recht auf Eheschließung kann
auch im Rahmen einer vorübergehenden Duldung (§ 55) oder
Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) verwirklicht werden.
45.2.1.3 Einem
Ausländer, dem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Deutschland
aufenthaltsrechtlich ermöglicht wurde und der in die hiesigen
Lebensverhältnisse verwurzelt ist, sich also seinem Heimatstaat weitgehend
entfremdet hat, darf eine so geschaffene wirtschaftliche und soziale
Lebensgrundlage nur aus gewichtigen Gründen genommen werden. Dies gilt erst
recht, wenn sich der Aufenthalt des Ausländers rechtlich verfestigt hat (vgl.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3). Zu berücksichtigen sind auch
aufenthalts‑ und beschäftigungsrechtliche Positionen, die sich aus
Artikel 6, 7 ARB 1/80 ergeben. Die aufgrund dieser Vorschrift
erlangten Aufenthaltsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Beschränkungen,
die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind (vgl. Artikel 14 ARB 1/80). Das
privatwirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers am Verbleib des Ausländers im
Bundesgebiet oder Gläubigerinteressen schränken das Ausweisungsermessen nicht
ein.
45.2.1.4 Der
schulische und berufliche Werdegang des Ausländers ist angemessen zu
berücksichtigen.
45.2.2 Familienschutz
45.2.2.1 Der
Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG
erstreckt sich sowohl auf Ausländer als auch auf Deutsche in familiärer
Lebensgemeinschaft mit Ausländern. Ehe- und Familienangehörige einer rein
ausländischen Familie genießen den Schutz des Artikel 6 Abs. 1 und
2 GG. Das bedeutet allerdings nicht, dass ihnen eine getrennte Rückkehr
nicht zugemutet werden könnte, obwohl sie gemeinsam in einen Heimatstaat
zurückkehren können. Ihre persönliche Bindung an den Ausgewiesenen ist in die
Ausweisungsentscheidung einzubeziehen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2). Ein
Verbleib der nicht ausgewiesenen Familienangehörigen im Bundesgebiet erfordert
ein Aufenthaltsrecht. Bezüglich der Freizügigkeitsberechtigten siehe
Nummer 45.0.3.2.0.
45.2.2.2 Für
den Ausländer günstige Belange und Umstände, deren Darlegung ihm obliegen
(§ 70 Abs. 1), sind:
45.2.2.2.1 - die Dauer der Ehe,
45.2.2.2.2 - die Auswirkungen einer Trennung der
Familienmitglieder, wenn diesen z.B. die gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat
wegen politischer Verfolgung nicht zugemutet werden kann,
45.2.2.2.3 - die Frage, ob eine Möglichkeit für ein
späteres Wiederanknüpfen der Eltern-Kind-Beziehungen besteht.
45.2.2.3 Durch
das Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG wird eine Ausweisung
minderjähriger und heranwachsender Ausländer, deren Eltern sich im Bundesgebiet
aufhalten, nicht untersagt. Bei der Ausweisung dieses Personenkreises sind
jedoch die Schutzvorschriften des § 47 Abs. 3 Sätze 3 und 4
und § 48 Abs. 2 zu beachten. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit
Deutschen unterliegt nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 einem erhöhten
Ausweisungsschutz.
45.2.2.4 Eine
nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigende Folge für die
Familienangehörigen kann die Pflicht sein, ebenfalls das Bundesgebiet zu
verlassen, weil ihr Aufenthaltsrecht den Bestand der Aufenthaltsgenehmigung des
Ausländers voraussetzt. Soweit ihr eigenes Aufenthaltsrecht durch die
Ausweisung nicht berührt wird, ist zu berücksichtigen, dass sie freiwillig das
Bundesgebiet verlassen müssen, wenn sie die Familieneinheit mit dem Ausländer
wahren wollen oder weil der Ausländer ihren Lebensunterhalt sichern muss.
Hinsichtlich der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen von Ausländern, die
mit Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft (Artikel 6 Abs. 1 GG)
leben oder freizügigkeitsberechtigt sind, wird auf Nummer 45.0.3.2.0
verwiesen.
45.2.3 Duldungsgründe
45.2.3.1 Nach
§ 45 Abs. 2 Nr. 3 sind von der Ausländerbehörde auch die
Duldungsgründe zu berücksichtigen, weil davon abhängt, ob nach der Ausweisung
auch der Aufenthalt tatsächlich beendet werden kann. Die Ausländerbehörde
entscheidet über das Vorliegen der Duldungsgründe auf der Grundlage der
offenkundigen, der ihr bekannten und der vom Ausländer geltend gemachten
Umstände (vgl. § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 1).
45.2.3.2 Zu
berücksichtigen sind die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe unbeschadet
der Zuständigkeit des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Das Vorliegen eines Duldungsgrundes schließt die Ausweisung nicht von
vornherein generell aus. Die Duldungsgründe müssen auf Abschiebungshindernissen
beruhen, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar machen.
Tatsächliche Abschiebungshindernisse (z.B. Passlosigkeit, Reiseunfähigkeit),
insbesondere sofern diese der Ausländer selbst zu vertreten hat oder die
lediglich vorübergehender Natur sind, stehen einer Ausweisung grundsätzlich
nicht entgegen. In den Fällen des § 51 Abs. 1 ist der besondere
Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 zu berücksichtigen.
Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für die
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 bis 53 zuständig
ist und eine entsprechende Entscheidung bereits vorliegt, werden bei der
Entscheidung über die Ausweisung nur die vom Bundesamt festgestellten
Abschiebungshindernisse berücksichtigt (§ 42 AsylVfG).
45.3 Soweit
lediglich ein Ausweisungsgrund vorliegt oder in Betracht kommt, der nach einer
Anordnung gemäß § 45 Abs. 3 nicht zu einer Ausweisung führen soll,
braucht die Ausländerbehörde nicht tätig zu werden. Soweit in Anordnungen nach
den §§ 32, 32a und 54 Satz 2 vorgesehen ist, dass eine
Aufenthaltsbefugnis bzw. Duldung trotz Vorliegens bestimmter Ausweisungsgründe
erteilt wird, sind in bezug auf diese Ausweisungsgründe die Anordnungen
zugleich Anordnungen im Sinne des § 45 Abs. 3.
46 Zu § 46 Ausweisungsgründe
46.0 Allgemeines
Liegt
ein Ausweisungsgrund nach § 46 AuslG vor, ist zu prüfen, ob ein
Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Die Prüfung umfasst auch die Frage, ob
§ 47 vorrangig anzuwenden ist. Liegen Ausweisungsgründe nach § 46
vor, hat dies nicht zwingend eine Ausweisungsverfügung zur Folge, sondern
eröffnet lediglich das Ausweisungsermessen nach § 45. § 12
AufenthG/EWG ist zu beachten (siehe Nummer 45.0.5.1).
46.1 Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
sowie Gewaltanwendung zur Verfolgung politischer Ziele
46.1.0 Der
Ausweisungsgrund setzt in allen Alternativen nicht notwendig strafbares oder
strafbewehrtes Verhalten voraus. Für die Ausweisung genügt eine Gefahr, die
sich aus dem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt. Reine Vermutungen
oder eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügen nicht. Wegen
des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts werden an den
Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der Gefährdung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips zwar keine hohen Anforderungen gestellt. Die
Ausländerbehörde hat jedoch im Rahmen einer Güter‑ und Interessenabwägung
zu prüfen, ob der Ausweisung eine mildere Maßnahme vorzuziehen ist (nach
§ 37 AuslG).
46.1.1 Eine
"Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland" ist insbesondere bei politischen oder
politisch begründeten Tätigkeiten anzunehmen, die sich gegen die grundlegenden
Verfassungsprinzipien richten. Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn eine
auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines
Schadenseintritts besteht. Ein Schaden muss noch nicht entstanden sein. Das
Verhalten des Ausländers muss weder strafbar noch strafbewehrt sein. Es kann
auch von einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausgehen.
In Einzelfällen ist es daher im Interesse der Abwehr erheblicher Gefahren
möglich, sich noch nicht im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer auszuweisen.
46.1.2.1 Der
Ausweisungsgrund der "Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des
Staates. Zur Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist es
erforderlich, dass sich der Staat nach innen und außen gegen Angriffe und
Störungen zur Wehr setzen kann. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit
im Sinne von § 45 Abs. 1. Nicht jede durch eine Gesetzesverletzung
verursachte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt dabei
gleichzeitig eine Gefährdung der "inneren Sicherheit" des Staates
dar. Nur wenn die innere oder äußere Sicherheit des Bundes und der Länder
selbst, d.h. die Sicherheit ihrer Einrichtungen, der Amtsführung ihrer Organe
und des friedlichen und freien Zusammenlebens der Bewohner, ferner die
Sicherheit lebenswichtiger Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen gefährdet ist
und diese Gefährdung die bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in
beachtlichem Maße übersteigt, liegt eine Gefährdung der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland vor.
46.1.2.2 Nicht
jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Strafrechtsordnung,
gefährdet die innere Sicherheit, wenn die Funktionsfähigkeit des Staates
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese ist vor allem durch die organisierte
Kriminalität sowie durch extremistische und terroristische politische Anschläge
auf Staatsorgane gefährdet. Auch Vorbereitungs‑ und
Unterstützungstätigkeiten, die ihrerseits noch nicht die Schwelle zur
Kriminalität überschritten haben, können den Tatbestand der Gefährdung
erfüllen.
46.1.3 Der
öffentliche Aufruf zur Gewaltanwendung, die Drohung mit Gewaltanwendung oder
die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele
führen grundsätzlich zu einer Ausweisung nach § 46 Nr. 1. Durch die
Verherrlichung der Anwendung von Gewalt (z.B. Zeigen oder Anbieten von gewaltverherrlichenden
Transparenten im Rahmen von Demonstrationen) wird die Rechtsordnung und deren
Funktion gefährdet.
46.2 Verstoß gegen
Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Verfügungen;
Auslandsstraftaten
46.2.1 Rechtsvorschriften
sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, also Gesetze,
Rechtsverordnungen, Polizeiverordnungen und Satzungen. Die gerichtlichen
Entscheidungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar bzw.
vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte stellen nur
einen Ausweisungsgrund dar, wenn die Sanktion im öffentlichen Interesse liegt
(z.B. familienrechtliche Entscheidungen über die Unterhaltsverpflichtung). Die
behördlichen Verfügungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar
sein. Behördliche Verfügungen sind auch Auflagen, Bedingungen und sonstige
Beschränkungen nach § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1, §§ 14, 56
Abs. 3 Satz 2.
46.2.2 Auch
ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht
geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den
Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige
Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 kommen grundsätzlich geringfügige
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 56 Abs. 1 OWiG in Betracht und
Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben.
Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei
denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte
handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist.
Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen,
wie eine Straftat.
46.2.3 Für
die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes
maßgebend:
46.2.3.1 - Eine Straftat, die zu einer Verurteilung
bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber
Nr. 46.2.2).
46.2.3.2 - Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach
Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der
wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als tausend Deutsche Mark
beträgt.
46.2.3.3 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem
Bußgeld von nicht mehr als tausend Deutsche Mark geahndet werden kann, ist im
Hinblick auf die in § 76 Abs. 4 Satz 3 zum Ausdruck kommende
gesetzgeberische Wertung selbst dann als geringfügig anzusehen, wenn es sich um
einen Wiederholungsfall handelt; in diesem Fall kann jedoch eine Ausweisung
wegen eines nicht nur vereinzelten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften in Betracht
kommen.
46.2.3.4 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
höheren Geldbuße als 1.000 DM geahndet worden ist, wird in der Regel nicht
mehr als geringfügig anzusehen sein.
46.2.4 Für
den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und
behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist
unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Die Ausweisung wegen
einer Straftat setzt keine Verurteilung voraus. Artikel 6 Abs. 2 EMRK
wird insoweit nicht verletzt. Nach § 46 Nr. 2 kann im Einzelfall
daher auch ausgewiesen werden, wer schuldunfähig oder in seiner Schuldfähigkeit
beschränkt ist.
