zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)
vom 28.06.2000
(Veröffentlicht
im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000
und im GMBL
Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)
Nach Artikel 84 Abs. 2
des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Ausländergesetz erlassen:
Vorbemerkung:
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält
Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Ausländergesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie, soweit dies
wegen des jeweiligen Sachzusammenhangs geboten ist, Erläuterungen zum
Aufenthaltsgesetz/EWG und Hinweise auf Vorschriften anderer Gesetze im Sinne
von § 1 Abs. 1 AuslG. Bei der Nummerierung verweisen die erste und
zweite Zahl (fettgedruckt) auf den jeweiligen Paragraphen und Absatz des
Ausländergesetzes. Paragraphenangaben ohne Anführung einer Gesetzesbezeichnung
beziehen sich auf das Ausländergesetz.
1 Zu
§ 1 Einreise und
Aufenthalt von Ausländern
1.1 Gesetzesinhalt
1.1.1 § 1 Abs. 1 legt den
Grundsatz fest, dass Einreise und Aufenthalt nur nach Maßgabe des
Ausländergesetzes und spezialgesetzlicher Regelungen zulässig sind. Dabei
entscheiden ‑ unbeschadet der speziellen Zuständigkeit nach § 3
Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 10 oder eines Beteiligungserfordernisses
der Länder (§ 64 Abs. 4 i.V.m. § 11 DVAuslG) ‑
Behörden des Bundes über die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet
(§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3, § 63 Abs. 4
i.V.m. § 58 Abs. 2). Für die Einreise von Asylsuchenden sind
insbesondere Artikel 16a GG sowie §§ 18, 18a, 19 Abs. 3 AsylVfG
maßgebend.
1.1.2.1 Das Ausländergesetz gilt seit seinem
Inkrafttreten am 1. Januar 1991 für die Bundesrepublik Deutschland nach
dem Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990 (Anlage I
Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag, BGBl. II S. 908,
915). Für Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
sind Übergangsvorschriften erlassen worden (§ 11 Abs. 3 AAV).
Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten auch im
Bundesgebiet weiterhin als Asylberechtigte (§ 2 Abs. 3 AsylVfG).
1.1.2.2 Das Flughafengelände ist auch vor
Erreichen der Grenzkontrollstellen Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland. Der Transitbereich des Flughafengeländes unterliegt in vollem
Umfang dem Zugriffsbereich staatlicher Hoheitsgewalt.
1.1.3.1 Andere Gesetze i.S.d. § 1
Abs. 1, die Vorrang vor dem Ausländergesetz haben, sind derzeit das
- Aufenthaltsgesetz/EWG,
- Asylverfahrensgesetz,
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet,
- Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge,
- Streitkräfteaufenthaltsgesetz.
1.1.3.2 Völkerrechtliche Verträge sind nur
dann andere Gesetze i.S.d. § 1 Abs. 1, wenn sie im Wege eines
Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)
ratifiziert worden sind und wenn die in ihnen enthaltenen Vorschriften keine
bloßen Staatenverpflichtungen begründen, sondern nach ihrem Inhalt und Zweck
für eine unmittelbare Anwendung bestimmt und geeignet sind (z.B. Genfer
Flüchtlingskonvention, Staatenlosenübereinkommen, Schengener
Durchführungsübereinkommen). Eine unmittelbare Anwendbarkeit ist generell zu
bejahen bei Bestimmungen, die Befreiungen vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung vorsehen (z.B. NATO-Truppenstatut), zur Ausstellung von
Passersatzpapieren verpflichten (Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention,
Artikel 28 Staatenlosenübereinkommen) oder bestimmte Einreise‑,
Durchreise‑ und Kurzaufenthaltsrechte einräumen (z.B. Artikel 5
Abs. 3, Artikel 18, 19 und 21 SDÜ). Hinsichtlich der Anwendbarkeit
weiterer völkerrechtlicher Verträge wird auf Nummern 10.3.2.2 und 45.0.5.2
bis 45.0.5.6 verwiesen.
1.1.3.3 Soweit aufgrund
des Europäischen Gemeinschaftsrechts Ausländer unmittelbar Freizügigkeit
genießen, findet § 2 Abs. 2 Anwendung. Zu den Vorschriften des
Europäischen Gemeinschaftsrechts und sog. gemischter Abkommen, die auf
Angehörige von Staaten Anwendung finden, die nicht Mitglied der Europäischen
Union sind, gehören insbesondere
- Artikel 59 und 60 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, EGV), soweit sie sich auf
die Erbringung einer Dienstleistung durch nicht freizügigkeitsberechtigte
ausländische Arbeitnehmer beziehen, die zum Stammpersonal eines Unternehmens
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehören,
- der Beschluss Nummer 1/80 des
Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation
(ANBA 1981, S. 4),
- die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates
vom 29. Mai 1995 (Abl. EG Nr. L 164,
S. 1) über eine einheitliche Visagestaltung,
- die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates
vom 25. September 1995 (Abl. EG Nr. L 234 S. 1)
bezüglich der Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Besitz eines Visums
sein müssen,
- die Europaabkommen mit mittel- und
osteuropäischen Staaten (siehe Liste gemäß Nummer 10.3.3.3).
1.2 Begriff
des Ausländers
1.2.1 Ausländer ist jede natürliche
Person, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling
oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember
1937 Aufnahme gefunden hat (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) oder
diesen Status durch Abstammung oder ‑ bis 31. März 1953 ‑
durch Eheschließung erworben hat.
1.2.2 Sonstige deutsche Volkszugehörige
sind Ausländer (vgl. § 10 AAV, § 11 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG).
Besitzen sie einen Aufnahmebescheid, ggf. eine Übernahmegenehmigung, und einen
Registrierschein, werden sie nach der Einreise vorläufig als Deutsche
behandelt. Ebenfalls vorläufig als Deutsche behandelt werden Personen, die als
Ehegatten oder Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers
eingetragen wurden und einen Registrierschein erhalten haben, Ehegatten jedoch
nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete
mindestens drei Jahre bestanden hat. Eine ausländerrechtliche Erfassung findet
nicht statt. Das Ausländergesetz findet Anwendung, sobald der Aufnahmebescheid
zurückgenommen, ein deutscher Personalausweis oder Reisepass eingezogen werden
oder die Vertriebenen‑ bzw. die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt,
dass sie keine Deutschen i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 GG sind; auf die
Unanfechtbarkeit entsprechender Verfügungen ist grundsätzlich nicht
abzustellen.
1.2.3.1 Deutsche, die zugleich eine oder
mehrere fremde Staatsangehörigkeiten besitzen, sind keine Ausländer i.S.d.
Ausländergesetzes (inländischer Mehrstaater). Bestehen Zweifel, ob jemand
Deutscher ist, obliegt die Klärung der Staatsangehörigkeitsbehörde. Bis zur
Klärung ist er als Ausländer zu behandeln. Beruft sich ein Ausländer darauf,
Deutscher zu sein, hat er dies gemäß § 70 Abs. 1 nachzuweisen (z.B.
durch Staatsangehörigkeitsurkunde).
1.2.3.2 Ist ein
Ausländer eingebürgert worden, wird seine Aufenthaltsgenehmigung gegenstandslos.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird eine vorhandene Aufenthaltsgenehmigung
„ungültig„ stempeln und die zuständige Ausländerbehörde unterrichten (§ 3
Satz 1 Nr. 1 AuslDÜV). § 36 Abs. 2 und 3 AZRG ist zu beachten.
Einem unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit Eingebürgerten kann zur Vermeidung von
Schwierigkeiten bei einer Reise in seinen Herkunftsstaat im ausländischen Pass
oder Passersatz der Stempelaufdruck angebracht werden:
"Der Passinhaber besitzt
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ... (Datum, Dienstsiegel).„
1.2.3.3 Die Behandlung der Pässe und
Passersatzpapiere eingebürgerter Personen bzw. die ausländerbehördlichen
Eintragungen in diesen Dokumenten bestimmt sich nach den Richtlinien des Bundesministeriums
des Innern über die Behandlung ausländischer Pässe, Passersatzpapiere und
Personalausweise in der jeweils geltenden Fassung.
1.2.4 Heimatlose Ausländer sind kraft
Gesetzes (§ 12 HAG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In ihre
Pässe oder Reiseausweise ist folgender Vermerk einzutragen:
"Der Inhaber dieses
Passes/Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951
und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."
1.2.5 Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft
der Deutschen Demokratischen Republik ist für die Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung
des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit i.S.d. Artikels 16 Abs. 1
und des Artikels 116 Abs. 1 GG beizumessen.
2 Zu § 2 Anwendungsbereich des Ausländergesetzes
2.0 Allgemeines
Bei den in
§ 2 genannten Personen handelt es sich um Ausländer i.S.v. § 1
Abs. 2, auf die das Ausländergesetz und die hierzu ergangenen Bestimmungen
keine oder nur eingeschränkte Anwendung finden.
2.1 Völkerrechtliche
Ausnahmen
2.1.1 Einreise und
Aufenthalt von Ausländern, auf die gem. § 2 Abs. 1 das
Ausländergesetz keine Anwendung findet, werden im Rahmen des Völkerrechts vom
Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch
besondere Bestimmungen geregelt. Soweit diese Bestimmungen für Einreise und
Aufenthalt eine besondere Erlaubnis vorsehen, sind für ihre Erteilung,
Versagung, Verlängerung oder Entziehung das Auswärtige Amt einschließlich der
deutschen Auslandsvertretungen oder die vom Auswärtigen Amt bezeichneten
ausländischen Behörden zuständig. Einer Beteiligung der Ausländerbehörde bedarf
es nicht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei der
besonderen Erlaubnis, die etwa aufgrund internationaler Gepflogenheiten oder
zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Einreise beispielsweise in der Form
eines Visums erteilt wird (sog. diplomatisches Visum), handelt es sich nicht um
eine Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 3 i.V.m. § 5.
2.1.2.1 Die
aufenthaltsrechtliche, ausweisrechtliche und sonstige Behandlung von Diplomaten
und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland findet
auf der Grundlage des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern über
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen in der jeweils geltenden und im
GMBl veröffentlichten Fassung statt.
2.1.2.2 Verzeichnisse
über die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen in der
Bundesrepublik Deutschland erscheinen im Bundesanzeiger-Verlag, Köln.
2.1.2.3 Eine
Zusammenstellung der völkerrechtlichen Übereinkommen und der damit in
Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften, aufgrund derer Personen,
insbesondere Bedienstete aus anderen Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
besondere Vorrechte und Immunitäten genießen, ist in dem vom Bundesminister der
Justiz jährlich als Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen
Fundstellennachweis B sowie in den vom Bundesminister der Justiz jährlich
als Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil I herausgegebenen
Fundstellennachweis A enthalten.
2.1.3.1 Hinsichtlich
der Rechtsstellung der Streitkräfte aus den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages und der im Rahmen des Nordatlantikvertrages errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere (Mitglieder der Truppe und ziviles
Gefolge sowie Angehörige) wird auf Abschnitt XII des Rundschreibens des
Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
verwiesen (siehe Nummer 2.1.2.1).
2.1.3.2 Hinsichtlich
der Vorrechte und Befreiungen von Soldaten anderer Staaten wird auf das
Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem
Zusatzprotokoll (PfP-Truppenstatut, BGBl. II S. 1338), die aufgrund
des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. II
S. 554) abgeschlossenen Vereinbarungen sowie auf das Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte
Personen verwiesen (siehe Nummer 2.1.2.1).
2.1.5 Das
Ausländergesetz findet auf den gem. § 3 DVAuslG vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personenkreis Anwendung (Personen bei
Vertretungen ausländischer Staaten), soweit völkerrechtliche Vereinbarungen
nicht entgegenstehen. Diese Ausländer unterfallen § 3 Abs. 5.
Außerdem sind Angehörige bestimmter Personengruppen, insbesondere wenn sie
ständig im Bundesgebiet ansässig sind, nicht von der Anwendung des
Ausländergesetzes und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit
(Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und andere
bevorrechtigte Personen, siehe Nummer 2.1.2.1).
2.2 Europäisches
Gemeinschaftsrecht
2.2.1 § 2
Abs. 2 bezieht sich auf nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigte. Zu diesem Personenkreis gehören nicht die nach
europäischem Assoziationsrecht begünstigten Ausländer (z.B. ARB 1/80,
Europa-Abkommen). Aus dem Assoziationsrecht EG‑Türkei können allerdings
Rechte des Ausländers folgen, die den Vorschriften des Ausländergesetzes
vorgehen. Insoweit ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
maßgeblich.
2.2.2 Das Europäische Gemeinschaftsrecht
hat Vorrang vor dem Ausländergesetz. Die Verordnungen und Entscheidungen des
Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Geltung (Artikel 189
Satz 1 und 4 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in
innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in
innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der
Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend
genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des
Ausländergesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu
erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs‑ oder
Ermessensspielräume zu berücksichtigen (z.B. nach § 7 Abs. 1).
2.2.3 Soweit die Rechtsstellung der nach dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Personen im
Ausländergesetz günstiger geregelt ist, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
3 Zu
§ 3 Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung
3.1 Aufenthaltsgenehmigungspflicht
und Befreiungen
3.1.1.0 Ohne Rücksicht auf
Staatsangehörigkeit, Alter, Dauer und Zweck des Aufenthalts bedürfen alle
Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer
Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie von dieser Pflicht nicht aufgrund anderer
Gesetze (§ 1 Abs. 1) oder nach Maßgabe der Durchführungsverordnung
zum Ausländergesetz befreit sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
3.1.1.1 Die Aufenthaltsgenehmigungspflicht
erstreckt sich nicht auf die in § 2 Abs. 1 genannten Ausländer. Die
in § 2 Abs. 2 genannten Ausländer sind in den Fällen des § 8
AufenthG/EWG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Im übrigen
sind auch Freizügigkeitsberechtigte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes/EWG
verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu besitzen. Diese ist nur
deklaratorischer Natur. Ihr Fehlen berührt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
nicht.
3.1.1.2 Die Aufenthaltsgestattung im Sinne
von § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt die Aufenthaltsgenehmigungs-
und Visumpflicht für Aufenthaltszwecke nach dem Ausländergesetz unberührt. Die
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG dient nicht
nur als Ausweispapier (§ 64 AsylVfG), sie enthält auch Regelungen über Inhalt,
räumliche und zeitliche Geltung der Aufenthaltsgestattung. Damit kann der
Asylsuchende seine bußgeldbewehrten ausweisrechtlichen Pflichten gemäß
§ 40 Abs. 1 erfüllen.
3.1.1.3 Weitere Befreiungen vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung sind für heimatlose Ausländer in § 12 HAG und
in den §§ 1 bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG geregelt. Die
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt nach § 44
Abs. 5.
3.1.1.4 Durch den Besitz einer Duldung wird
die Aufenthaltsgenehmigungspflicht nicht erfüllt (z.B. § 30 Abs. 4, §
42 Abs. 1, § 56 Abs. 1).
3.1.2 Zur Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes (DVAuslG)
3.1.2.1 Zu § 1 DVAuslG
3.1.2.1.1 Die Befreiung setzt die Erfüllung
der Passpflicht gemäß § 4 durch einen Nationalpass oder einen in § 1
Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG genannten Passersatz voraus. Ein als
ausländischer Fremdenpass ausgestelltes Reisedokument genügt nicht. Besitzt der
Ausländer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose, unterliegt die
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung den besonderen
Anforderungen nach § 1 Abs. 2 DVAuslG.
