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Allgemeine Verwaltungsvorschrift

 

zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)

vom 28.06.2000

 

(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000

und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)

 

 

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz erlassen:

 

Vorbemerkung:

 

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Ausländergesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie, soweit dies wegen des jeweiligen Sachzusammenhangs geboten ist, Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz/EWG und Hinweise auf Vorschriften anderer Gesetze im Sinne von § 1 Abs. 1 AuslG. Bei der Nummerierung verweisen die erste und zweite Zahl (fettgedruckt) auf den jeweiligen Paragraphen und Absatz des Ausländergesetzes. Paragraphenangaben ohne Anführung einer Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf das Ausländergesetz.

 

1            Zu § 1            Einreise und Aufenthalt von Ausländern

 

1.1            Gesetzesinhalt

 

1.1.1            § 1 Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass Einreise und Aufenthalt nur nach Maßgabe des Ausländergesetzes und spezialgesetzlicher Regelungen zulässig sind. Dabei entscheiden ‑ unbeschadet der speziellen Zuständigkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 10 oder eines Beteiligungserfordernisses der Länder (§ 64 Abs. 4 i.V.m. § 11 DVAuslG) ‑ Behörden des Bundes über die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3, § 63 Abs. 4 i.V.m. § 58 Abs. 2). Für die Einreise von Asylsuchenden sind insbesondere Artikel 16a GG sowie §§ 18, 18a, 19 Abs. 3 AsylVfG maßgebend.

 

1.1.2.1            Das Ausländergesetz gilt seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1991 für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990 (Anlage I Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag, BGBl.  II S. 908, 915). Für Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind Übergangsvorschriften erlassen worden (§ 11 Abs. 3 AAV). Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten auch im Bundesgebiet weiterhin als Asylberechtigte (§ 2 Abs. 3 AsylVfG).

 

1.1.2.2            Das Flughafengelände ist auch vor Erreichen der Grenzkontrollstellen Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Der Transitbereich des Flughafengeländes unterliegt in vollem Umfang dem Zugriffsbereich staatlicher Hoheitsgewalt.

 

1.1.3.1            Andere Gesetze i.S.d. § 1 Abs. 1, die Vorrang vor dem Ausländergesetz haben, sind derzeit das

 

-  Aufenthaltsgesetz/EWG,

-  Asylverfahrensgesetz,

-  Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet,

-  Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge,

-  Streitkräfteaufenthaltsgesetz.

 

1.1.3.2            Völkerrechtliche Verträge sind nur dann andere Gesetze i.S.d. § 1 Abs. 1, wenn sie im Wege eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ratifiziert worden sind und wenn die in ihnen enthaltenen Vorschriften keine bloßen Staatenverpflichtungen begründen, sondern nach ihrem Inhalt und Zweck für eine unmittelbare Anwendung bestimmt und geeignet sind (z.B. Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenlosenübereinkommen, Schengener Durchführungsübereinkommen). Eine unmittelbare Anwendbarkeit ist generell zu bejahen bei Bestimmungen, die Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen (z.B. NATO-Truppenstatut), zur Ausstellung von Passersatzpapieren verpflichten (Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 28 Staatenlosenübereinkommen) oder bestimmte Einreise‑, Durchreise‑ und Kurzaufenthaltsrechte einräumen (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18, 19 und 21 SDÜ). Hinsichtlich der Anwendbarkeit weiterer völkerrechtlicher Verträge wird auf Nummern 10.3.2.2 und 45.0.5.2 bis 45.0.5.6 verwiesen.

 

1.1.3.3            Soweit aufgrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts Ausländer unmittelbar Freizügigkeit genießen, findet § 2 Abs. 2 Anwendung. Zu den Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts und sog. gemischter Abkommen, die auf Angehörige von Staaten Anwendung finden, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, gehören insbesondere

 

                        -  Artikel 59 und 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, EGV), soweit sie sich auf die Erbringung einer Dienstleistung durch nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Arbeitnehmer beziehen, die zum Stammpersonal eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehören,

                        -  der Beschluss Nummer 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, S. 4),

                        -  die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 (Abl. EG Nr. L 164, S. 1) über eine einheitliche Visagestaltung,

                        -  die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 (Abl. EG Nr. L 234 S. 1) bezüglich der Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Besitz eines Visums sein müssen,

                        -  die Europaabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten (siehe Liste gemäß Nummer 10.3.3.3).

 

1.2            Begriff des Ausländers

 

1.2.1            Ausländer ist jede natürliche Person, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) oder diesen Status durch Abstammung oder ‑ bis 31. März 1953 ‑ durch Eheschließung erworben hat.

 

1.2.2            Sonstige deutsche Volkszugehörige sind Ausländer (vgl. § 10 AAV, § 11 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG). Besitzen sie einen Aufnahmebescheid, ggf. eine Übernahmegenehmigung, und einen Registrierschein, werden sie nach der Einreise vorläufig als Deutsche behandelt. Ebenfalls vorläufig als Deutsche behandelt werden Personen, die als Ehegatten oder Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers eingetragen wurden und einen Registrierschein erhalten haben, Ehegatten jedoch nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat. Eine ausländerrechtliche Erfassung findet nicht statt. Das Ausländergesetz findet Anwendung, sobald der Aufnahmebescheid zurückgenommen, ein deutscher Personalausweis oder Reisepass eingezogen werden oder die Vertriebenen‑ bzw. die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt, dass sie keine Deutschen i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 GG sind; auf die Unanfechtbarkeit entsprechender Verfügungen ist grundsätzlich nicht abzustellen.

 

1.2.3.1            Deutsche, die zugleich eine oder mehrere fremde Staatsangehörigkeiten besitzen, sind keine Ausländer i.S.d. Ausländergesetzes (inländischer Mehrstaa­ter). Bestehen Zweifel, ob jemand Deutscher ist, obliegt die Klärung der Staatsangehörigkeitsbehörde. Bis zur Klärung ist er als Ausländer zu behandeln. Beruft sich ein Ausländer darauf, Deutscher zu sein, hat er dies gemäß § 70 Abs. 1 nachzuweisen (z.B. durch Staatsangehörigkeitsurkunde).

 

1.2.3.2            Ist ein Ausländer eingebürgert worden, wird seine Aufenthaltsgenehmigung gegen­standslos. Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird eine vorhandene Aufenthaltsgenehmigung „ungültig„ stempeln und die zuständige Ausländerbehörde unterrichten (§ 3 Satz 1 Nr. 1 AuslDÜV). § 36 Abs. 2 und 3 AZRG ist zu beachten. Einem unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit Eingebürgerten kann zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einer Reise in seinen Herkunftsstaat im ausländischen Pass oder Passersatz der Stempelaufdruck angebracht werden:

 

"Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ... (Datum, Dienstsiegel).„

 

1.2.3.3            Die Behandlung der Pässe und Passersatzpapiere eingebürgerter Personen bzw. die ausländerbehördlichen Eintragungen in diesen Dokumenten bestimmt sich nach den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Behandlung ausländischer Pässe, Passersatzpapiere und Personalausweise in der jeweils geltenden Fassung.

 

1.2.4            Heimatlose Ausländer sind kraft Gesetzes (§ 12 HAG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In ihre Pässe oder Reiseausweise ist folgender Vermerk einzutragen:

 

"Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."

 

1.2.5            Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit i.S.d. Artikels 16 Abs. 1 und des Artikels 116 Abs. 1 GG beizumessen.

 

 

2            Zu § 2            Anwendungsbereich des Ausländergesetzes

 

2.0            Allgemeines

 

                        Bei den in § 2 genannten Personen handelt es sich um Ausländer i.S.v. § 1 Abs. 2, auf die das Ausländergesetz und die hierzu ergangenen Bestimmungen keine oder nur eingeschränkte Anwendung finden.

 

2.1            Völkerrechtliche Ausnahmen

 

2.1.1            Einreise und Aufenthalt von Ausländern, auf die gem. § 2 Abs. 1 das Ausländergesetz keine Anwendung findet, werden im Rahmen des Völkerrechts vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch besondere Bestimmungen geregelt. Soweit diese Bestimmungen für Einreise und Aufenthalt eine besondere Erlaubnis vorsehen, sind für ihre Erteilung, Versagung, Verlängerung oder Entziehung das Auswärtige Amt einschließlich der deutschen Auslandsvertretungen oder die vom Auswärtigen Amt bezeichneten ausländischen Behörden zuständig. Einer Beteiligung der Ausländerbehörde bedarf es nicht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei der besonderen Erlaubnis, die etwa aufgrund internationaler Gepflogenheiten oder zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Einreise beispielsweise in der Form eines Visums erteilt wird (sog. diplomatisches Visum), handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 3 i.V.m. § 5.

 

2.1.2.1            Die aufenthaltsrechtliche, ausweisrechtliche und sonstige Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland findet auf der Grundlage des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen in der jeweils geltenden und im GMBl veröffentlichten Fassung statt.

 

2.1.2.2            Verzeichnisse über die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland erscheinen im Bundesanzeiger-Verlag, Köln.

 

2.1.2.3            Eine Zusammenstellung der völkerrechtlichen Übereinkommen und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften, aufgrund derer Personen, insbesondere Bedienstete aus anderen Staaten in der Bundesrepublik Deutschland besondere Vorrechte und Immunitäten genießen, ist in dem vom Bundesminister der Justiz jährlich als Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen Fundstellennachweis B sowie in den vom Bundesminister der Justiz jährlich als Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil I herausgegebenen Fundstellennachweis A enthalten.

 

2.1.3.1            Hinsichtlich der Rechtsstellung der Streitkräfte aus den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der im Rahmen des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Mitglieder der Truppe und ziviles Gefolge sowie Angehörige) wird auf Abschnitt XII des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen verwiesen (siehe Nummer 2.1.2.1).

 

2.1.3.2            Hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen von Soldaten anderer Staaten wird auf das Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem Zusatzprotokoll (PfP-Truppenstatut, BGBl. II S. 1338), die aufgrund des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. II S. 554) abgeschlossenen Vereinbarungen sowie auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen verwiesen (siehe Nummer 2.1.2.1).

 

2.1.5            Das Ausländergesetz findet auf den gem. § 3 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personenkreis Anwendung (Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten), soweit völkerrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Diese Ausländer unterfallen § 3 Abs. 5. Außerdem sind Angehörige bestimmter Personengruppen, insbesondere wenn sie ständig im Bundesgebiet ansässig sind, nicht von der Anwendung des Ausländergesetzes und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen, siehe Nummer 2.1.2.1).

 

2.2            Europäisches Gemeinschaftsrecht

 

2.2.1            § 2 Abs. 2 bezieht sich auf nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigte. Zu diesem Personenkreis gehören nicht die nach europäischem Assoziationsrecht begünstigten Ausländer (z.B. ARB 1/80, Europa-Abkommen). Aus dem Assoziationsrecht EG‑Türkei können allerdings Rechte des Ausländers folgen, die den Vorschriften des Ausländergesetzes vorgehen. Insoweit ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich.

 

2.2.2            Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Ausländergesetz. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Geltung (Artikel 189 Satz 1 und 4 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Ausländergesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs‑ oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen (z.B. nach § 7 Abs. 1).

 

2.2.3            Soweit die Rechtsstellung der nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Personen im Ausländergesetz günstiger geregelt ist, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

 

 

3            Zu § 3            Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung

 

3.1            Aufenthaltsgenehmigungspflicht und Befreiungen

 

3.1.1.0            Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Alter, Dauer und Zweck des Aufenthalts bedürfen alle Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie von dieser Pflicht nicht aufgrund anderer Gesetze (§ 1 Abs. 1) oder nach Maßgabe der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz befreit sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

 

3.1.1.1            Die Aufenthaltsgenehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf die in § 2 Abs. 1 genannten Ausländer. Die in § 2 Abs. 2 genannten Ausländer sind in den Fällen des § 8 AufenthG/EWG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Im übrigen sind auch Freizügigkeitsberechtigte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes/EWG verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu besitzen. Diese ist nur deklaratorischer Natur. Ihr Fehlen berührt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht.

 

3.1.1.2            Die Aufenthaltsgestattung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt die Aufent­haltsgenehmigungs- und Visumpflicht für Aufenthaltszwecke nach dem Ausländergesetz unberührt. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG dient nicht nur als Ausweispapier (§ 64 AsylVfG), sie enthält auch Regelungen über Inhalt, räumliche und zeitliche Geltung der Aufenthaltsgestattung. Damit kann der Asylsuchende seine bußgeldbewehrten ausweisrechtlichen Pflichten gemäß § 40 Abs. 1 erfüllen.

 

3.1.1.3            Weitere Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung sind für heimatlose Ausländer in § 12 HAG und in den §§ 1 bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG geregelt. Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt nach § 44 Abs. 5.

 

3.1.1.4            Durch den Besitz einer Duldung wird die Aufenthaltsgenehmigungspflicht nicht erfüllt (z.B. § 30 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 56 Abs. 1).

 

3.1.2            Zur Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG)

 

3.1.2.1            Zu § 1 DVAuslG

 

3.1.2.1.1            Die Befreiung setzt die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 4 durch einen Nationalpass oder einen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG genannten Passersatz voraus. Ein als ausländischer Fremdenpass ausgestelltes Reisedokument genügt nicht. Besitzt der Ausländer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose, unterliegt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung den besonderen Anforderungen nach § 1 Abs. 2 DVAuslG.

 

3.1.2.1.2            Die Befreiung entfällt kraft Gesetzes, sobald die Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzes abläuft, die Aufenthaltsdauer von drei Monaten erreicht ist oder der Ausländer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt werden. Die Befreiung entfällt jedoch nicht, wenn der Ausländer lediglich die Absicht hat oder zu erkennen gibt, länger als drei Monate im Bundesgebiet bleiben oder hier eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen (vgl. Nummer 58 1.1.3). Für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann nach der Einreise gemäß § 9 Abs. 4 DVAuslG eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden.

 

3.1.2.2            Zu § 2 DVAuslG

 

3.1.2.2.1            Die Befreiung für Angehörige von EFTA-Staaten gilt noch in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz. Die Staatsangehörigen der EWR‑Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sind den Staatsangehörigen von EU-Staaten gleichgestellt.

 

3.1.2.2.2            Die Befreiung nach § 2 DVAuslG entfällt kraft Gesetzes, sobald der Ausländer das 16. Lebensjahr vollendet hat oder die Geltungsdauer seines Passes oder Passersatzes abläuft.

 

3.1.2.2.3            Die nach § 2 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer sind unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 13 DVAuslG anzeigepflichtig. Hinsichtlich der Pflichten des gesetzlichen Vertreters eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstiger Personen, die anstelle des gesetzlichen Vertreters den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, wird auf § 68 Abs. 4 verwiesen.

 

3.1.2.3            Zu § 3 DVAuslG

 

3.1.2.3.1            Nach § 3 Abs. 1 DVAuslG bedürfen bestimmte Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn Gegenseitigkeit besteht. Auf diesen Personenkreis findet im Vergleich zu den in § 2 Abs. 1 genannten Ausländern das Ausländergesetz grundsätzlich Anwendung. Alle nach §§ 2 und 3 DVAuslG bevorrechtigten Personen sind beim Auswärtigen Amt, wenn sie zu einer diplomatischen Mission gehören, oder bei den Staats- und Senatskanzleien der Länder, wenn sie zu einem Konsulat gehören, zu registrieren.

 

3.1.2.3.2            Das Auswärtige Amt stellt den bei ihm registrierten Personen einen Ausweis über ihre Funktion aus. Darüber hinaus erteilt es den Personen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unbeschränkt visumpflichtig wären, im Bundesgebiet ein mehr als drei Mona­te gültiges Visum, so dass die Zugehörigkeit zum bevorrechtigten Personenkreis auch aus dem Pass ersichtlich ist. Die Staats‑ und Senatskanzleien der Länder stellen den bei ihnen registrierten Personen ebenfalls eine Bescheinigung bzw. einen Ausweis aus. Sofern ein Ausländer angibt, zu dem bevorrechtigten Personenkreis zu gehören, ohne sich entsprechend ausweisen zu können, ist durch Rückfrage bei dem Auswärtigen Amt oder der zuständigen Staats‑ oder Senatskanzlei des Landes zu klären, ob der Ausländer dort registriert ist.

 

3.1.2.3.3            Von der Anwendung des Ausländergesetzes und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung sind die in Abschnitt V Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe g des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und bevorrechtigte Personen in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausländer nicht befreit.

 

3.1.2.3.4            Der Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 1 DVAuslG und die Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob der Ausländer eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine nicht arbeitserlaubnispflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ausübt. Dem Ausländer kann dies bescheinigt werden. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist in § 12 DVAuslG bestimmt.

 

3.1.2.4            Zu § 4 DVAuslG

 

3.1.2.4.1            Amtliche Pässe sind Nationalpässe eines ausländischen Staates, die dessen Amtsträgern oder Reisenden im amtlichen Auftrag ausgestellt werden (z.B. Diplomaten‑, Ministerial‑, Dienstpässe; vgl. § 4 Abs. 5 PaßG).

 

3.1.2.4.2            Für eine Befreiung nach § 4 Abs. 3 DVAuslG (Schüler von Drittstaaten) wird vorausgesetzt, dass

 

                        -  der ausländische Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist,

                        -  die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird,

                        -  die mitreisenden Schüler in einer mitzuführenden Liste nach amtlichem Muster i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 8 DVAuslG identifizierbar eingetragen sind, aus der der Zweck und die Umstände des Aufenthalts bzw. der Durchreise hervorgehen und

                        -  der ausländische Schüler sich durch einen Pass oder Passersatz ausweisen kann (zur Funktion der Liste als Passersatz siehe Nummer 4.2.2.4).

 

                        Lehrer oder andere Begleitpersonen werden von der Befreiungsregelung des § 4 Abs. 3 DVAuslG nicht umfasst.

 

3.1.2.5            Nicht belegt

 

3.1.2.6            Zu § 6 DVAuslG

 

                        Nach dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ist die Befreiung nach § 6 Nr. 1 DVAuslG insbesondere für Ausländer in den Zollanschlussgebieten Mittelberg und Jungholz von Bedeutung, die nicht nach Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind. Der ständige Wohnsitz in den Zollanschlussgebieten wird im Pass oder Passersatz des Ausländers durch Stempelabdruck der Gemeindeverwaltung bestätigt.

 

3.1.2.7            Zu § 7 DVAuslG

 

3.1.2.7.1            Bei Ausländern, die nach der Einreise in das Bundesgebiet den Beschränkungen des § 7 DVAuslG zuwiderhandeln, entfällt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Passpflicht. Sie sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 unerlaubt eingereist und unterliegen dem Gebot der Zurückschiebung (§ 61 Abs. 1). Eine Zuwiderhandlung liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer die Reise nicht über einen in der Nähe gelegenen Flughafen fortsetzt oder von dem Weg zum nächstgelegenen Flughafen ohne besonderen Anlass abweicht. Das sog. Zwischenlandeprivileg gilt auch für mehrmalige Zwischenlandungen in Deutschland.

 

3.1.2.7.2            Bei der Auslegung des Begriffs "in der Nähe gelegener Flughafen" ist grundsätzlich auf die räumliche Nähe des Flughafens abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Aufenthalt auf beiden Flughäfen in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebuchten Flugstrecke stehen muss.

 

3.1.2.7.3            Die Befreiung gilt für die in § 7 Abs. 4 DVAuslG genannten Staatsangehörigen unter den entsprechenden Voraussetzungen auch für den Rückflug im unmittelbaren Anschluss an den rechtmäßigen Aufenthalt in den genannten Zielstaaten. Die Befreiung gilt auch, wenn die in der Vorschrift genannten Staatsangehörigen vor der Reise in einen oder mehrere der genannten Zielstaaten in einen anderen Staat reisen, der ihnen Einreise oder Aufenthalt erlaubt hat.

 

3.1.2.7.4            Mit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens sind Flüge über Deutschland in einen anderen Schengen-Staat keine Transitflüge mehr. § 7 Abs. 3 DVAuslG ist in bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur anwendbar, wenn der Zielstaat nicht zu den Schengener Vertragsstaaten gehört.

 

3.1.2.8            Zu § 8 DVAuslG

 

3.1.2.8.1            Um Durchgangsverkehr i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVAuslG handelt es sich, wenn das Schiff mindestens drei Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, anläuft. Werden lediglich zwei Staaten oder innerhalb eines Staats zwei oder mehrere Häfen angelaufen, handelt es sich nicht um Durchgangsverkehr.