46.2.5 § 46
Nr. 2 setzt im Vergleich zu § 47 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 nicht zwingend voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung des
Strafgerichts oder der Bußgeldbehörde vorliegt. Das Beteiligungserfordernis des
§ 64 Abs. 3 sowie § 67 Abs. 2 sind zu beachten. Die
Ausweisungsverfahren sind unverzüglich einzuleiten und zügig durchzuführen, ein
Zuwarten bis zum Abschluß des Strafverfahrens kommt in der Regel nicht in
Betracht.
46.2.6 Bei
Ausländern, die im Besitz einer im Bundesgebiet nicht nur für einen
Kurzaufenthalt erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren, ist
der fahrlässige Verstoß gegen die Aufenthaltsgenehmigungspflicht (§ 93
Abs. 1) durch eine bis zu drei Monaten verspätete Beantragung der
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kein Ausweisungsgrund im Sinne des
§ 46 Nr. 2. Ausländer mit einem längerfristigen rechtmäßigen
Aufenthalt erfüllen bei fahrlässigen Verstößen gegen die Passpflicht im
allgemeinen keinen Ausweisungsgrund. Im übrigen sind Verstöße gegen das
Aufenthaltsrecht im allgemeinen nicht als geringfügig zu werten.
46.2.7 Zu
einer Ausweisung wegen Verstoßes gegen die Visumpflicht kann unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch aus Gründen der
Generalprävention Anlass bestehen. In Fällen des Familiennachzugs ist jedoch
das Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, um
dem auf die Einhaltung des Visumverfahrens verwiesenen Ausländer eine
Wiedereinreise zu ermöglichen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 2). Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit unerlaubt ausüben, sind im
allgemeinen auszuweisen.
46.2.8 Verstöße
von Ausländern, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
freizügigkeitsberechtigt sind, gegen aufenthaltsrechtliche, pass- und
melderechtliche Vorschriften stellen keinen Ausweisungsgrund dar. Gehört ein
Ausländer zum sogenannten Stammpersonal eines Unternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist er dort ordnungsgemäß und
dauerhaft beschäftigt, darf er nicht wegen eines Verstoßes gegen
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 46 Nr. 2 ausgewiesen
werden, wenn sein vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet zur Erfüllung von
Dienstleistungen dieses Unternehmens dient. Die Visumspflicht wird dadurch
nicht berührt.
46.2.9 Ausländer,
die schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben machen, die zur Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung führen, erfüllen einen Ausweisungsgrund nach
§ 46 Nr. 2. Es handelt sich um einen strafbewehrten Verstoß gegen das
Aufenthaltsrecht (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2), der regelmäßig
die privaten Interessen auf Aufrechterhaltung der beruflichen und sozialen
Existenz des Ausländers im Bundesgebiet verdrängt. Zu diesen Verstößen gegen
das Aufenthaltsrecht gehört auch das Vortäuschen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft (siehe auch Nummer 12.2.2.3). In diesen Fällen
überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung der
Ausweisung das Privatinteresse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
46.2.10 Eine
Ausweisung wegen einer Verurteilung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn die
zugrundeliegende Tat nach dem deutschen Strafrecht als Verbrechen oder
vorsätzliches Vergehen zu beurteilen ist. Besteht Anlass zu der Annahme, dass
der Ausländer im Ausland eine Straftat begangen hat, soll die Ausländerbehörde,
soweit es möglich ist, bei dem ausländischen Staat einen Strafregisterauszug
anfordern oder den Ausländer auffordern, ein amtliches Führungszeugnis oder
Leumundszeugnis oder einen Auszug aus der Strafliste seines Heimatstaates
vorzulegen.
46.3 Gewerbsunzucht
46.3.1 Der
Verstoß gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder behördliche Verfügung
(Verwaltungsakt) stellt einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 3 dar.
Im Vergleich zu § 46 Nr. 2 kommt es bei Nummer 3 nicht darauf
an, ob es sich um einen geringfügigen oder vereinzelten Verstoß handelt.
Dennoch ist der Verstoß in die Ermessensausübung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit mit einzubeziehen (vgl. § 45 Abs. 2). Im
Anwendungsbereich des § 46 Nr. 3 kann es sich um Verstöße gegen
spezielle Vorschriften und Anordnungen zur Ausübung der Prostitution handeln
(Nichteinhaltung der Gesundheitsuntersuchung, Nichterfüllung von
Meldepflichten, Verstoß gegen die Sperrbezirksverordnung). In Fällen der
Zwangsprostitution kommt eine Ausweisung nach § 46 Nr. 3 regelmäßig
nicht in Betracht.
46.3.2 Den
nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten kann nach
Maßgabe von § 12 Abs. 1 bis 4 AufenthG/EWG der Aufenthalt untersagt
werden, wenn sie gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstoßen und eine konkrete
Wiederholungsgefahr vorliegt.
46.4 Verbrauch von
Betäubungsmitteln
46.4.1 § 46
Nr. 4 regelt die Ausweisung wegen des Konsums von Heroin, Kokain und
vergleichbar gefährlichen Betäubungsmitteln. "Vergleichbar
gefährlich" im Sinne von § 46 Nr. 4 sind die in den Anlagen I
und III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe. Nicht vergleichbar
gefährlich sind grundsätzlich vor allem Cannabisprodukte (Haschisch und
Marihuana). § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bleibt
unberührt. Für die Ausweisung werden neben dem Drogenkonsum des Ausländers die
Erforderlichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme sowie die mangelnde Bereitschaft
des Ausländers hierzu gefordert. Drogenkonsum kann auch eine Ausweisung aus
generalpräventiven Gründen rechtfertigen. Von einer Ausweisung wegen
Drogenkonsums ist regelmäßig abzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Ausländer aufgrund einer erforderlichen, seiner
Rehabilitation dienenden Behandlung keine Drogen mehr gebrauchen wird und sich
dies etwa aus der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG
ergibt. Der Ausländer hat die für seine Person günstigen Gesichtspunkte
vorzutragen und hierbei die erforderlichen Gutachten vorzulegen (§ 70
Abs. 1).
46.4.2 Die
Prüfung, ob der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 4 vorliegt, erfolgt im
allgemeinen nur, wenn eine entsprechende Mitteilung vorliegt. Für
Sozialbehörden, Ärzte und andere Einrichtungen bestehen erweiterte
Offenbarungsbefugnisse und Auskunftspflichten (§ 77 Abs. 2 sowie § 71
Abs. 2 SGB X).
46.5 Gesundheitsgefährdung,
Obdachlosigkeit
46.5.1 Der
Ausweisungsgrund setzt voraus, dass der Ausländer an einer nach dem
Bundesseuchengesetz meldepflichtigen auf Menschen übertragbaren Krankheit,
einer ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheit oder ähnlich gefährlichen und
übertragbaren Krankheit leidet (z.B. AIDS) oder Überträger einer solchen
Krankheit ist. Der Ausländer muss durch sein Verhalten gegen behördlich
angeordnete Schutzmaßnahmen verstoßen oder sein Verhalten die Gefahr der
Übertragung der entsprechenden Krankheit auf andere in sich bergen. Er muss
daher durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährden, indem er eine
vermeidbare Übertragungsmöglichkeit nicht vermeidet oder entsprechende
Schutzmöglichkeiten nicht einhält. Anlass zur Prüfung dieses Ausweisungsgrundes
besteht im allgemeinen nur aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der
Gesundheitsverwaltung im Einzelfall (§ 76 Abs. 2). Bei
freizügigkeitsberechtigten Ausländern ist § 12 Abs. 2 und 6
AufenthG/EWG zu beachten.
46.5.2.1 Der
Begriff der Obdachlosigkeit ist nicht bereits erfüllt, wenn lediglich ein
Wohnungsmangel besteht oder nicht ausreichender Wohnraum (§ 17
Abs. 4) vorhanden ist. Obdachlos sind nur
- Personen ohne ausreichende Unterkunft,
die in Obdachlosen‑ oder sonstigen Behelfsunterkünften oder in
vergleichbaren Unterkünften leben oder in Wohnungen eingewiesen sind, und
- Nichtsesshafte, die überhaupt keine
Unterkunft haben.
Der
Ausweisungsgrund erfordert nicht nur eine schon eingetretene, sondern darüber
hinaus eine längerfristige Obdachlosigkeit. Die Obdachlosigkeit ist
längerfristig, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit ihrem Beginn
beendet werden kann.
46.5.2.2 Von
Obdachlosigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Ausländer intensiv nach
einer anderen Wohnung sucht und in der Lage wäre, diese ohne Inanspruchnahme
von öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Wer eine ausreichende Unterkunft hat,
aber zu deren Erhaltung Sozialhilfe nach § 72 BSHG bezieht, unterfällt
§ 46 Nr. 6 und nicht § 46 Nr. 5.
46.5.2.3 Auch
bei längerfristiger Obdachlosigkeit kann eine Ausweisung unverhältnismäßig
sein, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der zusammen mit seinen
Familienangehörigen seit langer Zeit in Deutschland lebt, beschäftigt ist und
folglich seine Existenzgrundlage und die seiner Ehefrau und minderjährigen
Kinder verlieren würde, wenn er mangels Aufenthaltsgenehmigung das Bundesgebiet
verlassen müsste und ihm unter Berücksichtigung seines Lebensalters im
Heimatstaat der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht mehr ohne besondere
Schwierigkeiten möglich wäre.
46.6 Inanspruchnahme von
Sozialhilfe
46.6.1 Der
Ausweisungsgrund umfasst nicht nur die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sondern
auch die Sozialhilfebedürftigkeit. Letztere kommt vor allem als Zurückweisungsgrund
(vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3) und als Versagungsgrund
(vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 5)
in Betracht. Der Ausweisungsgrund erstreckt sich sowohl auf den
Unterhaltspflichtigen als auch auf den Hilfsbedürftigen. Grundsätzlich kommt
eine Ausweisung von Ausländern, die eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, wegen
bloßer Sozialhilfebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in
Betracht. Ebenso wenig wird eine Ausweisung verfügt, wenn der Ausländer eine
Aufenthaltsgenehmigung besitzt und nur in geringem Maße, insbesondere nur
vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen ist oder er zu dem in § 98
Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, dem die Aufenthaltserlaubnis auch
ungeachtet eines ergänzenden Bezugs von Sozialhilfe verlängert werden kann,
solange er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hat.
§ 120 BSHG, wonach Ausländer solange Sozialhilfe beanspruchen können, als
sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig sind, steht
der Ausweisung nicht entgegen. Die Inanspruchnahme von Wohngeld zählt gemäß
§ 26 SGB I zwar zu den Sozialleistungen, nicht jedoch zur Sozialhilfe
im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.
46.6.2 Der
Ausweisungsgrund "Bezug von Sozialhilfe" ist nicht auf die
"Hilfe zum Lebensunterhalt" beschränkt, sondern bezieht sich auch auf
die "Hilfen in besonderen Lebenslagen". Behinderungen oder
vorübergehende unverschuldete soziale Notlagen, für die eine Hilfe in
besonderen Lebenslagen gewährt wird, sind bei der Prüfung der Ausweisung im Ermessensbereich
zu Gunsten des Ausländers angemessen zu berücksichtigen.
46.6.3.1 Eine
Ausweisung allein wegen Sozialhilfebedürftigkeit oder Sozialhilfebezug ist
ausgeschlossen bei Ausländern,
46.6.3.1.1 - die nach dem Europäischen
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen oder nach dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind,
46.6.3.1.2 - nach Maßgabe der Artikel 6
und 7 des Europäischen Fürsorgeabkommens,
46.6.3.1.3 - nach Maßgabe des Deutsch-Schweizerischen
Fürsorgeabkommens,
46.6.3.1.4 - nach Maßgabe des
Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens,
46.6.3.1.5 - nach Maßgabe des Artikel 3
Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens,
46.6.3.1.6 - bei den in § 48 Abs. 1 und
Abs. 2 genannten und bei den heimatlosen Ausländern,
46.6.3.1.7 - in den Fällen des § 19 Abs. 2
Satz 1.