3.1.2.1.2 Die Befreiung entfällt kraft
Gesetzes, sobald die Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzes abläuft, die
Aufenthaltsdauer von drei Monaten erreicht ist oder der Ausländer eine
Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt
werden. Die Befreiung entfällt jedoch nicht, wenn der Ausländer lediglich die
Absicht hat oder zu erkennen gibt, länger als drei Monate im Bundesgebiet
bleiben oder hier eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen (vgl.
Nummer 58 1.1.3). Für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten
ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann nach der Einreise gemäß § 9
Abs. 4 DVAuslG eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden.
3.1.2.2 Zu § 2 DVAuslG
3.1.2.2.1 Die Befreiung für Angehörige von
EFTA-Staaten gilt noch in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz. Die
Staatsangehörigen der EWR‑Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sind
den Staatsangehörigen von EU-Staaten gleichgestellt.
3.1.2.2.2 Die Befreiung nach § 2 DVAuslG
entfällt kraft Gesetzes, sobald der Ausländer das 16. Lebensjahr vollendet
hat oder die Geltungsdauer seines Passes oder Passersatzes abläuft.
3.1.2.2.3 Die nach § 2 DVAuslG vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer sind unabhängig von
der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 13 DVAuslG anzeigepflichtig.
Hinsichtlich der Pflichten des gesetzlichen Vertreters eines Ausländers, der
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstiger Personen, die
anstelle des gesetzlichen Vertreters den Ausländer im Bundesgebiet betreuen,
wird auf § 68 Abs. 4 verwiesen.
3.1.2.3 Zu § 3 DVAuslG
3.1.2.3.1 Nach § 3 Abs. 1 DVAuslG
bedürfen bestimmte Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten keiner
Aufenthaltsgenehmigung, wenn Gegenseitigkeit besteht. Auf diesen Personenkreis
findet im Vergleich zu den in § 2 Abs. 1 genannten Ausländern das
Ausländergesetz grundsätzlich Anwendung. Alle nach §§ 2 und 3 DVAuslG
bevorrechtigten Personen sind beim Auswärtigen Amt, wenn sie zu einer
diplomatischen Mission gehören, oder bei den Staats- und Senatskanzleien der Länder,
wenn sie zu einem Konsulat gehören, zu registrieren.
3.1.2.3.2 Das Auswärtige Amt stellt den bei
ihm registrierten Personen einen Ausweis über ihre Funktion aus. Darüber hinaus
erteilt es den Personen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unbeschränkt
visumpflichtig wären, im Bundesgebiet ein mehr als drei Monate gültiges Visum,
so dass die Zugehörigkeit zum bevorrechtigten Personenkreis auch aus dem Pass
ersichtlich ist. Die Staats‑ und Senatskanzleien der Länder stellen den
bei ihnen registrierten Personen ebenfalls eine Bescheinigung bzw. einen
Ausweis aus. Sofern ein Ausländer angibt, zu dem bevorrechtigten Personenkreis
zu gehören, ohne sich entsprechend ausweisen zu können, ist durch Rückfrage bei
dem Auswärtigen Amt oder der zuständigen Staats‑ oder Senatskanzlei des
Landes zu klären, ob der Ausländer dort registriert ist.
3.1.2.3.3 Von der Anwendung des
Ausländergesetzes und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung sind die in
Abschnitt V Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe g des
Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern über Diplomaten und
bevorrechtigte Personen in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausländer
nicht befreit.
3.1.2.3.4 Der Befreiungstatbestand nach
§ 3 Abs. 1 DVAuslG und die Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 gelten
unabhängig davon, ob der Ausländer eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine
nicht arbeitserlaubnispflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit mit Erlaubnis
der Ausländerbehörde ausübt. Dem Ausländer kann dies bescheinigt werden. Der
Begriff der Erwerbstätigkeit ist in § 12 DVAuslG bestimmt.
3.1.2.4 Zu § 4 DVAuslG
3.1.2.4.1 Amtliche Pässe sind Nationalpässe
eines ausländischen Staates, die dessen Amtsträgern oder Reisenden im amtlichen
Auftrag ausgestellt werden (z.B. Diplomaten‑, Ministerial‑,
Dienstpässe; vgl. § 4 Abs. 5 PaßG).
3.1.2.4.2 Für eine Befreiung nach § 4
Abs. 3 DVAuslG (Schüler von Drittstaaten) wird vorausgesetzt, dass
- der ausländische Schüler als Mitglied einer
Schülergruppe einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule im
Rahmen eines Schulausfluges reist,
- die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden
Schule begleitet wird,
- die mitreisenden Schüler in einer
mitzuführenden Liste nach amtlichem Muster i.S.v. § 14 Abs. 2
Nr. 8 DVAuslG identifizierbar eingetragen sind, aus der der Zweck und die
Umstände des Aufenthalts bzw. der Durchreise hervorgehen und
- der ausländische Schüler sich durch einen Pass
oder Passersatz ausweisen kann (zur Funktion der Liste als Passersatz siehe
Nummer 4.2.2.4).
Lehrer
oder andere Begleitpersonen werden von der Befreiungsregelung des § 4
Abs. 3 DVAuslG nicht umfasst.
3.1.2.5 Nicht belegt
3.1.2.6 Zu § 6 DVAuslG
Nach dem Beitritt der
Republik Österreich zur Europäischen Union ist die Befreiung nach § 6
Nr. 1 DVAuslG insbesondere für Ausländer in den Zollanschlussgebieten
Mittelberg und Jungholz von Bedeutung, die nicht nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind. Der ständige Wohnsitz in den
Zollanschlussgebieten wird im Pass oder Passersatz des Ausländers durch Stempelabdruck
der Gemeindeverwaltung bestätigt.
3.1.2.7 Zu § 7 DVAuslG
3.1.2.7.1 Bei Ausländern, die nach der
Einreise in das Bundesgebiet den Beschränkungen des § 7 DVAuslG
zuwiderhandeln, entfällt die Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung und von der Passpflicht. Sie sind nach § 58
Abs. 1 Nr. 1 und 2 unerlaubt eingereist und unterliegen dem Gebot der
Zurückschiebung (§ 61 Abs. 1). Eine Zuwiderhandlung liegt
insbesondere dann vor, wenn der Ausländer die Reise nicht über einen in der
Nähe gelegenen Flughafen fortsetzt oder von dem Weg zum nächstgelegenen
Flughafen ohne besonderen Anlass abweicht. Das sog. Zwischenlandeprivileg gilt
auch für mehrmalige Zwischenlandungen in Deutschland.
3.1.2.7.2 Bei der Auslegung des Begriffs
"in der Nähe gelegener Flughafen" ist grundsätzlich auf die räumliche
Nähe des Flughafens abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der
Aufenthalt auf beiden Flughäfen in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebuchten
Flugstrecke stehen muss.
3.1.2.7.3 Die Befreiung gilt für die in
§ 7 Abs. 4 DVAuslG genannten Staatsangehörigen unter den
entsprechenden Voraussetzungen auch für den Rückflug im unmittelbaren Anschluss
an den rechtmäßigen Aufenthalt in den genannten Zielstaaten. Die Befreiung gilt
auch, wenn die in der Vorschrift genannten Staatsangehörigen vor der Reise in
einen oder mehrere der genannten Zielstaaten in einen anderen Staat reisen, der
ihnen Einreise oder Aufenthalt erlaubt hat.
3.1.2.7.4 Mit dem Inkraftsetzen des Schengener
Durchführungsübereinkommens sind Flüge über Deutschland in einen anderen
Schengen-Staat keine Transitflüge mehr. § 7 Abs. 3 DVAuslG ist in
bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur anwendbar, wenn der
Zielstaat nicht zu den Schengener Vertragsstaaten gehört.
3.1.2.8 Zu § 8 DVAuslG
3.1.2.8.1 Um Durchgangsverkehr i.S.v. § 8
Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVAuslG handelt es sich, wenn das Schiff
mindestens drei Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, anläuft.
Werden lediglich zwei Staaten oder innerhalb eines Staats zwei oder mehrere
Häfen angelaufen, handelt es sich nicht um Durchgangsverkehr.
3.1.2.8.2 Nach § 21 Abs. 2
Satz 2 DVAuslG wird den in § 8 Abs. 3 DVAuslG bezeichneten
Fahrgästen kein Landgangsausweis ausgestellt. Diese Einschränkung gilt nicht
für Besatzungsmitglieder der Fähren und Schiffe, die nur bis zum Bundesgebiet
fahren. Den Besatzungsmitgliedern kann ein Landgangsausweis ausgestellt werden.
3.1.2.8.3 Unter Gebiet des angelaufenen
deutschen Hafenortes ist das jeweilige Stadt‑ oder Gemeindegebiet zu
verstehen.
3.2 Aufenthaltsgenehmigungspflicht
von Seeleuten
3.2.1 Ausländische Seeleute auf deutschen
Seeschiffen sind auch dann aufenthaltsgenehmigungspflichtig, wenn das Schiff
sich außerhalb des Bundesgebietes befindet. Wenn sie im Ausland anheuern,
müssen sie die Aufenthaltsgenehmigung vor Ausstellung des Seefahrtbuches als
Visum einholen. Das Visum bedarf gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 DVAuslG
nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer auf einem
deutschen Seeschiff beschäftigt werden soll, das in das internationale
Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
und er nicht zugleich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet.
3.2.2 Ausländern, die nicht im Besitz der
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sind, darf in der Regel eine
Aufenthaltsgenehmigung nur zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Bord eines
Seeschiffes mit Bundesflagge erteilt werden, das in das internationale Seeschifffahrtsregister
eingetragen ist. Für Ausländer, die nicht schon regelmäßig ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet haben, kommt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht
in Betracht (Folge aus § 21 Abs. 4 Flaggenrechtsgesetz und
§ 10). Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist
ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAV). Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 für einen Familiennachzug sind nicht
erfüllt, wenn es dem Ausländer an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
fehlt.
3.2.3 Seeleute, die einen Nationalpass
eines der Staaten aus der Positivliste (Anlage 1 zur DVAuslG) besitzen,
erhalten lediglich eine Aufenthaltsbewilligung für längstens drei Monate, damit
sie sich das Seefahrtbuch ausstellen lassen können. Danach gilt für sie die
Befreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG. Die
Aufenthaltsbewilligung ist mit der Nebenbestimmung zu versehen:
"Gültig
nur für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der deutschen
Seeschifffahrt",
ggf. mit dem Zusatz:
"an
Bord eines Schiffes, das in das internationale Seeschifffahrtsregister
eingetragen ist".
3.2.4 Den anderen Seeleuten wird eine
Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Beschäftigung, längstens jedoch für zwei
Jahre erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis kann entsprechend verlängert werden
(§ 13 Abs. 1). Sie ist mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:
"Gültig nur für die
Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt"
Bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes, das in das internationale
Seeschifffahrtsregister eingetragen worden ist, ist der erste Satz der
vorgenannten Nebenbestimmung durch folgenden Zusatz zu ergänzen:
"an Bord eines Schiffes, das
in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist".
Dies gilt nicht für ausländische Seeleute, die bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt waren.
3.2.5 Die auf die unselbständige
Erwerbstätigkeit in der Seeschifffahrt beschränkten Nebenbestimmungen (siehe
Nummern 3.2.3 bis 3.2.4) sind bei türkischen Seeleuten nicht mehr anzuordnen,
wenn sie nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 begünstigt sind
und daher auch im Bundesgebiet eine andere unselbständige Erwerbstätigkeit bei
einem anderen Arbeitgeber aufnehmen dürfen. In diesem Fall findet § 28 Abs. 3
keine Anwendung. Die Begünstigung nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich
ARB 1/80 umfasst auch das Recht auf Arbeitssuche. Dem Ausländer ist die
Arbeitssuche im Rahmen der in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Wirkung von
drei Monaten gestattet, wenn er durch eine Bescheinigung der Arbeitsverwaltung
nachweist, dass er sich zur Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet aufhält. Das
Recht auf Arbeitssuche kann länger als drei Monate andauern, wenn der Ausländer
weiterhin mit Aussicht auf Erfolg über das zuständige Arbeitsamt eine neue
Beschäftigung sucht.
3.3 Visumpflicht
3.3.1.1 Zuständig für die Erteilung des
Visums sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (deutsche
Auslandsvertretungen: Schengen-Visum, deutsches nationales Visum i.S.v.
Artikel 18 SDÜ) sowie die Auslandsvertretungen der anderen
Schengen-Staaten (Schengen-Visum, siehe Nummer 3.3.3.0‑3.3.3.3). Die
Aufenthaltsgenehmigung darf vor der Einreise oder nach der Einreise bei den
Ausländerbehörden nur eingeholt werden, wenn es gesetzlich oder durch
Verordnung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 9, 10 DVAuslG)
zugelassen ist.
3.3.1.2 Die Visumpflicht besteht nur, soweit
der Ausländer nicht vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Das
Visum entspricht einer der in § 5 genannten Aufenthaltsgenehmigungen
(ausgenommen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und
Aufenthaltsberechtigung). Der Ausländer hat den Aufenthaltsgrund bzw. -zweck
bei der Beantragung des Visums anzugeben.
3.3.1.3 Falls eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, die im Bundesgebiet erteilt wurde, während eines Auslandsaufenthalts abgelaufen ist, hat der Ausländer kein Recht auf Verlängerung im Bundesgebiet; auch in diesem Falle unterliegt er der Visumpflicht. Entfällt jedoch nach der Einreise etwa aufgrund einer Rechtsänderung die Visumpflicht, ist dies bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu beachten.
3.3.2.1 Die Erteilung eines Visums von bis
zu drei Monaten liegt im Ermessen der deutschen Auslandsvertretung (§ 7
Abs. 1, § 28 Abs. 1). Stehen der Ermessensausübung Versagungsgründe
nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Absatz 2 Satz 2 nicht entgegen, sind bei der Entscheidung die
öffentlichen Interessen und schutzwürdigen Interessen des Ausländers zu
berücksichtigen (z.B. Förderung grenzüberschreitender Beziehungen, Schutz von
Ehe und Familie, Wohl des Kindes). Liegt der Aufenthaltszweck in dem Besuch von
Verwandten im Bundesgebiet, ist auch auf den Grad der Verwandtschaft und darauf
abzustellen, welche aufenthaltsrechtliche Position der im Bundesgebiet lebende
Verwandte hat. Im Ausland lebende Eltern eines Asylberechtigten sollen wegen
seiner starken aufenthaltsrechtlichen Stellung im allgemeinen nicht auf eine
Begegnung mit dem Asylberechtigten in einem Drittstaat verwiesen werden, es sei
denn, es liegen Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Daueraufenthalt vor.
3.3.2.2 Die nach § 63 Abs. 3
zuständige deutsche Auslandsvertretung hat den Zustimmungsvorbehalt nach
§ 64 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 3 DVAuslG zu
berücksichtigen. Bei der Zustimmung handelt es sich um einen nicht selbständig
anfechtbaren Mitwirkungsakt. Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn die
Ausländerbehörde der Erteilung zustimmt. Die Zustimmung bildet jedoch kein
Hindernis für die Ablehnung des Visums durch die deutsche Auslandsvertretung
aus Rechts- oder Ermessensgründen. Zur Vorabzustimmung siehe
Nummer 64.4.5.0 ff.