 

3.1.2.8.2            Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 DVAuslG wird den in § 8 Abs. 3 DVAuslG bezeichneten Fahrgästen kein Landgangsausweis ausgestellt. Diese Einschränkung gilt nicht für Besatzungsmitglieder der Fähren und Schiffe, die nur bis zum Bundesgebiet fahren. Den Besatzungsmitgliedern kann ein Landgangsausweis ausgestellt werden.

 

3.1.2.8.3            Unter Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes ist das jeweilige Stadt‑ oder Gemeindegebiet zu verstehen.

 

3.2            Aufenthaltsgenehmigungspflicht von Seeleuten

 

3.2.1            Ausländische Seeleute auf deutschen Seeschiffen sind auch dann aufenthaltsgenehmigungspflichtig, wenn das Schiff sich außerhalb des Bundesgebietes befindet. Wenn sie im Ausland anheuern, müssen sie die Aufenthaltsgenehmigung vor Ausstellung des Seefahrtbuches als Visum einholen. Das Visum bedarf gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 DVAuslG nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer auf einem deutschen Seeschiff beschäftigt werden soll, das in das internationale Seeschiff­fahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes), und er nicht zugleich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet.

 

3.2.2            Ausländern, die nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sind, darf in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung nur zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes mit Bundesflagge erteilt werden, das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist. Für Ausländer, die nicht schon regelmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, kommt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht in Betracht (Folge aus § 21 Abs. 4 Flaggenrechtsgesetz und § 10). Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAV). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 für einen Familiennachzug sind nicht erfüllt, wenn es dem Ausländer an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet fehlt.

 

3.2.3            Seeleute, die einen Nationalpass eines der Staaten aus der Positivliste (Anlage 1 zur DVAuslG) besitzen, erhalten lediglich eine Aufenthaltsbewilligung für längstens drei Monate, damit sie sich das Seefahrtbuch ausstellen lassen können. Danach gilt für sie die Befreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG. Die Aufenthaltsbewilligung ist mit der Nebenbestimmung zu versehen:

 

                                               "Gültig nur für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt",

 

                          ggf. mit dem Zusatz:

 

                                               "an Bord eines Schiffes, das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist".

 

3.2.4            Den anderen Seeleuten wird eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Beschäftigung, längstens jedoch für zwei Jahre erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis kann entsprechend verlängert werden (§ 13 Abs. 1). Sie ist mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:

 

                     "Gültig nur für die Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt"

 

                        Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes, das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen worden ist, ist der erste Satz der vorgenannten Nebenbestimmung durch folgenden Zusatz zu ergänzen:

 

              "an Bord eines Schiffes, das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist".

 

Dies gilt nicht für ausländische Seeleute, die bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt waren.

 

3.2.5            Die auf die unselbständige Erwerbstätigkeit in der Seeschifffahrt beschränkten Neben­bestimmungen (siehe Nummern 3.2.3 bis 3.2.4) sind bei türkischen Seeleuten nicht mehr anzuordnen, wenn sie nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 begünstigt sind und daher auch im Bundesgebiet eine andere unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen dürfen. In diesem Fall findet § 28 Abs. 3 keine Anwendung. Die Begünstigung nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 umfasst auch das Recht auf Arbeitssuche. Dem Ausländer ist die Arbeitssuche im Rahmen der in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Wirkung von drei Monaten gestattet, wenn er durch eine Bescheinigung der Arbeitsverwaltung nachweist, dass er sich zur Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet aufhält. Das Recht auf Arbeitssuche kann länger als drei Monate andauern, wenn der Ausländer weiterhin mit Aussicht auf Erfolg über das zuständige Arbeitsamt eine neue Beschäftigung sucht.

 

3.3            Visumpflicht

 

3.3.1.1            Zuständig für die Erteilung des Visums sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (deutsche Auslandsvertretungen: Schengen-Visum, deutsches nationales Visum i.S.v. Artikel 18 SDÜ) sowie die Auslandsvertretungen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Visum, siehe Nummer 3.3.3.0‑3.3.3.3). Die Aufenthaltsgenehmigung darf vor der Einreise oder nach der Einreise bei den Ausländerbehörden nur eingeholt werden, wenn es gesetzlich oder durch Verordnung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 9, 10 DVAuslG) zugelassen ist.

 

3.3.1.2            Die Visumpflicht besteht nur, soweit der Ausländer nicht vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Das Visum entspricht einer der in § 5 genannten Aufenthaltsgenehmigungen (ausgenommen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung). Der Ausländer hat den Aufenthaltsgrund bzw. -zweck bei der Beantragung des Visums anzugeben.

 

3.3.1.3            Falls eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, die im Bundesgebiet erteilt wurde, während eines Auslandsaufenthalts abgelaufen ist, hat der Ausländer kein Recht auf Verlängerung im Bundesgebiet; auch in diesem Falle unterliegt er der Visumpflicht. Entfällt jedoch nach der Einreise etwa aufgrund einer Rechtsänderung die Visumpflicht, ist dies bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu beachten.

 

3.3.2.1            Die Erteilung eines Visums von bis zu drei Monaten liegt im Ermessen der deutschen Auslandsvertretung (§ 7 Abs. 1, § 28 Abs. 1). Stehen der Ermessensausübung Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 nicht entgegen, sind bei der Entscheidung die öffentlichen Interessen und schutzwürdigen Interessen des Ausländers zu berücksichtigen (z.B. Förderung grenzüberschreitender Beziehungen, Schutz von Ehe und Familie, Wohl des Kindes). Liegt der Aufenthaltszweck in dem Besuch von Verwandten im Bundesgebiet, ist auch auf den Grad der Verwandtschaft und darauf abzustellen, welche aufenthaltsrechtliche Position der im Bundesgebiet lebende Verwandte hat. Im Ausland lebende Eltern eines Asylberechtigten sollen wegen seiner starken aufenthaltsrechtlichen Stellung im allgemeinen nicht auf eine Begegnung mit dem Asylberechtigten in einem Drittstaat verwiesen werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Daueraufenthalt vor.

 

3.3.2.2            Die nach § 63 Abs. 3 zuständige deutsche Auslandsvertretung hat den Zustimmungsvorbehalt nach § 64 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 3 DVAuslG zu berücksichtigen. Bei der Zustimmung handelt es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Mitwirkungsakt. Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn die Ausländerbehörde der Erteilung zustimmt. Die Zustimmung bildet jedoch kein Hindernis für die Ablehnung des Visums durch die deutsche Auslandsvertretung aus Rechts- oder Ermessensgründen. Zur Vorabzustimmung siehe Nummer 64.4.5.0 ff.

 

3.3.2.3            Die deutsche Auslandsvertretung hat bei der Erteilung nationaler Visa im Visumantrag zum Ausdruck zu bringen, welche Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5 erteilt wird. Falls sie dem Aufenthaltsbegehren des Ausländers nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, ist eine entsprechende Entscheidung ggf. nach Beteiligung der im Inland zuständigen Ausländerbehörde zu treffen. Die deutschen Auslandsvertretungen können den Visumantrag ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung ablehnen (§ 66 Abs. 2; zur Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie zur örtlichen Zuständigkeit im Falle eines Klageverfahrens § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO). Für die Versagung des Visums an der Grenze ist die Grenzbehörde zuständig (§ 63 Abs. 4 Nr. 2, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 1).

 

3.3.3            Schengen-Visum

 

3.3.3.0            Nicht belegt

 

3.3.3.1            Das Schengen-Visum wird für den zweckgebundenen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr ausgestellt (z.B. für Touristenreisen, Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen) und berechtigt nach Maßgabe der Artikel 10, 11 und 19 SDÜ zum freien Reiseverkehr im Hoheitsgebiet der Schengen-Staa­ten. Für die Erteilung von Schengen-Visa mit dem Hauptreiseziel Deutschland sind grundsätzlich die deutschen Auslandsvertretungen zuständig (Artikel 12 Abs. 2 SDÜ); solche Visa können jedoch auch von den Auslandsvertretungen der anderen Schengen-Staaten mit Wirkung für Deutschland ausgestellt werden. Das Schengen-Visum hat im Geltungsbereich des Ausländergesetzes die Rechtswirkungen einer Aufenthaltsbewilligung (§ 28 Abs. 1).

 

3.3.3.2            Nicht belegt

 

3.3.3.3            Die nach Artikel 21 SDÜ begünstigten Ausländer bedürfen für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten im Bundesgebiet keines Visums.

 

3.3.4            Das nationale Visum

 

3.3.4.1            Visa, die nicht dem Anwendungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens unterfallen (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder längerfristig angestrebter Aufenthalt von über drei Monaten, u.a. bei Familiennachzug), sind weiterhin nationale Visa (vgl. Artikel 18 SDÜ). Die Erteilung dieser Visa richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes und den hierzu ergangenen Bestimmungen (vgl. § 11 DVAuslG). Im Unterschied zum Schengen-Visum wird das nationale Visum im Feld "Art des Visums" mit dem Buchstaben "D" gekennzeichnet.

 

3.3.4.2            Das nationale Visum ist nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Schengen-Staates gültig; es berechtigt jedoch den Ausländer zur einmaligen Durchreise durch die anderen Schengen-Staaten, um in den Zielstaat zu gelangen, der das nationale Visum erteilt hat, sofern der Ausländer die Einreisevoraussetzungen gem. Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, d und e SDÜ erfüllt und keine nationale Ausschreibung zur Einreiseverweigerung besteht (Artikel 18 Satz 2 SDÜ). Die Dauer der Durchreise ist auf fünf Tage beschränkt.

 

3.3.5            Zu § 9 DVAuslG

 

3.3.5.0            § 9 DVAuslG regelt die Fälle, in denen der nicht von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreite Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise in das Bundesgebiet einholen kann (Befreiung von der Visumpflicht). Für die Entscheidung ist die Ausländerbehörde zuständig; einer Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung bedarf es nicht. § 69 findet Anwendung. Die gesetzlichen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 greifen nicht in den Fällen des § 9 DVAuslG ein.

 

3.3.5.1            Von der Visumpflicht befreit sind als Staatsangehörige der EFTA-Staaten noch die Staatsangehörigen der Schweiz. Die Staatsangehörigen der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sind den Staatsangehörigen der EU-Staaten gleichgestellt (vgl. § 15c AufenthG/ EWG).

 

3.3.5.2            § 9 Abs. 2 DVAuslG befreit Ausländer von der Visumpflicht, die sich bereits rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und einen Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländern nach § 23 oder unter Anwendung des § 17 Abs. 1 anstreben. Bei Asylsuchenden wird, sofern die Voraussetzungen für den Familiennachzug aufgrund einer Eheschließung nach den §§ 23 bzw. 17 Abs. 1 vorliegen, die Aufenthaltsgenehmigung unabhängig von der Weiterverfolgung des Asylverfahrens erteilt. Ein Familiennachzug nach § 29 Abs. 1 oder ein Zuzug nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 fällt nicht unter die erleichterten Einreisevorschriften. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DVAuslG setzt entgegen Nummer 1 dieser Vorschrift ausdrücklich die erlaubte Einreise voraus. Damit eine Umgehung der Familiennachzugsbestimmungen ausgeschlossen wird, müssen die Nachzugsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nach der Einreise erfüllt worden und in den Fällen der Nummern 2 und 3 während des rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet eingetreten sein. Um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt es sich z.B., wenn die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung noch nicht entfallen ist, der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 4 DVAuslG, ein Visum nach § 13 Abs. 2 besitzt oder der Aufenthalt des Ausländers gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG).

 

3.3.5.3            Die in § 9 Abs. 3 DVAuslG aufgeführten Staatsangehörigen können für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus ohne Rücksicht auf die Dauer und den Zweck des Aufenthalts die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen:

 

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet„.

 

3.3.5.4            Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 DVAuslG kann der Aufenthalt der in Anlage I zur DVAuslG aufgeführten Staatsangehörigen im Bundesgebiet auf Antrag (§ 69 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 6 DVAuslG) längstens um weitere drei Monate insgesamt bis zu sechs Monaten verlängert werden. Die Berechnung der möglichen Gesamtgeltungsdauer beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung. Maßgeblich ist insoweit das vom Ausländer angegebene Einreisedatum. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angabe ist davon auszugehen, dass die Einreise bereits drei Monate zurückliegt. Die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung ist mit der Auflage zu versehen:

 

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet„.

 

                        Der Erteilung einer weitergehenden Aufenthaltsbewilligung steht der gesetzliche Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 entgegen; § 9 Abs. 1 Nr. 1 findet Anwendung. Die Visumfreiheit entfällt, sobald der Ausländer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

 

3.3.5.5.1            § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG erstreckt sich nur auf die nach §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVAuslG sowie § 6 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer. Auch unter diese Vorschrift fallen Ausländer nach § 2 Abs. 1 und Ausländer, die nach dem Nato-Truppenstatut nicht der Aufenthaltsgenehmigungspflicht unterliegen. Wegen des auf sechs Monate beschränkten Aufenthalts findet die Vorschrift keine Anwendung z.B. auf Ausländer, die sich aufgrund der § 13 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 4 DVAuslG und Artikel 21 SDÜ im Bundesgebiet aufhalten. Das gilt auch für Ausländer nach § 7, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 4 und 5 DVAuslG, deren vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet generell räumlich beschränkt ist.

 

3.3.5.5.2            Bei § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG handelt es sich um einen Auffangtatbestand vor allem für Fälle, in denen der Ausländer im Zeitpunkt der Einreise nur für einen bis zu längstens sechs Monate befristeten Aufenthalt vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war und erst nach der Einreise einen weitergehenden Befreiungstatbestand erfüllt. Dieser Fall liegt z.B. bei einem visumfrei eingereisten Positivstaater vor, der nach der Einreise von einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung eingestellt wird und dadurch in den Genuss eines weiteren Befreiungstatbestandes gelangt. Die nach den §§ 7 und 8 DVAuslG befreiten Ausländer sind nicht erlaubt i.S.v. § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG eingereist, wenn sie die dort genannten Beschränkungen nicht einhalten. Ebenfalls nicht erlaubt eingereist sind Asylbewerber, wenn im Zeitpunkt der (unkontrollierten) Einreise ein Einreiseverweigerungsgrund nach § 18 Abs. 2 AsylVfG vorgelegen hat.

 

3.3.5.6            Die Antragsfrist endet nach § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 DVAuslG vorzeitig, wenn der Aufenthalt eines Ausländers, der vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, nach § 3 Abs. 5 zeitlich beschränkt wird mit Ablauf der dafür festgesetzten Frist (§ 44 Abs. 5 Satz 2). Der vorzeitige Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 DVAuslG tritt unabhängig davon ein, ob der Ausländer die wirksame Ausweisung angefochten hat (§ 72 Abs. 2 Satz 1).

 

3.3.5.7            Solange das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 besteht, entfällt eine Befreiung von der Visumpflicht nach § 9 Abs. 1 bis 5. Ausländer, die entgegen § 9 Abs. 7 DVAuslG ohne erforderliches Visum einreisen, sind unerlaubt eingereist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3).

 

3.4            Ermächtigung für Eilverordnung

 

                        Nicht belegt

 

3.5            Beschränkungen des genehmigungsfreien Aufenthalts

 

3.5.1.1            § 3 Abs. 5 findet uneingeschränkt Anwendung auf Ausländer, die nach den §§ 1, 2, 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 DVAuslG und den §§ 6 bis 8 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind.

 

3.5.1.2            § 3 Abs. 5 findet keine Anwendung auf heimatlose Ausländer, auf die vom Anwen­dungsbereich des Ausländergesetzes gemäß § 2 Abs. 1 ausgenommenen Ausländer, auf die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVAuslG befreiten Ausländer und auf Asylbewerber, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. Bei Aufenthalten im Rah­men der Antragsfrist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG sowie bei der Wirkung nach § 69 Abs. 3 handelt es sich nicht um genehmigungsfreie Aufenthal­te, die gemäß § 3 Abs. 5 zeitlich beschränkt werden können. In diesen Fällen bedarf der Ausländer einer Aufenthaltsgenehmigung, über deren Erteilung oder Versagung erst auf Antrag entschieden wird. Bei Aufenthalten, die von Amts wegen genehmigt wurden (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2), handelt es sich bis zur entsprechenden Entscheidung ebenfalls nicht um einen genehmigungsfreien Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 5. Hinsichtlich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts von nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten wird auf § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Aufenthaltsgesetz/EWG verwiesen.

 

3.5.2.1            Eine zeitliche Beschränkung kommt nur in Betracht, wenn eine vorzeitige Aufenthaltsbeendigung zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich und eine Ausweisung im Hinblick auf die Folgen nach § 8 Abs. 2 unangemessen ist. In der Regel ist die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen.

 

3.5.2.2            Räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen können zur Wahrung des Gesetzeszwecks verfügt werden (siehe Nummer 12.1.1).

 

3.5.3.1            Erlangt die Ausländerbehörde Kenntnis von der Einreise eines Ausländers (vgl. § 13 DVAuslG sowie gesetzliche Meldepflicht nach Landesrecht), der bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, hat sie spätestens drei Monate nach der Einreise zu prüfen,

 

3.5.3.1.1  -  ob der Ausländer wieder ausgereist ist und,

3.5.3.1.2  -  falls er nicht ausgereist ist, ob der Ausländer ein weitergehendes Aufenthaltsrecht hat.

 

                        Unterbleibt die Befristung trotz Kenntnis der Ausländerbehörde vom Aufenthalt über einen längeren Zeitraum, kann einer nachträglichen Befristung der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegenstehen.

 

3.5.3.2            Erfüllt der Ausländer die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, ist er lediglich darauf hinzuweisen, dass die Befreiung nur besteht, solange er die Pass- oder Ausweispflicht erfüllt, und dass er rechtzeitig vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen hat.

 

3.5.4            Den nach § 2 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländern ist auf Antrag ihr Aufenthaltsrecht zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist in gleicher Weise zu befristen wie eine Aufenthaltsgenehmigung. Als Bescheinigung kann auch ‑ mit entsprechender Geltungsdauer ‑ die Aufenthaltsgenehmigung aus­
gestellt werden, die dem Ausländer zu erteilen wäre, wenn er aufenthaltsgenehmigungspflichtig wäre. Die Gebühr richtet sich nach § 3 Nr. 7 und § 7 Abs. 1 AuslGebV. Dies gilt nicht für Minderjährige, die als Familienangehörige nach dem Aufenthaltsgesetz/ EWG freizügigkeitsberechtigt sind. Ihnen wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG gebührenfrei erteilt (§§ 7, 13 AufenthG/EWG).

 

3.5.5            Nicht belegt

 

3.5.6            Hängt eine Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung davon ab, dass der Aufenthalt des Ausländers einen bestimmten Zeitraum nicht überschreitet, und kann die Dauer des Aufenthalts nach Prüfung nicht festgestellt werden (z.B. durch Vorlage von Fahrkarten, Quittungen), kann, da die Beweislast insoweit beim Ausländer liegt (§ 70 Abs. 1), regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der für die Befreiung maßgebliche Zeitraum überschritten ist. Bei der Berechnung des Zeitraumes, der für eine Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich ist, sind Zeiten einzubeziehen, während deren der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde verlassen hat, wenn sich aus dem bei einer Personenkontrolle im Pass oder Passersatz eingetragenen Kontrollstempel nichts Gegenteiliges ergibt (siehe Nummer 4.1.5).

 

3.5.7.1            Die Beschränkung des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5 bedarf der Schriftform (§ 66 Abs. 1 Satz 2). Die zeitliche Beschränkung kann bereits ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Verfügung erfolgen. Sie soll nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 und 2 mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden. Die Ausreisefrist darf erst zu einem Zeitpunkt beginnen, in dem der Ausländer nicht mehr von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit ist.

 

3.5.7.2            Mit der zeitlichen Beschränkung entfällt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthalts­genehmigung (§ 44 Abs. 5 Satz 2). Das Gesetz sieht für diese Wirkung der zeitlichen Beschränkung keine Befristung vor. Dem Ausländer sind Einreise und Aufenthalt nicht verwehrt, er braucht jedoch zukünftig eine Aufenthaltsgenehmigung. Darauf soll der Ausländer hingewiesen werden. Im Pass ist zu vermerken:

 

"Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach § ... DVAuslG erlischt mit Ablauf des ...".