46.6.3.2 Bei
Ausländern, die als Nichterwerbstätige nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nur
unter der Voraussetzung eines ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesicherten
Lebensunterhalts eingereist sind (Studenten, Rentner und sonstige
Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige), scheidet eine Ausweisung
wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe ebenfalls aus; möglich ist nur die
nachträgliche zeitliche Befristung der Aufenthaltsgenehmigung wegen Wegfalls
der Freizügigkeitsvoraussetzungen.
46.6.4 Auch
bei den in § 48 Abs. 1 nicht genannten Ausländern, die im Besitz
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, kommt im allgemeinen eine
Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht. Bei Ausländern, denen die
Aufenthaltsgenehmigung in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit erteilt oder
verlängert worden ist, kommt ohne Änderung des Sachverhalts eine Ausweisung
wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht, solange die Aufenthaltsgenehmigung
gültig ist.
46.7 Inanspruchnahme von
Jugendhilfeleistungen
46.7.1 Nach
§ 46 Nr. 7 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, der Hilfe zur
Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhält. Der Ausweisungsgrund
der Inanspruchnahme von Jugendhilfe gilt nicht für minderjährige Ausländer,
deren Eltern oder allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten. Der rechtmäßige Aufenthalt ist auch gegeben bei
Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55
Abs. 1 AsylVfG) und bei der Befreiung von dem Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung (§ 2 DVAuslG). Der Ausweisungsgrund ist erfüllt,
wenn der Ausländer die in § 46 Nr. 7 genannten Leistungen nicht nur
beantragt hat, sondern auch erhält. Die Mitteilungspflichten der Jugendämter
ergeben sich aus § 76 Abs. 2 AuslG.
46.7.2 Bei
minderjährigen Ausländern ist Ausweisungsgrund nur die Gewährung von Hilfe zur
Erziehung außerhalb der eigenen Familie. Dies sind nur die in den §§ 33
bis 35 SGB VIII bezeichneten Maßnahmen. Der Ausweisungsgrund liegt auch
vor, wenn diese Hilfen aufgrund des § 12 Nr. 2 JGG gewährt werden.
46.7.3 § 46
Nr. 7 soll, soweit er nicht den früheren Ausweisungsgrund der Fürsorgeerziehung
(nunmehr Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG in Verbindung mit
§ 34 SGB VIII) ersetzt, lediglich § 46 Nr. 6 ergänzen
und insoweit nur dasselbe erhebliche öffentliche Interesse schützen, den
Aufenthalt von Ausländern nicht aus öffentlichen Mitteln finanzieren zu müssen,
die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Deshalb erfüllen den
Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 7 nur Jugendhilfeleistungen, die
materiell Sozialhilfeleistungen entsprechen. Bei minderjährigen Ausländern
liegt der Ausweisungsgrund daher nur vor, wenn Hilfe nach den §§ 33 bis 35
SGB VIII in Verbindung mit Leistungen nach § 27 Abs. 3 oder
§§ 39 und 40 SGB VIII gewährt wird.
46.7.4 Entsprechend
beschränkt ist auch der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von Hilfe für
junge Volljährige. Nur die Hilfen nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 3 oder den §§ 33 bis 35, 39 und 40 SGB VIII,
aber nicht die Hilfe nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den
§§ 28 bis 30 SGB VIII und nicht die Nachbetreuung gemäß § 41
Abs. 3 SGB VIII unterfallen dem § 46 Nr. 7. Im übrigen
ist auch eine allein auf § 46 Nr. 7 gestützte Ausweisung
ausgeschlossen, soweit eine allein auf § 46 Nr. 6 gestützte
Ausweisung ausgeschlossen wäre (siehe Nummer 46.6.3.1).
46.7.5 Der
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie als
der Herkunftsfamilie setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie in die das
Kind oder der Jugendliche möglichst zurückkehren soll, noch vorhanden ist.
Einem Waisenkind soll diese Hilfe eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten,
insoweit ist eine Ausweisung auch problematisch.
47 Zu § 47 Ist‑ und Regel-Ausweisung
47.0 Allgemeines
47.0.1 Verfahren
47.0.1.1 Bei
der Ist‑ und Regel-Ausweisung hat die nach § 63 Abs. 1
zuständige Ausländerbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung zu treffen,
die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Falle der
Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung entfällt die absolute und
ausnahmslose Rechtsfolge der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1
und 2).
47.0.1.2 Maßgeblicher
Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung (z.B. Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids).
47.0.1.3 Bei
Ausweisungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 und 2 hat sich
die Prüfung grundsätzlich auf das Vorliegen des Ausweisungstatbestands zu
beschränken.
47.0.1.4 Die
sofortige Vollziehung der Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO sollte grundsätzlich im Hinblick darauf angeordnet werden, dass
ein inhaftierter Ausländer im Zeitpunkt der Haftentlassung abzuschieben ist
(§ 50 Abs. 5). Von einem besonderen öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein
Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG erfüllt ist
und Wiederholungsgefahr besteht.
47.0.2 Personenkreis
47.0.2.1 § 47
Abs. 1 und 2 gilt auch bei Ausländern, die nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen. Die Ausweisungsermächtigung
unterliegt jedoch den Einschränkungen des vorrangigen Gemeinschaftsrechts unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Freizügigkeit (vgl. § 2
Abs. 2). Die Ausweisung darf gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG
lediglich auf das persönliche Verhalten des nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
begünstigten Ausländers abgestellt werden. Die Ausweisung darf nur aus
spezialpräventiven Gründen und bei einer tatsächlichen und hinreichend schweren
Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfolgen (vgl.
Nummer 45.0.5.1). Die im Ausländergesetz vorgenommene Abstufung nach Ist-
und Regelausweisung findet daher grundsätzlich für nach EG-Recht
Freizügigkeitsberechtigte keine Anwendung.
47.0.2.2 Nach
§ 12 Abs. 4 AufenthG/EWG reicht die Tatsache einer strafgerichtlichen
Verurteilung für sich allein nicht für eine Ausweisung; zusätzlich müssen
weitere Umstände gegeben sein, wie Wiederholungsgefahr, besondere Schwere der
Tat und besondere Gefährlichkeit.
47.0.2.3 Inhaber
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG dürfen nur aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden (vgl.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG). Insoweit gilt § 47
Abs. 3 Satz 1 und 2.
47.1 Ist-Ausweisung
47.1.0.1 Erfüllt
der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1,
hat ihn die Ausländerbehörde auszuweisen (Ist-Ausweisung). In diesen Fällen
besteht kein Ausweisungsermessen; die Ausländerbehörde muss unverzüglich nach
Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils die Ausweisung
verfügen.
47.1.0.2 Eine
vorsätzliche Straftat i.S.v. § 47 Abs. 1 liegt immer dann vor, wenn der
Ausländer vom Strafgericht nicht wegen fahrlässigen Handelns verurteilt wurde
(§ 15 StGB).
47.1.0.3 § 47
Abs. 1 setzt rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen voraus,
denen, wie sich aus der erforderlichen Höhe der Verurteilung ergibt, Straftaten
schwerer und besonders schwerer Kriminalität zugrunde liegen können. Unabhängig
von der Ausweisung beschränkt sich die Prüfung rechtsstaatlicher Grundsätze
(insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) im Hinblick auf das
besondere öffentliche Interesse an der Ausweisung auf Duldungsgründe
(§ 55) oder die Befristung der Wirkung der Ausweisung (§ 8
Abs. 2 Sätze 1 und 3). Die strikte und zugleich strenge
Rechtsfolge des § 47 Abs. 1 erfordert grundsätzlich keine Güter‑
und Interessenabwägung, da die Ausweisungsvorschrift die Schranken der
Handlungsfreiheit des Ausländers setzt, die der Gesetzgeber zur Pflege und
Förderung des sozialen Zusammenlebens im Interesse der öffentlichen Sicherheit
in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht.
47.1.1 Ist-Ausweisung
wegen schwerer und besonders schwerer Kriminalität
47.1.1.1 Die
rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits‑ oder Jugendstrafe von
mindestens drei Jahren muss nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative auf einem
einzigen Urteil beruhen. Unerheblich ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen
Tat verhängt worden ist oder ob es sich um eine Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe
für mehrere Taten (§§ 53 bis 55 StGB, § 31 f. JGG) von
mindestens 3 Jahren handelt. Bei mehreren Verurteilungen, die zur Bildung
einer Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe geführt haben, ist es unerheblich,
ob die Vollstreckung einer dieser Strafen früher zur Bewährung ausgesetzt
worden ist. Ist ein Erwachsener wegen in Tateinheit (§ 52 StGB) oder
Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangener vorsätzlicher und fährlässiger
Straftaten verurteilt worden, ist der Ausweisungsgrund des § 47
Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative nur erfüllt, wenn der auf die
Vorsatztaten entfallende Teil der Strafe mindestens drei Jahre beträgt. Dies
ist bei in Tateinheit begangenen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten der Fall,
wenn in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgesprochen oder nach den
Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das
Gericht die Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren schon allein im Hinblick
auf die Vorsatztaten verhängt hat. Ist wegen in Tatmehrheit begangener
vorsätzlicher und fahrlässiger Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
worden, ist der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 erste
Alternative erfüllt, wenn
- wegen einer Vorsatztat eine
Einsatzstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen worden ist,
- aus den für die Vorsatztaten verhängten
Einzelstrafen ausdrücklich eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren gebildet worden ist oder
- nach den Strafzumessungserwägungen des
Gerichts, den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich
ist, dass das Gericht auch allein wegen der Vorsatztaten eine Gesamtfreiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren verhängt hätte.
Bei
Jugendstrafen gilt Nummer 47.1.2.1, Sätze 4 und 5 entsprechend.
47.1.1.2.1 Zur
Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative führen
mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu
mehreren Freiheits‑ oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei
Jahren, wenn die Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor
der letzten Verurteilung erfolgt sind. Die Berücksichtigung mehrerer
rechtskräftiger Verurteilungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die
strafgerichtliche Verurteilung nicht dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG
unterliegt.
47.1.1.2.2 Der
Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative wird durch die
Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten Verurteilung verschärft.
Wurde bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung
angeordnet und ist der Ausländer vorher rechtskräftig zu Geld‑, Freiheits‑
oder Jugendstrafen verurteilt worden, ist der Ausweisungstatbestand unabhängig
vom Strafmaß oder dem Bezugszeitraum von fünf Jahren ebenfalls erfüllt. Die
Durchführung der angeordneten Sicherungsverwahrung hindert die Ausländerbehörde
nicht, die Ausweisung unmittelbar nach der strafgerichtlichen Verurteilung zu
verfügen und bei der Strafvollstreckungsbehörde eine Entscheidung gemäß
§ 456a Abs. 1 StPO herbeizuführen.
47.1.2.1 Die
Ist-Ausweisung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative setzt eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach
Erwachsenenstrafrecht unabhängig vom Strafmaß oder zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren voraus, ohne dass die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere
vorsätzliche Straftaten handelt, ist die strafrechtliche Bewertung maßgebend.
Danach kann eine vorsätzliche Straftat auch dann vorliegen, wenn der Täter
mehrere Handlungen begangen oder eine Tat mehrfach begangen hat. Falls dem
Ausländer neben Betäubungsmitteldelikten andere Straftaten zur Last gelegt
wurden, deretwegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG nur
einheitlich eine Jugendstrafe erging, lässt sich das Strafmaß bezüglich des
Betäubungsmitteldelikts nicht feststellen. In solchen Fällen findet § 47
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Anwendung.
47.1.2.2 Die
Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist im Falle rechtskräftiger
strafgerichtlicher Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei
Jahren ohne Bewährung oder zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht
ohne Bewährung auch unter folgenden Voraussetzungen zu verfügen:
- Verurteilung wegen Landfriedensbruchs
unter den in § 125a Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2
zweite Alternative) oder
- Verurteilung wegen eines im Rahmen einer
verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen
Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 dritte Alternative).