3.3.2.3 Die deutsche Auslandsvertretung hat
bei der Erteilung nationaler Visa im Visumantrag zum Ausdruck zu bringen,
welche Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5 erteilt wird. Falls sie dem
Aufenthaltsbegehren des Ausländers nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht,
ist eine entsprechende Entscheidung ggf. nach Beteiligung der im Inland zuständigen
Ausländerbehörde zu treffen. Die deutschen Auslandsvertretungen können den
Visumantrag ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung ablehnen (§ 66
Abs. 2; zur Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens vgl. § 68 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie zur örtlichen Zuständigkeit im Falle eines
Klageverfahrens § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO). Für die Versagung des Visums
an der Grenze ist die Grenzbehörde zuständig (§ 63 Abs. 4 Nr. 2,
§ 66 Abs. 2, § 71 Abs. 1).
3.3.3 Schengen-Visum
3.3.3.0 Nicht belegt
3.3.3.1 Das Schengen-Visum wird für den
zweckgebundenen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr ausgestellt
(z.B. für Touristenreisen, Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen) und berechtigt
nach Maßgabe der Artikel 10, 11 und 19 SDÜ zum freien Reiseverkehr im
Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten. Für die Erteilung von Schengen-Visa mit
dem Hauptreiseziel Deutschland sind grundsätzlich die deutschen
Auslandsvertretungen zuständig (Artikel 12 Abs. 2 SDÜ); solche Visa
können jedoch auch von den Auslandsvertretungen der anderen Schengen-Staaten
mit Wirkung für Deutschland ausgestellt werden. Das Schengen-Visum hat im
Geltungsbereich des Ausländergesetzes die Rechtswirkungen einer
Aufenthaltsbewilligung (§ 28 Abs. 1).
3.3.3.2 Nicht belegt
3.3.3.3 Die nach Artikel 21 SDÜ
begünstigten Ausländer bedürfen für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten im
Bundesgebiet keines Visums.
3.3.4 Das nationale Visum
3.3.4.1 Visa, die nicht dem
Anwendungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens unterfallen (z.B.
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder längerfristig angestrebter Aufenthalt von
über drei Monaten, u.a. bei Familiennachzug), sind weiterhin nationale Visa
(vgl. Artikel 18 SDÜ). Die Erteilung dieser Visa richtet sich
ausschließlich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes und den hierzu
ergangenen Bestimmungen (vgl. § 11 DVAuslG). Im Unterschied zum
Schengen-Visum wird das nationale Visum im Feld "Art des Visums" mit
dem Buchstaben "D" gekennzeichnet.
3.3.4.2 Das nationale Visum ist nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Schengen-Staates gültig; es berechtigt jedoch
den Ausländer zur einmaligen Durchreise durch die anderen Schengen-Staaten, um
in den Zielstaat zu gelangen, der das nationale Visum erteilt hat, sofern der
Ausländer die Einreisevoraussetzungen gem. Artikel 5 Abs. 1
Buchstaben a, d und e SDÜ erfüllt und keine nationale Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung besteht (Artikel 18 Satz 2 SDÜ). Die Dauer
der Durchreise ist auf fünf Tage beschränkt.
3.3.5 Zu § 9 DVAuslG
3.3.5.0 § 9 DVAuslG regelt die Fälle,
in denen der nicht von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreite Ausländer
die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise in das Bundesgebiet einholen kann
(Befreiung von der Visumpflicht). Für die Entscheidung ist die Ausländerbehörde
zuständig; einer Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung bedarf es nicht.
§ 69 findet Anwendung. Die gesetzlichen Versagungsgründe nach § 8
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 greifen nicht in den Fällen des § 9
DVAuslG ein.
3.3.5.1 Von der Visumpflicht befreit sind
als Staatsangehörige der EFTA-Staaten noch die Staatsangehörigen der Schweiz.
Die Staatsangehörigen der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sind
den Staatsangehörigen der EU-Staaten gleichgestellt (vgl. § 15c AufenthG/ EWG).
3.3.5.2 § 9 Abs. 2 DVAuslG befreit
Ausländer von der Visumpflicht, die sich bereits rechtmäßig oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten und einen Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländern
nach § 23 oder unter Anwendung des § 17 Abs. 1 anstreben. Bei Asylsuchenden
wird, sofern die Voraussetzungen für den Familiennachzug aufgrund einer
Eheschließung nach den §§ 23 bzw. 17 Abs. 1 vorliegen, die
Aufenthaltsgenehmigung unabhängig von der Weiterverfolgung des Asylverfahrens
erteilt. Ein Familiennachzug nach § 29 Abs. 1 oder ein Zuzug nach
Maßgabe des § 31 Abs. 1 fällt nicht unter die erleichterten
Einreisevorschriften. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DVAuslG setzt
entgegen Nummer 1 dieser Vorschrift ausdrücklich die erlaubte Einreise voraus.
Damit eine Umgehung der Familiennachzugsbestimmungen ausgeschlossen wird,
müssen die Nachzugsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nach
der Einreise erfüllt worden und in den Fällen der Nummern 2 und 3 während des
rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet eingetreten sein. Um
einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt es sich z.B., wenn die Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung noch nicht entfallen ist, der Ausländer
eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 4 DVAuslG, ein Visum nach
§ 13 Abs. 2 besitzt oder der Aufenthalt des Ausländers gestattet ist
(§ 55 Abs. 1 AsylVfG).
3.3.5.3 Die in § 9 Abs. 3 DVAuslG
aufgeführten Staatsangehörigen können für einen Aufenthalt über drei Monate
hinaus ohne Rücksicht auf die Dauer und den Zweck des Aufenthalts die
Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn sie keine
Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist mit der
Auflage zu versehen:
„Erwerbstätigkeit nicht
gestattet„.
3.3.5.4 Unter den Voraussetzungen des § 9
Abs. 4 DVAuslG kann der Aufenthalt der in Anlage I zur DVAuslG
aufgeführten Staatsangehörigen im Bundesgebiet auf Antrag (§ 69
Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 6 DVAuslG) längstens um weitere
drei Monate insgesamt bis zu sechs Monaten verlängert werden. Die Berechnung
der möglichen Gesamtgeltungsdauer beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Befreiung
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung. Maßgeblich ist insoweit das vom
Ausländer angegebene Einreisedatum. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angabe
ist davon auszugehen, dass die Einreise bereits drei Monate zurückliegt. Die zu
erteilende Aufenthaltsbewilligung ist mit der Auflage zu versehen:
„Erwerbstätigkeit nicht
gestattet„.
Der Erteilung einer
weitergehenden Aufenthaltsbewilligung steht der gesetzliche Versagungsgrund des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 entgegen; § 9 Abs. 1 Nr. 1
findet Anwendung. Die Visumfreiheit entfällt, sobald der Ausländer eine
Erwerbstätigkeit aufnimmt.
3.3.5.5.1 § 9 Abs. 5 Nr. 1
DVAuslG erstreckt sich nur auf die nach §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1
und 2 DVAuslG sowie § 6 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreiten Ausländer. Auch unter diese Vorschrift fallen Ausländer nach § 2
Abs. 1 und Ausländer, die nach dem Nato-Truppenstatut nicht der
Aufenthaltsgenehmigungspflicht unterliegen. Wegen des auf sechs Monate
beschränkten Aufenthalts findet die Vorschrift keine Anwendung z.B. auf
Ausländer, die sich aufgrund der § 13 Abs. 2 Satz 1, § 9
Abs. 4 DVAuslG und Artikel 21 SDÜ im Bundesgebiet aufhalten. Das gilt
auch für Ausländer nach § 7, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 4 und 5 DVAuslG,
deren vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet generell räumlich beschränkt
ist.
3.3.5.5.2 Bei § 9 Abs. 5 Nr. 2
DVAuslG handelt es sich um einen Auffangtatbestand vor allem für Fälle, in
denen der Ausländer im Zeitpunkt der Einreise nur für einen bis zu längstens
sechs Monate befristeten Aufenthalt vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit war und erst nach der Einreise einen weitergehenden
Befreiungstatbestand erfüllt. Dieser Fall liegt z.B. bei einem visumfrei
eingereisten Positivstaater vor, der nach der Einreise von einer diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung eingestellt wird und dadurch in den Genuss
eines weiteren Befreiungstatbestandes gelangt. Die nach den §§ 7
und 8 DVAuslG befreiten Ausländer sind nicht erlaubt i.S.v. § 9
Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG eingereist, wenn sie die dort genannten
Beschränkungen nicht einhalten. Ebenfalls nicht erlaubt eingereist sind
Asylbewerber, wenn im Zeitpunkt der (unkontrollierten) Einreise ein
Einreiseverweigerungsgrund nach § 18 Abs. 2 AsylVfG vorgelegen hat.
3.3.5.6 Die Antragsfrist endet nach § 9
Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 DVAuslG vorzeitig, wenn der Aufenthalt eines
Ausländers, der vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, nach
§ 3 Abs. 5 zeitlich beschränkt wird mit Ablauf der dafür
festgesetzten Frist (§ 44 Abs. 5 Satz 2). Der vorzeitige Ablauf
der Antragsfrist nach § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 DVAuslG tritt
unabhängig davon ein, ob der Ausländer die wirksame Ausweisung angefochten hat
(§ 72 Abs. 2 Satz 1).
3.3.5.7 Solange das Einreise- und
Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 besteht, entfällt eine Befreiung
von der Visumpflicht nach § 9 Abs. 1 bis 5. Ausländer, die entgegen
§ 9 Abs. 7 DVAuslG ohne erforderliches Visum einreisen, sind
unerlaubt eingereist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3).
3.4 Ermächtigung
für Eilverordnung
Nicht belegt
3.5 Beschränkungen
des genehmigungsfreien Aufenthalts
3.5.1.1 § 3 Abs. 5 findet
uneingeschränkt Anwendung auf Ausländer, die nach den §§ 1, 2, 4
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 DVAuslG und den §§ 6
bis 8 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind.
3.5.1.2 § 3 Abs. 5 findet keine
Anwendung auf heimatlose Ausländer, auf die vom Anwendungsbereich des
Ausländergesetzes gemäß § 2 Abs. 1 ausgenommenen Ausländer, auf die
nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVAuslG befreiten
Ausländer und auf Asylbewerber, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist.
Bei Aufenthalten im Rahmen der Antragsfrist gemäß § 69 Abs. 1
Satz 2, § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG sowie bei der
Wirkung nach § 69 Abs. 3 handelt es sich nicht um genehmigungsfreie
Aufenthalte, die gemäß § 3 Abs. 5 zeitlich beschränkt werden können.
In diesen Fällen bedarf der Ausländer einer Aufenthaltsgenehmigung, über deren
Erteilung oder Versagung erst auf Antrag entschieden wird. Bei Aufenthalten,
die von Amts wegen genehmigt wurden (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1,
§ 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2), handelt es sich bis zur
entsprechenden Entscheidung ebenfalls nicht um einen genehmigungsfreien
Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 5. Hinsichtlich der nachträglichen
zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts von nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten wird auf § 12 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 8 Aufenthaltsgesetz/EWG verwiesen.
3.5.2.1 Eine zeitliche Beschränkung kommt
nur in Betracht, wenn eine vorzeitige Aufenthaltsbeendigung zur Wahrung
öffentlicher Interessen erforderlich und eine Ausweisung im Hinblick auf die
Folgen nach § 8 Abs. 2 unangemessen ist. In der Regel ist die
sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen.
3.5.2.2 Räumliche Beschränkungen,
Bedingungen und Auflagen können zur Wahrung des Gesetzeszwecks verfügt werden
(siehe Nummer 12.1.1).
3.5.3.1 Erlangt die Ausländerbehörde
Kenntnis von der Einreise eines Ausländers (vgl. § 13 DVAuslG sowie
gesetzliche Meldepflicht nach Landesrecht), der bis zur Vollendung seines
16. Lebensjahres vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, hat
sie spätestens drei Monate nach der Einreise zu prüfen,
3.5.3.1.1 - ob der Ausländer wieder ausgereist ist und,
3.5.3.1.2 - falls er nicht ausgereist ist, ob der
Ausländer ein weitergehendes Aufenthaltsrecht hat.
Unterbleibt die
Befristung trotz Kenntnis der Ausländerbehörde vom Aufenthalt über einen
längeren Zeitraum, kann einer nachträglichen Befristung der Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes entgegenstehen.
3.5.3.2 Erfüllt der Ausländer die
aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, ist er lediglich darauf hinzuweisen,
dass die Befreiung nur besteht, solange er die Pass- oder Ausweispflicht
erfüllt, und dass er rechtzeitig vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Aufenthaltsgenehmigung
zu beantragen hat.
3.5.4 Den nach § 2 DVAuslG vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländern ist auf Antrag ihr
Aufenthaltsrecht zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist in gleicher Weise zu
befristen wie eine Aufenthaltsgenehmigung. Als Bescheinigung kann auch ‑ mit
entsprechender Geltungsdauer ‑ die Aufenthaltsgenehmigung aus
gestellt werden, die dem Ausländer zu erteilen wäre, wenn er
aufenthaltsgenehmigungspflichtig wäre. Die Gebühr richtet sich nach § 3
Nr. 7 und § 7 Abs. 1 AuslGebV. Dies gilt nicht für
Minderjährige, die als Familienangehörige nach dem Aufenthaltsgesetz/ EWG
freizügigkeitsberechtigt sind. Ihnen wird auf Antrag eine
Aufenthaltserlaubnis-EG gebührenfrei erteilt (§§ 7, 13 AufenthG/EWG).
3.5.5 Nicht belegt
3.5.6 Hängt eine Befreiung von dem
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung davon ab, dass der Aufenthalt des
Ausländers einen bestimmten Zeitraum nicht überschreitet, und kann die Dauer
des Aufenthalts nach Prüfung nicht festgestellt werden (z.B. durch Vorlage von
Fahrkarten, Quittungen), kann, da die Beweislast insoweit beim Ausländer liegt
(§ 70 Abs. 1), regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der für die
Befreiung maßgebliche Zeitraum überschritten ist. Bei der Berechnung des
Zeitraumes, der für eine Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis
maßgeblich ist, sind Zeiten einzubeziehen, während deren der Ausländer das
Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde verlassen hat,
wenn sich aus dem bei einer Personenkontrolle im Pass oder Passersatz
eingetragenen Kontrollstempel nichts Gegenteiliges ergibt (siehe Nummer 4.1.5).
3.5.7.1 Die Beschränkung des Aufenthalts
nach § 3 Abs. 5 bedarf der Schriftform (§ 66 Abs. 1
Satz 2). Die zeitliche Beschränkung kann bereits ab dem Tag nach der
Bekanntgabe der Verfügung erfolgen. Sie soll nach Maßgabe des § 50 Abs. 1
und 2 mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden. Die Ausreisefrist
darf erst zu einem Zeitpunkt beginnen, in dem der Ausländer nicht mehr von der
Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit ist.
3.5.7.2 Mit der zeitlichen Beschränkung
entfällt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (§ 44
Abs. 5 Satz 2). Das Gesetz sieht für diese Wirkung der zeitlichen
Beschränkung keine Befristung vor. Dem Ausländer sind Einreise und Aufenthalt
nicht verwehrt, er braucht jedoch zukünftig eine Aufenthaltsgenehmigung. Darauf
soll der Ausländer hingewiesen werden. Im Pass ist zu vermerken:
"Die Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach § ... DVAuslG erlischt mit
Ablauf des ...".