 

3.5.7.3            Durch die zeitliche Aufenthaltsbeschränkung wird der Ausländer ausreisepflichtig (§ 44 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1). Widerspruch und Klage gegen die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts entfalten nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dennoch bleibt die Ausreisepflicht weiterhin bestehen (§ 72 Abs. 2 Satz 1). Der Ausländer hält sich daher nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt kann sich nicht mehr rechtlich verfestigen. Durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, es sei denn, die sofortige Vollziehung der Maßnahme wurde angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) oder die Voraussetzungen des § 80b Abs. 1 VwGO sind erfüllt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts liegt allerdings dann nicht vor, wenn die zeitliche Aufenthaltsbeschränkung nachträglich durch behördliche oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird (§ 72 Abs. 2 Satz 2).

 

 

4            Zu § 4            Passpflicht

 

4.0            Allgemeines

 

4.0.1            Die Passpflicht, der Besitz eines gültigen Passes oder eines anerkannten Passersatzes, erstreckt sich auf Einreise und Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Die Erfüllung der Passpflicht ist grundsätzlich eine zwingende Voraussetzung für die erlaubte Einreise (§ 58 Abs. 1 Nr. 2) sowie die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder deren Verlängerung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 13 Abs. 1); wird sie im Bundesgebiet nicht mehr erfüllt, kann eine erteilte Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 1). Ausnahmen sind im Einzelfall lediglich in dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AuslG genannten Umfang zulässig. Danach kann vor der Einreise lediglich das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme von der Passpflicht zulassen.

 

4.0.2            Die Passpflicht besteht unabhängig von der Pflicht zur Mitführung des Passes oder Passersatzes beim Grenzübertritt (§ 59 Abs. 1) und von den ausweisrechtlichen Pflichten gemäß § 40 (z.B. Passvorlagepflicht).

 

4.0.2.1            Die Passpflicht erstreckt sich nicht auf die Ausländer, die von der Anwendung des Ausländergesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen für Mitglieder ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen wird auf Abschnitt VIII des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

 

4.0.2.2            Freizügigkeitsberechtigte Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen gemäß § 10 AufenthG/EWG nur der Ausweispflicht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht (Ordnungswidrigkeit nach § 12a AufenthG/ EWG) führt für sich allein nicht zu einer die Freizügigkeit beschränkenden Maßnahme (Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 64/221/EWG).

 

4.0.3            Ein Verstoß gegen die Passpflicht ist gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 und 6 strafbewehrt. Ein Verstoß gegen die Passpflicht und Visumpflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 1) liegt nicht vor, wenn der Ausländer, der eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt, aus einem seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Grund mit einem gültigen Pass das Bundesgebiet verlässt, diesen im Ausland verliert und innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung mit einem neuen Pass in das Bundesgebiet einreist (siehe Nummer 4.1.6).

 

4.0.4            Der Pass oder ein anerkannter Passersatz berechtigt zum ordnungsgemäßen Grenzübertritt nach Maßgabe des § 59. Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne weiteres ermöglicht. Wird diese der innerstaatlichen Rechtssicherheit dienende Funktion des Passes erfüllt, erübrigt sich eine Identitätsfeststellung gemäß § 41.

 

4.1            Erfüllung der Passpflicht

 

4.1.1.1            Der Passpflicht wird durch den Besitz eines gültigen Nationalpasses (amtlicher Pass oder Reisepass) oder eines Passersatzes (§ 14 DVAuslG) genügt. Die Passpflicht besteht unabhängig davon, ob die Erlangung eines Nationalpasses oder zugelassenen Passersatzes (§ 14 Abs. 2 DVAuslG) unzumutbar wäre. Die Passpflicht gilt auch für Ausländer unter 16 Jahren. Die Eltern sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 68 Abs. 4). Die Ausländerbehörde soll die Eltern auf diese Verpflichtung hinweisen.

 

4.1.1.2            Das Merkmal "Besitz eines gültigen Passes" ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass zwar nicht mitführt, jedoch der Ausländerbehörde binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt (§ 70 Abs. 1). Ein Verstoß gegen die Passpflicht liegt nicht vor, wenn der Pass in Verwahrung genommen wurde (§ 42 Abs. 6, § 21 Abs. 1 AsylVfG). Asylantragsteller sind verpflichtet, den Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden zu überlassen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Die Herausgabe des Passes an Asylantragsteller richtet sich nach § 21 Abs. 5, § 65 AsylVfG. Eine Ablichtung des Passes
oder Passersatzes ist zu den Akten zu nehmen.

 

4.1.2            Die Erfüllung der Passpflicht setzt nicht voraus, dass jeder Ausländer ein gültiges Passdokument besitzt. Es reicht auch ein Familienpass. Für Ausländer unter 16 Jahren genügt die zulässige Miteintragung in einem Familienpass. Sie erfüllen die Passpflicht auch durch den Besitz eines Kinderausweises gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 DVAuslG oder in der Form einer Sammelliste nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 DVAuslG (siehe Nummer 4.2.2.3). Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, benötigen einen eigenen Pass bzw. Passersatz.

 

4.1.3            Die Passpflicht ist in erster Linie auf den Besitz eines gültigen Nationalpasses oder eines nach § 14 Abs. 2 DVAuslG zugelassenen ausländischen Passersatzes gerichtet. Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes (§ 14 Abs. 1 DVAuslG) kommt erst in Betracht, wenn die Erlangung eines Nationalpasses nicht möglich (z.B. bei Staatenlosen) oder unzumutbar ist oder ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Passersatzes besteht (z.B. Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose). Die Ausländerbehörde hat die Erfüllung der Passpflicht im Zusammenwirken mit dem Bundesverwaltungsamt ‑ Ausländerzentralregister ‑ zu überwachen.

 

4.1.4.0            Das Bundesministerium des Innern entscheidet, ob ein ausländisches Dokument als ausreichend für die Erfüllung der Passpflicht angesehen wird (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 11 und 12, Abs. 3 bis 5 DVAuslG). Bestehen Zweifel, ob ein von dem Ausländer vorgelegtes Dokument ein für Deutschland gültiger Nationalpass oder ein zugelassener Passersatz ist, hat die Ausländerbehörde über die oberste Landesbehörde beim Bundesministerium des Innern anzufragen. Dies gilt ‑ unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung (z.B. wegen Urkundenfälschung) ‑ nicht, wenn es sich um einen gefälschten oder verfälschten ausländischen Pass oder Passersatz handelt.

 

4.1.4.1            Ausländische Pässe müssen enthalten

 

                        -  Namen und Vornamen,

                        -  Tag und Ort der Geburt,

                        -  Angabe über die Staatsangehörigkeit,

                        -  ein Lichtbild, das die einwandfreie Feststellung der Personengleichheit mit dem Inhaber zulässt, und die Unterschrift des Inhabers,

                        -  die Bezeichnung der ausstellenden Behörde in oder mit ihrem Dienststempel sowie die Unterschrift eines ihrer Bediensteten sowie

                        -  die Angabe der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereichs, der die Bundesrepublik Deutschland einschließen muss.

 

                        Ausländische Fremdenpässe müssen zusätzlich den Vermerk enthalten, dass ihr Inhaber zur Rückkehr in den Staat berechtigt ist, dessen Behörden die Fremdenpässe ausgestellt haben.

 

4.1.4.2            Das Bundesministerium des Innern kann im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt Ausnahmen von einzelnen dieser Erfordernisse zulassen. Soweit aufgrund bisher geltender Vorschriften Ausnahmen zugelassen worden sind, bleiben diese bestehen.

 

4.1.4.3            Amtliche Pässe, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, werden anerkannt, auch wenn in ihnen die Unterschrift des Passinhabers oder die Eintragung der Gültigkeitsdauer oder des Geltungsbereichs nicht vorgesehen ist. Ausländische Diplomatenpässe werden anerkannt, auch wenn sie die in Nummer 4.1.4.1 genannten Erfordernisse nicht erfüllen (siehe Nummer 4.0.2). Pässe, die von dem souveränen Malteserorden für ausländische geistliche oder weltliche Ritter ausgestellt worden sind, werden anerkannt.

 

4.1.4.4            Ausländische Pässe mit Zusatzblättern werden anerkannt, wenn die Zusatzblätter durch die ausländische Behörde so angebracht sind, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist und die Behörde das Anbringen der Zusatzblätter bescheinigt hat.

 

4.1.4.5            Pässe werden nicht anerkannt,

 

4.1.4.5.1  -  in denen der nach Nummer 4.1.4.1 erforderliche Inhalt, mit Ausnahme der Unterschrift, unleserlich oder unkenntlich ist,

4.1.4.5.2  -  die durch äußere Veränderungen nicht mehr dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, oder

4.1.4.5.3  -  in denen Veränderungen vorgenommen worden sind, an deren Amtlichkeit Zweifel bestehen.

 

4.1.4.6            Für die Beurteilung, ob ein ausländischer Pass oder Passersatz ungültig ist, gelten unbeschadet völkerrechtlicher Regelungen die für deutsche Reisepässe maßgebenden Vorschriften (siehe auch Nummer 4.2.2.1.9).

 

4.1.5            Vermerke, die in dem Pass oder Passersatz eines Ausländers eingetragen werden, sind mit Angabe des Ortes und des Datums, Unterschrift und einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Im automatisierten Visumverfahren sowie bei der Eintragung von Kontrollstempeln werden Ausnahmen zugelassen. Im Pass oder Passersatz eines Ausländers dürfen keine Eintragungen vorgenommen werden, die erkennen lassen, dass er seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung nach § 51 Abs. 1 begehrt.

 

4.1.6            Wird einem Ausländer ein neuer Pass ausgestellt, wird eine in dem alten Pass eingetragene und noch gültige Aufenthaltsgenehmigung unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Vordrucks in den neuen Pass übertragen (siehe auch Nummer 4.0.3). Der Vordruck ist mit dem Vermerk: "Übertrag der Aufenthaltsgenehmigung" samt Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Hat die übertragende Behörde die Aufenthaltsgenehmigung nicht selbst erteilt, so ist auch zu vermerken, welche Behörde (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3) die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Die Amtshandlung ist gebührenpflichtig.

 

4.2            Befreiungen und Passersatzpapiere

 

4.2.1            Befreiung von der Passpflicht

 

                        Befreiungen von der Passpflicht ergeben sich aus den §§ 5 bis 8 DVAuslG. Außerdem bestimmt § 24 DVAuslG, unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, auf dem Ausweisersatz (§ 39 Abs. 1) die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden kann.

 

4.2.2            Einführung und Zulassung amtlicher Ausweise als Passersatz

 

4.2.2.0            Allgemeines

 

                        Die als Passersatz eingeführten und zugelassenen amtlichen Ausweise sind in § 14 DVAuslG abschließend genannt, soweit nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages (§ 1 Abs. 1) andere amtliche Ausweise als Passersatz anerkannt worden sind (z.B. Reiseausweis für Flüchtlinge, Reiseausweis für Staatenlose, der Laissez-Passer der Vereinten Nationen). § 14 Abs. 1 DVAuslG bezieht sich auf die in Deutschland eingeführten Passersätze Reisedokument (§ 39 Abs. 2; § 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15 bis 18 DVAuslG), Grenzgängerkarte (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 19 DVAuslG), Reiseausweis als Passersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, §§ 20 und 23 Satz 1 DVAuslG), Passierschein (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1 und 3, § 23 Satz 1 DVAuslG) und Landgangsausweis (§ 14 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 2, § 23 Satz 1 DVAuslG). Bei den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 DVAuslG genannten Ausweisen handelt es sich um allgemein zugelassene amtliche Ausweise ausländischer Staaten oder um Ausweise aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen. Andere als die dort aufgeführten Ausweise oder Pässe erfüllen grundsätzlich nicht die rechtlichen Anforderungen für die Passpflicht wie z.B. Wehrpässe, Mutterpässe, Personal‑ oder sonstige Identitätsausweise und Kennkarten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 11 oder 12 DVAuslG kann das Bundesministerium des Innern zusätzliche Passersatzpapiere, die von Behörden anderer Staaten ausgestellt werden, als ausreichend für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet anerkennen.

 

4.2.2.1            Reiseausweis für Flüchtlinge

 

4.2.2.1.0            Die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG) richtet sich nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GK). Dem berechtigten Personenkreis kann anstelle des Reiseausweises nach diesem Abkommen ein Reiseausweis nach dem Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 ausgestellt werden, wenn sie in Staaten reisen wollen, für die zwar das Londoner Abkommen, nicht aber das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom 31. Januar 1967 gilt.

 

4.2.2.1.1            Folgende Ausländer haben im Rahmen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge:

 

4.2.2.1.1.1  -  Personen, die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt worden sind, und gleichgestellte Personen wie:

 

                        --     Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist (§ 2 Abs. 3 AsylVfG),

                        --     Familienangehörige eines Asylberechtigten, die nach § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt worden sind,

                        --     Familienangehörige eines Asylberechtigten, denen nach § 7a Abs. 3 AsylVfG 1982 die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde,

                        --     Personen, die als ausländische Flüchtlinge nach der Asylverordnung anerkannt worden sind (vgl. AuslVwV Nummer 7 zu § 28 AuslG 1965)

 

                        mit dem Eintrag:

 

"Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt"

 

4.2.2.1.1.2  -  Ausländer, bei denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 3 AsylVfG) mit dem Eintrag:

 

                                               "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."

 

4.2.2.1.1.3  -  Heimatlose Ausländer mit dem Eintrag:

 

                                               "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."

 

4.2.2.1.1.4  -  Kontingentflüchtlinge (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) mit dem Eintrag:

 

                                               "Der Ausweisinhaber ist ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge."

 

4.2.2.1.1.5  -  Flüchtlinge, die von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sind, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf Deutschland übergegangen ist (Artikel 28 GK i.V.m. § 11 Anhang zu diesem Abkommen) mit dem Eintrag:

 

                                               "Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden."

 

4.2.2.1.2            Die Gültigkeitsdauer der Reiseausweise ist bei der Ausstellung in der Regel auf zwei Jahre festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag um jeweils ein oder zwei Jahre bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von zehn Jahren, bezogen auf den Tag der Ausstellung des Reiseausweises, verlängert werden.

 

4.2.2.1.3            In den Reiseausweis ist einzutragen, dass sein Inhaber während der Gültigkeitsdauer des Ausweises berechtigt ist, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Die Rückkehrberechtigung kann, wenn es aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, kürzer befristet werden. Sie darf jedoch nicht kürzer als drei Monate sein. Wird die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises verlängert, ist über die Dauer der Rückkehrberechtigung erneut zu entscheiden und ggf. eine Rückkehrberechtigung erneut einzutragen. Dazu ist in dem Reiseausweis der Vermerk einzutragen:

 

                                      "Dem Inhaber ist gestattet, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zum ... zurückzukehren."

 

4.2.2.1.4            Sofern der Geltungsbereich des Reiseausweises nicht nach § 4 des Anhangs zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf bestimmte Länder zu beschränken ist, gilt er für alle Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat; als Geltungsbereich ist in diesem Fall in den Reiseausweis einzutragen:

 

                                      "Für alle Länder ausgenommen ... (Herkunftsstaat); for all countries with the exception of ... (country of origin); pour tous les pays sauf ... (pays d’origine)."

 

4.2.2.1.5            In den Reiseausweis für Flüchtlinge dürfen die Kinder des Ausländers, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingetragen werden, auch wenn diese selbst nicht zum berechtigten Personenkreis der Flüchtlinge gehören. Sofern ein ausländischer Staat für die Einreise verlangt, dass die Reiseausweise Lichtbilder der in ihnen eingetragenen Kinder enthalten, können deren Lichtbilder in dem Ausweis angebracht werden.

 

4.2.2.1.6            Bei Vorlage eines durch eine deutsche Behörde ausgestellten Reiseausweises ist eine Eintragung über Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht für die in dem Reiseausweis eingetragenen minderjährigen Kinder eines Ausländers, der seine dauernde Niederlassung in einem anderen Staat anstrebt.

 

4.2.2.1.7            Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis ausgestellt, ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. In diesem Fall ist sowohl der Reiseausweis als auch der Nationalpass mit einem Vermerk zu versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist.

 

4.2.2.1.8            Erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, oder sind der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, unanfechtbar geworden, hat der Ausländer den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben (vgl. § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 6 AsylVfG). Falls der Ausländer dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, wird der Reiseausweis eingezogen.

 

4.2.2.1.9            Für das Ausfüllen, die Änderung, Umschreibung und Einziehung von Reiseausweisen sowie die Behandlung abgelaufener, ungültig gewordener, eingezogener oder in Verlust geratener Reiseausweise finden die Bestimmungen für deutsche Reisepässe entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Feststellung, ob ein Reiseausweis gültig oder ungültig ist. Die Ausstellung eines Kinderausweises anstelle des Reiseausweises kommt nicht in Betracht.

 

4.2.2.1.10            Das Muster des Reiseausweises bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt. Andere als nach diesem amtlichen Muster hergestellte Vordrucke dürfen nicht verwendet werden.

 

4.2.2.1.11            Stehen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung eines Reiseausweises entgegen (Artikel 28 GK), kann einem Asylberechtigten ein Reisedokument ausgestellt werden, dessen Geltungsbereich auf das Inland beschränkt ist. Für Reisen in Staaten, die den Reiseausweis für Flüchtlinge nicht als Grenzübertrittspapier anerkennen, kann ebenfalls ein Reisedokument ausgestellt werden.

 

4.2.2.1.12            Hält sich der Inhaber eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises rechtmäßig in einem Staat auf, für den das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom 31. Januar 1967 oder das Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge gilt, sind für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises die Behörden desjenigen Staates zuständig, bei denen der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist (§ 11 des Anhangs zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Artikel 13 des Londoner Abkommens). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises durch die deutsche Auslandsvertretung scheidet daher in diesen Fällen regelmäßig aus. Der Reiseausweis kann jedoch von der deutschen Auslandsvertretung dann verlängert werden, wenn der Inhaber des Reiseausweises von den Behörden des Staates, in dem er sich aufhält, keinen Reiseausweis oder sonstigen Ausweis erhält, und die Behörden dieses Staates den weiteren Aufenthalt nur unter der Voraussetzung gestatten, dass der Reiseausweis verlängert wird. Für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises um mehr als sechs Monate und für eine erneute Verlängerung bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde, die den Reiseausweis ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat. Die Zustimmung ist unmittelbar bei der Ausländerbehörde einzuholen.

 

4.2.2.1.13            Hält sich der Ausländer mit einem von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweis rechtmäßig in einem Staat auf, für den das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom 31. Januar 1967 oder das Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge nicht gelten, kann die deutsche Auslandsvertretung die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises verlängern, wenn der Inhaber von den Behörden dieses Staates keinen Ausweis erhalten kann und die Behörden den weiteren Aufenthalt nur unter der Voraussetzung gestatten, dass der Reiseausweis verlängert wird. Für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises um mehr als sechs Monate und für eine erneute Verlängerung bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde, die den Reiseausweis ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat. Die Zustimmung ist unmittelbar bei der Ausländerbehörde einzuholen.

 

4.2.2.1.14            Hat der Ausländer das Bundesgebiet verlassen und ist die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen (§ 11 des Anhangs der GK; Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980, BGBl. 1994 II S. 2645), hat der Ausländer aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 69 Abs. 2 AsylVfG). Solange der Asylberechtigte im Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist, erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Fall der Ausreise nicht (§ 69 Abs. 1 AsylVfG). Dies gilt jedoch nicht für Ausländer, bei denen lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen.

 

4.2.2.1.15            Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sind, können nach § 33 in das Bundesgebiet übernommen werden. Soll ihnen aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der Aufenthalt im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einer Behörde eines anderen Staates ausgestellt wurde, hinaus gestattet werden, hat die Ausländerbehörde einen neuen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auszustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 11 des Anhangs zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Die Behandlung des ausländischen Reiseausweises richtet sich nach § 12 des Anhangs zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

 

4.2.2.2            Reiseausweis für Staatenlose

 

4.2.2.2.0            Die Ausstellung des Reiseausweises für Staatenlose richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. Septem­ber 1954 (BGBl. 1976 II S. 473), das am 24. Januar 1977 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. 1977 II S. 235).