47.1.2.3 Eine
Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung i.S.v. § 47 Abs. 1
Nr. 2 ist nur eine Maßnahme nach § 56 StGB bzw. § 21 JGG, nicht aber
eine an geringere Voraussetzungen geknüpfte Aussetzung des Restes einer
zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB bzw. § 88 JGG. Der die
Strafaussetzung bei Jugendlichen regelnde § 21 JGG entspricht bis auf
Absatz 3 nahezu wortgleich § 56 StGB. Der Ausweisungstatbestand des
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 ist auch erfüllt, wenn die Vollstreckung der
Restfreiheits‑ oder Rest-Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden
ist. Eine Verbüßung eines erheblichen Teils der Strafe beseitigt nicht die
bereits erfolgte schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen
der unterschiedlichen Gesetzeszwecke muss die Ausländerbehörde sich bei der
Entscheidung über die Ausweisung nicht notwendig von demselben Gefahrenmaßstab
leiten lassen, der für den Strafrichter bei der Strafaussetzung maßgebend ist.
47.2 Regel-Ausweisung wegen
schwerer und mittlerer Kriminalität
47.2.0.1 Die
Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 erfasst Fälle schwerer und
mittlerer Kriminalität. Ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Ist-Ausweisung und
Regel-Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikten ergibt sich aus dem Umstand,
dass nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat nach dem
Betäubungsmittelgesetz nicht vorliegen muss und diese Vorschrift auf
minderjährige Ausländer Anwendung finden kann (vgl. § 47 Abs. 3
Satz 4, § 48 Abs. 2).
47.2.0.2 Die
Worte "in der Regel" in § 47 Abs. 2 beziehen sich auf
Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge
gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen
Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das
sonst für die Regel-Ausweisung ausschlaggebende Gewicht beseitigt (siehe auch
Nummern 6.1.3, 7.2.0.2, 8.2.4.4.1 und 16.5.1 bis 16.5.3).
47.2.0.3 Die
Ausländerbehörde hat bei Vorliegen eines Regelfalles kein Ermessen bei der
Ausweisungsentscheidung. Nur wenn ein Ausnahmefall vorliegt, steht die
Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der
Ermessensausübung ist auch der Regel-Ausweisungstatbestand nach § 47
Abs. 2 mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Güter‑ und
Interessenabwägung einzubeziehen. Es kommt ihm allerdings nicht ‑ wie
im Regelfall ‑ von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu.
Grundsätzlich kann in einem von der Regel abweichenden Fall sowohl eine
Kann-Ausweisung als auch ein Absehen von der Ausweisung in Betracht kommen.
Sieht die Ausländerbehörde von einer Ausweisung nach vorheriger Anhörung ab,
erfordert dies einen Hinweis an den Ausländer unter Androhung der Ausweisung im
Falle einer weiteren Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
47.2.0.4 Bei
der Prüfung, ob ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt, sind alle
Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten. Zum Prüfungsumfang
gehören alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen
Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 näher umschrieben
werden. Die Feststellung besonderer Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2
Nr. 2 StGB kann auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls hindeuten. In diesem
Fall hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob dennoch eine Ausweisung im
Ermessenswege erforderlich ist.
47.2.1 Hinsichtlich
der Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 2 Nr. 1
im Falle einer Strafaussetzung wird auf Nummer 47.1.2.3 verwiesen. Die
Ausländerbehörde ist hinsichtlich der Feststellung des Strafmaßes und der
Rechtskraft des Strafurteils an dessen Inhalt bzw. an die entsprechenden
gerichtlichen Vermerke tatsächlich gebunden. Die Voraussetzungen des § 47
Abs. 2 Nr. 1 sind auch erfüllt, wenn bei einer rechtskräftigen
strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
eine Gesamtstrafe gebildet wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist. Bei Jugendstraftaten muss jedoch eine Verurteilung
mindestens zwei Jahre Jugendstrafe betragen.
47.2.2.1 Der
Ausweisungsgrund in § 47 Abs. 2 Nr. 2 setzt keine strafgerichtliche
Verurteilung voraus. § 47 Abs. 2 Nr. 2 erfasst nicht den
unerlaubten Besitz von Drogen, den unerlaubten Konsum und das unerlaubte
Beschaffen für den Eigenverbrauch. Diese Handlungen können allerdings eine
Kann-Ausweisung nach § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2, 4 begründen.
Das Tauschen verschiedener Betäubungsmittel ist rechtlich als unerlaubtes
Veräußern, im Einzelfall als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
einzustufen. Die bei Jugendlichen und Heranwachsenden mögliche Aussetzung der
Reststrafe zur Bewährung nach § 88 JGG steht der Annahme einer
Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegen. Für eine Wiederholungsgefahr
in bezug auf Drogendelikte spricht auch der wiederholte erfolglose Versuch,
sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen.
47.2.2.2.0 Bei
den in § 48 Abs. 1 genannten Ausländern ist über die Ausweisung nach
§ 47 Abs. 2 stets nach Ermessen zu entscheiden (§ 47 Abs. 3
Satz 2). Dabei sind im Rahmen der Bewertung des öffentlichen Interesses an
der Ausweisung neben der Erfüllung des Ausweisungsgrundes und § 45
Abs. 2 folgende Gesichtspunkte zu beachten:
47.2.2.2.1 - Von maßgeblicher Bedeutung ist die
Gefährlichkeit des Betäubungsmittels. Beim Handel mit Heroin, Kokain und
anderen vergleichbaren gefährlichen Betäubungsmitteln in „nicht geringen
Mengen„ (im strafrechtlichen Sinne; ggf. mit Strafverfolgungsbehörde klären)
kann von einer Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.
47.2.2.2.2 - Die Ausweisung kann aufgrund des
Handeltreibens mit diesen Stoffen in nicht geringen Mengen schon bei einer
einmaligen einschlägigen Bestrafung erfolgen, insbesondere in Fällen, in denen
angesichts der vom Täter gezeigten erheblichen kriminellen Energie eine
Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt auch bei Vorliegen besonderer
schutzwürdiger persönlicher Belange wie der ehelichen Lebensgemeinschaft mit
einem deutschen Staatsangehörigen und dem familiären Zusammenleben mit einem
gemeinsamen minderjährigen Kind.
47.2.2.2.3 - Beim Handeltreiben mit sog. weichen Drogen
(Haschisch und Marihuana) ist vor allem die Handelsmenge von Bedeutung, da
durch den Gebrauch dieser Betäubungsmittel in nicht ganz so folgenschwerer
Weise in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, wie bei den
sogenannten harten Drogen. Handel mit einer „nicht geringen„ Menge sogenannter
weicher Drogen, soweit keine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen
wird, wird regelmäßig zu einer Ausweisung führen.
47.2.2.2.4 - Besondere Bedeutung ist auch der
Motivation des Täters beizumessen. Handelte dieser aus Gewinnsucht mit Drogen,
ist die Ausweisung grundsätzlich geboten. Dagegen kann für ein Absehen von
einer Ausweisung sprechen, wenn der Handel zur Finanzierung der eigenen Sucht
diente und der abhängige Täter sich einer der Rehabilitation dienenden
Behandlung bereitwillig unterzieht oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen
hat. Ansonsten steht eine Rehabilitationsmaßnahme (Drogentherapie im Rahmen des
§ 35 BtMG) einer Regel-Ausweisung nicht entgegen (vgl. § 46
Nr. 4).
47.2.2.2.5 - Die Höhe des Strafmaßes ist ein Indiz
für die Gefährlichkeit des Täters. Maßgeblich ist, inwieweit die Verurteilung
dem der Ist-Ausweisung zugrundeliegenden Strafmaß des § 47 Abs. 1
nahe kommt.
47.2.2.2.6 - Auch die im Strafurteil bzw. in der
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder in vergleichbaren amtlichen
Stellungnahmen angestellten Sozialprognosen sind angemessen zu berücksichtigen.
47.2.2.3 Im
Ausweisungsverfahren ist nicht zwingend darauf abzustellen, ob das
Strafverfahren bereits abgeschlossen ist oder ob eine strafgerichtliche
Verurteilung bereits vorliegt. Wurde der Ausländer wegen des der
Ausweisungsentscheidung zugrundeliegenden Tatvorwurfs in Untersuchungshaft
genommen, bestehen grundsätzlich dringender Tatverdacht und die erhebliche Wahrscheinlichkeit,
dass der Ausländer das ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt begangen hat. An
die strafprozessualen Sachverhalte kann die Ausländerbehörde bei der
Entscheidungsfindung anknüpfen. Die Ausweisung kann daher bereits nach Erhebung
der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft erfolgen (vgl. § 64
Abs. 3). Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann die
Ausweisung bis zur rechtskräftigen Verurteilung zurückgestellt werden (vgl.
§ 47 Abs. 1 Nr. 3).
47.2.2.4 Auch
eine noch nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines
Betäubungsmitteldelikts kann nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Nr. 2
zu einer Regel-Ausweisung führen. Der Ausweisung können sowohl spezial‑
als auch generalpräventive Erwägungen zugrundegelegt werden.
47.2.2.5 Bei
den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz liegt grundsätzlich ein besonders schwerwiegender
Ausweisungsgrund im Sinne völkerrechtlicher Verträge vor (vgl. Artikel 3
Abs. 3 ENA). Allerdings müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe
diese Maßnahme unvermeidbar erscheinen lassen, d.h. die maßgebenden Gründe
müssen so gewichtig sein, dass die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung
strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann.
47.2.3 Die
Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung
voraus. Der Ausweisung sind insbesondere polizeiliche Ermittlungsergebnisse
oder eine Anklageschrift der Strafverfolgungsbehörde zugrunde zu legen (§ 75
Abs. 2, § 76 Abs. 1). Die Ausweisung kann auch vor Einritt der
Rechtskraft einer der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 genannten entsprechenden
strafgerichtlichen Verurteilungen verfügt werden, ohne dass es bei der
Ausweisung im Regelfall darauf ankommt, ob die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt worden ist. Befindet sich der Ausländer in
Untersuchungshaft oder Strafhaft, kann in Fällen, in den kein besonderes
Vollzugsinteresse besteht (z.B. Entlassungstermin steht noch nicht fest; siehe
Nummer 47.0.1.5), mit der Ausweisung zugewartet werden, bis eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die etwa eine Ausweisung nach § 47
Abs. 1 Nr. 2 erfordert. Dennoch ist dem Ausländer auch in diesen Fällen
unmittelbar nach Bekanntwerden entsprechender Ausweisungsgründe Gelegenheit zu
geben, sich zu der beabsichtigten Ausweisung zu äußern.
47.3 Herabstufung der Rechtsfolgen
der Ist- und Regel-Ausweisung
47.3.1 Genießt
der Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1
AuslG, ist eine Ausweisung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Nach § 47 Abs. 3 wird
die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung und die Regel-Ausweisung zur
Kann-Ausweisung herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2).
Dabei können die Umstände, die bereits zur Anwendung des § 48 Abs. 1
geführt haben, nicht noch einmal besonders gewichtet werden.
47.3.2 Aufgrund
von § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG und § 23 Abs. 1
Satz 1 HAG gilt die Begünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 1 und
2, die Ausweisungsmöglichkeit auf der Rechtsfolgenseite herabzustufen, außer
für die in § 48 Abs. 1 genannten Ausländer auch für Ausländer, die
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, und für heimatlose
Ausländer. Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 3 für
Asylantragsteller führt nicht zu einer Herabstufung gemäß § 47 Abs. 3
Satz 1 und 2.
47.3.3 § 47
Abs. 3 Satz 3 stellt sicher, dass ein heranwachsender Ausländer der
zweiten Generation, dessen Aufenthalt sich im Bundesgebiet rechtlich verfestigt
hat, lediglich im Ermessenswege ausgewiesen werden kann. Bei der
Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass eine Ausweisung in der Regel dann
nicht verhältnismäßig ist, wenn der Ausländer nur geringfügige Straftaten bzw.