3.5.7.3 Durch die zeitliche
Aufenthaltsbeschränkung wird der Ausländer ausreisepflichtig (§ 44
Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1). Widerspruch und Klage
gegen die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts entfalten nach § 80
Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dennoch bleibt die Ausreisepflicht
weiterhin bestehen (§ 72 Abs. 2 Satz 1). Der Ausländer hält sich
daher nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt kann sich
nicht mehr rechtlich verfestigen. Durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, es sei denn, die sofortige
Vollziehung der Maßnahme wurde angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO) oder die Voraussetzungen des § 80b Abs. 1 VwGO sind
erfüllt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts liegt allerdings
dann nicht vor, wenn die zeitliche Aufenthaltsbeschränkung nachträglich durch
behördliche oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird
(§ 72 Abs. 2 Satz 2).
4 Zu
§ 4 Passpflicht
4.0 Allgemeines
4.0.1 Die Passpflicht, der Besitz eines
gültigen Passes oder eines anerkannten Passersatzes, erstreckt sich auf
Einreise und Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Die Erfüllung der
Passpflicht ist grundsätzlich eine zwingende Voraussetzung für die erlaubte
Einreise (§ 58 Abs. 1 Nr. 2) sowie die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung oder deren Verlängerung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3
und 4, § 13 Abs. 1); wird sie im Bundesgebiet nicht mehr
erfüllt, kann eine erteilte Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden (§ 43
Abs. 1 Nr. 1). Ausnahmen sind im Einzelfall lediglich in dem in
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AuslG genannten Umfang
zulässig. Danach kann vor der Einreise lediglich das Bundesministerium des
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle in begründeten Einzelfällen eine
Ausnahme von der Passpflicht zulassen.
4.0.2 Die Passpflicht besteht unabhängig
von der Pflicht zur Mitführung des Passes oder Passersatzes beim Grenzübertritt
(§ 59 Abs. 1) und von den ausweisrechtlichen Pflichten gemäß
§ 40 (z.B. Passvorlagepflicht).
4.0.2.1 Die Passpflicht erstreckt sich nicht
auf die Ausländer, die von der Anwendung des Ausländergesetzes ausgenommen sind
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen
für Mitglieder ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen
wird auf Abschnitt VIII des Rundschreibens des Bundesministeriums des
Innern über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen in der jeweils
gültigen Fassung verwiesen.
4.0.2.2 Freizügigkeitsberechtigte Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen gemäß § 10
AufenthG/EWG nur der Ausweispflicht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht
(Ordnungswidrigkeit nach § 12a AufenthG/ EWG) führt für sich allein nicht
zu einer die Freizügigkeit beschränkenden Maßnahme (Artikel 3 Abs. 3
Richtlinie 64/221/EWG).
4.0.3 Ein Verstoß gegen die Passpflicht
ist gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 und 6 strafbewehrt. Ein Verstoß
gegen die Passpflicht und Visumpflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 1) liegt
nicht vor, wenn der Ausländer, der eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt,
aus einem seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Grund mit einem gültigen
Pass das Bundesgebiet verlässt, diesen im Ausland verliert und innerhalb der
Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung mit einem neuen Pass in das
Bundesgebiet einreist (siehe Nummer 4.1.6).
4.0.4 Der Pass oder ein anerkannter
Passersatz berechtigt zum ordnungsgemäßen Grenzübertritt nach Maßgabe des
§ 59. Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der
Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne weiteres ermöglicht. Wird diese der
innerstaatlichen Rechtssicherheit dienende Funktion des Passes erfüllt,
erübrigt sich eine Identitätsfeststellung gemäß § 41.
4.1 Erfüllung
der Passpflicht
4.1.1.1 Der Passpflicht wird durch den
Besitz eines gültigen Nationalpasses (amtlicher Pass oder Reisepass) oder eines
Passersatzes (§ 14 DVAuslG) genügt. Die Passpflicht besteht unabhängig
davon, ob die Erlangung eines Nationalpasses oder zugelassenen Passersatzes (§ 14
Abs. 2 DVAuslG) unzumutbar wäre. Die Passpflicht gilt auch für Ausländer
unter 16 Jahren. Die Eltern sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre
Kinder der Passpflicht genügen (§ 68 Abs. 4). Die Ausländerbehörde
soll die Eltern auf diese Verpflichtung hinweisen.
4.1.1.2 Das Merkmal "Besitz eines
gültigen Passes" ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass zwar
nicht mitführt, jedoch der Ausländerbehörde binnen angemessener Frist
nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt (§ 70 Abs. 1).
Ein Verstoß gegen die Passpflicht liegt nicht vor, wenn der Pass in Verwahrung
genommen wurde (§ 42 Abs. 6, § 21 Abs. 1 AsylVfG).
Asylantragsteller sind verpflichtet, den Pass oder Passersatz den mit der
Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden zu überlassen
(§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Die Herausgabe des Passes an
Asylantragsteller richtet sich nach § 21 Abs. 5, § 65
AsylVfG. Eine Ablichtung des Passes
oder Passersatzes ist zu den Akten zu nehmen.
4.1.2 Die Erfüllung der Passpflicht setzt
nicht voraus, dass jeder Ausländer ein gültiges Passdokument besitzt. Es reicht
auch ein Familienpass. Für Ausländer unter 16 Jahren genügt die zulässige
Miteintragung in einem Familienpass. Sie erfüllen die Passpflicht auch durch
den Besitz eines Kinderausweises gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 DVAuslG
oder in der Form einer Sammelliste nach § 14 Abs. 2 Nr. 8
DVAuslG (siehe Nummer 4.2.2.3). Ausländer, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, benötigen einen eigenen Pass bzw. Passersatz.
4.1.3 Die Passpflicht ist in erster Linie
auf den Besitz eines gültigen Nationalpasses oder eines nach § 14
Abs. 2 DVAuslG zugelassenen ausländischen Passersatzes gerichtet. Die
Ausstellung eines deutschen Passersatzes (§ 14 Abs. 1 DVAuslG) kommt
erst in Betracht, wenn die Erlangung eines Nationalpasses nicht möglich (z.B.
bei Staatenlosen) oder unzumutbar ist oder ein gesetzlicher Anspruch auf
Ausstellung eines deutschen Passersatzes besteht (z.B. Reiseausweis für
Flüchtlinge oder Staatenlose). Die Ausländerbehörde hat die Erfüllung der
Passpflicht im Zusammenwirken mit dem Bundesverwaltungsamt ‑ Ausländerzentralregister ‑
zu überwachen.
4.1.4.0 Das Bundesministerium des Innern
entscheidet, ob ein ausländisches Dokument als ausreichend für die Erfüllung
der Passpflicht angesehen wird (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 11 und 12,
Abs. 3 bis 5 DVAuslG). Bestehen Zweifel, ob ein von dem Ausländer
vorgelegtes Dokument ein für Deutschland gültiger Nationalpass oder ein
zugelassener Passersatz ist, hat die Ausländerbehörde über die oberste
Landesbehörde beim Bundesministerium des Innern anzufragen. Dies gilt ‑ unbeschadet
einer strafrechtlichen Verfolgung (z.B. wegen Urkundenfälschung) ‑
nicht, wenn es sich um einen gefälschten oder verfälschten ausländischen Pass
oder Passersatz handelt.
4.1.4.1 Ausländische Pässe müssen enthalten
- Namen und Vornamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Angabe über die Staatsangehörigkeit,
- ein Lichtbild, das die einwandfreie
Feststellung der Personengleichheit mit dem Inhaber zulässt, und die
Unterschrift des Inhabers,
- die Bezeichnung der ausstellenden Behörde in
oder mit ihrem Dienststempel sowie die Unterschrift eines ihrer Bediensteten
sowie
- die Angabe der Gültigkeitsdauer und des
Geltungsbereichs, der die Bundesrepublik Deutschland einschließen muss.
Ausländische
Fremdenpässe müssen zusätzlich den Vermerk enthalten, dass ihr Inhaber zur
Rückkehr in den Staat berechtigt ist, dessen Behörden die Fremdenpässe
ausgestellt haben.
4.1.4.2 Das Bundesministerium des Innern
kann im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt Ausnahmen von einzelnen dieser
Erfordernisse zulassen. Soweit aufgrund bisher geltender Vorschriften Ausnahmen
zugelassen worden sind, bleiben diese bestehen.
4.1.4.3 Amtliche Pässe, die von einer
ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, werden anerkannt, auch wenn in
ihnen die Unterschrift des Passinhabers oder die Eintragung der
Gültigkeitsdauer oder des Geltungsbereichs nicht vorgesehen ist. Ausländische
Diplomatenpässe werden anerkannt, auch wenn sie die in Nummer 4.1.4.1
genannten Erfordernisse nicht erfüllen (siehe Nummer 4.0.2). Pässe, die
von dem souveränen Malteserorden für ausländische geistliche oder weltliche
Ritter ausgestellt worden sind, werden anerkannt.
4.1.4.4 Ausländische Pässe mit
Zusatzblättern werden anerkannt, wenn die Zusatzblätter durch die ausländische
Behörde so angebracht sind, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist und die
Behörde das Anbringen der Zusatzblätter bescheinigt hat.
4.1.4.5 Pässe werden nicht anerkannt,
4.1.4.5.1 - in denen der nach Nummer 4.1.4.1
erforderliche Inhalt, mit Ausnahme der Unterschrift, unleserlich oder
unkenntlich ist,
4.1.4.5.2 - die durch äußere Veränderungen nicht mehr dem
vorgeschriebenen Muster entsprechen, oder
4.1.4.5.3 - in denen Veränderungen vorgenommen worden
sind, an deren Amtlichkeit Zweifel bestehen.
4.1.4.6 Für die Beurteilung, ob ein
ausländischer Pass oder Passersatz ungültig ist, gelten unbeschadet
völkerrechtlicher Regelungen die für deutsche Reisepässe maßgebenden
Vorschriften (siehe auch Nummer 4.2.2.1.9).
4.1.5 Vermerke, die in dem Pass oder
Passersatz eines Ausländers eingetragen werden, sind mit Angabe des Ortes und
des Datums, Unterschrift und einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Im
automatisierten Visumverfahren sowie bei der Eintragung von Kontrollstempeln
werden Ausnahmen zugelassen. Im Pass oder Passersatz eines Ausländers dürfen
keine Eintragungen vorgenommen werden, die erkennen lassen, dass er seine
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung nach § 51
Abs. 1 begehrt.
4.1.6 Wird einem Ausländer ein neuer Pass
ausgestellt, wird eine in dem alten Pass eingetragene und noch gültige
Aufenthaltsgenehmigung unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Vordrucks
in den neuen Pass übertragen (siehe auch Nummer 4.0.3). Der Vordruck ist
mit dem Vermerk: "Übertrag der Aufenthaltsgenehmigung" samt Ort,
Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Hat die übertragende Behörde
die Aufenthaltsgenehmigung nicht selbst erteilt, so ist auch zu vermerken,
welche Behörde (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3) die Aufenthaltsgenehmigung
erteilt hat. Die Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
4.2 Befreiungen
und Passersatzpapiere
4.2.1 Befreiung von der Passpflicht
Befreiungen von der
Passpflicht ergeben sich aus den §§ 5 bis 8 DVAuslG. Außerdem bestimmt
§ 24 DVAuslG, unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der keinen
Pass oder Passersatz besitzt, auf dem Ausweisersatz (§ 39 Abs. 1) die
Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den
Grenzübertritt eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden kann.
4.2.2 Einführung und Zulassung amtlicher
Ausweise als Passersatz
4.2.2.0 Allgemeines
Die als Passersatz
eingeführten und zugelassenen amtlichen Ausweise sind in § 14 DVAuslG
abschließend genannt, soweit nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages
(§ 1 Abs. 1) andere amtliche Ausweise als Passersatz anerkannt worden
sind (z.B. Reiseausweis für Flüchtlinge, Reiseausweis für Staatenlose, der
Laissez-Passer der Vereinten Nationen). § 14 Abs. 1 DVAuslG bezieht
sich auf die in Deutschland eingeführten Passersätze Reisedokument (§ 39
Abs. 2; § 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15 bis 18 DVAuslG),
Grenzgängerkarte (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 19 DVAuslG),
Reiseausweis als Passersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, §§ 20
und 23 Satz 1 DVAuslG), Passierschein (§ 14 Abs. 1
Nr. 4, § 21 Abs. 1 und 3, § 23 Satz 1 DVAuslG)
und Landgangsausweis (§ 14 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 2,
§ 23 Satz 1 DVAuslG). Bei den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis
10 DVAuslG genannten Ausweisen handelt es sich um allgemein zugelassene
amtliche Ausweise ausländischer Staaten oder um Ausweise aufgrund
völkerrechtlicher Vereinbarungen. Andere als die dort aufgeführten Ausweise
oder Pässe erfüllen grundsätzlich nicht die rechtlichen Anforderungen für die
Passpflicht wie z.B. Wehrpässe, Mutterpässe, Personal‑ oder sonstige
Identitätsausweise und Kennkarten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 11 oder
12 DVAuslG kann das Bundesministerium des Innern zusätzliche Passersatzpapiere,
die von Behörden anderer Staaten ausgestellt werden, als ausreichend für den
Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet anerkennen.
4.2.2.1 Reiseausweis für Flüchtlinge
4.2.2.1.0 Die Ausstellung des Reiseausweises
für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG) richtet sich nach
Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (GK). Dem berechtigten Personenkreis kann anstelle des
Reiseausweises nach diesem Abkommen ein Reiseausweis nach dem Londoner Abkommen
betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 ausgestellt
werden, wenn sie in Staaten reisen wollen, für die zwar das Londoner Abkommen,
nicht aber das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das
Protokoll vom 31. Januar 1967 gilt.
4.2.2.1.1 Folgende Ausländer haben im Rahmen
eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Anspruch auf Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge:
4.2.2.1.1.1 - Personen, die vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt worden
sind, und gleichgestellte Personen wie:
-- Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl
gewährt worden ist (§ 2 Abs. 3 AsylVfG),
-- Familienangehörige eines Asylberechtigten,
die nach § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt worden sind,
-- Familienangehörige eines Asylberechtigten,
denen nach § 7a Abs. 3 AsylVfG 1982 die Rechtsstellung eines
Asylberechtigten gewährt wurde,
-- Personen, die als ausländische Flüchtlinge
nach der Asylverordnung anerkannt worden sind (vgl. AuslVwV Nummer 7 zu
§ 28 AuslG 1965)
mit dem
Eintrag:
"Der Inhaber dieses
Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt"
4.2.2.1.1.2 - Ausländer, bei denen das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 3 AsylVfG)
mit dem Eintrag:
"Der
Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge."
4.2.2.1.1.3 - Heimatlose Ausländer mit dem Eintrag:
"Der
Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April
1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
berechtigt."
4.2.2.1.1.4 - Kontingentflüchtlinge (§ 1 Abs. 1
des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge) mit dem Eintrag:
"Der
Ausweisinhaber ist ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1
des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge."
4.2.2.1.1.5 - Flüchtlinge, die von einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt
worden sind, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf
Deutschland übergegangen ist (Artikel 28 GK i.V.m. § 11 Anhang zu
diesem Abkommen) mit dem Eintrag:
"Der
Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden."
4.2.2.1.2 Die Gültigkeitsdauer der
Reiseausweise ist bei der Ausstellung in der Regel auf zwei Jahre festzusetzen.
Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag um jeweils ein oder zwei Jahre bis zu
einer Gesamtgültigkeitsdauer von zehn Jahren, bezogen auf den Tag der
Ausstellung des Reiseausweises, verlängert werden.