 

4.2.2.2.1            Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose besteht nur dann, wenn der Staatenlose sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen (Artikel 28 Satz 1 Staatenlosenübereinkommen). Grundsätzlich wird ein Daueraufenthaltsrecht vorausgesetzt. Verweigert der Herkunftsstaat etwa einem Staatenlosen die Rückkehr auf Dauer, ist für den Ausländer dieser Staat nicht mehr das Land seines gewöhnlichen bzw. rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von Artikel 28 des Staatenlosenübereinkommens. Die Aufenthaltsbefugnis verleiht ein entsprechendes Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikels 28 Satz 1 des Staatenlosenübereinkommens. Diese Anforderung wird jedoch durch die Wirkung des § 69 Abs. 2 und 3 ebenso wenig erfüllt wie durch eine Duldung nach § 55 Abs. 1.

 

4.2.2.2.2            Nach Artikel 28 Satz 2 des Staatenlosenübereinkommens können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis im Ermessenswege ausstellen. Sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können (sog. Wohlwollensklausel). Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose im Ermessenswege kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn dem Ausländer die Stellung eines

(Wieder-) Einbürgerungsantrags zugemutet werden kann und der Ausländer nicht nachweist, dass dieser Antrag keinen Erfolg hat.

 

4.2.2.3            Sammellisten

 

4.2.2.3.1            Sammellisten, die von Behörden eines ausländischen Staates ausgestellt werden, werden anerkannt, wenn sie

 

                        -  für Reisegruppen von nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzig Teilnehmer ausgestellt sind,

                        -  Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Reiseleiters sowie sämtlicher Teilnehmer enthalten und

                        -  die Gültigkeitsdauer angegeben ist.

 

4.2.2.3.2            Der Reiseleiter muss einen gültigen Pass besitzen. Sammellisten gelten als Passersatz nur für diejenigen in ihnen verzeichneten Personen, die sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Führerschein) ausweisen; bei Reisegruppen von Kindern gelten die Voraussetzungen für einen Kinderausweis nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 DVAuslG.

 

4.2.2.4            Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union nach Maßgabe des Artikels 2 des in § 4 Abs. 3 DVAuslG bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994.

 

                        Die Liste der Reisenden (siehe auch Nummer 3.1.2.4.2) gilt für den Schüler, der sich nicht durch einen eigenen Pass oder Passersatz ausweisen kann, als Passersatz i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 8 DVAuslG, wenn

 

                        -  auf ihr ein Lichtbild aus neuerer Zeit angebracht ist, sofern der Schüler sich nicht durch einen eigenen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann, und

                        -  die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und in diesen rückkehrberechtigt ist, und zugleich versichert, dass die Liste entsprechend beglaubigt ist.

 

                        Lehrer oder andere Begleitpersonen müssen einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

 

4.3.1            Deutsche Behörden dürfen in ausländischen Pässen und den als Passersatz zugelassenen Ausweisen außer den nach dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Eintragungen nichts eintragen, ändern oder löschen, es sei denn, dass sie hierzu von den Behörden ersucht oder ermächtigt worden sind, die den Pass oder Passersatz ausgestellt haben. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung ge- bzw. verfälschter Pässe und Passersatzpapiere. In amtlichen Personalausweisen dürfen keine Eintragungen vorgenommen werden.

 

4.3.2            Die nach § 63 zuständigen Behörden sind befugt, im Pass oder Passersatz des Ausländers einen Kontrollstempel anzubringen, dessen Gestaltung vom Bundesministerium des Innern bestimmt wird.

 

4.4            Wird der Ausländer als Deutscher eingebürgert, entfällt die Passpflicht (siehe Nummer 1.2.3.2).

 

 

5            Zu § 5            Arten der Aufenthaltsgenehmigung

 

5.1            In § 5 sind die Aufenthaltstitel abschließend genannt, die Ausländern nach Maßgabe des Ausländergesetzes aufgrund eines Verwaltungsakts erteilt werden können. Diese Aufenthaltstitel werden auch erteilt, soweit in anderen Gesetzen vorgesehen ist (§ 1 Abs. 1), dass der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erhält (z.B. nach Artikel 6 und 7 ARB 1/80, nach den Europaabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten). Bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden (siehe Nummer 66.1.0.2 vierter Spiegelstrich).

 

5.2            Die Aufenthaltsgenehmigung selbst ist kein Aufenthaltstitel, sondern der Oberbegriff für die in § 5 genannten einzelnen Titel. Die Differenzierung der Aufenthaltstitel trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung, Einreise und Aufenthalt, einschließlich der rechtlichen Verfestigung, von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet entsprechend unterschiedlich und abschließend zu regeln.

 

5.3            Die Ausländer, denen nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe des AufenthG/EWG die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke. Entsprechendes gilt für Ausländer, die nach dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind (vgl. § 15c AufenthG/ EWG). Das Aufenthaltsrecht dieses Personenkreises wird durch die befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG dokumentiert (vgl. 3.1.1.1).

 

5.4            Die Art des Aufenthaltstitels lässt den Ausländer grundsätzlich darauf schließen, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich verfestigen darf (Rechts‑ und Erwartenssicherheit). Ein Wechsel des Aufenthaltstitels ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen zulässig (vgl. z.B. § 28 Abs. 3). Der Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (vgl. § 19, Artikel 6 ARB 1/80) erfordert nicht zwangsläufig die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels.

 

5.5.1            Ist in ausländerrechtlichen Bestimmungen die Aufenthaltsgenehmigung erwähnt, bezieht sich die entsprechende Regelung auf sämtliche der in § 5 genannten Aufenthaltstitel, soweit nach Sinn und Zweck der Regelung ein bestimmter Aufenthaltstitel nicht ausgeschlossen ist (vgl. z.B. §§ 6 bis 9 AAV in bezug auf die Aufenthaltsbefugnis). Die Aufenthaltsgenehmigung als solche kann daher nicht erteilt werden. Die Ausländerbehörde muss stets entscheiden, welchen Titel sie zu erteilen hat.

 

5.5.2            Maßgebend für die Entscheidung über den Aufenthaltstitel ist der Grund und Zweck des Aufenthalts, den der Ausländer in dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung angibt. Es darf nur der im Gesetz für den jeweiligen Grund bzw. Zweck vorgesehene Titel erteilt werden; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht (siehe § 15, § 17 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1). Die Vorschriften über die Wahl der Aufenthaltstitel verbieten es grundsätzlich, in ihnen eine Ermächtigungsgrundlage für einen nicht bereits normierten Aufenthaltsgenehmigungstatbestand zu sehen. Liegt der Aufenthaltsgrund in der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, ergibt sich die Wahl des Aufenthaltstitels auch aus der Arbeitsaufenthaltever­ordnung (AAV). Außerdem schreiben §§ 68 und 70 AsylVfG vor, welche Aufenthaltstitel Asylberechtigten und anerkannten ausländischen Flüchtlingen zu erteilen sind.

 

5.6            Die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer aufenthaltsgenehmigungspflichtig ist und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stellt (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 69). In dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung muss hinreichend bestimmt sein, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer begehrt. Das Ziel des Begehrens ist ggf. zu klären. Dabei kommen dem mit dem Aufenthaltsbegehren geltend gemachten Grund oder Zweck sowie der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet wesentliche Bedeutung zu, denn diese Kriterien bestimmen den Charakter einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Bestimmung eines Aufenthaltstitels ist jedoch auch dann erforderlich, wenn die Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen zu erteilen ist (vgl. § 21 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2).

 

5.7            Der einem Ausländer erteilte Aufenthaltstitel wird gegenstandslos, wenn er Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG wird (siehe Nummern 1.2.3.2 und 58.1.1.2). Hinsichtlich der Bescheinigung des Aufenthaltsrechts der vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer unter 16 Jahren siehe Nummer 3.4.4.

 

5.8.1            Beim nationalen Visum handelt es sich ebenfalls um eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach den in § 5 genannten Aufenthaltstiteln einzustufen ist. Es ist seiner Rechtsnatur nach entweder eine Aufenthaltserlaubnis, ‑bewilligung oder ‑befugnis. Sollte aus den Unterlagen zum Visumverfahren der Aufenthaltstitel nicht ersichtlich sein, ist es Aufgabe der Ausländerbehörde, die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise formell zu bestimmen.

 

5.8.2            Eine Aufenthaltsgenehmigung ist auch das an der Grenze erteilte Ausnahme-Visum (siehe Nummer 58.2.1 und 58.2.2).

 

5.9            Die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) sind gemäß § 94 AuslG in die in § 5 und in §§ 1 Abs. 4, 7a AufenthG/ EWG genannten Aufenthaltstitel übergegangen. Den Ausländern, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind, darf ab Inkrafttreten des Ausländergesetzes keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. Die Aufenthaltsberechtigung und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis dieser Ausländer gelten nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG fort. Die bislang erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 94 Abs. 3 Nr. 1 als Aufenthaltserlaubnis-EG fort (§ 1 Abs. 4 AufenthG/EWG).

 

5.10            Den Rechtscharakter einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllen nicht

 

5.10.1  -  die Betretenserlaubnis gemäß § 9 Abs. 3, die lediglich die zeitweilige Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 8 Abs. 2 ist und deshalb nach den Einreisevorschriften ggf. ein zusätzliches Visum erfordert,

5.10.2  -  die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), die lediglich den kraft Gesetzes rechtmäßigen Aufenthalt eines Asylbewerbers während des Asylverfahrens bescheinigt,

5.10.3  -  die Duldung (§ 55 Abs. 1), die lediglich die Aussetzung der Abschiebung ist und somit die vollziehbare Ausreisepflicht und damit auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in ausländerrechtlicher Hinsicht voraussetzt, und

5.10.4  -  die Wirkungen des § 69 Abs. 2 und 3, die der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorausgehen.

 

 

6            Zu § 6            Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung

 

6.0            Allgemeines

 

                        Ansprüche im Sinne des § 6 Abs. 1 umfassen nicht nur die nach dem Ausländergesetz, sondern auch die nach anderen Gesetzen festgelegten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. §§ 68, 70 AsylVfG). Die in § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ansprüche beziehen sich jedoch nur auf Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz.

 

6.1            Rechtsanspruch und Versagungsgründe

 

6.1.1            Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 6 Abs. 1 besteht nur, wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Ob ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung besteht, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (z.B. "... ist zu erteilen ...", "... ist zu verlängern ...", "... wird erteilt ...", oder "... wird verlängert ..."). Im Ausländergesetz finden sich Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung u.a. in folgenden Vorschriften: § 16 Abs. 1, 4; § 18 Abs. 1; § 19 Abs. 1, 2 Satz 1; § 20 Abs. 1, 2, 6; § 21 Abs. 1; § 23 Abs. 1; § 24 Abs. 1; § 25 Abs. 2; § 26 Abs. 1; § 27 Abs. 2; § 29 Abs. 2; § 31 Abs. 2; § 96 Abs. 1 Satz 1; § 98 Abs. 2; § 101.

 

6.1.2            In anderen Gesetzen sind Ansprüche in folgenden Vorschriften beachtlich: § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG, § 3 Abs. 1 FreizügV/EG; Artikel 6 und 7 ARB 1/80; §  68 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 AsylVfG; § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz; § 12 Abs. 3 HAG.

 

6.1.3            Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne von § 6 Abs. 1 besteht auch dann, wenn der Ausländer einen sogenannten Regelanspruch aufgrund des Gesetzes hat (siehe § 16 Abs. 5: „... wird in der Regel erteilt ...„, § 25 Abs. 3, § 28 Abs. 4 Satz 2). Ein Rechtsanspruch besteht in solchen Fällen jedoch nur dann, wenn kein atypischer Sachverhalt vorliegt, der sich durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet und so bedeutsam ist, dass er ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigt (siehe auch Nummern 7.2.0.2, 8.2.4.4.1, 16.5.1 bis 16.5.3 und 47.2.0.2). In den Fällen der Regelerteilung folgt der Anspruch unmittelbar aus der Rechtsanwendung, ohne dass Ermessen ausgeübt werden darf.

 

6.1.4            Die Arbeitsaufenthalteverordnung kann aufgrund des § 10 Abs. 2 nur die Rechtsansprüche auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 24 und 25 Abs. 1 und auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 und 4 ausschließen (vgl. § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 AAV; vgl. dagegen § 11 Abs. 1 AAV).

 

6.1.5            Die auch für Rechtsansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geltenden Versagungsgründe sind in den § 8, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 19 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 geregelt. Gesetzliche Ausschlussgründe auch für Rechtsansprüche sind in § 18 Abs. 5 und § 100 Abs. 3 geregelt.

 

6.1.6.1            Vor der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist zu prüfen, ob der Ausländer im Schengener Informationssystem von einem anderen Schengen-Staat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ). Liegt eine Ausschreibung vor, hat die Ausländerbehörde ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 1 SDÜ einzuleiten. Aufenthaltsgenehmigungen dürfen in diesem Fall nur nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 SDÜ erteilt werden.

 

6.1.6.2            Stellt sich nach der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung heraus, dass der Ausländer im Schengener Informationssystem von einem anderen Schengen-Staat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, hat die Ausländerbehörde ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 2 SDÜ einzuleiten.

 

6.2            Rechtmäßiger Aufenthalt und Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung

 

6.2.1            Strafhaft im Sinne des § 6 Abs. 2 ist auch die Untersuchungshaft, sofern der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Untersuchungshaft darauf angerechnet wurde.

 

6.2.2            Dies gilt jedoch nur, wenn der Aufenthalt des Ausländers auch während der Haftzeit rechtmäßig war, weil er im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war (Nicht-Unterbrechungsregelung). Der Besitz einer Duldung ist nicht anrechenbar (vgl. § 56 Abs. 1). Bei der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG) handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 2 (vgl. § 5).

 

6.2.3            § 6 Abs. 2 ist eine Nicht-Anrechnungsregelung, jedoch keine Unterbrechungsregelung (siehe z.B. § 97). Deshalb sind, soweit das Gesetz einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt oder den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für eine bestimmte Zeit fordert, die vor der Haft liegenden Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung mitzurechnen.

 

6.2.4            § 6 Abs. 2 ist in den Fällen der § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

 

 

7                                            Zu § 7            Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen

                                    Fällen

 

7.0            Allgemeines

 

7.0.1            § 7 Abs. 1 stellt wie § 6 Abs. 1 keine eigenständige Rechtsgrundlage dar, die im Fall des Nichtbestehens eines gesetzlichen Anspruchs ergänzend Anwendung findet. § 7 regelt vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine Aufenthaltsgeneh­migung insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 15 und 28 im Ermessenswege erteilt werden kann (Ermessensgrundtatbestand), wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Grund bzw. Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausdrücklich nicht genannt wird (z.B. selbständige Erwerbs­tätigkeit, Studium, Aufenthaltsgewährung nach Erlöschen der Asylberechtigung, Wiederkehr ehemaliger Deutscher als Rentner). Insoweit erstreckt sich § 7 Abs. 1 auch auf die Visumerteilung.

 

7.0.2            § 7 Abs. 1 regelt nur das Erteilungsermessen, nicht jedoch das Eingreifen von (Kann‑) Versagungsgründen (z.B. § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5). In den Fällen, in denen die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel erteilt wird (vgl. § 16 Abs. 5, § 28 Abs. 4 Satz 2, § 101) muss die Ausländerbehörde im Rahmen einer rechtlich gebundenen Entscheidung eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen, sofern im konkreten Einzelfall nicht ein besonderer Umstand vorliegt, der eine Abweichung vom Regelanspruch rechtfertigt. Für Ermessenserwägungen ist in diesen Fällen kein Raum.

 

7.0.3            Vor der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege ist zu prüfen, ob der Ausländer im Schengener Informationssystem von einem anderen Schengen-Staat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ). Artikel 25 Abs. 1 und 2 SDÜ ist zu beachten (siehe Nummer 6.1.6.1 und 6.1.6.2).

 

7.1                        Grundsätze für die Ermessensausübung

 

7.1.1.0            Vor der Ermessensausübung ist festzustellen, ob und in welchem Umfang das Gesetz einen Ermessensspielraum eröffnet. Eine Ermessensausübung ist erst dann zulässig, wenn sämtliche dafür maßgebenden tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen ist daher, ob die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ob gesetzliche Ausschlussgründe (§ 18 Abs. 5, § 30 Abs. 5 und § 100 Abs. 3) entgegenstehen und ob Versagungsgründe vorliegen.

 

7.1.1.1            Wenn eine gesetzliche Erteilungsvoraussetzung für eine Ermessensentscheidung nicht vorliegt, muss die Aufenthaltsgenehmigung versagt werden, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt. Insoweit handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, ein Ermessensspielraum besteht in diesen Fällen nicht.

 

7.1.1.2            Soweit in den einzelnen Erteilungsvorschriften auch die Ermessenstatbestände Erteilungsvoraussetzungen vorsehen (z.B. für den Familiennachzug nach § 17 Abs. 1 und 2) und diese nicht vorliegen, darf nicht auf den Ermessensgrundtatbestand des § 7 Abs. 1 zurückgegriffen werden. Ebenso wenig darf eine Entscheidung auf § 7 Abs. 1 gestützt werden, wenn das Gesetz nur einen Anspruchstatbestand regelt (z.B. für die rechtliche Aufenthaltsverfestigung in den §§ 26, 27) und keinen Raum für eine Ermessensausübung lässt.

 

7.1.1.3            Ebenso muss die Aufenthaltsgenehmigung versagt werden, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt (z.B. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2).

 

7.1.1.4.1            Beim Vorliegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes bestimmt sich nach seinem Inhalt, ob Raum für eine Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1 besteht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der zwingenden Versagungsgründe vor (vgl. § 8), ist der Ermessensbereich des § 7 Abs. 1 nicht eröffnet. Liegt ein Regelversagungsgrund vor (§ 7 Abs. 2), ist der Ermessensbereich des § 7 Abs. 1 ebenfalls nicht eröffnet. Liegen dagegen besondere Umstände vor, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, ist der Ermessensbereich des § 7 Abs. 1 eröffnet.

 

7.1.1.4.2            Soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den Regelfällen des § 7 Abs. 2 rechtfertigen, dürfen bei der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1 auch die Regelversagungsgründe mit einbezogen werden, ohne dass ihnen jedoch von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Die Aufenthaltsgenehmigung kann in diesem Fall erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange des Ausländers oder seiner Familienangehörigen (z.B. Schutz von Ehe und Familie, Wohl des Kindes) dies rechtfertigen. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie ihre Würdigung und Abwägung unter Beachtung des Zwecks der Ermessensermächtigung sowie vorrangigen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1), insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. In einem von der Regel abweichenden Ausnahmefall kann grundsätzlich wie bei jeder anderen Ermessensentscheidung, die eine Entscheidungsalternative eröffnet und das Ermessen daher nicht auf Null reduziert ist, die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ebenso rechtmäßig sein wie deren Erteilung oder Verlängerung.

 

7.1.2.1            Eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 erfordert eine Abwägung der für und gegen die Einreise bzw. den Aufenthalt des Ausländers sprechenden Gesichtspunkte. Aus der Entscheidung muss ersichtlich sein, dass eine solche Abwägung stattgefunden hat. In die Ermessensentscheidung sind im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung einzubeziehen

 

                        -  alle öffentlichen Interessen, die für den Aufenthalt des Ausländers sprechen,

                        -  alle schutzwürdigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,

                        -  die sonstigen schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers, denen der Aufenthalt dienen soll,

                        -  alle im Rahmen der gesetzlichen Versagungsgründe noch nicht berücksichtigten öffentlichen Interessen, die gegen den Aufenthalt sprechen,

                        -  sonstige in der Person liegende Gründe, die für oder gegen eine Aufenthaltsgewährung sprechen, etwa auch frühere Bindungen und Beziehungen zu Deutschland, zur deutschen Sprache und Kultur.