Jugendverfehlungen begangen hat und er keinerlei kulturelle, sprachliche und
soziale Kontakte im Herkunftsland hat. Satz 4 dieser Vorschrift schließt
eine Ist-Ausweisung und eine Regel-Ausweisung wegen rechtskräftiger
strafgerichtlicher Verurteilung von minderjährigen Ausländern aus. Diese
Vergünstigung gilt jedoch nicht bei Zuwiderhandlungen gemäß § 47
Abs. 2 Nrn. 2 und 3. Wegen der Ausweisung von minderjährigen und
heranwachsenden Ausländern wird auf Nummern 48.2.0 bis 48.2.2.3
verwiesen.
48 Zu § 48 Besonderer Ausweisungsschutz
48.0 Allgemeines
Der
besondere Ausweisungsschutz nach § 48 ist unabhängig davon zu
berücksichtigen, ob die Ausweisung auf §§ 45, 46 oder 47 gestützt wird.
§ 48 lässt die Schutzvorschriften des § 45 Abs. 2 sowie
völkervertragliche Schutzbestimmungen, die einer Ausweisung entgegenstehen
können, unberührt. Die einer Ausweisung entgegenstehenden Belange des
Ausländers sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
48.1 Ausweisungsschutz
48.1.0 Den
in § 48 Abs. 1 genannten Personen sind die Ausländer, die eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen (§ 12 Abs. 1
Satz 2 AufenthG/EWG; siehe auch Nummer 45.0.5.1) und die heimatlosen
Ausländer (§ 23 Abs. 1 HAG) gleichgestellt. § 48 Abs. 1
begünstigt jedoch nicht Ausländer, die nach völkerrechtlichen Verträgen
besonderen Ausweisungsschutz genießen. Der Ausweisungsschutz des nach § 48
Abs. 1 begünstigten Personenkreises erschöpft sich nicht nur in der
Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf schwerwiegende Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern bewirkt auch eine Herabstufung der
Rechtsfolgen gemäß § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2. Eine Ist‑Ausweisung
nach § 47 Abs. 1 ist daher bei Ausländern, die nach § 48
Abs. 1 begünstigt sind, nicht zulässig.
48.1.0.1 Asylbewerber
haben besonderen Ausweisungsschutz nach Maßgabe des § 48 Abs. 3,
nicht nach § 48 Abs. 1. Vor der unanfechtbaren Anerkennung als
Asylberechtigter dürfen sie ohne Bedingung nur bei Vorliegen schwerwiegender
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 48
Abs. 3 Satz 1).
48.1.0.2.1 Die
Ausweisung der nach § 48 Abs. 1 begünstigten Ausländer ist nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die
Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Ausländerbehörde
unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Er umfasst nicht nur
Ausweisungsgründe nach § 47 Abs. 1 und 2 (siehe
Nummer 48.1.0.2.4), sondern kann im Einzelfall auch Ausweisungsgründe nach
§ 45 und § 46 (z.B. mittlere und schwere Kriminalität) umfassen.
48.1.0.2.2 Schwerwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen dann vor, wenn das
öffentliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich
zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht
hat. Bei der Auslegung des Begriffs ist auf die besonderen Umstände des
Einzelfalls, insbesondere auf das Strafmaß, die Schwere des Eingriffs in ein
besonders geschütztes Rechtsgut, die daraus erwachsenen Folgen und die
Häufigkeit der bisher begangenen Straftaten abzustellen.
48.1.0.2.3 Die
von § 48 Abs. 1 geforderte Qualifizierung des Grundes der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend kann sich ergeben
- aus dem gleichzeitigen Zusammentreffen
mehrerer Ausweisungsgründe und sonstigen besonderen Begleitumständen,
- aber auch aus der wiederholten
Verwirklichung von Ausweisungsgründen, insbesondere wegen wiederholter Verstöße
gegen Strafvorschriften. Bei gefährlichen oder nur schwer zu bekämpfenden Taten
wie etwa Betäubungsmittel‑ und Waffendelikten, Menschenhandel oder
Beteiligung an der organisierten Kriminalität sind die Anforderungen an die
Feststellungen einer Wiederholungsgefahr nicht zu hoch anzusetzen.
48.1.0.2.4 Schwerwiegende
Gründe i.S.v. § 48 Abs. 1 sind in der Regel bei Ist-Ausweisungsgründen
nach § 47 Abs. 1 gegeben, können aber auch bei Regel-Ausweisungsgründen
nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Bei den nach § 48 Abs. 1 geschützten
Ausländern ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nur in besonders
schwerwiegenden Fällen zulässig. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen
ist unter dem besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1
ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und
deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, durch die Ausweisung andere
Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Schwerwiegende
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Ausländer durch wiederholtes
strafbares Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich
beeinträchtigt.
48.1.1 Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ist, dass der
Ausländer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsentscheidung im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn
lediglich eine Aufenthaltsberechtigung beantragt wurde (§ 67 Abs. 2, § 69
Abs. 2 und 3) oder lediglich die Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 27 erfüllt sind. Die Wirkung der Ausweisung nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 lässt den Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 unberührt.
48.1.2 Unter
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 fallen diejenigen Ausländer, deren Aufenthalt
durch Geburt oder durch Einreise als Minderjähriger begründet wurde und die
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen (siehe Nummer 48.1.1).
Unerheblich ist, nach welcher Vorschrift die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt wurde (vgl. § 24 bis 26). Die Begünstigung umfasst auch
Ausländer, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes (1. Januar 1991) im
Beitrittsgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind. Der
Ausweisungsschutz erstreckt sich nicht auf Ausländer, die zwar im Bundesgebiet
geboren sind, jedoch als Minderjährige ausgereist sind (vgl. § 44
Abs. 1 Nr. 2 und 3) und die nach Vollendung des 18. Lebensjahres
in das Bundesgebiet wieder eingereist sind.
48.1.3 § 48
Abs. 1 Nr. 3 setzt neben dem Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis das rechtliche und tatsächliche Bestehen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft mit einem der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift
genannten Ausländer voraus. Befindet sich der Ausländer in Haft, ist darauf
abzustellen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft
bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese
Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung (z.B. Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids).
48.1.4.1 Der
erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 erstreckt sich
auf die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer
Lebensgemeinschaft (vgl. § 17 Abs. 1) lebenden Ausländer. Es kommt
weder auf den Aufenthaltsstatus des Ausländers an noch ist darauf abzustellen,
wie die familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt worden ist. Zu den
Familienangehörigen eines Deutschen zählen nicht die Verwandten seines
ausländischen Ehegatten, auch wenn sie in seinem Haushalt aufgenommen sind.
48.1.4.2 Hinsichtlich
des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft inhaftierter Ausländer wird
auf die Ausführungen in Nummer 48.1.3 bezüglich des Bestehens einer
ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen. Der Ausweisungsschutz erstreckt sich
im Regelfall nur auf Ausländer, die schon einmal ‑ wenn auch
unterbrochen etwa durch Haft ‑ in familiärer Lebensgemeinschaft
gelebt haben. Die Ausweisung muss daher in eine bereits bestehende, durch
Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft
eingreifen. Der Schutzgrund entfällt nicht, wenn sich der Ausländer gegenüber
dem deutschen Staatsangehörigen strafbar gemacht hat.
48.1.5.1 Von
der Schutzvorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 5 werden folgende
Ausländer erfasst:
48.1.5.1.1 - Asylberechtigte im Sinne von
Artikel 16a Abs. 1 GG i.V.m. § 2 AsylVfG,
48.1.5.1.2 - ausländische Flüchtlinge, bei denen
festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
vorliegen (§ 3 AsylVfG),
48.1.5.1.3 - übernommene ausländische Flüchtlinge
(Artikel 1 Abschnitt A GK, §§ 6 und 11 des Anhangs zur GK),
48.1.5.1.4 - Kontingentflüchtlinge (§ 1
Kontingentflüchtlingsgesetz),
48.1.5.1.5 - Ausländer, die einen Reiseausweis für
Flüchtlinge besitzen, der von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellt worden ist.
48.1.5.2 Bei
der Ausweisung wird vorausgesetzt, dass durch den Ausländer auch in Zukunft
neue schwerwiegende Verfehlungen gegen gewichtige Schutzgüter der Allgemeinheit
ernsthaft drohen. Hinsichtlich der Abschiebung ist § 51 Abs. 3
und 4 zu beachten. Im Falle einer Kann-Ausweisung sind nach § 45
Abs. 2 Nr. 3 die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe
hinreichend zu berücksichtigen.
48.1.5.3 Der
Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 erstreckt sich nicht auf
Ehegatten und Kinder des Ausländers, wenn diese nicht Familienasyl nach
§ 26 AsylVfG genießen; § 45 Abs. 2 findet Anwendung.
48.1.6 Der
besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 6 setzt den
Besitz einer nach § 32 a erteilten gültigen Aufenthaltsbefugnis
voraus.
48.2 Minderjährige und
Heranwachsende
48.2.0 § 48
Abs. 2 begünstigt minderjährige und heranwachsende Ausländer, die im
Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte haben, ohne dass es darauf ankommt, ob
ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Die Vorschrift regelt nur die
Ausweisung als schärfste Eingriffsmaßnahme im Ausländerrecht. Andere Maßnahmen,
die eine Ausreisepflicht begründen, werden durch § 48 Abs. 2 nicht
beschränkt.
48.2.1.1 Die
Ausweisung eines minderjährigen Ausländers, dessen Eltern oder dessen allein
sorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ist
nach § 48 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich ausgeschlossen. Eine
Ausweisung ist jedoch zulässig, wenn der minderjährige Ausländer wegen
- serienmäßiger Begehung nicht
unerheblicher vorsätzlicher Straftaten,
- mehrerer schwerer Straftaten (auch bei
Tatmehrheit) oder
- einer besonders schweren Straftat
rechtskräftig
verurteilt worden ist. Das Merkmal mehrerer "schwerer Straftaten" ist
auch dann erfüllt, wenn später eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
48.2.1.2 Die
Ausweisung setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus und wird daher erst
verfügt, wenn der Ausländerbehörde ein entsprechendes strafgerichtliches Urteil
mit Rechtskraftvermerk vorliegt (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3).
Die durch § 48 Abs. 2 Satz 1 beschränkte Ausweisungsmöglichkeit
minderjähriger Ausländer wird durch § 47 Abs. 3 Satz 4 weiter in
der Weise beschränkt, dass minderjährige Ausländer nicht nach § 47
Abs. 1 (Ist-Ausweisung) und Abs. 2 Nr. 1 (Regel-Ausweisung wegen
rechtskräftiger Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren)
ausgewiesen werden können. Eine Regel-Ausweisung minderjähriger Ausländer nach
§ 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 unter den Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 2 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn eine
rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Ansonsten kann die Ausweisung
minderjähriger Ausländer nach §§ 45 und 46 im Ermessenswege verfügt
werden.
48.2.1.3 Begünstigt
sind minderjährige Ausländer ohne Rücksicht auf ihren aufenthaltsrechtlichen
Status. Der Schutz gilt selbst im Falle eines unerlaubten Aufenthalts.
Voraussetzung ist neben der Minderjährigkeit lediglich der rechtmäßige
Aufenthalt beider Elternteile oder eines allein personensorgeberechtigten
Elternteils im Bundesgebiet. Der Aufenthalt ist bis zum Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung rechtmäßig. Das alleinige Personensorgerecht muss sich
aus einer familienrechtlichen Sorgerechtsentscheidung ergeben. Auch eine
ausländische Sorgerechtsentscheidung ist zu berücksichtigen, wenn sie nicht aus
Sicht der deutschen Rechtsordnung gegen den ordre public verstößt. Der
Ausweisungsschutz erfordert nicht eine familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern
oder des personensorgeberechtigten Elternteils mit dem minderjährigen
Ausländer. Geschützt ist auch der bei einem Dritten oder in einer
Jugendhilfeeinrichtung untergebrachte Minderjährige. Die Schutzwirkung des
§ 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt, wenn der Ausländer das
18. Lebensjahr vollendet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
der Sach‑ und Rechtslage ist grundsätzlich die Entscheidung der
Ausländerbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde.