4.2.2.1.3 In den Reiseausweis ist einzutragen,
dass sein Inhaber während der Gültigkeitsdauer des Ausweises berechtigt ist, in
die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Die Rückkehrberechtigung kann,
wenn es aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, kürzer befristet werden.
Sie darf jedoch nicht kürzer als drei Monate sein. Wird die Gültigkeitsdauer
des Reiseausweises verlängert, ist über die Dauer der Rückkehrberechtigung
erneut zu entscheiden und ggf. eine Rückkehrberechtigung erneut einzutragen.
Dazu ist in dem Reiseausweis der Vermerk einzutragen:
"Dem
Inhaber ist gestattet, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zum ...
zurückzukehren."
4.2.2.1.4 Sofern der Geltungsbereich des
Reiseausweises nicht nach § 4 des Anhangs zum Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge auf bestimmte Länder zu beschränken ist, gilt er
für alle Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat; als Geltungsbereich ist in
diesem Fall in den Reiseausweis einzutragen:
"Für
alle Länder ausgenommen ... (Herkunftsstaat); for all countries with the exception
of ... (country
of origin); pour tous les pays sauf ... (pays
d’origine)."
4.2.2.1.5 In den Reiseausweis für Flüchtlinge
dürfen die Kinder des Ausländers, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eingetragen werden, auch wenn diese selbst nicht zum
berechtigten Personenkreis der Flüchtlinge gehören. Sofern ein ausländischer
Staat für die Einreise verlangt, dass die Reiseausweise Lichtbilder der in
ihnen eingetragenen Kinder enthalten, können deren Lichtbilder in dem Ausweis
angebracht werden.
4.2.2.1.6 Bei Vorlage eines durch eine
deutsche Behörde ausgestellten Reiseausweises ist eine Eintragung über Kinder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen zu löschen. Dies gilt
nicht für die in dem Reiseausweis eingetragenen minderjährigen Kinder eines
Ausländers, der seine dauernde Niederlassung in einem anderen Staat anstrebt.
4.2.2.1.7 Wird dem Inhaber eines
Nationalpasses ein Reiseausweis ausgestellt, ist ihm der Nationalpass
gleichwohl zu belassen. In diesem Fall ist sowohl der Reiseausweis als auch der
Nationalpass mit einem Vermerk zu versehen, der auf das Vorhandensein des
anderen Ausweises hinweist.
4.2.2.1.8 Erlöschen die Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 vorliegen, oder sind der Widerruf oder die Rücknahme der
Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, unanfechtbar geworden, hat
der Ausländer den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben
(vgl. § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 6 AsylVfG). Falls der Ausländer
dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, wird der Reiseausweis eingezogen.
4.2.2.1.9 Für das Ausfüllen, die Änderung, Umschreibung
und Einziehung von Reiseausweisen sowie die Behandlung abgelaufener, ungültig
gewordener, eingezogener oder in Verlust geratener Reiseausweise finden die
Bestimmungen für deutsche Reisepässe entsprechende Anwendung, soweit in dieser
Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die
Feststellung, ob ein Reiseausweis gültig oder ungültig ist. Die Ausstellung
eines Kinderausweises anstelle des Reiseausweises kommt nicht in Betracht.
4.2.2.1.10 Das Muster des Reiseausweises
bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt.
Andere als nach diesem amtlichen Muster hergestellte Vordrucke dürfen nicht
verwendet werden.
4.2.2.1.11 Stehen zwingende Gründe der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung eines Reiseausweises
entgegen (Artikel 28 GK), kann einem Asylberechtigten ein Reisedokument
ausgestellt werden, dessen Geltungsbereich auf das Inland beschränkt ist. Für
Reisen in Staaten, die den Reiseausweis für Flüchtlinge nicht als Grenzübertrittspapier
anerkennen, kann ebenfalls ein Reisedokument ausgestellt werden.
4.2.2.1.12 Hält sich der Inhaber eines von
einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises rechtmäßig in einem Staat
auf, für den das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das
Protokoll vom 31. Januar 1967 oder das Londoner Abkommen betreffend
Reiseausweise für Flüchtlinge gilt, sind für die Ausstellung eines neuen
Reiseausweises die Behörden desjenigen Staates zuständig, bei denen der
Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist (§ 11 des Anhangs zum
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Artikel 13 des Londoner
Abkommens). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises durch die
deutsche Auslandsvertretung scheidet daher in diesen Fällen regelmäßig aus. Der
Reiseausweis kann jedoch von der deutschen Auslandsvertretung dann verlängert
werden, wenn der Inhaber des Reiseausweises von den Behörden des Staates, in
dem er sich aufhält, keinen Reiseausweis oder sonstigen Ausweis erhält, und die
Behörden dieses Staates den weiteren Aufenthalt nur unter der Voraussetzung
gestatten, dass der Reiseausweis verlängert wird. Für eine Verlängerung der
Gültigkeitsdauer des Reiseausweises um mehr als sechs Monate und für eine
erneute Verlängerung bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde, die den
Reiseausweis ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat.
Die Zustimmung ist unmittelbar bei der Ausländerbehörde einzuholen.
4.2.2.1.13 Hält sich der Ausländer mit einem
von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweis rechtmäßig in einem
Staat auf, für den das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder
das Protokoll vom 31. Januar 1967 oder das Londoner Abkommen betreffend
Reiseausweise für Flüchtlinge nicht gelten, kann die deutsche
Auslandsvertretung die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises verlängern, wenn der
Inhaber von den Behörden dieses Staates keinen Ausweis erhalten kann und die
Behörden den weiteren Aufenthalt nur unter der Voraussetzung gestatten, dass der
Reiseausweis verlängert wird. Für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des
Reiseausweises um mehr als sechs Monate und für eine erneute Verlängerung
bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde, die den Reiseausweis ausgestellt
oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat. Die Zustimmung ist
unmittelbar bei der Ausländerbehörde einzuholen.
4.2.2.1.14 Hat der Ausländer das Bundesgebiet
verlassen und ist die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises
für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen (§ 11 des Anhangs der
GK; Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980, BGBl. 1994 II S. 2645),
hat der Ausländer aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter keinen
Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 69
Abs. 2 AsylVfG). Solange der Asylberechtigte im Besitz eines gültigen von
einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist,
erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Fall der Ausreise nicht
(§ 69 Abs. 1 AsylVfG). Dies gilt jedoch nicht für Ausländer, bei
denen lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen.
4.2.2.1.15 Ausländer, die außerhalb des
Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sind, können nach § 33 in
das Bundesgebiet übernommen werden. Soll ihnen aufgrund einer entsprechenden
Entscheidung der Aufenthalt im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer eines
Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einer Behörde eines anderen Staates
ausgestellt wurde, hinaus gestattet werden, hat die Ausländerbehörde einen
neuen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
auszustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 11 des Anhangs zu
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Die Behandlung des
ausländischen Reiseausweises richtet sich nach § 12 des Anhangs zu dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
4.2.2.2 Reiseausweis für Staatenlose
4.2.2.2.0 Die Ausstellung des Reiseausweises
für Staatenlose richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473), das am
24. Januar 1977 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist
(BGBl. 1977 II S. 235).
4.2.2.2.1 Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung
eines Reiseausweises für Staatenlose besteht nur dann, wenn der Staatenlose
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zwingende Gründe der
Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen
(Artikel 28 Satz 1 Staatenlosenübereinkommen). Grundsätzlich wird ein
Daueraufenthaltsrecht vorausgesetzt. Verweigert der Herkunftsstaat etwa einem
Staatenlosen die Rückkehr auf Dauer, ist für den Ausländer dieser Staat nicht
mehr das Land seines gewöhnlichen bzw. rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von
Artikel 28 des Staatenlosenübereinkommens. Die Aufenthaltsbefugnis
verleiht ein entsprechendes Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikels 28 Satz 1
des Staatenlosenübereinkommens. Diese Anforderung wird jedoch durch die Wirkung
des § 69 Abs. 2 und 3 ebenso wenig erfüllt wie durch eine Duldung
nach § 55 Abs. 1.
4.2.2.2.2 Nach
Artikel 28 Satz 2 des Staatenlosenübereinkommens können die
Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen
Staatenlosen einen Reiseausweis im Ermessenswege ausstellen. Sie werden
insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise
denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die
von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen
Reiseausweis erhalten können (sog. Wohlwollensklausel). Die Ausstellung eines
Reiseausweises für Staatenlose im Ermessenswege kommt insbesondere dann nicht
in Betracht, wenn dem Ausländer die Stellung eines
(Wieder-) Einbürgerungsantrags
zugemutet werden kann und der Ausländer nicht nachweist, dass dieser Antrag
keinen Erfolg hat.
4.2.2.3 Sammellisten
4.2.2.3.1 Sammellisten, die von Behörden eines
ausländischen Staates ausgestellt werden, werden anerkannt, wenn sie
- für Reisegruppen von nicht weniger als fünf
und nicht mehr als fünfzig Teilnehmer ausgestellt sind,
- Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und
Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Reiseleiters sowie sämtlicher
Teilnehmer enthalten und
- die Gültigkeitsdauer angegeben ist.
4.2.2.3.2 Der Reiseleiter muss einen gültigen
Pass besitzen. Sammellisten gelten als Passersatz nur für diejenigen in ihnen
verzeichneten Personen, die sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B.
Führerschein) ausweisen; bei Reisegruppen von Kindern gelten die
Voraussetzungen für einen Kinderausweis nach § 14 Abs. 2 Nr. 9
DVAuslG.
4.2.2.4 Liste
der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union nach Maßgabe des
Artikels 2 des in § 4 Abs. 3 DVAuslG bezeichneten Beschlusses des Rates der
Europäischen Union vom 30. November 1994.
Die
Liste der Reisenden (siehe auch Nummer 3.1.2.4.2) gilt für den Schüler,
der sich nicht durch einen eigenen Pass oder Passersatz ausweisen kann, als
Passersatz i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 8 DVAuslG, wenn
- auf ihr ein Lichtbild aus neuerer Zeit
angebracht ist, sofern der Schüler sich nicht durch einen eigenen amtlichen
Lichtbildausweis ausweisen kann, und
- die zuständige Behörde des betreffenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union bestätigt, dass der Schüler in diesem
Staat wohnhaft und in diesen rückkehrberechtigt ist, und zugleich versichert,
dass die Liste entsprechend beglaubigt ist.
Lehrer
oder andere Begleitpersonen müssen einen gültigen Pass oder Passersatz
besitzen.
4.3.1 Deutsche Behörden dürfen in
ausländischen Pässen und den als Passersatz zugelassenen Ausweisen außer den
nach dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Eintragungen nichts eintragen,
ändern oder löschen, es sei denn, dass sie hierzu von den Behörden ersucht oder
ermächtigt worden sind, die den Pass oder Passersatz ausgestellt haben. Dies
gilt nicht für die Kennzeichnung ge- bzw. verfälschter Pässe und
Passersatzpapiere. In amtlichen Personalausweisen dürfen keine Eintragungen
vorgenommen werden.
4.3.2 Die nach § 63 zuständigen
Behörden sind befugt, im Pass oder Passersatz des Ausländers einen
Kontrollstempel anzubringen, dessen Gestaltung vom Bundesministerium des Innern
bestimmt wird.
4.4 Wird der Ausländer als Deutscher
eingebürgert, entfällt die Passpflicht (siehe Nummer 1.2.3.2).
5 Zu
§ 5 Arten der
Aufenthaltsgenehmigung
5.1 In § 5 sind die
Aufenthaltstitel abschließend genannt, die Ausländern nach Maßgabe des
Ausländergesetzes aufgrund eines Verwaltungsakts erteilt werden können. Diese
Aufenthaltstitel werden auch erteilt, soweit in anderen Gesetzen vorgesehen ist
(§ 1 Abs. 1), dass der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erhält
(z.B. nach Artikel 6 und 7 ARB 1/80, nach den Europaabkommen mit mittel-
und osteuropäischen Staaten). Bei der Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltstitel sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden
(siehe Nummer 66.1.0.2 vierter Spiegelstrich).
5.2 Die Aufenthaltsgenehmigung selbst
ist kein Aufenthaltstitel, sondern der Oberbegriff für die in § 5
genannten einzelnen Titel. Die Differenzierung der Aufenthaltstitel trägt dem
gesetzgeberischen Willen Rechnung, Einreise und Aufenthalt, einschließlich der
rechtlichen Verfestigung, von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet
entsprechend unterschiedlich und abschließend zu regeln.
5.3 Die Ausländer, denen nach dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit gewährt wird, erhalten nach
Maßgabe des AufenthG/EWG die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) unter
Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke. Entsprechendes gilt für
Ausländer, die nach dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum begünstigt sind (vgl. § 15c AufenthG/ EWG). Das
Aufenthaltsrecht dieses Personenkreises wird durch die befristete oder
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG dokumentiert (vgl. 3.1.1.1).
5.4 Die Art des Aufenthaltstitels lässt
den Ausländer grundsätzlich darauf schließen, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet
rechtlich verfestigen darf (Rechts‑ und Erwartenssicherheit). Ein Wechsel
des Aufenthaltstitels ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen
zulässig (vgl. z.B. § 28 Abs. 3). Der Erwerb eines eigenständigen
Aufenthaltsrechts (vgl. § 19, Artikel 6 ARB 1/80) erfordert nicht
zwangsläufig die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels.
5.5.1 Ist in ausländerrechtlichen
Bestimmungen die Aufenthaltsgenehmigung erwähnt, bezieht sich die entsprechende
Regelung auf sämtliche der in § 5 genannten Aufenthaltstitel, soweit nach
Sinn und Zweck der Regelung ein bestimmter Aufenthaltstitel nicht
ausgeschlossen ist (vgl. z.B. §§ 6 bis 9 AAV in bezug auf die
Aufenthaltsbefugnis). Die Aufenthaltsgenehmigung als solche kann daher nicht
erteilt werden. Die Ausländerbehörde muss stets entscheiden, welchen Titel sie
zu erteilen hat.
5.5.2 Maßgebend für die Entscheidung über
den Aufenthaltstitel ist der Grund und Zweck des Aufenthalts, den der Ausländer
in dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung angibt. Es darf nur
der im Gesetz für den jeweiligen Grund bzw. Zweck vorgesehene Titel erteilt
werden; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht (siehe § 15, § 17
Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1). Die Vorschriften
über die Wahl der Aufenthaltstitel verbieten es grundsätzlich, in ihnen eine
Ermächtigungsgrundlage für einen nicht bereits normierten
Aufenthaltsgenehmigungstatbestand zu sehen. Liegt der Aufenthaltsgrund in der
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, ergibt sich die Wahl des Aufenthaltstitels
auch aus der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV). Außerdem schreiben §§ 68
und 70 AsylVfG vor, welche Aufenthaltstitel Asylberechtigten und anerkannten
ausländischen Flüchtlingen zu erteilen sind.
5.6 Die Erteilung eines bestimmten
Aufenthaltstitels setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
aufenthaltsgenehmigungspflichtig ist und einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung stellt (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1,
§ 69). In dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung muss hinreichend
bestimmt sein, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer begehrt. Das Ziel des
Begehrens ist ggf. zu klären. Dabei kommen dem mit dem Aufenthaltsbegehren
geltend gemachten Grund oder Zweck sowie der Dauer des Aufenthalts im
Bundesgebiet wesentliche Bedeutung zu, denn diese Kriterien bestimmen den
Charakter einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Bestimmung eines Aufenthaltstitels
ist jedoch auch dann erforderlich, wenn die Aufenthaltsgenehmigung von Amts
wegen zu erteilen ist (vgl. § 21 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 31
Abs. 2).