 

7.1.2.2            Zu den öffentlichen Interessen gehören alle finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, entwicklungs- und außenpolitischen und sonstigen politischen Interessen von Bund und Ländern. Neben den arbeitsmarktpolitischen haben die zuwanderungspolitischen Interessen eine besondere Bedeutung, zu denen insbesondere die beiden ausländerpolitischen Grundsatzentscheidungen gehören, die Integration der auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländer zu fördern und die weitere Zuwanderung von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten und Nicht-EWR-Staaten zu begrenzen. Es geht hierbei um Kriterien, die nicht unmittelbar an die erwarteten Auswirkungen des Aufenthalts eines bestimmten Ausländers, sondern an die absehbaren Folgen des Zuzugs oder der Zuwanderung größerer Gruppen von Angehörigen anderer Staaten anknüpfen (vgl. §§ 9, 10 AAV).

 

7.1.2.3            Die für den Ausländer und seine Familienangehörigen günstigen Umstände, insbesondere seine individuellen Interessen, sind nur zu berücksichtigen, sofern sie offenkundig oder bekannt sind oder soweit der Ausländer sie unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend macht (§ 70 Abs. 1). Soweit Interessen Dritter berücksichtigt werden, können sie die Entscheidung nicht maßgeblich beeinflussen (insbesondere wirtschaftliche Interessen).

 

7.1.3.1            Die Ermessensausübung wird bestimmt durch verfassungs- und völkerrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Grundrechte und die in ihnen niedergelegte Wertordnung, sowie rechtsstaatliche Prinzipien, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes.

 

7.1.3.2            Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass eine belastende hoheitliche Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und zur Verwirklichung dieses verfassungsrechtlich anerkannten Interesses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine sachgerechte Abwägung erfordert danach eine umfassende Sachverhaltsermittlung und ‑aufklärung nach dem im Verfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

 

7.1.3.3            Bei einer Ermessensreduzierung auf Null hat der Ausländer zwar einen Rechtsanspruch auf die einzig rechtmäßige Entscheidung. Es handelt sich jedoch nicht um eine rechtliche gebundene Entscheidung im Sinne von § 6 Abs. 1.

 

7.1.3.4            Wird die Aufenthaltsgenehmigung wiederholt und ohne Einschränkungen verlängert, kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländer­behörde so stark eingeschränkt sein (langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, die damit einhergehende Verwurzelung in die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse in Deutschland sowie das fortgeschrittene Alter des Ausländers), dass der Antrag auf weitere Verlängerung nicht allein aus solchen Gründen abgelehnt werden kann, die eine Ablehnung bereits in einem früheren Stadium gerechtfertigt hätten.

 

7.1.3.5            Der Grundsatz der Gleichbehandlung dient der Verwirklichung des Rechts und zugleich der Vermeidung von Willkür. Die Behörde ist verpflichtet, unterschiedliche Sachverhalte entsprechend den Umständen des Einzelfalls sowie gleiche Sachverhalte nicht ungleich zu behandeln.

 

7.1.3.6            Soweit schutzwürdige grundrechtsrelevante Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet bestehen (z.B. der rechtmäßige Aufenthalt eines nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet), ist die Berücksichtigung dieses Individualinteresses auch im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG geboten. Kein grundrechtsrelevantes Individualinteresse liegt dagegen vor, wenn noch keine Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet bestehen und er lediglich zum Zwecke der Grundrechtsausübung ins Bundesgebiet kommen will (z.B. zur Ausübung der Religions‑, Wissenschafts‑ oder Meinungsfreiheit).

 

7.1.3.7            Die rein privaten Interessen des Ausländers, die nicht auf grundrechtsrelevanten Bindungen zum Bundesgebiet beruhen, sind zwar bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, aber es besteht keine Pflicht, ihnen durch Aufenthaltsgewährung zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthalt des Ausländers keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt oder gefährdet und wenn auch in der Person des Ausländers kein Grund vorliegt, ihm den Aufenthalt zu verwehren.

 

7.1.4.1            Ermessensbindende Verwaltungsvorschriften sind für die Entscheidung einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle verbindlich, damit eine einheitliche Entscheidungspraxis gewährleistet wird. Insoweit entbinden sie die Behörde davon, bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in jedem konkreten Einzelfall selbst eine vollständige Ermessensabwägung durchzuführen. Insbesondere in Fällen der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege kann die Behörde nicht davon absehen, in der Verfügung eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Soweit in einem konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, ist die Behörde nicht nur berechtigt, von der ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift abzuweichen, sondern auch zur Prüfung verpflichtet, ob diese besonderen Umstände eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. In die Ausländerakten ist ein Vermerk aufzunehmen, aus welchen Gründen von ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften zu Gunsten des Ausländers abgewichen wurde.

 

7.1.4.2            Soweit die Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz keine ermessensbindenden Regelungen enthalten, können die Länder nach Maßgabe des Gesetzes ermessensbindende Verwaltungsvorschriften erlassen.

 

7.1.4.3            Bei der Begründung der Ermessensentscheidung ist die Behörde nicht verpflichtet, sich mit allen nur erdenklichen Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen (vgl. auch § 114 Satz 2 VwGO).

 

7.1.4.4            Ob die Behörde den Genehmigungsantrag aus Ermessensgründen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, beurteilt sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten behördlichen Entscheidung (z.B. Zustellung des Widerspruchsbescheids).

 

·                                            7.2            Regelversagungsgründe

·                     

·                                            7.2.0            Allgemeines

·                                             

·                                           7.2.0.1            Die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 finden nur in Fällen Anwendung, in denen kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Ein Anspruch besteht auch in Fällen der Regelerteilung (siehe Nummer 6.1.3). Ist die Ausländerbehörde aufgrund einer Anordnung gemäß § 32 verpflichtet, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, gilt entsprechendes (siehe Nummer 32.0).

·                                            

·                                            7.2.0.2            Die Beurteilung, ob ein Regelversagungsgrund eingreift, erfordert eine rechtlich gebundene Entscheidung, die einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall ist durch einen besonderen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Ein Regelfall unterscheidet sich nicht durch besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale von der Vielzahl gleichliegender Fälle (siehe auch Nummern 6.1.3, 8.2.4.4.1, 16.5.1 bis 16.5.3 und 47.2.0.2).

·                                             

·                                            7.2.0.3            Die Regelversagungsgründe greifen grundsätzlich dann nicht ein, wenn entsprechende Versagungsgründe nach anderen Vorschriften des Ausländergesetzes zu berücksichtigen sind (z.B. § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2). Eine Anwendungsbeschränkung kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass die Regelversagungsgründe durch Verlängerungsvorschriften verdrängt werden (vgl. z.B. § 19 Abs. 2 Satz 1 in bezug auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2).

·                                             

·                                            7.2.0.4            § 7 Abs. 2 greift dann nicht ein, wenn dies im Gesetz bestimmt ist (vgl. § 30 Abs. 1, § 98 Abs. 1). Die Anordnung nach § 32 a kann vorsehen, dass die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 7 Abs. 2 erteilt wird (vgl. § 32 a Abs. 1 Satz 3).

·                                             

·                                            7.2.0.5.1            Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 kann auch durch andere Gesetze im Sinne von § 1 Abs. 1 beschränkt sein. Österreichischen Staatsangehörigen z.B. darf, unabhängig von der Freizügigkeit nach Europäischem Gemeinschaftsrecht, der weitere Aufenthalt nicht allein aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit versagt und gegen sie dürfen keine Maßnahmen zur Rückführung erlassen werden, wenn sie sich bereits ein Jahr ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufhalten; ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts haben alle diese Maßnahmen zu unterbleiben, wenn Gründe der Menschlichkeit gegen sie sprechen (vgl. Artikel 8 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17. Januar 1966 ‑ BGBl. 1969 II S. 1550 ‑). Die Zulassung des weiteren Aufenthalts darf weder wegen mangelnder Unterhaltssicherung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2) noch deswegen verweigert werden, weil mit dem Sozialhilfebezug oder der Sozialhilfebedürftigkeit ein Ausweisungsgrund verwirklicht wird (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6). Schweizerische Staatsangehörige können sich im Falle der Hilfsbedürftigkeit auf einen gleichwertigen aufenthaltsrechtlichen Schutz berufen (vgl. dazu Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 ‑ BGBl. 1953 II S. 31, S. 129 ‑).

·                                             

·                                            7.2.0.5.2            Im Unterschied dazu schränken das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. De­zember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563/ 1958 II S. 18) und das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1959 (BGBl. 1959 V S. 97) zwar die Ausweisung eines Ausländers ein, die sich daraus ergebende Schutzwirkung schließt jedoch nicht die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung aus. Die Schutzwirkung dieser Verträge erstreckt sich nur auf bestehende Aufenthaltsrechte.

·                                             

·                                            7.2.0.6            Lässt die Ausländerbehörde eine Abweichung von den Regelversagungsgründen zu, hat sie zu prüfen, ob dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege erteilt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung hat sie aktenkundig zu machen.

·                                             

·      7.2.1                   Ausweisungsgrund

·       

·                                            7.2.1.0.1            Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes führt nur dann zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, wenn ein entsprechender Grund nicht nach anderen Vorschriften des Ausländergesetzes als Grundlage für die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege in Betracht kommt (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 5, § 19 Abs. 3). Das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes stellt eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Nr. 5 dar.

·                                             

·                                            7.2.1.0.2            Im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung darf auf solche Regelversagungsgründe nicht mehr zurückgegriffen werden, die bei einer vorangegangenen Erteilung oder Verlängerung der Behörde bereits bekannt waren. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass die Behörde solche verbrauchten Gründe zur Bekräftigung ihrer Auffassung in bezug auf die Entscheidung über den zuletzt gestellten Verlängerungsantrag einbezieht.

·       

·                                            7.2.1.1            Der Regelversagungsgrund greift ein, wenn ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 47 objektiv vorliegt. Es wird nicht gefordert, dass der Ausländer auch ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte. Daher ist keine hypothetische Prüfung durchzuführen, ob der Ausländer wegen des Ausweisungsgrundes ausgewiesen werden könnte und ob der Ausweisung Schutzvorschriften entgegen stehen. Bei der Feststellung, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist unbeachtlich, ob die Ausweisungsbeschränkungen des § 48 gegeben sind, oder ob das im Europäischen Fürsorgeabkommen geregelte Verbot der Ausweisung wegen Sozialhilfebedürftigkeit eingreift. Diese Regelung verbietet lediglich, dass an das Vorliegen des Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 die Rechtsfolge der Ausweisung geknüpft werden darf. Sie verpflichtet jedoch nicht, einem Ausländer, der Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern.

·       

·                                            7.2.1.2            Im Falle der Ausweisung findet der gesetzliche Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 vorrangig Anwendung.

·                                             

·                                            7.2.1.3            Ein Ausweisungsgrund ist dann beachtlich, wenn es um eine Beeinträchtigung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 45 Abs. 1, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, geht und der Ausweisungsgrund noch aktuell ist. Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 3 und 47 liegen solange vor, wie eine Gefährdung fortbesteht. Längerfristige Obdachlosigkeit, Sozialhilfebezug und Inanspruchnahme von Erziehungshilfe (§ 46 Nr. 5 zweite Alternative, Nr. 6, 7) können keine Grundlage für die Versagung bieten, wenn diese Umstände zwischenzeitlich weggefallen sind.

·                                             

·                                            7.2.1.4            Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ist im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 1 dann nicht erheblich, wenn die Anwendbarkeit einer Ausweisungsvorschrift aufgrund vorrangigen Rechts von vornherein ausgeschlossen ist. Dies kann sich aus Europäischem Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. § 12 AufenthG/EWG).

·                                             

·                                            7.2.1.5            Ein Ausweisungsgrund führt nur dann zur Regelversagung, wenn er noch aktuell oder nicht aufgrund einer Zusicherung der Ausländerbehörde verbraucht ist (Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes; siehe Nummern 7.2.1.0.1 und 7.2.1.0.2). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob in anderen Vorschriften das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes zu einer anderen Rechtsfolge führt (vgl. z.B. § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 4
und 5).

·                                             

·                                            7.2.1.6            Für eine Abweichung vom ansonsten ausschlaggebenden Regelversagungsgrund können folgende Gesichtspunkte maßgebend sein:

·                                                               

·                                                              7.2.1.6.1  -  Die Dauer der Aufenthaltszeit, in der keine Straftaten begangen wurden, im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer. Ein langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und die damit regelmäßig einhergehende Integration kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine       atypische Fallgestaltung in der Weise ergeben, dass schutzwürdige Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen sind und eine  Aufenthalts­genehmigung je nach dem Grad der Entfremdung vom Heimatland grundsätzlich nur noch zur Gefahrenabwehr aus gewichtigen Gründen versagt werden darf. Die Zeiten, in denen der Ausländer sich in Strafhaft befunden hat, sind unerheblich (vgl. § 6 Abs. 2). Als Orientierungsmaßstab kann § 86 Abs. 1 dienen.

·                                                              7.2.1.6.2  -  Hat der Ausländer die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten (z.B. unverschuldete Arbeitslosigkeit, unverschuldeter Unfall) und hält er sich seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist dieser Umstand ins­besondere dann zugunsten des Ausländers zu gewichten, wenn er aufgrund seiner Sondersituation dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit einen ergänzenden Sozialhilfebezug erforderlich macht. Dies gilt auch bei der Verlängerung einer nach § 19 Abs. 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

·                                                              7.2.1.6.3  -  Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nach langwährendem Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch darauf abzustellen, ob Sozialhilfeleistungen nur in geringer Höhe oder für eine Übergangszeit in Anspruch genommen werden. Dies kann insbesondere bei Alleinerziehenden der Fall sein.

·                                                              7.2.1.6.4  -  Bei Obdachlosigkeit kann eine Abweichung vom Regelversagungsgrund gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der zusammen mit seinen Familienangehörigen seit langer Zeit in Deutschland lebt, beschäftigt ist und folglich seine Existenzgrundlage und die seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder verlieren würde, wenn er mangels Aufenthaltsgenehmigung das Bundesgebiet verlassen müsste und ihm unter Berücksichtigung seines Lebensalters im Heimatstaat der Aufbau einer Existenzgrundlage nicht mehr ohne weiteres zumutbar wäre.

·                                                               

·                                            7.2.1.7            Von dem Regelversagungsgrund kann in den Fällen des Sozial‑ und Jugendhilfebezugs (§ 46 Nr. 6 und 7) unter denselben Voraussetzungen abgesehen werden wie bei § 7 Abs. 2 Nr. 2. In den Fällen des § 98 Abs. 1 und 3 ist der ergänzende Sozialhilfebezug kein Regelversagungsgrund. Der Visumserteilung nach § 30 Abs. 1 steht § 7 Abs. 2 nicht entgegen.

·                                             

·                                            7.2.1.8            Eine von der Regel abweichende Fallgestaltung ist jedoch nur dann beachtlich, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet überwiegenden öffentlichen Interessen nicht zuwider läuft. Greift der Regelversagungsgrund nicht ein, ist der einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet entgegenstehende Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 1 zu gewichten.

·                                             

·                                            7.2.2            Fehlende Sicherung des Lebensunterhalts

·                                             

·                                            7.2.2.0.1            § 7 Abs. 2 Nr. 2 geht von dem Grundsatz aus, dass der Aufenthalt nur gewährt werden soll, soweit der Lebensunterhalt eines Ausländers eigenständig, d.h. ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dabei bleiben öffentliche Mittel außer Betracht, die auf einer Beitragszahlung beruhen oder die gerade zum Zweck der Aufenthaltsermöglichung im Bundesgebiet gewährt werden, sowie das Kindergeld. Die Fähigkeit zur eigenen Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Die Sicherung des Lebensunterhalts von Ausländern im Bundesgebiet berührt demnach öffentliche Interessen (vgl. auch § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 3). Eine Sicherungsmöglichkeit besteht auch im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 84.

·                                             

·                                            7.2.2.0.2            Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) zu berücksichtigen.

·                                             

·                                            7.2.2.0.3            Zwar sind Leistungen für Familienangehörige nicht anzusetzen, da sich § 7 Abs. 2 Nr. 2 lediglich auf den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht. Der Umstand, dass Familienangehörige auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, ist jedoch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 1 zu berücksichtigen (vgl. § 46 Nr. 6). Gleiches gilt im Fall der Obdachlosigkeit (§ 46 Nr. 5).

·                                             

·                                            7.2.2.0.4            Ungeachtet des Einkommens, das unter Umständen unter dem Existenzminimum liegen kann, folgt aus dem Europäischem Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer bereits ab einem Beschäftigungsumfang von etwa zehn Stunden pro Woche. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts für die nach den EG-Aufenthaltsrichtlinien begünstigten Nichterwerbstätigen richtet sich nach § 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG.

·                                             

·                                            7.2.2.0.5            Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige sind hinsichtlich der Existenzsicherung die besonderen Vorschriften in § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 22 Satz 2 zu beachten.

·                                             

·                                            7.2.2.1.1            Zu dem in § 7 Abs. 2 Nr. 2 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 84 Abs. 1 Satz 1) und daher nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Ermessenswege gefordert werden kann (§ 7 Abs. 1, § 22 Satz 1, § 30 Abs. 2). Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts verlangt, dass dem Ausländer die finanziellen Mittel zustehen und für den Unterhaltsbedarf verfügbar sind. Zu den sonstigen eigenen Mittel gehören Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen ungeachtet dessen, wer die Versicherungsbeiträge aufgebracht hat. Zu diesen Mitteln gehören auch Rentenansprüche, auch soweit die Renten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.

·                                             

·                                            7.2.2.2.1            Unterhaltsleistungen können von Familienangehörigen oder Dritten erbracht werden. Der Nachweis, dass im Bundesgebiet eine zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtete Person vorhanden ist, reicht für sich allein nicht aus. Durch Unterhaltsleistungen eines anderen ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann. Hält sich die andere Person nicht im Bundesgebiet auf, hat der Ausländer gemäß § 70 Abs. 1 den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende Mittel bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung verfügbar sind. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienaufenthalts siehe Nummer 28.5.0.5.

·                                             

·                                            7.2.2.2.2            Soweit der Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen nichtunterhaltspflichtiger Personen bestritten wird, ist von diesen eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß § 84 zu fordern.

·                                             

·                                            7.2.2.3            Der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn der Ausländer Arbeitslosenhilfe bezieht. Hierbei handelt es sich um öffentliche Mittel, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Bei den Ausländern, die am 1. Januar 1991 eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besaßen, ist der Arbeitslosenhilfebezug kein Regelversagungsgrund, sondern nur ein Ermessensversagungsgrund (§ 98). Demgegenüber beruhen Arbeitslosengeld sowie Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung auf Beitragsleistungen, BAföG sowie Wohngeld sind nicht auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel.

·                                             

·                                             

·                                            7.2.2.4            Hinsichtlich der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer, die am 1. Januar 1991 bereits im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, findet § 98 Anwendung. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 kann ein besonderer die Abweichung von dem Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 rechtfertigender Umstand sein, wenn § 98 mangels eines Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung nicht mehr eingreift.

·                                             

·                                            7.2.2.5            Bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt ein Absehen von dem Regelversagungsgrund grundsätzlich nicht in Betracht. In den Fällen der §§ 68 und 70 AsylVfG ist das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 unerheblich (vgl. § 6 Abs. 1).

·                                             

·                                            7.2.2.6            Die besonderen Gründe, die die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ermöglichen, können als besondere Umstände angesehen werden, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen (siehe Nummern. 30.1.5, 30.2.6 dritter Spiegelstrich, 30.3.1, 30.3.8, 30.4.3, 31.1.11).

·                                             

·                                            7.2.2.7            Bei minderjährigen ledigen Kindern, die mit mindestens einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, kann im Verlängerungsfall von dem Regelversagungsgrund abgesehen werden, solange die Eltern oder der Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind (§ 21 Abs. 4, § 22 Satz 2, § 23 Abs. 4). Bei volljährigen ledigen Kindern kommt eine Abweichung vom Regelversagungsgrund unter diesen Voraussetzungen dann in Betracht, wenn sie sich in einem anerkannten Lehr- oder Ausbildungs­beruf befinden oder nicht nur in finanzieller Hinsicht hilfsbedürftig sind.

·                                             

·                                            7.2.2.8            Bei Fortbestand der wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit ist bei jeder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung erneut zu prüfen, ob von dem Regelversagungsgrund erneut abgewichen werden kann (siehe aber Nummer 7.2.1.0.2). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausländer alles zumutbare unternommen hat, um seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu be­streiten. In Fällen der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sollte dem Ausländer regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden, binnen derer er Gelegenheit hat, den Nachweis über die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts zu erbringen (vgl. § 70 Abs. 1).