48.2.1.4 Die
serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten ist zu
bejahen, wenn es sich um Vorsatztaten handelt, die abstrakt nicht
ausschließlich mit Geldstrafe bedroht sind, und diese Straftaten mehrfach,
fortlaufend, in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Reihenfolge begangen
worden sind.
48.2.1.5 Der
Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt
nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Straftaten im Sinne
der Ausweisungsgründe gemäß § 47 Abs. 1 und 2. Die Schwere
der Straftaten wird nach ihrem Unrechtsgehalt beurteilt. Fälle mittlerer und
schwerer Kriminalität können insoweit schwere Straftaten darstellen.
48.2.1.6 Die
in § 48 Abs. 2 Satz 1 für den Wegfall des Ausweisungsschutzes
geforderte besonders schwere Straftat entspricht den Anforderungen an den
Ausweisungsschutz gemäß Artikel 3 Abs. 3 ENA. Bei Mord,
Totschlag, Menschenraub, schwerem Raub, Geiselnahme und besonders schwerer
Brandstiftung handelt es sich unter Würdigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls regelmäßig um besonders schwere Straftaten.
48.2.2.1 Ein
Heranwachsender, der in Deutschland aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in
häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nach § 48 Abs. 2 Satz 2 nur
ausgewiesen, wenn er einen Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1
oder den Regel-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1
erfüllt hat. Die Ausweisung in diesen Fällen setzt eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung wegen Vorsatztaten zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe voraus, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Ausweisung ist
gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 stets dann nach Ermessen zu verfügen,
wenn der Heranwachsende eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt. In den übrigen Fällen wird die Ist‑ zur
Regelausweisung und die Regel‑ zur Kann-Ausweisung herabgestuft.
48.2.2.2 Unter
der Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 ist eine
Regel-Ausweisung Heranwachsender gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2
ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich dieser Schutzvorschrift ist auch § 47
Abs. 3 Satz 3 zu berücksichtigen. Angehörige des begünstigten
Personenkreises können danach nur im Ermessenswege ausgewiesen werden. Besitzt
der im Bundesgebiet aufgewachsene und mit seinen Eltern in häuslicher
Gemeinschaft lebende Heranwachsende jedoch keine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, darf er nach § 48
Abs. 2 Satz 2 nur ausgewiesen werden, wenn er einen
Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 oder den
Regel-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt hat.
Besitzt er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und wohnt er nicht mit
seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, erweitert sich nach § 47
Abs. 3 Satz 3 die Möglichkeit der Kann-Ausweisung auf § 47 Abs. 2 Nr.
2. Er unterliegt jedoch nicht der Kann-Ausweisung nach §§ 45 Abs. 1
und 46.
48.2.2.3 Bei
der Begriffsbestimmung des Heranwachsenden wird an das Jugendstrafrecht
angeknüpft, wonach Heranwachsender ist, wer im Zeitpunkt der Tat 18, aber noch
nicht 21 Jahre alt ist. Die Ausweisungsschutzvorschrift begünstigt
heranwachsende Ausländer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung
der Ausländerbehörde das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weder der
Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch der Zeitpunkt der rechtskräftigen
strafgerichtlichen Verurteilung sind für die Beurteilung der Sach‑ und
Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers
maßgebend.
48.2.2.4 Das
Tatbestandsmerkmal "im Bundesgebiet aufgewachsen" erfüllt auch ein
Ausländer, der zwar erst im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet
eingereist ist, jedoch vor Vollendung seines 18. Lebensjahres über einen
längeren Zeitraum, in den der überwiegende Teil der Schulzeit fällt,
ununterbrochen in Deutschland gelebt hat.
48.2.2.5 Der
Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass der heranwachsende
Ausländer mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die häusliche
Gemeinschaft ist eine engere Ausformung der familiären Lebensgemeinschaft, die
eine gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern auch nach Beendigung der
Jugend- oder Freiheitsstrafe verlangt. Sofern ein Elternteil gestorben ist oder
die Eltern getrennt leben, genügt es, wenn der heranwachsende Ausländer mit
einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt.
48.3 Asylantragsteller
48.3.0 Asylantragsteller
i.S.d. § 48 Abs. 3 sind Ausländer, die einen Asylantrag förmlich
gestellt haben, der nicht nur auf die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 beschränkt ist (vgl. § 13
AsylVfG) und über den noch nicht unanfechtbar entschieden ist.
48.3.1 Hat
ein nach § 48 Abs. 3 begünstigter Ausländer, über dessen Asylantrag
noch nicht unanfechtbar entschieden ist, einen Ausweisungstatbestand erfüllt,
ohne dass ein schwerwiegender Ausweisungsgrund i.S.v. § 48 Abs. 1
vorliegt, kann er unter der aufschiebenden Bedingung ausgewiesen werden, dass
das Asylverfahren ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird
(§ 48 Abs. 3 Satz 1).
48.3.2 Von
der Aufnahme dieser Bedingung in der Ausweisungsverfügung wird abgesehen, wenn
48.3.2.1 - der Ausländer aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, oder
48.3.2.2 - eine Abschiebungsandrohung vor Abschluß
des Asylverfahrens vollziehbar geworden ist.
48.3.3.1 Im
Falle der Ausweisung eines Asylantragstellers ist beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf eine bevorzugte und beschleunigte
Behandlung des Asylverfahrens hinzuwirken. Die Polizei unterrichtet die
zuständige Ausländerbehörde unverzüglich unter Angabe der gesetzlichen
Vorschriften über ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes
Ermittlungsverfahren gegen einen Asylantragsteller (§ 76 Abs. 4
und § 77). Angaben zum Tatvorwurf sind unzulässig. Im Hinblick auf
§ 64 Abs. 3 ist die Staatsanwaltschaft zu beteiligen.
48.3.3.2 Die
Meldung an das Bundesamt wegen beschleunigter Durchführung des Asylverfahrens
kommt in Betracht, wenn ein Asylantragsteller einer erheblichen Straftat,
insbesondere eines Verbrechens oder eines besonders schweren Falls des
Diebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei, eines Betäubungsmitteldelikts,
eines Sexualdelikts oder eines vorsätzlichen Delikts der Körperverletzung
verdächtig ist oder wenn er als Wiederholungs‑ bzw. Mehrfachtäter in
Erscheinung getreten ist, wobei insoweit auch Straftaten der mittleren und
leichten Kriminalität genügen. Eine Meldung entfällt dann, wenn bezüglich
etwaiger Vortaten der Tatverdacht entfallen ist. Die Ausländerbehörde
unterrichtet das Bundesamt über die Erledigung eines gemeldeten
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
49 Zu
§ 49 Abschiebung
49.0 Allgemeines und Verfahren
49.0.0 Bei der Abschiebung handelt es sich um eine nicht an die Schriftform gebundene Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (unmittelbarer Zwang), die von der Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1) angeordnet und von den Vollstreckungsbehörden der Länder (z.B. Ausländerbehörden; Polizeien der Länder, § 63 Abs. 6) durchgeführt wird. Eine Zurückschiebung nach § 61 hat grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung. Für die Festnahme, die Anordnung und Durchführung der Zurückschiebung sind auch die Polizeien der Länder zuständig (§ 63 Abs. 6). Die Befugnis zur Festnahme regelt sich nach landesrechtlichen Vorschriften über die Ingewahrsamnahme von Personen. Nach der Festnahme ist die Abschiebung unverzüglich einzuleiten. Kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für
Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2) vorliegen und dementsprechend einen
Haftantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen (vgl. §§ 3, 4 FEVG).
Eine nach der Festnahme in die Sicherungshaft übergehende freiheitsentziehende
Maßnahme (Artikel 104 Abs. 2 GG) richtet sich nach landesrechtlichen
Vorschriften (siehe Nummer 49.1.7). Ob ein Rechtsbehelf gegen die
Abschiebung aufschiebende Wirkung hat, richtet sich unbeschadet § 80b VwGO
ebenfalls nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Verwaltungsvollstreckung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In
Asylverfahren ist § 80 AsylVfG zu beachten.
49.0.1 Die Durchführung der Abschiebung
richtet sich ‑ soweit das Ausländergesetz nichts anderes
bestimmt ‑ nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Durchsetzung unmittelbaren Zwangs. Das in § 64 Abs. 3 vorgeschriebene
Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.
49.0.2 Wird die Abschiebung von den
Polizeien der Länder oder einer anderen zuständigen Behörde durchgeführt,
übersendet die Ausländerbehörde den Vollstreckungsauftrag, den Pass, Passersatz
oder ein sonstiges Reisedokument und sonstige Unterlagen, die für den Ausländer
bestimmt sind. Liegen die genannten Dokumente und Unterlagen bei der
Grenzbehörde, ist dies im Vollstreckungsauftrag zu vermerken. Ist die
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder soll sie
nach § 53 Abs. 6, §§ 54 oder 55 Abs. 3 ausgesetzt werden, ist
der Vollstreckungsauftrag erst nach Wegfall des Duldungsgrundes vor Ablauf oder
Widerruf der Duldung unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 6 zu
erteilen.
49.0.3 Die für die Durchführung der
Abschiebung zuständige Behörde kündigt der nach § 63 Abs. 4
zuständigen Grenzbehörde die vorgesehene Abschiebung rechtzeitig an und klärt
im Benehmen mit dieser Behörde die im Einzelfall erforderlichen
organisatorischen Maßnahmen (z.B. Bereitstellung von Begleitpersonal). Die für
die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörden sind für die
Bereitstellung von Begleitpersonal im Rahmen der Durchführung der Abschiebung
bis zur Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet auch dann zuständig, wenn
für diesen Zweck eine Flugreise im Inland etwa mit Zwischenlandung erforderlich
ist. Die Beförderung des Ausländers zum Überstellungsort richtet sich nach den
jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Die Grenzbehörde bestätigt die
Übernahme des Ausländers und seiner Papiere und teilt der Ausländerbehörde den
Zeitpunkt der Überstellung mit. Die Übernahme des Ausländers und seiner Papiere
kann auch durch Vermerk auf einer Unterlage der Ausländerbehörde bestätigt
werden, welche von dem Beamten, der den Ausländer der Grenzbehörde zuführt,
vorgelegt wird.
49.0.4 Bei der Abschiebung ist dem
Schutz von Ehe und Familie, insbesondere der Familieneinheit, grundsätzlich
dadurch Rechnung zu tragen, dass die vollziehbar ausreisepflichtigen
Familienangehörigen zusammen abgeschoben werden. Der Schutz von Ehe und Familie
gebietet es nicht in jedem Fall, dass die Abschiebung eines Familienangehörigen
nur deshalb nicht durchgeführt werden darf, weil die anderen Familienmitglieder
nicht oder noch nicht ausreisepflichtig oder für die Ausländerbehörde nicht
erreichbar sind. Bei Asylantragstellern ist § 43 Abs. 3 AsylVfG zu
beachten. Bei sonstigen Ausländern ist die darin zum Ausdruck kommende
Wertentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
49.0.5.1 Dem Ausländer ist die Mitnahme von
Gepäck zu ermöglichen, das im Transportmittel ohne Verzögerung oder sonstige
Beeinträchtigung der Abschiebung befördert werden kann und durch dessen
Mitnahme der Behörde keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Mitnahme weiteren
Gepäcks ist in der Regel nur dann zu ermöglichen, wenn der Ausländer für die zusätzlichen
Transportkosten aufkommt oder diese Kosten durch eine Sicherheitsleistung
(§ 82 Abs. 5) gedeckt werden können.
49.0.5.2 Lässt der Ausländer bei einer
Abschiebung Eigentum zurück, ist er auf die Möglichkeit einer schriftlichen
Erklärung hinzuweisen, durch die er entweder einen Verfügungsberechtigten
benennt, dem er die Verantwortung für sein Eigentum überträgt und der ggf. die
Verwertung seines Eigentums übernimmt, oder auf sein Eigentum verzichtet.
Aufgrund der Umstände des Einzelfalls muss festgestellt werden, ob der
Ausländer den Besitz der Sache in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum
zu verzichten. Die Verwertung des Eigentums zur Begleichung
öffentlich-rechtlicher Forderungen (z.B. gemäß Leistungsbescheid nach
§ 82) ist in erster Linie in Betracht zu ziehen.