5.7 Der einem Ausländer erteilte
Aufenthaltstitel wird gegenstandslos, wenn er Deutscher im Sinne von
Artikel 116 Abs. 1 GG wird (siehe Nummern 1.2.3.2 und 58.1.1.2).
Hinsichtlich der Bescheinigung des Aufenthaltsrechts der vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer unter 16 Jahren siehe
Nummer 3.4.4.
5.8.1 Beim nationalen Visum handelt es
sich ebenfalls um eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach den in § 5
genannten Aufenthaltstiteln einzustufen ist. Es ist seiner Rechtsnatur nach
entweder eine Aufenthaltserlaubnis, ‑bewilligung oder ‑befugnis.
Sollte aus den Unterlagen zum Visumverfahren der Aufenthaltstitel nicht
ersichtlich sein, ist es Aufgabe der Ausländerbehörde, die
Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise formell zu bestimmen.
5.8.2 Eine Aufenthaltsgenehmigung ist auch
das an der Grenze erteilte Ausnahme-Visum (siehe Nummer 58.2.1 und
58.2.2).
5.9 Die vor Inkrafttreten des
Ausländergesetzes erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis,
unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) sind gemäß
§ 94 AuslG in die in § 5 und in §§ 1 Abs. 4, 7a AufenthG/
EWG genannten Aufenthaltstitel übergegangen. Den Ausländern, die nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind, darf ab
Inkrafttreten des Ausländergesetzes keine Aufenthaltsberechtigung erteilt
werden. Die Aufenthaltsberechtigung und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
dieser Ausländer gelten nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2
Nr. 1 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG fort. Die bislang erteilte
befristete Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 94 Abs. 3 Nr. 1 als
Aufenthaltserlaubnis-EG fort (§ 1 Abs. 4 AufenthG/EWG).
5.10 Den Rechtscharakter einer
Aufenthaltsgenehmigung erfüllen nicht
5.10.1 - die Betretenserlaubnis gemäß § 9 Abs. 3, die lediglich
die zeitweilige Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 8
Abs. 2 ist und deshalb nach den Einreisevorschriften ggf. ein zusätzliches
Visum erfordert,
5.10.2 - die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), die
lediglich den kraft Gesetzes rechtmäßigen Aufenthalt eines Asylbewerbers
während des Asylverfahrens bescheinigt,
5.10.3 - die Duldung (§ 55 Abs. 1), die lediglich die Aussetzung
der Abschiebung ist und somit die vollziehbare Ausreisepflicht und damit auch
die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in ausländerrechtlicher Hinsicht
voraussetzt, und
5.10.4 - die Wirkungen des § 69 Abs. 2 und 3, die der Entscheidung
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorausgehen.
6 Zu § 6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung
6.0 Allgemeines
Ansprüche
im Sinne des § 6 Abs. 1 umfassen nicht nur die nach dem
Ausländergesetz, sondern auch die nach anderen Gesetzen festgelegten Ansprüche
auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. §§ 68, 70 AsylVfG). Die
in § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Ansprüche beziehen sich jedoch nur auf Ansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz.
6.1 Rechtsanspruch
und Versagungsgründe
6.1.1 Ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 6
Abs. 1 besteht nur, wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Ob ein
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung besteht,
ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (z.B. "... ist zu erteilen
...", "... ist zu verlängern ...", "... wird erteilt
...", oder "... wird verlängert ..."). Im Ausländergesetz finden
sich Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung u.a.
in folgenden Vorschriften: § 16 Abs. 1, 4; § 18 Abs. 1;
§ 19 Abs. 1, 2 Satz 1; § 20 Abs. 1, 2, 6; § 21
Abs. 1; § 23 Abs. 1; § 24 Abs. 1; § 25
Abs. 2; § 26 Abs. 1; § 27 Abs. 2; § 29
Abs. 2; § 31 Abs. 2; § 96 Abs. 1 Satz 1;
§ 98 Abs. 2; § 101.
6.1.2 In anderen
Gesetzen sind Ansprüche in folgenden Vorschriften beachtlich: § 1
Abs. 4 AufenthG/EWG, § 3 Abs. 1 FreizügV/EG; Artikel 6
und 7 ARB 1/80; § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 1
AsylVfG; § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz; § 12
Abs. 3 HAG.
6.1.3 Ein gesetzlicher
Anspruch im Sinne von § 6 Abs. 1 besteht auch dann, wenn der Ausländer
einen sogenannten Regelanspruch aufgrund des Gesetzes hat (siehe § 16
Abs. 5: „... wird in der Regel erteilt ...„, § 25 Abs. 3,
§ 28 Abs. 4 Satz 2). Ein Rechtsanspruch besteht in solchen
Fällen jedoch nur dann, wenn kein atypischer Sachverhalt vorliegt, der sich
durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet und
so bedeutsam ist, dass er ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigt (siehe auch
Nummern 7.2.0.2, 8.2.4.4.1, 16.5.1 bis 16.5.3 und 47.2.0.2). In den Fällen
der Regelerteilung folgt der Anspruch unmittelbar aus der Rechtsanwendung, ohne
dass Ermessen ausgeübt werden darf.
6.1.4 Die
Arbeitsaufenthalteverordnung kann aufgrund des § 10 Abs. 2 nur die
Rechtsansprüche auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 24 und 25 Abs. 1 und auf Erteilung der
Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 und 4 ausschließen
(vgl. § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2
AAV; vgl. dagegen § 11 Abs. 1 AAV).
6.1.5 Die auch für
Rechtsansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
geltenden Versagungsgründe sind in den § 8, § 16 Abs. 3,
§ 17 Abs. 5, § 19 Abs. 3 und § 26 Abs. 3
geregelt. Gesetzliche Ausschlussgründe auch für Rechtsansprüche sind in
§ 18 Abs. 5 und § 100 Abs. 3 geregelt.
6.1.6.1 Vor der
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist zu prüfen, ob der
Ausländer im Schengener Informationssystem von einem anderen Schengen-Staat zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ). Liegt eine
Ausschreibung vor, hat die Ausländerbehörde ein Konsultationsverfahren nach
Artikel 25 Abs. 1 SDÜ einzuleiten. Aufenthaltsgenehmigungen dürfen in
diesem Fall nur nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 SDÜ erteilt werden.
6.1.6.2 Stellt sich
nach der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung heraus, dass der Ausländer im
Schengener Informationssystem von einem anderen Schengen-Staat zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, hat die Ausländerbehörde ein
Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 2 SDÜ einzuleiten.
6.2 Rechtmäßiger
Aufenthalt und Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung
6.2.1 Strafhaft im
Sinne des § 6 Abs. 2 ist auch die Untersuchungshaft, sofern der
Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
Untersuchungshaft darauf angerechnet wurde.
6.2.2 Dies gilt jedoch
nur, wenn der Aufenthalt des Ausländers auch während der Haftzeit rechtmäßig
war, weil er im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit war (Nicht-Unterbrechungsregelung). Der Besitz
einer Duldung ist nicht anrechenbar (vgl. § 56 Abs. 1). Bei der
Aufenthaltsgestattung (vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG) handelt es sich
nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 2
(vgl. § 5).
6.2.3 § 6
Abs. 2 ist eine Nicht-Anrechnungsregelung, jedoch keine
Unterbrechungsregelung (siehe z.B. § 97). Deshalb sind, soweit das
Gesetz einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt oder den Besitz einer
Aufenthaltsgenehmigung für eine bestimmte Zeit fordert, die vor der Haft
liegenden Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder des Besitzes einer
Aufenthaltsgenehmigung mitzurechnen.
6.2.4 § 6 Abs. 2 ist in den
Fällen der § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Fällen
7.0 Allgemeines
7.0.1 § 7 Abs. 1 stellt wie
§ 6 Abs. 1 keine eigenständige Rechtsgrundlage dar, die im Fall des
Nichtbestehens eines gesetzlichen Anspruchs ergänzend Anwendung findet.
§ 7 regelt vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine
Aufenthaltsgenehmigung insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen
aufenthaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 15 und 28 im Ermessenswege
erteilt werden kann (Ermessensgrundtatbestand), wenn der Ausländer den
Aufenthalt zu einem Grund bzw. Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen
Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausdrücklich nicht
genannt wird (z.B. selbständige Erwerbstätigkeit, Studium,
Aufenthaltsgewährung nach Erlöschen der Asylberechtigung, Wiederkehr ehemaliger
Deutscher als Rentner). Insoweit erstreckt sich § 7 Abs. 1 auch auf
die Visumerteilung.
7.0.2 § 7 Abs. 1 regelt nur das
Erteilungsermessen, nicht jedoch das Eingreifen von (Kann‑)
Versagungsgründen (z.B. § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5). In den
Fällen, in denen die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel erteilt wird (vgl.
§ 16 Abs. 5, § 28 Abs. 4 Satz 2, § 101) muss die
Ausländerbehörde im Rahmen einer rechtlich gebundenen Entscheidung eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilen, sofern im konkreten Einzelfall nicht ein
besonderer Umstand vorliegt, der eine Abweichung vom Regelanspruch
rechtfertigt. Für Ermessenserwägungen ist in diesen Fällen kein Raum.
7.0.3 Vor der Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege ist zu prüfen, ob der Ausländer
im Schengener Informationssystem von einem anderen Schengen-Staat zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ). Artikel 25
Abs. 1 und 2 SDÜ ist zu beachten (siehe Nummer 6.1.6.1 und 6.1.6.2).
7.1 Grundsätze
für die Ermessensausübung
7.1.1.0 Vor der Ermessensausübung ist festzustellen,
ob und in welchem Umfang das Gesetz einen Ermessensspielraum eröffnet. Eine
Ermessensausübung ist erst dann zulässig, wenn sämtliche dafür maßgebenden
tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen ist daher, ob die
gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ob gesetzliche
Ausschlussgründe (§ 18 Abs. 5, § 30 Abs. 5 und § 100
Abs. 3) entgegenstehen und ob Versagungsgründe vorliegen.
7.1.1.1 Wenn eine gesetzliche
Erteilungsvoraussetzung für eine Ermessensentscheidung nicht vorliegt, muss die
Aufenthaltsgenehmigung versagt werden, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich
eine Ausnahme zulässt. Insoweit handelt es sich nicht um eine
Ermessensentscheidung, ein Ermessensspielraum besteht in diesen Fällen nicht.
7.1.1.2 Soweit in den einzelnen
Erteilungsvorschriften auch die Ermessenstatbestände Erteilungsvoraussetzungen
vorsehen (z.B. für den Familiennachzug nach § 17 Abs. 1 und 2)
und diese nicht vorliegen, darf nicht auf den Ermessensgrundtatbestand des
§ 7 Abs. 1 zurückgegriffen werden. Ebenso wenig darf eine
Entscheidung auf § 7 Abs. 1 gestützt werden, wenn das Gesetz nur
einen Anspruchstatbestand regelt (z.B. für die rechtliche
Aufenthaltsverfestigung in den §§ 26, 27) und keinen Raum für eine
Ermessensausübung lässt.
7.1.1.3 Ebenso muss die
Aufenthaltsgenehmigung versagt werden, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund
vorliegt (z.B. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2).
7.1.1.4.1 Beim Vorliegen eines gesetzlichen
Versagungsgrundes bestimmt sich nach seinem Inhalt, ob Raum für eine Ermessensausübung
nach § 7 Abs. 1 besteht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen
der zwingenden Versagungsgründe vor (vgl. § 8), ist der Ermessensbereich
des § 7 Abs. 1 nicht eröffnet. Liegt ein Regelversagungsgrund vor
(§ 7 Abs. 2), ist der Ermessensbereich des § 7 Abs. 1
ebenfalls nicht eröffnet. Liegen dagegen besondere Umstände vor, die eine
Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, ist der Ermessensbereich des § 7
Abs. 1 eröffnet.
7.1.1.4.2 Soweit besondere Umstände vorliegen,
die eine Abweichung von den Regelfällen des § 7 Abs. 2 rechtfertigen,
dürfen bei der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1 auch die
Regelversagungsgründe mit einbezogen werden, ohne dass ihnen jedoch von
vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Die Aufenthaltsgenehmigung
kann in diesem Fall erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen
oder schutzwürdige Belange des Ausländers oder seiner Familienangehörigen (z.B.
Schutz von Ehe und Familie, Wohl des Kindes) dies rechtfertigen. Entscheidend
sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie ihre Würdigung und Abwägung
unter Beachtung des Zwecks der Ermessensermächtigung sowie vorrangigen Rechts
(vgl. § 1 Abs. 1), insbesondere des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. In einem von der Regel abweichenden Ausnahmefall kann
grundsätzlich wie bei jeder anderen Ermessensentscheidung, die eine
Entscheidungsalternative eröffnet und das Ermessen daher nicht auf Null
reduziert ist, die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ebenso rechtmäßig sein
wie deren Erteilung oder Verlängerung.
7.1.2.1 Eine Entscheidung nach § 7
Abs. 1 erfordert eine Abwägung der für und gegen die Einreise bzw. den
Aufenthalt des Ausländers sprechenden Gesichtspunkte. Aus der Entscheidung muss
ersichtlich sein, dass eine solche Abwägung stattgefunden hat. In die
Ermessensentscheidung sind im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung
einzubeziehen
- alle öffentlichen Interessen, die für den
Aufenthalt des Ausländers sprechen,
- alle schutzwürdigen Bindungen des Ausländers
im Bundesgebiet,
- die sonstigen schutzwürdigen
Individualinteressen des Ausländers, denen der Aufenthalt dienen soll,
- alle im Rahmen der gesetzlichen
Versagungsgründe noch nicht berücksichtigten öffentlichen Interessen, die gegen
den Aufenthalt sprechen,
- sonstige in der Person liegende Gründe, die
für oder gegen eine Aufenthaltsgewährung sprechen, etwa auch frühere Bindungen
und Beziehungen zu Deutschland, zur deutschen Sprache und Kultur.
7.1.2.2 Zu den öffentlichen Interessen
gehören alle finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen,
entwicklungs- und außenpolitischen und sonstigen politischen Interessen von
Bund und Ländern. Neben den arbeitsmarktpolitischen haben die
zuwanderungspolitischen Interessen eine besondere Bedeutung, zu denen
insbesondere die beiden ausländerpolitischen Grundsatzentscheidungen gehören,
die Integration der auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländer zu fördern und
die weitere Zuwanderung von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten und
Nicht-EWR-Staaten zu begrenzen. Es geht hierbei um Kriterien, die nicht unmittelbar
an die erwarteten Auswirkungen des Aufenthalts eines bestimmten Ausländers,
sondern an die absehbaren Folgen des Zuzugs oder der Zuwanderung größerer
Gruppen von Angehörigen anderer Staaten anknüpfen (vgl. §§ 9, 10 AAV).
7.1.2.3 Die für den Ausländer und seine
Familienangehörigen günstigen Umstände, insbesondere seine individuellen
Interessen, sind nur zu berücksichtigen, sofern sie offenkundig oder bekannt
sind oder soweit der Ausländer sie unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend
macht (§ 70 Abs. 1). Soweit Interessen Dritter berücksichtigt werden,
können sie die Entscheidung nicht maßgeblich beeinflussen (insbesondere
wirtschaftliche Interessen).