·                                             

·                                            7.2.3            Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland

·                                             

·                                            7.2.3.0            Der Begriff der Interessen der Bundesrepublik Deutschland umfasst in einem weiten Sinne sämtliche öffentlichen Interessen (siehe Nummer 7.1.2.2). Der Regelversagungsgrund fordert nicht die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines "erheblichen" öffentlichen Interesses (vgl. § 45 Abs. 1). Eine Gefährdung öffentlicher Interessen ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Aufenthalt des betreffenden Ausländers im Bundesgebiet öffentliche Interessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen wird. Allgemeine entwicklungspolitische Interessen erfüllen für sich allein diese Anforderungen nicht. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs des Ausländers eine sogenannte Prognoseentscheidung zu treffen.

·                                             

·                                            7.2.3.1.1            Zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 3 genannten Interessen gehört auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Aufenthaltsrechts einschließlich der Einreisevorschriften, um insbesondere dem Hineinwachsen in einen vom Gesetz verwehrten Daueraufenthalt in Deutschland vorzubeugen. Insoweit gehört die Begrenzung der Zuwanderung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu den erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Interesse ist verletzt, wenn der Ausländer in das Bundesgebiet einreist und sich die Art der von ihm beantragten und danach erteilten Aufenthaltsgenehmigung mit dem tatsächlich angestrebten Aufenthaltsgrund oder -zweck nicht deckt. Auch im Visumverfahren greift der Regelversagungsgrund bereits im Stadium der Gefährdung, ohne dass sich die Gefahr in einer tatsächlich feststehenden Interessenbeeinträchtigung verwirklicht haben muss. Die Gefahr muss allerdings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. Erhärtet sich der Verdacht auf eine Straftat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 (unrichtige Angaben) mit der Folge, dass gegen den Ausländer ein Ausweisungsgrund vorliegt, greift auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein. Eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann insbesondere angenommen werden, wenn das Ausländerrecht und das Arbeitsgenehmigungsrecht für den beabsichtigten Aufenthaltszweck des Ausländers im Regelfall keine legale Verwirklichungsmöglichkeit vorsieht und somit zu befürchten ist, dass der Ausländer den Aufenthaltszweck    illegal erreichen will.

·                                             

·                                            7.2.3.1.2            Einem Ausländer, dem nur vorübergehender Aufenthalt gewährt werden soll, darf keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn begründete Zweifel an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehen. Das gilt auch, wenn der Ausländer die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft beantragt hat, eine erforderliche Rückkehrberechtigung oder einen erforderlichen Rückkehrsichtvermerk nicht besitzt oder deren Geltungsdauer nur noch weniger als vier Monate beträgt.

·                                             

·                                            7.2.3.1.3            Soweit wegen der Verhältnisse im Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis besteht, darf eine Aufenthaltsgenehmigung (Visum) regelmäßig nur erteilt werden, wenn dem Ausländer aus humanitären Gründen Aufenthalt gewährt werden soll (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1).

·                                             

·                                            7.2.3.1.4            Zu den öffentlichen Interessen i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 gehört auch, die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus völkerrechtlichen Verträgen für die Vertragsstaaten ergeben. Für die Erteilung eines Schengen-Visums sind die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ maßgebend.

·                                             

·                                            7.2.3.2            Zu den öffentlichen Interessen gehört auch die Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte. Die Aufenthaltsgenehmigung ist daher regelmäßig zu versagen, wenn der Ausländer, insbesondere ältere Personen, keinen Krankenversicherungsschutz nachweist oder Rückkehrhilfen in Anspruch genommen hat (vgl. Nummer 7.2.2.1.1, auch zum Erfordernis einer Pflegeversicherung). Bei älteren Ausländern muss das Risiko der Krankheit durch eine Versicherung oder im Einzelfall durch eine gleichwertige Absicherung, zum Beispiel durch Abgabe einer Erklärung gemäß § 84 oder einer Bürgschaft, gedeckt sein. Dies gilt auch für die Erteilung von Ausnahmevisa.

·                                             

·                                            7.2.3.3.1            Im Falle der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ist der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 gegeben, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Ausweisung nach § 46 Nr. 5 nicht vorliegen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist daher regelmäßig zu versagen, wenn ein Ausländer an einer nach § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesseuchengesetzes meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, an einer ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheit leidet, oder wenn er Ausscheider im Sinne des § 3 Abs. 4 Bundesseuchengesetz ist. Gleiches gilt für einen Ausländer, bei dem ein Verdacht auf eine dieser Krankheiten oder auf diese Ausscheidung besteht. Ein vom Regelfall abweichender atypischer Fall liegt jedoch z.B. vor, wenn die Krankheit nachweislich nicht auf natürliche Personen übertragen werden kann (§ 70 Abs. 1). Soweit die Störung oder Gefährdung auf das persönliche Verhalten des Ausländers zurückzuführen ist, liegt der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 5 vor, so dass die Regelversagung auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 gestützt werden kann. Da der begründete Verdacht auf eine derartige Krankheit genügt, braucht sie noch nicht ausgebrochen zu sein.

·                                             

·                                            7.2.3.3.2            Nicht übertragbare Krankheiten berühren zwar nicht die Gesundheit der Bevölkerung und stellen wie nichtmeldepflichtige Krankheiten keinen Regelversagungsgrund dar; sie können jedoch öffentliche Belange anderer Art, insbesondere wegen der Notwendigkeit finanzieller Aufwendungen der Sozialversicherung oder öffentlicher Haushalte, beeinträchtigen und sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen.

·                                             

·                                            7.2.3.3.3            Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit kann die Ausländerbehörde die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangen. Liegt ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 5 erste Alternative vor, ist dies im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 zu beachten. Im Visumverfahren kann die deutsche Auslandsvertretung ihren Vertrauensarzt beteiligen. Die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für Angehörige bestimmter Ausländergruppen kann nur die oberste Landesbehörde anordnen.

·                                             

·                                            7.2.3.4            Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt vor, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt aus einer sittenwidrigen oder sozial unwerten Erwerbstätigkeit bestreitet. In diesen Fällen greift der Versagungsgrund jedoch nicht ein, wenn der Ausländer einen gesetzlichen Aufenthaltsanspruch hat oder das Diskriminierungsverbot nach Europäischem Gemeinschaftsrecht eine Inländergleichbehandlung gebietet.

·                                             

·                                            7.3            Transit-Visum

·                                             

·                                            7.3.1            Das Transit-Visum wird nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens (Artikel 5 und 11 Abs. 1 Buchstaben a und b SDÜ) als Schengen-Transit-Visum erteilt. Mit einem Transit-Visum soll neben dem Flughafentransit lediglich die Durchreise durch das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten mit den hierbei unerlässlichen oder üblichen Unterbrechungen ermöglicht werden.

·                                             

7.3.2            Ein Transit-Visum darf nur erteilt werden, wenn ein erforderlicher Einreisesichtvermerk für den Zielstaat und die erforderlichen Transit-Visa für Staaten, die zwischen dem Schengen-Gebiet und dem Zielstaat liegen, vorgelegt werden oder ihre nachträgliche Erteilung sichergestellt ist. Die Wiedereinreisesperre des § 8 Abs. 2 steht der Erteilung eines auf Deutschland räumlich beschränkten Transit-Visums zwingend entgegen. Eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 zum Zwecke der Durchreise durch das Bundesgebiet kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Durchreisefrist darf höchstens fünf Tage betragen (Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b SDÜ).

 

7.3.3            Schengen-Transit-Visa können an der Grenze auch als Ausnahmevisa nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 erteilt werden.

 


 

8            Zu § 8            Besondere Versagungsgründe

 

8.0            Allgemeines

 

                        Die gesetzlichen Versagungsgründe des § 8 sind grundsätzlich in allen Fällen anwendbar, in denen das Ausländergesetz die Ausländerbehörden zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 2) oder im Wege des Ermessens ermächtigt (§ 7 Abs. 1). Hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung hat die Ausländerbehörde eine rechtliche gebundene Entscheidung zu treffen; für Ermessenerwägungen ist kein Raum. Ausnahmen und Befreiungen sind nach den §§ 9, 30 Abs. 3 und 4, nach Anordnungen gem. §§ 32 und 32a Abs. 1 Satz 3 sowie nach §§ 99 und 100 zulässig.

 

8.1            Besondere Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1

 

8.1.0            Allgemeines

 

8.1.0.1            § 8 Abs. 1 stellt die Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Pflichten sicher (z.B. Visumpflicht, Passpflicht), die bereits bei der Einreise zu erfüllen sind. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 greift nicht in den Fällen des § 9 DVAuslG ein, in denen der Ausländer von der Visum­pflicht generell befreit ist (siehe Nummer 3.3.5). Diese Vorschrift findet auch in den Fällen der §§ 68 und 70 AsylVfG keine Anwendung.

 

8.1.0.2            Da nach § 71 Abs. 2 Satz 2 in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vermutet wird, dass der Ausländer schon im Zeitpunkt der Einreise visumpflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war, greift in diesen Fällen der Versagungsgrund ein, soweit der Ausländer die gesetzliche Regelvermutung nicht plausibel widerlegt (siehe Nummer 8.1.1.6). Für den Fall der Widerlegung hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob nach sonstigen in der Sache anwendbaren ausländerrechtlichen Vorschriften die Erteilung oder Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt. Im Rechtsbehelfsverfahren ist auch § 71 Abs. 2 Satz 1 (Rechtsschutzbeschränkung) zu beachten.

 

8.1.1            Einreise ohne erforderliches Visum

 

8.1.1.1            Der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 liegt bei einem Verstoß gegen die Visumpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 vor. Bei der Beurteilung, ob der Versagungsgrund vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung darauf abzustellen, ob nach § 9 DVAuslG noch eine Befreiung von der Visumpflicht vorliegt. Die Ausländerbehörde hat bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 nur zu prüfen, ob der Ausländer ohne Visum eingereist ist und ob er erstmals eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, die er nicht nach § 9 DVAuslG nach der Einreise einholen darf.

 

8.1.1.2            Der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 liegt nicht nur im Falle einer unerlaubten Einreise gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 vor, sondern auch in Fällen, in denen der Ausländer ohne Visum erlaubt eingereist ist (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 DVAuslG), weil er im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war, er jedoch nach der Einreise nicht nur einen Kurzaufenthalt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erstrebt.

 

8.1.1.3            Ein nicht nach § 1 Abs. 1 DVAuslG begünstigter Ausländer, der mit einem Visum (nationalem oder Schengen-Visum) oder mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates (Artikel 21 SDÜ) eingereist ist, unterfällt nicht § 8 Abs. 1 Nr. 1; dabei kommt es nicht darauf an, für welche Aufenthaltsdauer und welchen Aufenthaltszweck das Visum oder ob es mit oder ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde. Die nach § 11 DVAuslG zustimmungspflichtigen Fälle unterfallen dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 2.

 

8.1.1.4            Die Visumpflicht besteht grundsätzlich für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, so dass der Versagungsgrund bei der erstmaligen Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung eingreift. Etwas anders gilt nur, wenn die Aufenthaltsgenehmigung erstmals nach § 9 Abs. 3 oder 4 DVAuslG erteilt worden ist und der Ausländer später eine Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck, für die kein Befreiungstatbestand nach § 9 DVAuslG besteht, beantragt. Beantragt beispielsweise ein Ausländer eines Staates, der in der Anlage I zur DVAuslG aufgeführt ist, die Verlängerung der nach § 9 Abs. 4 DVAuslG erteilten Aufenthaltsbewilligung über drei Monate hinaus oder im Anschluss an die Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis, greift § 8 Abs. 1 Nr. 1 ein, es sei denn, er erfüllt einen der in § 9 Abs. 2 genannten Befreiungstatbestände.

 

8.1.1.5            Der Versagungsgrund ist auch auf Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber anwendbar (Umkehrschluss aus § 30 Abs. 3 und 4; siehe Nummer 11.1.3). Für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Einreise des Asylbewerbers, der etwa an der Grenze einen Asylantrag gestellt hat, als erlaubte oder unerlaubte Einreise zu qualifizieren ist. Der Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5 ist dem Asylbewerber nur zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist er visumpflichtig wie jeder andere Ausländer auch. Beantragt er daher vor der Ausreise (z.B. vor Abschluß des Asylverfahrens oder nach negativem Abschluß des Asylverfahrens) eine Aufenthaltsgenehmigung, greift § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ein, wenn er einen Befreiungstatbestand nach § 9 DVAuslG erfüllt. Bei ehemaligen Asylbewerbern ist zu beachten, dass eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 (vgl. § 30 Abs. 5) oder nach § 100 abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden darf (siehe Nummer 8.1.0.1).

 

8.1.1.6            Die Regelvermutung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 kann in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 nur widerlegt werden, wenn der Ausländer visumfrei einreisen durfte. Die gesetzliche Regelvermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 kann daher nur von Ausländern widerlegt werden, die bei der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind (vgl. §§ 1 bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG) oder mit einem Visum eingereist sind, das ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist. Diese Ausländer können im Falle der Widerlegung der Regelvermutung in Abweichung von der Rechtsschutzbeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 nach der Einreise eine  Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

 

8.1.1.7            Die Einreise ohne erforderliches Visum ist ein abgeschlossener Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden kann. Wurde die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt, ist der Ausländer auf die Einhaltung der Visumpflicht gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 zu verweisen. Wurde die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erteilt, ist der Versagungsgrund bei allen späteren Entscheidungen     über die Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr erheblich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung samt Ausnahme vom gesetzlichen Versagungsgrund durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erreicht hat. In diesem Falle liegt ein Grund für die Rücknahme der Aufenthaltsgeneh­migung vor. Ein Widerspruch gegen die Rücknahme hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Auf diese Fälle findet § 72 Abs. 1 keine Anwendung. Vollziehbare Ausreisepflicht besteht daher nur, wenn die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2) oder in den Fällen des § 80b Abs. 1 VwGO. Die Rücknahme entfaltet jedoch die in § 72 Abs. 2 Satz 1 genannte Wirkung.

 

8.1.2            Visum ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde

 

8.1.2.1.1            Die Fälle, in denen die Visumerteilung der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, sind in § 11 DVAuslG abschließend geregelt. Zu prüfen ist, ob für den Aufenthalt, für den der Ausländer erstmals im Bundesgebiet die Aufenthaltsgenehmigung beantragt, das Zustimmungserfordernis nach § 11 DVAuslG besteht.

 

8.1.2.1.2            Eine abweichende Regelung trifft § 13 Abs. 2. Ein ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteiltes Visum darf grundsätzlich bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens sechs Monaten verlängert werden. § 8 Abs. 1 Nr. 2 greift daher erst ein, wenn der Ausländer eine weitergehende Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt.

 

8.1.2.2            § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Ausländer visumpflichtig ist. Erfüllt er nach der Einreise einen Befreiungstatbestand nach § 9 DVAuslG, findet § 8 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. In Fällen, in denen der Ausländer vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh­migung befreit ist, findet § 8 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls keine Anwendung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 findet in Fällen Anwendung, in denen ein Ausländer im Visumantrag unzutreffende Angaben hinsichtlich des Zwecks bzw. der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts macht und sich das Visum durch Täuschung über seine Absichten vor der Einreise beschafft hat (vgl. auch § 92 Abs. 2 Nr. 2). Eine Abweichung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 kommt in den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 in Betracht.

 

8.1.2.3            Der Versagungsgrund greift nicht ein, wenn der Ausländer ein zustimmungsbedürftiges Visum beantragt, die Auslandsvertretung ihm aber ein Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt. Lehnt jedoch die deutsche Auslandsvertretung den Visumantrag ab und erteilt sie ihm mit dessen Einverständnis lediglich ein Visum für einen Kurz­aufenthalt, greift der Versagungsgrund ein. Die Ablehnung des ursprünglichen Visumsantrages macht die Auslandsvertretung aktenkundig. In Zweifelsfällen ist von der Auslandsvertretung unverzüglich eine Auskunft einzuholen und der Visumantrag ggfs. anzufordern. Maßgebend für die Entscheidung sind die Angaben des Ausländers im Visumantrag, zu dem auch der Auslandsvertretung vorliegende schriftliche Erklärungen und sonstige Nachweise (vgl. § 70 Abs. 1) gehören.

 

8.1.2.4            Obwohl nach § 11 Abs. 1 DVAuslG das Visum nur zustimmungsbedürftig ist, wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Visumerteilung, also noch vor der Einreise, länger als drei Monate bleiben oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will, greift der Versagungsgrund nach der Regelvermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 auch dann ein, wenn der Ausländer sich erst nach der Einreise für einen längeren Aufenthalt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschließt. Der Ausländer hat jedoch nach dieser Vorschrift die Möglichkeit, die Regelvermutung zu widerlegen (siehe Nummer 8.1.1.6). Erst wenn der Ausländer die Vermutung widerlegt, dass sein Visum zustimmungsbedürftig war, entfällt die Rechtsschutzbeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 mit der Folge, dass über die Versagungsgründe hinausgehende Erteilungsvorschriften sowie Ermessenserwägungen in die Entscheidung einbezogen werden können. Der Ausländer kann diese gesetzliche Regelvermutung nur widerlegen, indem er gemäß § 70 Abs. 1 glaubhaft nachprüfbare Umstände darlegt, die nach seiner Einreise eingetreten sind und mit deren Eintritt nicht zu rechnen war (siehe Nummer 8.1.0.2). Die Nummern 8.1.1.4 und 8.1.1.5 finden entsprechende Anwendung.

 

8.1.3            Passlosigkeit

 

8.1.3.1            Der Versagungsgrund liegt vor, wenn der Ausländer seine Passpflicht nach § 4 nicht erfüllt. Bei nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten greift der Versagungsgrund grundsätzlich nicht ein (siehe Nummer 4.0.2.2).

 

8.1.3.2            Der Ausländer unterliegt nicht nur bei der erstmaligen Einreise der Passpflicht. Der Besitz eines Passes ist nur in den Fällen nicht erforderlich, in denen der Ausländer nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz von der Passpflicht befreit ist oder das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle nach § 9 Abs. 2 eine vorübergehende Ausnahme von der Passpflicht zugelassen hat.

 

8.1.3.3            Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ist auch bei jeder weiteren Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen. Der Versagungsgrund liegt daher auch dann vor, wenn die Geltungsdauer des Passes oder Passersatzes erst nach der Einreise abläuft. Besitzt der Ausländer in diesem Fall noch eine Aufenthaltsgenehmigung, liegt ein Widerrufsgrund gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 vor. Da die Ausnahme von der Passpflicht nach § 9 Abs. 2 auf den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten begrenzt ist, greift der Versagungsgrund erst nach Wegfall dieser Ausnahme ein, wenn der Ausländer weiterhin keinen Pass besitzt. Wird die Ausnahme von der Passpflicht nicht über die Dauer eines weniger als sechs Monate gültigen Visums hinaus erteilt, steht die Passlosigkeit der Verlängerung einer daran anschließenden Aufenthaltsgenehmigung innerhalb sechs Monaten nach der Einreise entgegen.

 

8.1.3.4            Der Pass oder Passersatz muss den Anforderungen an ein gültiges Grenzübertrittspapier entsprechen. Die Rückkehrberechtigung in den ausstellenden Staat darf nicht eingeschränkt sein.

 

8.1.4            Ungeklärte Identität oder Staatsangehörigkeit sowie fehlende Rückkehrberechtigung

 

8.1.4.1            Dieser Versagungsgrund liegt nur vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Ungeklärte Identität oder Staatsangehörigkeit und fehlende Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat.

 

8.1.4.2            Als Ausländer sind auch Personen zu behandeln, bei denen noch nicht geklärt ist, ob sie Deutsche sind (vgl. § 1 Abs. 2). Die zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 1 und 2 veranlasst grundsätzlich die Ausländerbehörde (vgl. § 63 Abs. 5).Deutsche Volkszugehörige, die einen Aufnahmebescheid und einen Registrierschein besitzen, gehören nicht zu diesem Personenkreis.

 

8.1.4.3            In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern gem. § 9 Abs. 2 eine Abweichung vom Versagungsgrund für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt des Ausländers bis zu sechs Monaten im Bundesgebiet zulassen.