49.0.6 Erhebt der Ausländer während der
Durchführung der Abschiebung erhebliche Einwendungen bezüglich seiner
Reisefähigkeit und konnten diese Umstände gegenüber der Ausländerbehörde oder
dem Gericht zuvor nicht geltend gemacht werden, wird die Ausländerbehörde zur
Prüfung des Vorbringens gemäß § 70 Abs. 3 unverzüglich unterrichtet.
Ist der Ausländer reiseunfähig, ist die Durchführung der Abschiebung zu
unterbrechen, bei vorübergehender Reiseunfähigkeit die Notwendigkeit von
Abschiebungshaft zu prüfen.
49.0.7 Sucht der Ausländer im Rahmen der
Durchführung der Abschiebung um Asyl nach, finden §§ 19 bzw. 71 AsylVfG
Anwendung. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG darf die
Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen,
durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn
- offenkundig ist, dass ein Folgeantrag
nur gestellt worden ist, um die Durchführung der Abschiebung zu verhindern
(§ 71 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz, erste Alternative AsylVfG)
oder
- der Ausländer in einen sicheren
Drittstaat abgeschoben werden soll.
49.0.8 Scheitert die Abschiebung an der
Abwesenheit des Ausländers, sind die dafür maßgebenden Umstände in der Ausländerakte
zu vermerken. Die Beantragung von Abschiebungshaft ist zu prüfen (vgl.
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
49.0.9 Stehen der Überstellung eines
abzuschiebenden Ausländers an die nach § 63 Abs. 4 zuständige
Grenzbehörde in einem anderen Land Hindernisse entgegen, die nicht alsbald
beseitigt werden können, ist der Ausländer auf Ersuchen der für die Abschiebung
zuständigen Ausländerbehörde von der Ausländerbehörde zu übernehmen, in deren
Bezirk der Überstellungsort liegt (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 2).
Diese Behörde hat die etwa erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung
der Abschiebung (Beantragung von Abschiebungshaft, Festnahme zur Überführung in
den Gewahrsam) zu treffen. Erweisen sich die Hindernisse, die der Überstellung
entgegenstehen, als voraussichtlich von Dauer, ist die Entscheidung über
weitere Maßnahmen der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu
überlassen.
49.0.10 Bestehen bei der Überstellung des
Ausländers an die nach § 63 Abs. 4 zuständige Grenzbehörde am
Flughafen berechtigte Zweifel, ob die Abschiebung auf dem Luftweg durchgeführt
werden kann, haben sich die Vollstreckungsbeamten des Landes für den Fall des
Scheiterns der Abschiebung zum Zwecke der Rückführung des Ausländers an den
bisherigen Aufenthaltsort bis zum Abflug des Flugzeugs bereitzuhalten.
49.0.11 Ist der Ausländer anwaltlich
vertreten, wird sein Bevollmächtigter über die durchgeführte Abschiebung
grundsätzlich von der Ausländerbehörde unterrichtet.
49.1 Voraussetzungen
für die Abschiebung
49.1.1.1 Die Abschiebung setzt voraus, dass
- der Ausländer vollziehbar
ausreisepflichtig ist,
- einer der in § 49 Abs. 1
und 2 genannten Abschiebungsgründe vorliegt,
- die Abschiebungsandrohung nach § 50
Abs. 1 vollziehbar oder ausnahmsweise verzichtbar ist oder
- eine nach § 42 Abs. 3 oder
§ 50 Abs. 1 gesetzte oder verlängerte Ausreisefrist abgelaufen oder
eine erforderliche Ankündigungsfrist (§ 50 Abs. 5) eingehalten ist
und eine Ausreise des Ausländers innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist
nicht erfolgt ist (siehe Nummer 42.4.1).
49.1.1.2 Wenn alle Voraussetzungen vorliegen,
darf die Abschiebung nur ausgesetzt werden durch Erteilung einer Duldung (vgl.
§§ 51 und 53 bis 55) oder beim Vorliegen einer richterlichen Anordnung
(§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 80b, 123 VwGO). Gelegenheit zur freiwilligen
Ausreise besteht bis zum Ablauf der Ausreisefrist. Die freiwillige Ausreise hat
Vorrang vor der Abschiebung. Soweit von einer Abschiebung abgesehen wird, setzt
dies eine Duldung, Aussetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht oder Verlängerung
der Ausreisefrist voraus (siehe Nummer 42.3.3). Der Nachweis, dass ein
Ausländer innerhalb der Ausreisefrist ausgereist ist, ergibt sich auch aus der
Grenzübertrittsbescheinigung (siehe Nummer 42.4.1.1 und 42.4.1.2).
49.1.2 Die Ausländerbehörde hat zu
prüfen, ob Anlass zu Zweifeln an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur
freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht besteht, (z.B. durch Befragen des
Ausländers über den Reiseweg und durch Vorlage von Flugtickets). Gesichtspunkte,
dass eine freiwillige Ausreise gesichert erscheint, hat der Ausländer darzutun
(§ 70 Abs. 1). Die freiwillige Ausreise ist insbesondere dann nicht
als gesichert anzusehen, wenn der Ausländer zu erkennen gibt, dass er der
Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen und sich einer Festnahme oder
sonstigen Sicherungsmaßnahme zum Zwecke der Abschiebung entziehen wird.
Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die freiwillige Ausreise eines
Ausländers nicht gesichert erscheint oder dass die Überwachung der Ausreise
gleichwohl erforderlich erscheint, sollen aktenkundig gemacht werden.
49.1.3 Abschiebungsgründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 49 Abs. 1, die nicht von
§ 49 Abs. 2 erfasst sind, liegen etwa vor, wenn Anhaltspunkte gegeben
sind, dass der Ausländer während der Reise mit Strafe bedrohte Handlungen
begehen wird. Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer an einer nach § 3
Abs. 1 und 2 BSeuchG meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder
einer Geisteskrankheit leidet. Die Überwachung der Ausreise kann auch zum
Schutz des Ausländers erforderlich werden.
49.1.4 Vor der Abschiebung hat die
Ausländerbehörde zu prüfen, ob die für die Abschiebung erforderlichen
Grenzübertrittspapiere, Visa, Übernahmeerklärungen,
Durchbeförderungsbewilligungen und sonst erforderlichen Unterlagen vorhanden
sind. Ist die Abschiebung eines Ausländers von einer Übernahmeerklärung eines
anderen Staates abhängig, richtet sich das Einholen dieser Erklärung nach dem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in den der Ausländer
abgeschoben werden soll, bestehenden Rückübernahmeabkommen (vgl. § 61
Abs. 1 Satz 2). Das Bundesministerium des Innern erstellt eine Liste
über die bestehenden multilateralen und bilateralen Rückübernahmeabkommen, die
aktualisiert wird.
49.1.5 Hinsichtlich der Durchbeförderung
eines Ausländers durch das Bundesgebiet wird auf § 61 Abs. 2
verwiesen. Ist für die Durchbeförderung eines Ausländers durch einen dritten
Staat eine Durchbeförderungsbewilligung erforderlich, gilt Nummer 49.1.4
für das Einholen der Durchbeförderungsbewilligung entsprechend. Eine
entsprechende Bewilligung ist stets erforderlich, wenn die Durchbeförderung
durch einen Staat erfolgen soll, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein
Übernahmeabkommen geschlossen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer
auf dem Landweg oder auf dem Luftweg mit Zwischenlandung auf einem Flughafen
des in Betracht kommenden Staates abgeschoben werden soll. Bei welcher Behörde
die Durchbeförderungsbewilligung einzuholen ist, ergibt sich aus der vom Bundesministerium
des Innern erstellten Liste (siehe Nummer 49.1.4).
49.1.6 Bei Abschiebungen auf dem Luftweg
mit Zwischenlandung in Staaten, mit denen kein Übernahmeabkommen besteht, sind
in der Regel die für die Überwachung der Weiterreise zuständigen ausländischen
Stellen über die Grenzbehörden, in besonderen Fällen über die deutschen
Auslandsvertretungen wenigstens zwei Tage vorher zu unterrichten. Hiervon ist
abzusehen, wenn die Zwischenlandung in außereuropäischen Staaten erfolgt oder
wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer auch ohne Überwachung bei der
Zwischenlandung weiterreist.
49.1.7 Ein ausreisepflichtiger
Ausländer, der nach § 49 Abs. 1 abzuschieben ist, kann zur
Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung von den nach § 63 Abs. 1,
4 und 6 zuständigen Behörden zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und bis
zur Durchführung der Abschiebung in Gewahrsam festgehalten werden. Die
Durchführung dieser Maßnahmen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Muss ein Ausländer bis zur Abschiebung in Gewahrsam genommen werden, weil die
Abschiebung nicht sofort durchgeführt werden kann, findet § 13 Abs. 1
FEVG Anwendung. Unter Umständen ist Abschiebungshaft gemäß § 57
Abs. 2 zu beantragen.
49.1.8 Können die für eine Abschiebung
erforderlichen ausländischen Grenzübertrittspapiere nicht beschafft werden,
kann dem Ausländer ein Reisedokument ausgestellt werden (§ 15 Abs. 4
DVAuslG), wenn dadurch die Abschiebung ermöglicht wird. Dies setzt voraus, dass
der Zielstaat die Einreise mit dem Reisedokument gestattet. Im Zweifelsfall ist
im Benehmen mit den Grenzbehörden zu klären, ob Erfahrungen hierüber vorliegen.
Die Gültigkeitsdauer ist auf die für die Durchführung der Abschiebung
erforderliche Zeit zu beschränken. Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist
auf die Durchreisestaaten und den Zielstaat zu beschränken.
49.1.9 Wird die Abschiebung eines
Ausländers vollzogen, soll von der Grenzbehörde im Pass oder Passersatz des
Ausländers vermerkt werden: "Abgeschoben", soweit generell oder im
Einzelfall nichts anderes angeordnet wird (siehe Nummer 4.1.5).
49.2 Überwachung
der Ausreise
Ausländer in Haft oder
sonstigem öffentlichen Gewahrsam sind aus der Haft oder dem öffentlichen
Gewahrsam abzuschieben (§ 50 Abs. 5). Die für die Abschiebung
erforderlichen ausländerrechtlichen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen sind so
rechtzeitig einzuleiten, dass die Beantragung von Abschiebungshaft im Anschluss
an die Strafhaft oder den öffentlichen Gewahrsam aus rein organisatorischen
Gründen nicht notwendig wird (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AuslDÜV).
49.3 Meldepflichten
49.3.1 Unbeschadet der
Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den
hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer vollzogenen
Abschiebung zu unterrichten (siehe Nummer 45.0.10 hinsichtlich der
Ausweisung):
49.3.1.1 - die für die Dateneingabe zuständige
Polizeidienststelle zum Zweck der Ausschreibung in INPOL (Zurückweisung,
Festnahme) und im SIS (Einreiseverweigerung, Artikel 96 Abs. 3 SDÜ)
nach dem vorgeschriebenen Muster (§ 42 Abs. 7 Satz 2),
49.3.1.2 - das Bundeszentralregister nach dem
vorgeschriebenen Muster (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20
BZRG) und
49.3.1.3 - das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen Asylantrag gestellt hat.
49.3.2 Liegen die Voraussetzungen für
die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht bei einem
Ausländer vor (siehe auch § 55 Abs. 4, § 80b Abs. 1 VwGO), dessen Aufenthalt
unbekannt ist, stehen folglich Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach
den §§ 51 und 53 bis 55 nicht entgegen, hat die Ausländerbehörde nach Ablauf
der Ausreisefrist gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1 die für die Dateneingabe
zuständige Polizeidienststelle zum Zweck der Ausschreibung in INPOL
(Aufenthaltsermittlung, Festnahme) nach dem vorgeschriebenen Muster zu
unterrichten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Ausländer
bereits einmal der Abschiebung entzogen hat oder nach Ablauf der Ausreisefrist
die Grenzübertrittsbescheinigung nicht vorliegt. Der Mitteilung an die für die
Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle ist ein kurzgefasster Schriftsatz
beizufügen, der die Gründe für die beabsichtigte Abschiebung enthält.