7.1.3.1 Die Ermessensausübung wird bestimmt
durch verfassungs- und völkerrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Grundrechte
und die in ihnen niedergelegte Wertordnung, sowie rechtsstaatliche Prinzipien,
insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und
des Vertrauensschutzes.
7.1.3.2 Der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass eine belastende hoheitliche Maßnahme im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und zur Verwirklichung dieses
verfassungsrechtlich anerkannten Interesses geeignet, erforderlich und
angemessen ist. Eine sachgerechte Abwägung erfordert danach eine umfassende
Sachverhaltsermittlung und ‑aufklärung nach dem im Verfahren geltenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
7.1.3.3 Bei einer Ermessensreduzierung auf
Null hat der Ausländer zwar einen Rechtsanspruch auf die einzig rechtmäßige
Entscheidung. Es handelt sich jedoch nicht um eine rechtliche gebundene
Entscheidung im Sinne von § 6 Abs. 1.
7.1.3.4 Wird die Aufenthaltsgenehmigung
wiederholt und ohne Einschränkungen verlängert, kann unter dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländerbehörde so stark
eingeschränkt sein (langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, die
damit einhergehende Verwurzelung in die wirtschaftlichen und sozialen
Lebensverhältnisse in Deutschland sowie das fortgeschrittene Alter des Ausländers),
dass der Antrag auf weitere Verlängerung nicht allein aus solchen Gründen
abgelehnt werden kann, die eine Ablehnung bereits in einem früheren Stadium
gerechtfertigt hätten.
7.1.3.5 Der Grundsatz der Gleichbehandlung
dient der Verwirklichung des Rechts und zugleich der Vermeidung von Willkür.
Die Behörde ist verpflichtet, unterschiedliche Sachverhalte entsprechend den
Umständen des Einzelfalls sowie gleiche Sachverhalte nicht ungleich zu
behandeln.
7.1.3.6 Soweit schutzwürdige
grundrechtsrelevante Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet bestehen (z.B.
der rechtmäßige Aufenthalt eines nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet),
ist die Berücksichtigung dieses Individualinteresses auch im öffentlichen
Interesse gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG geboten. Kein
grundrechtsrelevantes Individualinteresse liegt dagegen vor, wenn noch keine
Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet bestehen und er lediglich zum Zwecke
der Grundrechtsausübung ins Bundesgebiet kommen will (z.B. zur Ausübung der
Religions‑, Wissenschafts‑ oder Meinungsfreiheit).
7.1.3.7 Die rein privaten Interessen des
Ausländers, die nicht auf grundrechtsrelevanten Bindungen zum Bundesgebiet
beruhen, sind zwar bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, aber es
besteht keine Pflicht, ihnen durch Aufenthaltsgewährung zu entsprechen. Dies
gilt auch dann, wenn der Aufenthalt des Ausländers keine öffentlichen
Interessen beeinträchtigt oder gefährdet und wenn auch in der Person des
Ausländers kein Grund vorliegt, ihm den Aufenthalt zu verwehren.
7.1.4.1 Ermessensbindende
Verwaltungsvorschriften sind für die Entscheidung einer Vielzahl
gleichgelagerter Fälle verbindlich, damit eine einheitliche Entscheidungspraxis
gewährleistet wird. Insoweit entbinden sie die Behörde davon, bei der Erteilung
der Aufenthaltsgenehmigung in jedem konkreten Einzelfall selbst eine
vollständige Ermessensabwägung durchzuführen. Insbesondere in Fällen der
Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im
Ermessenswege kann die Behörde nicht davon absehen, in der Verfügung eigene
Ermessenserwägungen anzustellen. Soweit in einem konkreten Einzelfall besondere
Umstände vorliegen, ist die Behörde nicht nur berechtigt, von der
ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift abzuweichen, sondern auch zur Prüfung
verpflichtet, ob diese besonderen Umstände eine abweichende Entscheidung
rechtfertigen. In die Ausländerakten ist ein Vermerk aufzunehmen, aus welchen
Gründen von ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften zu Gunsten des
Ausländers abgewichen wurde.
7.1.4.2 Soweit die Verwaltungsvorschriften
zum Ausländergesetz keine ermessensbindenden Regelungen enthalten, können die
Länder nach Maßgabe des Gesetzes ermessensbindende Verwaltungsvorschriften
erlassen.
7.1.4.3 Bei der Begründung der
Ermessensentscheidung ist die Behörde nicht verpflichtet, sich mit allen nur
erdenklichen Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen (vgl. auch
§ 114 Satz 2 VwGO).
7.1.4.4 Ob die Behörde den
Genehmigungsantrag aus Ermessensgründen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat,
beurteilt sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten behördlichen
Entscheidung (z.B. Zustellung des Widerspruchsbescheids).
·
7.2 Regelversagungsgründe
·
·
7.2.0 Allgemeines
·
·
7.2.0.1 Die Regelversagungsgründe des
§ 7 Abs. 2 finden nur in Fällen Anwendung, in denen kein Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Ein Anspruch besteht auch in
Fällen der Regelerteilung (siehe Nummer 6.1.3). Ist die Ausländerbehörde
aufgrund einer Anordnung gemäß § 32 verpflichtet, eine Aufenthaltsbefugnis
zu erteilen, gilt entsprechendes (siehe Nummer 32.0).
·
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7.2.0.2 Die Beurteilung, ob ein
Regelversagungsgrund eingreift, erfordert eine rechtlich gebundene
Entscheidung, die einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall ist durch einen besonderen
Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das
ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Ein
Regelfall unterscheidet sich nicht durch besondere, außergewöhnliche Umstände und
Merkmale von der Vielzahl gleichliegender Fälle (siehe auch Nummern 6.1.3,
8.2.4.4.1, 16.5.1 bis 16.5.3 und 47.2.0.2).
·
·
7.2.0.3 Die Regelversagungsgründe greifen
grundsätzlich dann nicht ein, wenn entsprechende Versagungsgründe nach anderen
Vorschriften des Ausländergesetzes zu berücksichtigen sind (z.B. § 16
Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2).
Eine Anwendungsbeschränkung kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass die
Regelversagungsgründe durch Verlängerungsvorschriften verdrängt werden (vgl. z.B.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 in bezug auf § 7 Abs. 2 Nr. 1
und 2).
·
·
7.2.0.4 § 7 Abs. 2 greift dann
nicht ein, wenn dies im Gesetz bestimmt ist (vgl. § 30 Abs. 1,
§ 98 Abs. 1). Die Anordnung nach § 32 a kann vorsehen, dass die
Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 7 Abs. 2 erteilt wird (vgl. § 32
a Abs. 1 Satz 3).
·
·
7.2.0.5.1 Der Anwendungsbereich des § 7
Abs. 2 kann auch durch andere Gesetze im Sinne von § 1 Abs. 1
beschränkt sein. Österreichischen Staatsangehörigen z.B. darf, unabhängig von
der Freizügigkeit nach Europäischem Gemeinschaftsrecht, der weitere Aufenthalt
nicht allein aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit versagt und gegen sie dürfen
keine Maßnahmen zur Rückführung erlassen werden, wenn sie sich bereits ein Jahr
ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufhalten; ohne Rücksicht auf die Dauer
des Aufenthalts haben alle diese Maßnahmen zu unterbleiben, wenn Gründe der
Menschlichkeit gegen sie sprechen (vgl. Artikel 8 Abs. 1 des
deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17. Januar 1966 ‑ BGBl. 1969
II S. 1550 ‑). Die Zulassung des weiteren Aufenthalts darf
weder wegen mangelnder Unterhaltssicherung (vgl. § 7 Abs. 2
Nr. 2) noch deswegen verweigert werden, weil mit dem Sozialhilfebezug oder
der Sozialhilfebedürftigkeit ein Ausweisungsgrund verwirklicht wird
(vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6).
Schweizerische Staatsangehörige können sich im Falle der Hilfsbedürftigkeit auf
einen gleichwertigen aufenthaltsrechtlichen Schutz berufen (vgl. dazu Artikel 5
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 der deutsch-schweizerischen
Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 ‑ BGBl.
1953 II S. 31, S. 129 ‑).
·
·
7.2.0.5.2 Im Unterschied dazu schränken das
Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II
S. 563/ 1958 II S. 18) und das Europäische Niederlassungsabkommen vom
13. Dezember 1959 (BGBl. 1959 V S. 97) zwar die Ausweisung eines
Ausländers ein, die sich daraus ergebende Schutzwirkung schließt jedoch nicht
die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung aus. Die
Schutzwirkung dieser Verträge erstreckt sich nur auf bestehende
Aufenthaltsrechte.
·
·
7.2.0.6 Lässt die Ausländerbehörde eine
Abweichung von den Regelversagungsgründen zu, hat sie zu prüfen, ob dem
Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege erteilt werden kann. Das
Ergebnis der Prüfung hat sie aktenkundig zu machen.
·
· 7.2.1 Ausweisungsgrund
·
·
7.2.1.0.1 Das Vorliegen eines
Ausweisungsgrundes führt nur dann zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2
Nr. 1, wenn ein entsprechender Grund nicht nach anderen Vorschriften des
Ausländergesetzes als Grundlage für die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung
im Ermessenswege in Betracht kommt (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 17
Abs. 5, § 19 Abs. 3). Das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes
stellt eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 25 Abs. 1
und § 27 Abs. 2 Nr. 5 dar.
·
·
7.2.1.0.2 Im Falle der Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung darf auf solche Regelversagungsgründe nicht mehr
zurückgegriffen werden, die bei einer vorangegangenen Erteilung oder
Verlängerung der Behörde bereits bekannt waren. Dem steht jedoch nicht
entgegen, dass die Behörde solche verbrauchten Gründe zur Bekräftigung ihrer
Auffassung in bezug auf die Entscheidung über den zuletzt gestellten
Verlängerungsantrag einbezieht.
·
·
7.2.1.1 Der Regelversagungsgrund greift ein,
wenn ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 47 objektiv vorliegt. Es wird
nicht gefordert, dass der Ausländer auch ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden
könnte. Daher ist keine hypothetische Prüfung durchzuführen, ob der Ausländer
wegen des Ausweisungsgrundes ausgewiesen werden könnte und ob der Ausweisung
Schutzvorschriften entgegen stehen. Bei der Feststellung, ob ein
Ausweisungsgrund vorliegt, ist unbeachtlich, ob die Ausweisungsbeschränkungen
des § 48 gegeben sind, oder ob das im Europäischen Fürsorgeabkommen
geregelte Verbot der Ausweisung wegen Sozialhilfebedürftigkeit eingreift. Diese
Regelung verbietet lediglich, dass an das Vorliegen des Ausweisungsgrundes nach
§ 46 Nr. 6 die Rechtsfolge der Ausweisung geknüpft werden darf. Sie
verpflichtet jedoch nicht, einem Ausländer, der Sozialhilfe in Anspruch nimmt
oder in Anspruch nehmen muss, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern.
·
·
7.2.1.2 Im Falle der Ausweisung findet der
gesetzliche Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 vorrangig
Anwendung.
·
·
7.2.1.3 Ein Ausweisungsgrund ist dann
beachtlich, wenn es um eine Beeinträchtigung erheblicher Interessen der
Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 45 Abs. 1, insbesondere der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, geht und der Ausweisungsgrund noch aktuell
ist. Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 3 und 47 liegen solange
vor, wie eine Gefährdung fortbesteht. Längerfristige Obdachlosigkeit,
Sozialhilfebezug und Inanspruchnahme von Erziehungshilfe (§ 46 Nr. 5
zweite Alternative, Nr. 6, 7) können keine Grundlage für die Versagung
bieten, wenn diese Umstände zwischenzeitlich weggefallen sind.
·
·
7.2.1.4 Das Vorliegen eines
Ausweisungsgrundes ist im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 1
dann nicht erheblich, wenn die Anwendbarkeit einer Ausweisungsvorschrift
aufgrund vorrangigen Rechts von vornherein ausgeschlossen ist. Dies kann sich
aus Europäischem Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. § 12 AufenthG/EWG).
·
·
7.2.1.5 Ein Ausweisungsgrund führt nur dann
zur Regelversagung, wenn er noch aktuell oder nicht aufgrund einer Zusicherung
der Ausländerbehörde verbraucht ist (Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes;
siehe Nummern 7.2.1.0.1 und 7.2.1.0.2). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob in
anderen Vorschriften das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes zu einer anderen
Rechtsfolge führt (vgl. z.B. § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 17
Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 25 Abs. 1
und 3 Satz 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 4
und 5).
·
·
7.2.1.6 Für eine Abweichung vom ansonsten
ausschlaggebenden Regelversagungsgrund können folgende Gesichtspunkte maßgebend
sein:
·
·
7.2.1.6.1 - Die
Dauer der Aufenthaltszeit, in der keine Straftaten begangen wurden, im
Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer. Ein langwährender rechtmäßiger
Aufenthalt im Bundesgebiet und die damit regelmäßig einhergehende Integration
kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine atypische Fallgestaltung in der Weise
ergeben, dass schutzwürdige Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu
berücksichtigen sind und eine Aufenthaltsgenehmigung je nach dem Grad
der Entfremdung vom Heimatland grundsätzlich nur noch zur Gefahrenabwehr aus
gewichtigen Gründen versagt werden darf. Die Zeiten, in denen der Ausländer
sich in Strafhaft befunden hat, sind unerheblich (vgl. § 6 Abs. 2).
Als Orientierungsmaßstab kann § 86 Abs. 1 dienen.
·
7.2.1.6.2 - Hat
der Ausländer die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten
(z.B. unverschuldete Arbeitslosigkeit, unverschuldeter Unfall) und hält er sich
seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist dieser Umstand insbesondere
dann zugunsten des Ausländers zu gewichten, wenn er aufgrund seiner
Sondersituation dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht oder die
Minderung der Erwerbsfähigkeit einen ergänzenden Sozialhilfebezug erforderlich
macht. Dies gilt auch bei der Verlängerung einer nach § 19 Abs. 1
erteilten Aufenthaltserlaubnis.
·
7.2.1.6.3 - Bei
Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nach
langwährendem Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch darauf abzustellen, ob
Sozialhilfeleistungen nur in geringer Höhe oder für eine Übergangszeit in
Anspruch genommen werden. Dies kann insbesondere bei Alleinerziehenden der Fall
sein.
·
7.2.1.6.4 - Bei
Obdachlosigkeit kann eine Abweichung vom Regelversagungsgrund gerechtfertigt
sein, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der zusammen mit seinen
Familienangehörigen seit langer Zeit in Deutschland lebt, beschäftigt ist und
folglich seine Existenzgrundlage und die seines Ehegatten und seiner
minderjährigen Kinder verlieren würde, wenn er mangels Aufenthaltsgenehmigung
das Bundesgebiet verlassen müsste und ihm unter Berücksichtigung seines
Lebensalters im Heimatstaat der Aufbau einer Existenzgrundlage nicht mehr ohne
weiteres zumutbar wäre.
·
·
7.2.1.7 Von dem Regelversagungsgrund kann in
den Fällen des Sozial‑ und Jugendhilfebezugs (§ 46 Nr. 6
und 7) unter denselben Voraussetzungen abgesehen werden wie bei § 7
Abs. 2 Nr. 2. In den Fällen des § 98 Abs. 1 und 3 ist
der ergänzende Sozialhilfebezug kein Regelversagungsgrund. Der Visumserteilung
nach § 30 Abs. 1 steht § 7 Abs. 2 nicht entgegen.