 

8.2            Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach Ausweisung oder Abschiebung

 

8.2.1.1            Die Ausweisung oder die vollzogene Abschiebung haben zur Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (gesetzliche Sperrwirkung). Sie führen ebenfalls zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ‑ SIS ‑ (Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) und bewirken damit auch eine Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (siehe auch Nummern 45.0.10 und 49.3.).

 

8.2.1.2            Die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung betreffen auch die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten. Die eine Ausweisung und Abschiebung einschränkende Vorschrift des § 12 AufenthG/EWG bezieht sich nicht auf die Wirkung der Ausweisung. Auch das Europäische Niederlassungsabkommen (siehe Nummer 45.0.5.2) regelt zwar in Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausweisung, nicht jedoch die Wirkung der Ausweisung und die Möglichkeit ihrer nachträglichen Befristung.

 

8.2.2.1            Die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung hat zur Folge, dass dem Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs (§ 6 Abs. 1) keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf. Dieser absolute Versagungsgrund ist jedoch im Anwendungsbereich der § 16 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 4 durchbrochen.

 

8.2.2.2            Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung zusammen mit der Ausweisung hat zur Folge, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird (vgl. § 72 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung, mit der zugleich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt wurde, aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1). Danach hat die Behörde selbst dann die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu versagen, wenn das Verwaltungsgericht nur die Vollziehbarkeit einer Ausweisung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt hat.

 

8.2.2.3            Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen treten in den  Fällen ein, in denen bereits vor der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eine Ausweisung verfügt und dem Ausländer bekannt gegeben oder er früher abgeschoben wurde. Im Falle der Ausweisung nach erteilter Aufenthaltsgenehmigung findet § 44 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung. Die Ausweisung bewirkt auch einen Fiktionsausschluss nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.

 

8.2.3.1            Die von der Ausweisung oder Abschiebung ausgehenden Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Ist im Falle einer Ausweisung die Sperrwirkung bereits bei der Ausweisung befristet worden (siehe Nummern 8.2.3.1 und 8.2.3.2) und wird der Ausländer anschließend abgeschoben, entsteht eine neue unbefristete Sperrwirkung. Ebenso entsteht eine neue unbefristete Sperrwirkung, wenn der Ausländer unerlaubt wieder eingereist und daraufhin erneut ausgewiesen oder abgeschoben worden ist.

 

8.2.3.2            Der Ausländer kann den Antrag bereits bei seiner Anhörung über die Ausweisung auf einen entsprechenden Hinweis hin stellen (§ 25 VwVfG). Im Falle der Befristung soll der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass die von der Ausweisung oder Abschiebung ausgehenden Sperrwirkungen erneut unbefristet entstehen, wenn er nach der Ausweisung abgeschoben oder erneut ausgewiesen oder abgeschoben wird und dass die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung erst mit der Ausreise beginnt (§ 8 Abs. 2 Satz 4). Der Ausländer soll spätestens bei der Ausweisung oder Abschiebung von der Ausländerbehörde über die Folgen eines Verstoßes auch im Hinblick auf das Schengen-Gebiet belehrt werden.

 

8.2.3.3            Die Entscheidung über die Befristung kann zurückgestellt werden, bis die Ausreisefrist abgelaufen ist oder ein Nachweis über die freiwillige Ausreise vorliegt (siehe Nummer 42.4.1). Der Ausländer ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über die Befristung auch berücksichtigt wird, ob er der Ausreisepflicht zur Vermeidung der von der Abschiebung ausgehenden Sperrwirkung freiwillig nachgekommen ist (siehe Nummer 42.4.1). Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 kann der Befristungsantrag vor oder nach der Ausreise gestellt und darüber entschieden werden. Nach Satz 4 dieser Vorschrift beginnt die Frist erst mit der Ausreise.

 

8.2.3.4            Bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach einer Ausweisung oder Abschiebung ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Antrag auf Befristung der in § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Wirkungen ausgelegt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Ausländer auf die Rechtslage hinzuweisen. Eine Befristung von Amts wegen ist unzulässig.

 

8.2.4.1            Die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung wird in der Regel befristet, d.h. von der Regelbefristung darf nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die rechtfertigen, die Sperrwirkungen unbefristet bestehen zu lassen. Die Ausländerbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Regelfall i.S.d. § 8 Abs. 2 vorliegt, keinen Ermessensspielraum.

 

8.2.4.2            Entscheidend ist, ob der mit der Ausweisung oder Abschiebung verfolgte Zweck aufgrund besonderer Umstände nicht durch die zeitlich befristete Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet bzw. vom Schengen-Gebiet erreicht werden kann. Davon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer in so hohem Maß eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt (Wiederholungsgefahr), dass eine fortdauernde Fernhaltung geboten ist. Bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Abschreckungswirkung noch nicht verbraucht ist. Bei Betäubungsmitteldelikten ist beispielsweise ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländern liegt ein Regelfall vor, wenn der spezialpräventive Ausweisungszweck entfallen ist.

 

8.2.4.3            Die Befristungsmöglichkeit ist ein geeignetes Mittel, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als unverhältnismäßig erweist. Dabei sind nach der Ausweisung eintretende Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen (z.B. Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG), abzuwägen und zu berücksichtigen.

 

8.2.4.4.1            Das Vorliegen von Ausweisungsgründen nach § 47 Abs. 1 und 2 deutet grundsätzlich auf einen vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall hin, wenn keine besonderen Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist auch bei der Bemessung der Dauer der Sperrwirkung Rechnung zu tragen (z.B. bei deutschverheirateten Ausländern). Der Annahme eines Regelfalls steht grundsätzlich entgegen, dass der Ausländer unerlaubt eingereist ist, gegenüber der deutschen Auslandsvertretung im Visumverfahren oder gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder diese verweigert hat. Das gleiche gilt, solange der Ausgewiesene oder Abgeschobene nicht die Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für ihn aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet hat, zu deren Erstattung er verpflichtet ist (vgl. §§ 82 bis 84). In diesen Fällen liegt auch ein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 vor. Bei deutschverheirateten Ausländern und bei nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten tragen jedoch finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht.

 

8.2.4.4.2            Hinsichtlich der Frage, ob die von der Abschiebung ausgehende Wirkung befristet werden soll, ist auf das Verhalten des Ausländers vor und ‑ in Fällen der nachträglichen Befristung ‑ nach der Ausreise abzustellen. Ein Regelfall liegt nicht vor, wenn sich der Ausländer seiner Ausreisepflicht wiederholt widersetzt hat, die Anordnung von Abschiebungshaft unumgänglich war oder er mehr als einmal nach unerlaubter Einreise abgeschoben werden musste. Liegen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs nach den §§ 17 ff. vor (insbesondere Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen oder einem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten mit Aufenthaltsrecht) und besteht keine Wiederholungsgefahr, kommt eine Befristung regelmäßig in Betracht. Geht jedoch von einem wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesenen Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch aufgrund einer Bestimmung über den Familiennachzug erlangt hat, eine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut aus (z.B. Leben, Gesundheit) und ist die mit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland so gewichtig, dass die Gefahr den Bestand von Ehe und Familie eindeutig überwiegt, liegt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt kein Regelfall vor.

 

8.2.4.5            Ungeachtet einer vom Ausländer ausgehenden und fortbestehenden spezial‑ oder generalpräventiven Gefahr sind im übrigen bei der Entscheidung über die Befristung strafgerichtliche Verurteilungen unerheblich, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistersgesetzes nicht mehr gegen den Ausländer verwendet werden dürfen.

 

8.2.5.1            Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und wann der mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist.

 

8.2.5.2            Der für die Fristberechnung maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise ist ein für den Ausländer günstiger Umstand im Sinne des § 70 Abs. 1. Der Ausländer ist regelmäßig darauf hinzuweisen, dass ihm eine entsprechende Nachweispflicht obliegt (siehe Nummer 42.4.1).

 

8.2.6            Fällt die Sperrwirkung mit Ablauf der Befristung weg, hat die Behörde, die die Befristung verfügt hat, die Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem zu veranlassen. In diesen Fällen sind auch die Meldepflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den hierzu ergangenen Bestimmungen zu beachten.

 

8.2.7            § 8 Abs. 2 ist hinsichtlich der Sperrwirkung bei jeder Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen. Eine dieser Vorschrift zuwider erteilte Aufenthaltsgenehmigung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurückzunehmen, solange die Sperr­wirkung andauert (siehe auch Nummer 58.1.3.3). Bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ist Artikel 25 Abs. 1 und 2 SDÜ zu beachten.

 

8.2.8            Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 wird das Verbot des § 8 Abs. 2 insoweit gegenstandslos (siehe Nummer 30.4.4 auch hinsichtlich der Datenlöschung).

 

8.2.9            Nach Ablauf der Frist der Sperrwirkung finden die Vorschriften über die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und den Wegfall der Visumpflicht wieder Anwendung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 und § 9 Abs. 7 DVAuslG). Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften.

 

8.2.10            Die Befristung bedarf der Zustimmung der Behörde, die zuvor eine Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung oder einer Abschiebung verfügt hat, wenn die später zuständige Behörde eine abweichende Befristung verfügen will (§ 64 Abs. 2 Satz 1). Bei länderübergreifenden Sachverhalten siehe zur Zuständigkeit für die Befristung Nummern 63.2.1.4.0 bis 63.2.1.4.4.

 

 

9            Zu § 9            Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen

 

9.1            Ausnahmeregelungen

 

9.1.0            Allgemeines

 

9.1.0.1            § 9 Abs. 1 findet als Ausnahmevorschrift nur dann Anwendung, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt. Stellt die Ausnahme auf das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz ab, liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn

 

9.1.0.1.1  -  über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung im Wege des Ermessens zu entscheiden ist, auch wenn kein Ermessensspielraum vorhanden ist (Ermessensreduzierung auf Null) oder

9.1.0.1.2  -  ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vorsieht.

 

9.1.0.2            Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird für die Zulassung einer Ausnahme von den zwingenden Versagungsgründen außerdem verlangt, dass die Voraussetzungen eines An­spruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz "offen­sichtlich erfüllt" sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen würde. Ein Anspruch ist nur dann offensichtlich gegeben, wenn der Ausländer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nachweisen kann (§ 70 Abs. 1), ohne dass längerdauernde und umfangreiche Überprüfungen erforderlich sind, und die Ausländerbehörde keine erheblichen Zweifel hat, dass die Voraussetzungen vorliegen. Für diese Frage ist das Vorliegen von Versagungsgründen ohne Bedeutung (z.B. nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5). Durch die Zulassung einer Ausnahme sind Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verbraucht.

 

9.1.0.3            § 9 Abs. 1 Nr. 3 verlangt im Unterschied zu Nummer 1 und 2 für eine Ausnahme nur, dass der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt. Die Ausländerbehörde hat daher nicht zu prüfen, ob dem Anspruch z.B. Versagungsgründe entgegenstehen.

 

9.1.0.4            Erst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 erfüllt sind, ist das Ermessen der Behörde eröffnet. Bei der Ermessensausübung hat sie grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht bezwecken, den Ausländer auf Dauer vom Bundesgebiet fernzuhalten, sondern ihn im öffentlichen Interesse an einer effektiven Steuerung und Kontrolle des Zuzugs auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Visumverfahrens und der Passpflicht verweisen. Auch z.B. das Vorhandensein eines minderjährigen Kindes bedeutet nicht, dass die Verweisung auf das Visumverfahren eines ausländischen Elternteiles, dessen Ehegatte sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält, grundsätzlich überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft oder eine mit dem Zweck der gesetzlichen Einreisevorschriften nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Visumpflicht verliert jedoch an Gewicht, wenn offensichtlich ist, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllt ist.

 

9.1.1            Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1

 

                        Die Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 1 beschränkt sich auf

 

9.1.1.1  -  Staatsangehörige eines der Staaten, die in der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz aufgeführt sind,

9.1.1.2  -  die in § 1 Abs. 2 DVAuslG genannten Flüchtlinge und Staatenlose.

 

                        Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor, wenn der Ausländer Staatsangehöriger eines Staates ist, der in der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz nicht aufgeführt ist, oder keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hat oder die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.

 

9.1.2            Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 2

 

                        In den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 2 fallen Ausländer, die mit einem Visum eingereist sind, das jedoch aufgrund ihrer Angaben im Visumverfahren ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist (vgl. § 11 Abs. 1 DVAuslG). Erfasst werden ferner Fälle, in denen die Ausländerbehörde einem Visum zugestimmt hat, das den nach der Einreise hervorgetretenen Aufenthaltszweck nicht deckt (vgl. § 9 Abs. 2 DVAuslG). Hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Versagungsgrund sowie für die Ermessensausübung wird auf Nummern 9.1.0.1 bis 9.1.0.4 verwiesen.

 

9.1.3            Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4

 

9.1.3.1            Zwingende Voraussetzung für die Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 ist, dass sich der Ausländer bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Ausländer muss daher entweder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sein. Auch die in § 69 Abs. 3 genannte Fiktionswirkung oder die Aufenthaltsgestattung genügen dieser Anforderung. Beabsichtigt die Ausländerbehörde jedoch, die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 im Wege des Ermessens zu widerrufen, kommt eine Ausnahme nicht in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 stellt schon das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung einen begründeten Einzelfall dar. Nummer 3 kommt demnach auch zur Anwendung, wenn über die Aufenthaltsgenehmigung nach Ermessen entschieden wird.

 

9.1.3.2            Vor der Ausnahme ist zu prüfen, ob der Ausländer einen Pass oder Passersatz oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise erlangen kann. Kommt der Ausländer seinen Mitwirkungsobliegenheiten gem. § 70 Abs. 1 nicht binnen angemessener Frist nach, kommt eine Ausnahme grundsätzlich nicht in Betracht.

 

9.1.3.3            Von § 8 Abs. 1 Nr. 3 kann abgewichen werden, solange der Ausländer auch ohne gültigen Pass oder Passersatz in einen anderen Staat einreisen darf. Eine Abweichung darf nicht zugelassen werden, wenn

 

9.1.3.3.1  -  für den Ausländer die Möglichkeit eines späteren Daueraufenthalts ausgeschlossen ist und

9.1.3.3.2  -  nur noch für eine begrenzte Zeit (drei Monate) die Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat besteht.

 

9.1.3.4            Von § 8 Abs. 1 Nr. 4 kann grundsätzlich abgewichen werden, wenn der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nur § 8 Abs. 1 Nr. 4 entgegensteht und eine Aufenthaltsbeendigung rechtlich unmöglich ist. Grundsätzlich kommt eine Abweichung nicht in Betracht, solange für den Ausländer trotz fehlender Rückkehrberechtigung noch eine Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat, z.B. aufgrund einer völkerrechtlichen Rückübernahmeverpflichtung oder aufgrund familiärer Bindungen, besteht; eine abweichende Entscheidung ist nur möglich, wenn zweifelsfrei die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorliegen.

 

9.2            Ausnahme von der Passpflicht

 

                        Die Ausnahme vom Versagungsgrund der Passlosigkeit nach § 9 Abs. 2 kann nur im Rahmen der Visumerteilung von der mit der Ausstellung des Visums zuständigen Behörde beim Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle angeregt werden. Die Behörde, die um die Ausnahme ersucht hat, bescheinigt dem Ausländer die befristete Befreiung von der Passpflicht und ggf. die Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 4. Die Befreiung von der Passpflicht samt Bescheinigung sind gebührenpflichtig.

 

9.3            Betretenserlaubnis

 

9.3.1            Die Zuständigkeit für die Erteilung der Betretenserlaubnis richtet sich nach Landesrecht. Bei länderübergreifenden Sachverhalten siehe Nummer 63.2.1.5. Die Beteiligungsvorschrift des § 64 Abs. 1 ist zu beachten.

 

9.3.2            Die Betretenserlaubnis ist keine Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5. Sie bewirkt lediglich die zeitweilige Aussetzung des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nach § 8 Abs. 2. Ausländer, die visumpflichtig sind, benötigen neben der Betretenserlaubnis ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet (siehe Nummer 58.1.3.1). Während der Geltungsdauer der Betretenserlaubnis lebt eine nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz bestehende Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder auf. Ausländer eines Staates, der in der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz aufgeführt ist, können daher mit einer Betretenserlaubnis nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 DVAuslG in das Bundesgebiet ohne Visum einreisen. Soweit es sich um andere Ausländer handelt, darf für die Geltungsdauer der Betretenserlaubnis ein Visum erteilt werden.

 

9.3.3            Die Betretenserlaubnis muss befristet werden. Sie darf nicht für eine längere Zeit erteilt werden, als zur Erreichung des Reisezwecks unbedingt erforderlich ist.

 

9.3.4            Reiseweg und Aufenthaltsort sind vorzuschreiben. Der Reiseweg ist unter Umständen zu überwachen. Die Bestimmung der Frist, des Reiseweges oder Aufenthaltsortes kann nachträglich geändert werden, wenn es aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. In die Erwägungen sind Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzubeziehen.

 

9.3.5            Zwingende Gründe, die eine Betretenserlaubnis rechtfertigen, können sich auch unabhängig von den persönlichen Belangen des Ausländers aus Gründen des öffentlichen Interesses z.B. an der Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden (Zeugenvernehmung, Vorladung bei Behörden, Erbschaftsangelegenheiten) oder mit Rücksicht auf Dritte ergeben (Regelung von Geschäften im Inland, die die persönliche Anwesenheit unbedingt erfordern). Bei der Beurteilung, ob eine unbillige Härte vorliegt, kommen insbesondere humanitäre Gründe oder zwingende persönliche Gründe in Betracht (z.B. schwere Erkrankung von Angehörigen, Todesfall).

 

9.3.6            Die Betretenserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit führt. Besteht Wiederholungsgefahr, die sich bis zur Ausreise verwirklichen kann, wird eine Betretenserlaubnis nicht erteilt. Auch wenn die Erteilung der Betretenserlaubnis im öffentlichen Interesse liegt, darf sie grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Ausländer freiwillig wieder ausreisen wird oder wenn nicht gewährleistet ist, dass der Ausländer im Falle seiner nicht freiwilligen Ausreise abgeschoben werden kann. Die Erteilung einer Betretenserlaubnis kann grundsätzlich auch davon abhängig gemacht werden, ob der Ausländer die Abschiebungskosten beglichen hat oder ob er hierzu bereit ist.

 

 

10            Zu § 10            Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme

 

10.1            Anwendungsbereich

 

10.1.1            § 10 gilt nur für Ausländer, auf die das Ausländergesetz anwendbar ist (siehe Nummer 1.1.1) und die eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, um im Bundesgebiet eine unselbständige Erwerbstätigkeit länger als drei Monate auszuüben. Bei diesen Ausländern wird die Zulassung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich nur durch Auflagen nach § 14 gesteuert. Für Seeleute gilt Nummer 3.2.1 bis 3.2.5. Zur Gestattung einer selbständigen Erwerbstätigkeit siehe Nummer 10.3. ff. § 10 ist nicht anwendbar auf Ausländer,

 

10.1.1.1  -  denen nach § 16 oder § 101 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Wiederkehrer),

10.1.1.2  -  denen nach den §§ 17 ff. und 29 eine Aufenthaltsgenehmigung zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder mit einem Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird,

10.1.1.3  -  die als Familienangehörige eine  nach den §§ 17 ff. erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach den §§ 19, 21 erfüllen,

10.1.1.4  -  denen nach § 15 i.V.m. § 7 ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (siehe Nummer 15.0.2.1),

10.1.1.5  -  denen für einen anderen Zweck als die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (z.B. für ein Studium) eine Aufenthaltsbewilligung (§ 28) erteilt wurde, solange dieser andere Aufenthaltszweck fortbesteht,

10.1.1.6  -  denen eine Aufenthaltsbefugnis (§§ 30 ff.) erteilt oder verlängert oder denen im Anschluss an die Aufenthaltsbefugnis eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,

10.1.1.7  -  die bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,

10.1.1.8  -  deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird (siehe Nummer 56.3.3),

10.1.1.9  -  deren Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 55 AsylVfG) oder

10.1.1.10  -  die Tätigkeiten während des Strafvollzugs ausüben (Ausnahme: Erwerbstätigkeit als "Freigänger").

 

10.1.2            § 10 lässt Begünstigungen unberührt, die sich aus oder aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. Artikel 48 ff. EGV, Europa-Abkommen, Artikel 6 und 7 ARB 1/80).