49.3.3 Ausländer, die von der
Abschiebungshaft ausgenommen werden sollen (siehe Nummer 57.0.3), sind
lediglich zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (siehe Nummer 49.3.2).
49.3.4 Die Ausschreibung ist
unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für diese Ausschreibung oder
Abschiebung entfallen sind, dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
worden ist oder sein Aufenthalt geduldet wird bzw. gestattet ist.
49.3.5 Wird der Ausländer zur Sicherung
der Abschiebung nach landesrechtlichen Vorschriften in Gewahrsam genommen, hat
die zuständige Vollstreckungsbehörde (siehe Nummer 57.0.1) umgehend
Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 zu beantragen, wenn die Abschiebung
nicht durchgeführt werden kann (vgl. auch § 13 FEVG).
50 Zu
§ 50 Androhung der Abschiebung
50.0 Allgemeines und Verfahren
50.0.1 Die Androhung der Abschiebung als
Maßnahme des Verwaltungsvollstreckungsrechts geht der Abschiebung (vgl.
§ 49 Abs. 1) regelmäßig voraus. Sie kann mit dem Rechtsbehelf des
Widerspruchs angefochten werden. Ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat,
richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (vgl. § 80
Abs. 2 Satz 2, § 80b VwGO). Gegen die Androhung der Abschiebung oder
Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt (vgl. § 11 AsylVfG).
50.0.2 Die nach § 50 Abs. 1
Satz 1 an die Schriftform gebundene Abschiebungsandrohung muss den
Formerfordernissen der §§ 37, 39 VwVfG entsprechen.
50.0.3 Voraussetzung für den Erlass
einer Abschiebungsandrohung ist die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers
(§ 42 Abs. 1 und Abs. 2). Der Erlass eines die Ausreisepflicht
begründenden Verwaltungsakts ist nicht zwingende Voraussetzung, wenn die
vollziehbare Ausreisepflicht kraft Gesetzes besteht (§ 42 Abs. 2
Satz 1). Die Androhung der Abschiebung ist nicht davon abhängig, ob die
Abschiebung später durchgeführt werden kann (vgl. § 50 Abs. 3).
50.0.4 Nach Wirksamwerden der
Abschiebungsandrohung können zugunsten des Ausländers eingetretene Umstände von
der Ausländerbehörde berücksichtigt werden, ohne die Rechtmäßigkeit der
Androhung zu berühren (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1). Nach dem Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ist jedoch der Prüfungsrahmen
der Ausländerbehörde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 beschränkt. Ist
rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung zulässig ist, kommt eine
Duldung gem. § 55 Abs. 4 Satz 2 in den Fällen des § 53
Abs. 6 Satz 1 nur noch unter einem in der Abschiebungsandrohung ausgesprochenen
Vorbehalt in Betracht. In Fällen des Zeugenschutzes soll bereits
beim Erlass der Abschiebungsandrohung ein Vorbehalt gemäß § 55 Abs. 4
Satz 2 gemacht werden.
50.0.5 Wird die Rechtmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80
Abs. 5 VwGO inhaltlich bestätigt, ist die Abschiebung eines Ausländers
zulässig; eine Duldung kann nur unter den Voraussetzungen des § 55
Abs. 4 erteilt werden.
50.0.6 Eine Abschiebungsandrohung wird
gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht des Ausländers entfällt. Dies ist etwa
der Fall, wenn der Aufenthalt des Ausländers aufgrund Asylantragstellung
gestattet ist (§ 55 AsylVfG).
50.0.7 Einem Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, darf die Abschiebung nicht abweichend von den
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angedroht werden. Insoweit kann von
§ 50 Abs. 1 Satz 2 abgewichen werden. Lediglich in den Fällen
des § 51 Abs. 3 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung
angedroht und diese durchgeführt werden (vgl. § 52).
50.0.8 Wird ein zur Festnahme
ausgeschriebener Ausländer (siehe Nummer 49.3.2) in Gewahrsam genommen und kann
er nicht unverzüglich abgeschoben werden, hat die zuständige Behörde (siehe
Nummer 57.0.1) unverzüglich zu prüfen, ob Abschiebungshaft nach Maßgabe
des § 57 Abs. 2 zu beantragen ist (vgl. § 13 FEVG).
50.1 Abschiebungsandrohung
50.1.1.0 Die Abschiebung ist grundsätzlich
unter Fristsetzung anzudrohen, damit der Ausländer sie durch rechtzeitige,
freiwillige Ausreise vermeiden kann und damit er die Möglichkeit erhält,
Rechtsbehelfe einzulegen, bestehende Abschiebungshindernisse (§§ 53, 55)
geltend zu machen und seine persönlichen Angelegenheiten innerhalb der
Ausreisefrist zu regeln (siehe Nummer 42.3.2).
50.1.1.1 Die sich aus der Fristsetzung
ergebenden Pflichten des Ausländers regelt § 42 Abs. 3. Die
Fristsetzung liegt im Ermessen der Behörde (siehe Nrn. 42.3.2 und
50.1.1.2). Sie ist durch § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 begrenzt,
wonach die Ausreisefrist spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht endet, wenn sie im Einzelfall nicht wegen
Vorliegens einer besonderen Härte befristet verlängert wird. Gesetzlich
festgelegte Mindestfristen ergeben sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften
(§ 36 Abs. 1 AsylVfG: eine Woche; § 38 Abs. 1 AsylVfG: ein
Monat; § 38 Abs. 2 AsylVfG: eine Woche; § 12 Abs. 7
Satz 2 AufenthG/EWG: fünfzehn Tage bzw. ein Monat). Kriegs‑ oder
Bürgerkriegsflüchtlingen wird nach § 32a Abs. 9 Satz 1 eine
Ausreisefrist von vier Wochen eingeräumt.
50.1.1.2 Der Beginn der Frist muss sich auf
einen Zeitrahmen erstrecken, in dem der Ausländer gemäß § 42 Abs. 1
ausreisepflichtig ist. Die Ausreisefrist ist so zu bestimmen, dass sie erst
nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist endet. Eine kürzere Frist kann bestimmt
werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 72
Abs. 1) oder die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme, die die
Ausreisepflicht begründet, angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO). Endet die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach
§ 80b Abs. 1 VwGO, richtet sich das weitere Verfahren nach § 50
Abs. 4. Die Stellung eines Zulassungsantrags nach § 124a VwGO hemmt
die Vollziehbarkeit nicht.
50.1.1.3 Eine Begründung der Ausreisefrist erübrigt
sich, wenn dem Ausländer zur Ausreise eine Frist von mindestens einem Monat zur
Verfügung steht und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten,
nicht ersichtlich sind. Eine unterlassene oder fehlerhafte Fristsetzung kann
nachträglich durch die Festsetzung einer neuen Ausreisefrist geheilt werden.
Die Fristsetzung ist im Pass oder Passersatz des Ausländers einzutragen.
50.1.1.4 Die Ausreisefrist ist grundsätzlich
durch Angabe eines Wochen‑ oder Monatszeitrahmens zu bestimmen. Der Beginn
der Frist ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung
(Bekanntgabe des Verwaltungsakts) abzustellen. Das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen hat keinen Einfluss auf die
Fristsetzung (§ 50 Abs. 3 Satz 1).
50.1.1.5 Soweit sich der Ausländer als
Besucher oder Tourist nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten
hat, genügt eine Ausreisefrist von einer Woche. Die Frist ist ebenfalls eng zu
bemessen, wenn
- der Ausländer unerlaubt eingereist ist
(§ 58 Abs. 1 AuslG) und die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung
(vgl. § 61 Abs. 1) nicht mehr vorliegen,
- die Rückkehrberechtigung innerhalb von
vier Monaten ungültig wird,
- die in einem Rückübernahmeabkommen
bestimmte Frist ansonsten nicht eingehalten werden kann.
50.1.1.6 Solange der Ausländer unter einen
Abschiebungsstopp nach § 54 fällt, kann davon abgesehen werden, die
Abschiebungsandrohung mit einem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt
zu verbinden, es sei denn, er soll ausgewiesen werden oder sein Antrag auf eine
Aufenthaltsgenehmigung wird abgelehnt. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen,
dass die Duldung gemäß § 54 durch die Abschiebungsandrohung nicht berührt
wird (§ 50 Abs. 3). Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einem
der in § 42 Abs. 2 Satz 1 genannten Gründe, fehlt es zwar an
einem Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet. Dies steht jedoch dem
Erlass einer Abschiebungsandrohung insbesondere dann nicht entgegen, wenn der
Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung beantragt (§ 69). Eine
Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 erübrigt sich dann, wenn zwar
ein die Ausreisepflicht begründender Verwaltungsakt verfügt wird, sich die
Aufenthaltsbeendigung jedoch nach Asylverfahrensrecht richtet (vgl. auch § 11
Abs. 1) und dadurch eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt wird.
50.1.1.7 Grundsätzlich muss die Abschiebung
nur einmal angedroht werden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es nur
im Falle der unanfechtbaren Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufgrund eines
Rechtsbehelfs. Allerdings ist bei Ausländern, denen die Abschiebung bereits
angedroht wurde und die länger als ein Jahr geduldet sind, § 56
Abs. 6 Satz 2 zu beachten. Die Abschiebungsandrohung erledigt sich
durch die freiwillige Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet. Er ist
jedoch seiner Ausreisepflicht nur dann nachgekommen, wenn er sich im
Herkunftsland oder Drittstaat nicht nur vorübergehend aufhalten darf (siehe
Nummer 42.4.2).
50.1.2.1 Von der Androhung und Fristsetzung
kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
50.1.2.1.1 - die sofortige Entfernung des Ausländers
zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit dringend geboten erscheint,
50.1.2.1.2 - Grund zu der Annahme besteht, dass der
Ausländer während einer ihm gewährten Ausreisefrist mit Strafe bedrohte
Handlungen begehen oder sich der Abschiebung entziehen wird,
50.1.2.1.3 - der Ausländer einen Pass, Passersatz
oder einen Sichtvermerk eines anderen Staates mit demnächst ablaufender Gültigkeitsdauer
besitzt und zu befürchten ist, dass bei Fristsetzung die Abschiebung wegen
Ablaufs der Gültigkeitsdauer unmöglich wäre oder erschwert würde,
50.1.2.1.4 - die auswärtigen Belange oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die sofortige Entfernung des
Ausländers dringend gebieten,
50.1.2.1.5 - der Ausländer ohne erforderliches Visum
eingereist ist und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich auch
künftig über die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen der Ausländerbehörde
hinwegsetzen wird.
50.1.2.2 Wird von der Androhung und
Fristsetzung abgesehen, sind die maßgebenden Gründe in der Ausländerakte zu
vermerken. Ergeht eine schriftliche Abschiebungsanordnung zum Zeitpunkt der
Abschiebung, sind die Gründe in der Anordnung anzugeben.
50.1.2.3 Ein Mangel der fehlenden Androhung
kann dadurch geheilt werden, dass sie nachträglich verfügt wird, solange dem
Ausländer die Möglichkeit verbleibt, noch vor der Abschiebung seiner
Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen.
50.1.2.4 Eine Fristsetzung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder
in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet (§ 50 Abs. 5
Satz 1).
50.1.2.5 § 51 Abs. 4 erfordert
ausnahmslos, dass die Abschiebung vor der Ausreise angedroht und eine
Ausreisefrist gesetzt wird.
50.1.3 Die Ausweisung eines Ausländers
wird nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, wenn
50.1.3.1 - bereits eine von einer anderen
Ausländerbehörde oder vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge erlassene vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt oder
50.1.3.2 - das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig
ist und kein Fall des § 51 Abs. 3 vorliegt.
50.2 Zielstaat
50.2.1 Grundsätzlich soll der Ausländer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Ein anderer Zielstaat kommt in Betracht, wenn die Abschiebung dahin möglich ist (z.B. aufgrund eines R