 

10.1.3            Der Begriff der Erwerbstätigkeit in § 10 entspricht demjenigen in § 12 DVAuslG.

 

10.1.4.0            § 10 ist nicht nur bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch bei jeder späteren Verlängerung zu beachten. § 10 kann zu einem späteren Zeitpunkt erstmals anwendbar sein. Das gilt für Ausländer,

 

10.1.4.1  -  denen nach den §§ 17 bis 23 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist, bevor die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorliegen (vgl. §§ 19, 21),

10.1.4.2  -  denen eine Aufenthaltsbewilligung nach den §§ 28 oder 29 erteilt worden ist, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen ist und sie nunmehr als Arbeitnehmer im Bundesgebiet bleiben wollen (§ 28 Abs. 3 ist zu beachten),

10.1.4.3  -  denen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist und die als Arbeitnehmer im Bundesgebiet bleiben wollen, wenn die Aufenthaltsbefugnis nicht mehr verlängert werden darf (vgl. § 34 Abs. 2),

10.1.4.4  -  denen eine Aufenthaltsgenehmigung für eine selbständige Erwerbstätigkeit erteilt worden ist und die nunmehr eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen,

10.1.4.5  -  denen als Nichterwerbstätige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 erteilt worden ist und die nach einem Wechsel des ursprünglichen Aufenthaltszwecks eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.

 

10.1.5.1            Um eine Umgehung des § 10 zu verhindern, muss bei allen Ausländern, denen eine Aufenthaltsgenehmigung weder nach den §§ 15, 28, 30 i.V.m. § 7 sowie §§ 16 bis 23, 101 (siehe auch Nummer 10.1.1) noch nach § 10 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wird, die Auflage verfügt werden:

 

"Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

 

Soweit ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit gestattet wird, lautet die Auflage:

 

"Selbständige Erwerbstätigkeit als ... gestattet; unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

 

Wird eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, ist die Anordnung von Auflagen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 unzulässig.

 

10.1.5.2            Bei den Ausländern, denen nach § 10 eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, ist durch eine entsprechende Auflage sicherzustellen, dass nur die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, für die die Ausnahme zugelassen wurde. In den übrigen Fällen (§§ 16 bis 23, 101) ist grundsätzlich die befristete Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage zu versehen:

 

          "Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" (siehe Nummer 14.2.3.2 f.). Nummern 10.3.3.2.0 ff. sind zu beachten.

 

Diese Auflage wird auch angeordnet, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 sowie der §§ 25 bis 27 vorliegen. Von dieser Auflage ist abzusehen, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wird (siehe Nummer 10.3 ff.).

 

10.1.5.3            Im Verfahren nach § 69 wird die Auflage verfügt:

 

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet„,

 

                        es sei denn, eine andere Auflage bleibt nach § 44 Abs. 6 weiterhin in Kraft (z.B. auch im Visumverfahren).

 

10.1.6            Arbeitsaufenthalte bis zu drei Monaten

 

10.1.6.1            Rechtsgrundlagen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitsaufenthalte bis zu drei Monaten sind § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 oder § 28. Für längere Arbeitsaufenthalte ist Rechtsgrundlage § 10 i.V.m. der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV).

 

10.1.6.2            Soweit Arbeitserlaubnispflicht besteht, darf die Aufenthaltsgenehmigung für einen Arbeitsaufenthalt bis zu drei Monaten nur erteilt werden, wenn die erforderliche Arbeitserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt ist (vgl. § 4 Abs. 1 ASAV).

 

10.1.6.3            Durch eine entsprechende Befristung der Aufenthaltsgenehmigung sowie durch Auflage ist sicherzustellen, dass weder die erlaubte Beschäftigungsdauer überschritten wird noch die Möglichkeit besteht, eine andere als die erlaubte Beschäftigung auszuüben. Die in Betracht kommenden Auflagen lauten:

 

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur als ... bis zum ... und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet",

 

oder im Falle einer arbeitserlaubnisfreien Erwerbstätigkeit,

 

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur bis ... gemäß § 9 Nr. ...ArGV gestattet".

 

Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass sie mit Beendigung der Erwerbstätigkeit erlischt (siehe Nummer 10.2.3.5).

 

10.1.6.4            Eine nach § 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 oder 28 erteilte Aufenthaltsgenehmigung kann verlängert werden, solange der Aufenthalt die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitet. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur nach Maßgabe der Arbeitsaufenthalteverordnung möglich, wenn ein Versagungsgrund nicht entgegensteht (z.B. § 7 Abs. 2, § 28 Abs. 3) und die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise eingeholt werden kann (vgl. § 9 DVAuslG).

 

10.2            Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung

 

10.2.1            Die Arbeitsaufenthalteverordnung ist nicht nur für die Erteilung, sondern auch für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung maßgebend (vgl. § 13 Abs. 1). Soweit in dieser Verordnung die zu erteilende Aufenthaltsgenehmigung nicht vorgeschrieben ist, ist sie nach § 15 oder § 28 Abs. 1 zu bestimmen. Soweit die Arbeitsaufenthalteverordnung eine Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. z.B. § 4 AAV) vorschreibt, darf sie nicht darüber hinaus verlängert werden. Hinsichtlich der Änderung des Aufenthaltszwecks findet bei Aufenthaltsbewilligungen § 28 Abs. 3 Anwendung.

 

10.2.2            Im Falle der Arbeitslosigkeit darf die Aufenthaltsgenehmigung nur verlängert werden, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht oder die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 erfüllt sind und die Gesamtgeltungsdauer nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (z.B. § 4 AAV) nicht überschritten wird. Im Falle des Beschäftigungswechsels darf die Aufenthaltsgenehmigung für die neue Beschäftigung nur verlängert werden, wenn der Ausländer auch für diese einen Ausnahmetatbestand nach der Arbeitsaufenthalteverordnung erfüllt und die Voraussetzungen des § 1 AAV erfüllt sind (vgl. auch § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 28 Abs. 3).

 

10.2.3.1            Die Einhaltung der Arbeitsaufenthalteverordnung ist durch entsprechende Auflagen zu gewährleisten. Wird eine Ausnahme nach den §§ 2 bis 5 AAV zugelassen, ist in der Auflage der Ausnahmetatbestand exakt zu bezeichnen. Die Auflage lautet in diesem Falle:

 

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß § ... AAV und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".

 

Die Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer (vgl. § 3 AAV) kann auch auf die Beschäftigungsstelle und die Arbeitsstätte (z.B. Ort der Baustelle) sachlich beschränkt werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2).

 

10.2.3.2            Soweit die Arbeitsaufenthalteverordnung auch die maximale Beschäftigungsdauer festlegt, lautet die Auflage:

 

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß § ... AAV längstens bis zum ... und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".

 

10.2.3.3            Bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für eine arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung nach § 6 AAV ist in der Auflage der Befreiungstatbestand nach § 9 ArGV zu bezeichnen. Die Auflage lautet:

 

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß § 9 Nr. ... ArGV

gestattet".

 

10.2.3.4            In den Fällen der §§ 9 und 10 AAV ist nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Aufenthaltsgenehmigung  nur für eine bestimmte Beschäftigung erteilt werden soll. In diesen Fällen ist in der Auflage auch die Art der Beschäftigung zu kennzeichnen. Die Auflage lautet:

 

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur als ... gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".

 

Es genügt jedoch auch, als Auflage nur vorzusehen:

 

"Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".

 

10.2.3.5            Durch ausländerrechtliche Auflagen soll der Ausländer im allgemeinen nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden werden. Nur soweit der Ausnahmetatbestand nur für einen bestimmten Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber erfüllt ist (z.B. § 4 Abs. 4, § 8 AAV), kann auch die Bindung an einen bestimmten Arbeitsplatz als auch Arbeitgeber erfolgen. Siehe auch Nummer 10.1.6.3. Die Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen Arbeitnehmer kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. In diesem Falle ist bei der Aufenthaltsgenehmigung zu vermerken:

 

„Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ... (Arbeitgeber). Die Aufenthaltsgenehmigung ersetzt nicht die Arbeitserlaubnis„.

 

10.2.3.6            Nach Artikel 12 ENA sind bei Angehörigen eines Vertragsstaates unter bestimmten Voraussetzungen Auflagen hinsichtlich der Einschränkung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nach einem ununterbrochenen ordnungsgemäßen Aufenthalt von zehn Jahren entfallen die eine Erwerbstätigkeit einschränkenden Auflagen.

 

10.2.4            Der Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses i.S.v. § 8 AAV durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle jeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt setzt eine Bedürfnisprüfung der Ausländerbehörde nach Maßgabe der Nummer 10.3.2.1 voraus. Eine Vorlage an die zuständige Behörde ist nur erforderlich, wenn die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung befürwortet wird und das Ergebnis der Bedürfnisprüfung auf das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses schließen lässt. Die Ausländerbehörde kann einer Visumserteilung nach Vorliegen der Feststellung gemäß § 8 AAV vorab zustimmen (siehe Nummer 3.3.2.2).

 

10.3            Selbständige Erwerbstätigkeit

 

10.3.1            Rechtsgrundlage für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind §§ 7, 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 oder § 28 Abs. 1. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für diesen Aufenthaltsgrund bzw. ‑zweck kommt nicht in Betracht (siehe Nummer 30.0.1.3). Hinsichtlich der Bestimmung der selbständigen Erwerbstätigkeit gilt § 12 Abs. 1 und 4 DVAuslG. Eine selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nicht nur die Betätigung als Einzelunternehmer, sondern auch vergleichbare Tätigkeiten z.B. als

 

                        -  geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG oder einer KG,

                        -  gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH),

                        -  leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura,

                        -  unselbständiger Reisegewerbetreibender (z.B. als unselbständiger Handelsvertreter) sowie

                        -  Stellvertreter (nach § 45 der Gewerbeordnung oder § 9 des Gaststättengesetzes).

 

10.3.2.0            Die Beschränkung des § 10 auf unselbständige Erwerbstätigkeiten bedeutet nicht, dass Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Aufenthalt voraussetzungslos erlaubt werden kann. Auch für diese Ausländer gilt der Grundsatz der Zuwanderungsbegrenzung. Eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit darf regelmäßig nur erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (siehe auch Nummer 10.3.3.3); dabei soll auch der Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berücksichtigt werden (siehe Nummer 10.3.2.2). Beschränkungen oder Untersagungen steht § 14 Abs. 2 Satz 4 entgegen.

 

10.3.2.1            Ein öffentliches Interesse ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer insbesondere ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht. Die Ausländerbehörde hat vor ihrer Entscheidung in der Regel Verbindung mit der zuständigen Gewerbebehörde aufzunehmen und die zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Berufsvertretung zu hören. Bei der Interessenabwägung sind die in Nummer 10.3.3.1 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

 

10.3.2.2            Im Rahmen der Gegenseitigkeit sind die bestehenden Freundschafts‑, Handels‑ und Niederlassungsverträge mit Meistbegünstigungs‑ oder Wohlwollensklauseln mit folgenden Staaten zu berücksichtigen:

 

Dominikanische       Freundschafts‑, Handels‑ und

Republik       Schifffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 1468; Artikel 2 Abs. 1 (Wohlwollensklausel)

 

Indonesien       Handelsabkommen vom 22. April 1953 nebst Briefwechsel (BAnz. Nr. 163); Briefe Nr. 7 und 8 (Meistbegünstigungsklausel); die Meistbegünstigung bezieht sich nur auf Aktivitäten, deren Zweck die Förderung des Handels zwischen den Vertragsstaaten ist

 

Iran       Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel)

 

Japan       Handels‑ und Schifffahrtsvertrag vom 20. Juli 1927 (RGBl. II S. 1087), Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 (Meistbegünstigungsklausel)

 

 

Philippinen       Übereinkunft über Einwanderungs‑ und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz. Nr. 89), Nr. 1, 2 und 4 (Wohlwollensklausel)

 

Sri Lanka       Protokoll über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22. November 1972 (BGBl. 1955 II S. 189); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel)

 

Schweiz       Niederlassungsvertrag v. 13.11.1909 (RGBl. 1911, S. 887) sowie die Niederschrift v. 19.12.1953 (GMBl. 1959, S. 22) i.d.F. des Notenwechsels v. 30.4.1991 (GMBl. 1991, S. 595)

 

Türkei        Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76; BGBl. 1952 S. 608), Artikel 2 Sätze 3 und 4 (Meistbegünstigungsklausel)

 

Vereinigte Staaten       Freundschafts‑, Handels‑ und

von Amerika       Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II Abs. 1 (Meistbegünstigungsklausel)

 

10.3.3.1            Der Gesichtspunkt der Zuwanderungsbegrenzung (z.B. einwanderungspolitische Erwägungen) verliert an Gewicht, wenn es um die Zulassung der selbständigen Erwerbstätigkeit von Ausländern geht, die einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben. Ebenso hat er bei den in den §§ 9 und 10 AAV genannten Ausländern geringes Gewicht.

 

10.3.3.2.0            Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist unbeschadet der Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. z.B. Artikel 52, 59 EGV, §§ 4 bis 6 AufenthG/EWG) sowie völkerrechtlicher Verträge (vgl. Artikel 12 ENA) zu erlauben:

 

10.3.3.2.1  -  Ausländern, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,

 

10.3.3.2.2  -  deutsch verheirateten Ausländern,

 

10.3.3.2.3  -  Staatenlosen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (vgl. Artikel 18 StlÜbk),

 

10.3.3.2.4  -  schweizerischen Staatsangehörigen, soweit Gegenseitigkeit besteht.

 

 

10.3.3.3            Ausländern, denen nach einem der Europa-Abkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten Niederlassungsrechte in bestimmtem Umfang gewährt werden, unterliegen im Falle der Inländergleichbehandlung nur noch berufs- oder gewerberechtlichen Beschränkungen. Die entsprechenden Europa-Abkommen werden vom Bundesministerium des Innern in einer Liste zusammengestellt, die aktualisiert wird.

 

 

11            Zu § 11            Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag

 

11.0            Allgemeines

 

                        Aufgrund von § 11 Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass Ausländer im Wege eines erfolglosen Asylverfahrens grundsätzlich keinen längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erlangen können. Die Ausreisepflicht soll regelmäßig die zwingende Rechtsfolge der Ablehnung des Asylantrags sein und nicht schon vor Abschluß des Asylverfahrens nach Ermessen durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen werden.

 

11.1            Erstmalige Aufenthaltsgenehmigung

 

11.1.1            § 11 Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Die asylrechtliche Entscheidung darf daher nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sein. Im Falle der Rücknahme des Asylantrags, ohne dass eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren erging, muss die Feststellung des Bundesamts gem. § 32 AsylVfG bestandskräftig geworden sein.

 

11.1.2            Auch ein Folgeantrag stellt einen Asylantrag im Sinne des § 11 Abs. 1 dar (vgl. §§ 13 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Auch wenn ein Folgeantrag nicht zwingend dazu führt, dass das Bundesamt in der Sache über das Asylbegehren entscheidet (Asylverfahren im engeren Sinne), handelt es sich bei dem hierdurch ausgelösten Verfahren um ein Asylverfahren im weiteren Sinne, auf das § 11 Abs. 1 nach Sinn und Zweck Anwendung findet. Gleiches gilt für einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG.

 

11.1.3            § 11 Abs. 1 findet vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Anwendung, wenn der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat. Dies gilt nicht, wenn ein Versagungsgrund nach § 8 oder ein sonstiger zwingender Versagungsgrund besteht und eine Ausnahme nicht zugelassen werden kann.

 

11.1.4            Die Voraussetzung, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland den Aufenthalt des Ausländers erfordern, wird nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahen sein. Der maßgebliche Grund muss regelmäßig in der Person des Ausländers liegen. Ein solcher Ausnahmefall kommt etwa in Betracht, wenn es sich um einen Wissenschaftler von internationalem Rang oder eine international geachtete Persönlichkeit handelt. Auch erhebliche außenpolitische Interessen können im Einzelfall eine Aufenthaltsgewährung erfordern. Der Umstand, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland lediglich weder beeinträchtigt noch gefährdet sind (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3), genügt den Anforderungen nicht.

 

11.1.5            Die Ausländerbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Die Vorlage an die oberste Landesbehörde auf dem Dienstweg ist nur erforderlich, sofern sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls bejaht und dies begründet. § 11 Abs. 1 findet auch Anwendung bei der Verlängerung einer nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltsgenehmigung. Soweit die Gründe weiterhin fortbestehen, auf denen das wichtige Interesse der Bundesrepublik Deutschland für eine Aufenthaltsgewährung beruht, bedarf es keiner erläuternden Vorlage an die oberste Landesbehörde. Eine Mitteilungspflicht besteht, wenn der Ausländer nach erteilter Aufenthaltsgenehmigung ausgewiesen werden soll.

 

11.1.6            Nach unanfechtbarer Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrags kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lediglich unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 in Betracht.

 

11.2            Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung

 

11.2.1            § 11 Abs. 2 ist auch anzuwenden, wenn der Ausländer im Anschluss an die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 35 Abs. 1 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt.

 

11.2.2            In allen anderen Fällen, in denen der Ausländer nicht die Verlängerung der vor dem Asylantrag erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sondern die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt, findet nicht § 11 Abs. 2, sondern § 11 Abs. 1 Anwendung.  Dies gilt auch in den Fällen des § 28 Abs. 3.

 

11.2.3            Beantragt ein Ausländer nach der Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsgenehmigung, ist § 55 Abs. 2 AsylVfG zu beachten. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und liegt bereits eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung vor, richtet sich das weitere Verfahren nach § 43 AsylVfG.

 

 

12            Zu § 12            Geltungsbereich und Geltungsdauer

 

12.1            Geltungsbereich der Aufenthaltsgenehmigung

 

12.1.1            Von dem Grundsatz, dass die Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet erteilt wird, darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Aufenthaltsgenehmigung kann zur Wahrung öffentlicher Interessen, die insbesondere aufenthaltsrechtlichen Zwecken dienen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 35 Abs. 1) auch nachträglich räumlich beschränkt werden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Willkürverbot). Sie kann auf bestimmte Teile des Bundesgebiets beschränkt werden, wenn besondere Gründe es erfordern, die in der Person oder im Verhalten des Ausländers oder in besonderen örtlichen Verhältnissen liegen können (z.B. Grenz- oder Notstandsgebiete, Verhinderung von Straftaten). Die räumliche Beschränkung bleibt auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung in Kraft (§ 44 Abs. 6). Verstöße gegen die räumliche Beschränkung sind bußgeldbewehrt (§ 93 Abs. 3 Nr. 1).

 

12.1.2            Die Ausländerbehörde darf eine Aufenthaltsgenehmigung nicht unter Ausschluss ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs nur für andere Teile des Bundesgebietes erteilen oder verlängern. Soll ausnahmsweise eine Aufenthaltsgenehmigung unter Ausschluss des eigenen Zuständigkeitsbereiches erteilt werden, ist das Benehmen mit den obersten Landesbehörden der betreffenden Ausländerbehörden herzustellen.

 

12.1.3            Eine von einer Ausländerbehörde eines anderen Landes erteilte oder verlängerte Aufenthaltsbefugnis darf auch nachträglich auf das Gebiet des anderen Landes beschränkt werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch dem Ausländer die Ausübung einer erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit unmöglich wird. Zur Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis siehe auch Nummern 32.3 und 34.0.

 

12.1.4            Das Schengen-Visum kann unter den Voraussetzungen der Artikel 5 Abs. 2 Satz 2, Artikel 10 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 16 SDÜ räumlich beschränkt erteilt oder verlängert werden (siehe auch Artikel 19 Abs. 3 SDÜ).

 

12.2            Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung

 

12.2.1            Bestimmung der Geltungsdauer

 

12.2.1.1            Die Aufenthaltsgenehmigung wird grundsätzlich befristet erteilt, sofern besondere Regelungen nichts anderes vorsehen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 68 AsylVfG). Die Befristung der Aufenthaltsgenehmigung ist im allgemeinen den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen und Interessen des Ausländers (insbesondere im Hinblick auf die beantragte Dauer) anzupassen.

 

12.2.1.2            Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur für einen Zeitraum erteilt werden, für den die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und gesetzliche Versagungsgründe (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 3) nicht gegeben sind.

 

12.2.1.3            Die Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltsgenehmigung darf die Gül