·
·
7.2.1.8 Eine von der Regel abweichende
Fallgestaltung ist jedoch nur dann beachtlich, wenn die weitere Anwesenheit des
Ausländers im Bundesgebiet überwiegenden öffentlichen Interessen nicht zuwider
läuft. Greift der Regelversagungsgrund nicht ein, ist der einem weiteren
Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet entgegenstehende Gesichtspunkt bei der
Interessenabwägung nach § 7 Abs. 1 zu gewichten.
·
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7.2.2 Fehlende Sicherung des
Lebensunterhalts
·
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7.2.2.0.1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 geht
von dem Grundsatz aus, dass der Aufenthalt nur gewährt werden soll, soweit der
Lebensunterhalt eines Ausländers eigenständig, d.h. ohne die Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel gesichert ist. Dabei bleiben öffentliche Mittel außer
Betracht, die auf einer Beitragszahlung beruhen oder die gerade zum Zweck der
Aufenthaltsermöglichung im Bundesgebiet gewährt werden, sowie das Kindergeld.
Die Fähigkeit zur eigenen Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend
sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die öffentlichen
Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur
vorübergehend belastet werden. Die Sicherung des Lebensunterhalts von
Ausländern im Bundesgebiet berührt demnach öffentliche Interessen (vgl. auch
§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 3). Eine
Sicherungsmöglichkeit besteht auch im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach
§ 84.
·
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7.2.2.0.2 Der Bedarf für den Lebensunterhalt
ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt
eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter,
Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind
Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) zu berücksichtigen.
·
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7.2.2.0.3 Zwar sind Leistungen für
Familienangehörige nicht anzusetzen, da sich § 7 Abs. 2 Nr. 2
lediglich auf den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht. Der
Umstand, dass Familienangehörige auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, ist
jedoch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 1 zu
berücksichtigen (vgl. § 46 Nr. 6). Gleiches gilt im Fall der
Obdachlosigkeit (§ 46 Nr. 5).
·
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7.2.2.0.4 Ungeachtet des Einkommens, das unter
Umständen unter dem Existenzminimum liegen kann, folgt aus dem Europäischem
Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer bereits ab
einem Beschäftigungsumfang von etwa zehn Stunden pro Woche. Die Sicherstellung
des Lebensunterhalts für die nach den EG-Aufenthaltsrichtlinien begünstigten Nichterwerbstätigen
richtet sich nach § 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG.
·
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7.2.2.0.5 Bei der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige sind hinsichtlich der
Existenzsicherung die besonderen Vorschriften in § 18 Abs. 4, § 19
Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 22 Satz 2 zu beachten.
·
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7.2.2.1.1 Zu dem in § 7 Abs. 2
Nr. 2 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die
Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 84
Abs. 1 Satz 1) und daher nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
im Ermessenswege gefordert werden kann (§ 7 Abs. 1, § 22 Satz 1,
§ 30 Abs. 2). Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts verlangt, dass
dem Ausländer die finanziellen Mittel zustehen und für den Unterhaltsbedarf
verfügbar sind. Zu den sonstigen eigenen Mittel gehören Leistungen aus privaten
Versicherungsverträgen ungeachtet dessen, wer die Versicherungsbeiträge
aufgebracht hat. Zu diesen Mitteln gehören auch Rentenansprüche, auch soweit
die Renten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.
·
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7.2.2.2.1 Unterhaltsleistungen können von
Familienangehörigen oder Dritten erbracht werden. Der Nachweis, dass im
Bundesgebiet eine zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtete Person vorhanden
ist, reicht für sich allein nicht aus. Durch Unterhaltsleistungen eines anderen
ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch
die andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann. Hält sich die andere
Person nicht im Bundesgebiet auf, hat der Ausländer gemäß § 70 Abs. 1
den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende Mittel bis zum Ablauf der
Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung verfügbar sind. Hinsichtlich der
Sicherstellung des Lebensunterhalts im Rahmen eines Ausbildungs- oder
Studienaufenthalts siehe Nummer 28.5.0.5.
·
·
7.2.2.2.2 Soweit der Lebensunterhalt aus
Unterhaltsleistungen nichtunterhaltspflichtiger Personen bestritten wird, ist
von diesen eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß § 84 zu
fordern.
·
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7.2.2.3 Der Regelversagungsgrund des
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn der Ausländer Arbeitslosenhilfe
bezieht. Hierbei handelt es sich um öffentliche Mittel, die nicht auf einer
Beitragsleistung beruhen. Bei den Ausländern, die am 1. Januar 1991 eine
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besaßen, ist der Arbeitslosenhilfebezug kein
Regelversagungsgrund, sondern nur ein Ermessensversagungsgrund (§ 98).
Demgegenüber beruhen Arbeitslosengeld sowie Leistungen aus der Kranken- oder
Rentenversicherung auf Beitragsleistungen, BAföG sowie Wohngeld sind nicht auf
einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel.
·
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7.2.2.4 Hinsichtlich der Verlängerung von
Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer, die am 1. Januar 1991 bereits im
Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis waren,
findet § 98 Anwendung. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 98
Abs. 1 oder Abs. 3 kann ein besonderer die Abweichung von dem
Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 rechtfertigender
Umstand sein, wenn § 98 mangels eines Anspruches auf
Arbeitslosenunterstützung nicht mehr eingreift.
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7.2.2.5 Bei der Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung kommt ein Absehen von dem Regelversagungsgrund
grundsätzlich nicht in Betracht. In den Fällen der §§ 68 und 70 AsylVfG
ist das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2
Nr. 2 unerheblich (vgl. § 6 Abs. 1).
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7.2.2.6 Die besonderen Gründe, die die
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ermöglichen, können als
besondere Umstände angesehen werden, die eine vom Regelfall abweichende
Beurteilung rechtfertigen (siehe Nummern. 30.1.5, 30.2.6 dritter Spiegelstrich,
30.3.1, 30.3.8, 30.4.3, 31.1.11).
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7.2.2.7 Bei minderjährigen ledigen Kindern,
die mit mindestens einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, kann im
Verlängerungsfall von dem Regelversagungsgrund abgesehen werden, solange die
Eltern oder der Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind
(§ 21 Abs. 4, § 22 Satz 2, § 23 Abs. 4). Bei volljährigen
ledigen Kindern kommt eine Abweichung vom Regelversagungsgrund unter diesen
Voraussetzungen dann in Betracht, wenn sie sich in einem anerkannten Lehr- oder
Ausbildungsberuf befinden oder nicht nur in finanzieller Hinsicht
hilfsbedürftig sind.
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7.2.2.8 Bei Fortbestand der wirtschaftlichen
Unterstützungsbedürftigkeit ist bei jeder Verlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung erneut zu prüfen, ob von dem Regelversagungsgrund erneut
abgewichen werden kann (siehe aber Nummer 7.2.1.0.2). Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausländer alles zumutbare unternommen
hat, um seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu
bestreiten. In Fällen der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sollte dem
Ausländer regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden, binnen derer er
Gelegenheit hat, den Nachweis über die Sicherstellung des notwendigen
Lebensunterhalts zu erbringen (vgl. § 70 Abs. 1).
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7.2.3 Beeinträchtigung oder Gefährdung der
Interessen der Bundesrepublik Deutschland
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7.2.3.0 Der Begriff der Interessen der
Bundesrepublik Deutschland umfasst in einem weiten Sinne sämtliche öffentlichen
Interessen (siehe Nummer 7.1.2.2). Der Regelversagungsgrund fordert nicht
die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines "erheblichen" öffentlichen
Interesses (vgl. § 45 Abs. 1). Eine Gefährdung öffentlicher
Interessen ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Aufenthalt des betreffenden Ausländers im Bundesgebiet öffentliche Interessen
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen wird. Allgemeine
entwicklungspolitische Interessen erfüllen für sich allein diese Anforderungen
nicht. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des bisherigen
Werdegangs des Ausländers eine sogenannte Prognoseentscheidung zu treffen.
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7.2.3.1.1 Zu den in § 7 Abs. 2
Nr. 3 genannten Interessen gehört auch das öffentliche Interesse an der
Einhaltung des Aufenthaltsrechts einschließlich der Einreisevorschriften, um
insbesondere dem Hineinwachsen in einen vom Gesetz verwehrten Daueraufenthalt
in Deutschland vorzubeugen. Insoweit gehört die Begrenzung der Zuwanderung aus
Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
zu den erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Interesse
ist verletzt, wenn der Ausländer in das Bundesgebiet einreist und sich die Art
der von ihm beantragten und danach erteilten Aufenthaltsgenehmigung mit dem
tatsächlich angestrebten Aufenthaltsgrund oder -zweck nicht deckt. Auch im
Visumverfahren greift der Regelversagungsgrund bereits im Stadium der
Gefährdung, ohne dass sich die Gefahr in einer tatsächlich feststehenden
Interessenbeeinträchtigung verwirklicht haben muss. Die Gefahr muss allerdings
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. Erhärtet sich der Verdacht auf
eine Straftat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 (unrichtige Angaben) mit
der Folge, dass gegen den Ausländer ein Ausweisungsgrund vorliegt, greift auch
der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein. Eine
Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann insbesondere
angenommen werden, wenn das Ausländerrecht und das Arbeitsgenehmigungsrecht für
den beabsichtigten Aufenthaltszweck des Ausländers im Regelfall keine legale
Verwirklichungsmöglichkeit vorsieht und somit zu befürchten ist, dass der
Ausländer den Aufenthaltszweck
illegal erreichen will.
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7.2.3.1.2 Einem Ausländer, dem nur
vorübergehender Aufenthalt gewährt werden soll, darf keine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn begründete Zweifel an der
Möglichkeit oder der Bereitschaft zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat
bestehen. Das gilt auch, wenn der Ausländer die Entlassung aus der
Staatsbürgerschaft beantragt hat, eine erforderliche Rückkehrberechtigung oder
einen erforderlichen Rückkehrsichtvermerk nicht besitzt oder deren
Geltungsdauer nur noch weniger als vier Monate beträgt.
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7.2.3.1.3 Soweit wegen der Verhältnisse im
Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis besteht, darf eine
Aufenthaltsgenehmigung (Visum) regelmäßig nur erteilt werden, wenn dem
Ausländer aus humanitären Gründen Aufenthalt gewährt werden soll (§ 30
Abs. 1, § 31 Abs. 1).
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7.2.3.1.4 Zu den öffentlichen Interessen
i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 gehört auch, die Verpflichtungen
einzuhalten, die sich aus völkerrechtlichen Verträgen für die Vertragsstaaten
ergeben. Für die Erteilung eines Schengen-Visums sind die Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 SDÜ maßgebend.
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7.2.3.2 Zu den öffentlichen Interessen
gehört auch die Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte. Die
Aufenthaltsgenehmigung ist daher regelmäßig zu versagen, wenn der Ausländer,
insbesondere ältere Personen, keinen Krankenversicherungsschutz nachweist oder
Rückkehrhilfen in Anspruch genommen hat (vgl. Nummer 7.2.2.1.1, auch zum
Erfordernis einer Pflegeversicherung). Bei älteren Ausländern muss das Risiko
der Krankheit durch eine Versicherung oder im Einzelfall durch eine
gleichwertige Absicherung, zum Beispiel durch Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 84 oder einer Bürgschaft, gedeckt sein. Dies gilt auch für die Erteilung
von Ausnahmevisa.
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7.2.3.3.1 Im Falle der Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit ist der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2
Nr. 3 gegeben, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Ausweisung
nach § 46 Nr. 5 nicht vorliegen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist daher
regelmäßig zu versagen, wenn ein Ausländer an einer nach § 3 Abs. 1
und 2 des Bundesseuchengesetzes meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, an
einer ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheit leidet, oder wenn er Ausscheider
im Sinne des § 3 Abs. 4 Bundesseuchengesetz ist. Gleiches gilt für
einen Ausländer, bei dem ein Verdacht auf eine dieser Krankheiten oder auf
diese Ausscheidung besteht. Ein vom Regelfall abweichender atypischer Fall
liegt jedoch z.B. vor, wenn die Krankheit nachweislich nicht auf natürliche
Personen übertragen werden kann (§ 70 Abs. 1). Soweit die Störung
oder Gefährdung auf das persönliche Verhalten des Ausländers zurückzuführen
ist, liegt der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 5 vor, so dass die
Regelversagung auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 gestützt werden kann. Da der
begründete Verdacht auf eine derartige Krankheit genügt, braucht sie noch nicht
ausgebrochen zu sein.
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7.2.3.3.2 Nicht übertragbare Krankheiten
berühren zwar nicht die Gesundheit der Bevölkerung und stellen wie
nichtmeldepflichtige Krankheiten keinen Regelversagungsgrund dar; sie können
jedoch öffentliche Belange anderer Art, insbesondere wegen der Notwendigkeit
finanzieller Aufwendungen der Sozialversicherung oder öffentlicher Haushalte,
beeinträchtigen und sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 7
Abs. 1 zu berücksichtigen.
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7.2.3.3.3 Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für
die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit kann die Ausländerbehörde die
Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangen. Liegt ein Ausweisungsgrund nach
§ 46 Nr. 5 erste Alternative vor, ist dies im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5
zu beachten. Im Visumverfahren kann die deutsche Auslandsvertretung ihren
Vertrauensarzt beteiligen. Die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für Angehörige
bestimmter Ausländergruppen kann nur die oberste Landesbehörde anordnen.
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7.2.3.4 Eine Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen liegt vor, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt aus einer
sittenwidrigen oder sozial unwerten Erwerbstätigkeit bestreitet. In diesen
Fällen greift der Versagungsgrund jedoch nicht ein, wenn der Ausländer einen
gesetzlichen Aufenthaltsanspruch hat oder das Diskriminierungsverbot nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht eine Inländergleichbehandlung gebietet.
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7.3 Transit-Visum
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7.3.1 Das Transit-Visum wird nach Maßgabe
des Schengener Durchführungsübereinkommens (Artikel 5 und 11 Abs. 1
Buchstaben a und b SDÜ) als Schengen-Transit-Visum erteilt. Mit einem
Transit-Visum soll neben dem Flughafentransit lediglich die Durchreise durch
das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten mit den hierbei unerlässlichen oder
üblichen Unterbrechungen ermöglicht werden.
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7.3.2 Ein Transit-Visum
darf nur erteilt werden, wenn ein erforderlicher Einreisesichtvermerk für den
Zielstaat und die erforderlichen Transit-Visa für Staaten, die zwischen dem
Schengen-Gebiet und dem Zielstaat liegen, vorgelegt werden oder ihre
nachträgliche Erteilung sichergestellt ist. Die Wiedereinreisesperre des
§ 8 Abs. 2 steht der Erteilung eines auf Deutschland räumlich
beschränkten Transit-Visums zwingend entgegen. Eine Betretenserlaubnis nach
§ 9 Abs. 3 zum Zwecke der Durchreise durch das Bundesgebiet kommt
grundsätzlich nicht in Betracht. Die Durchreisefrist darf höchstens fünf Tage
betragen (Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b SDÜ).
7.3.3 Schengen-Transit-Visa
können an der Grenze auch als Ausnahmevisa nach Maßgabe des § 58
Abs. 2 erteilt werden.
8 Zu
§ 8 Besondere
Versagungsgründe
8.0 Allgemeines
Die gesetzlichen
Versagungsgründe des § 8 sind grundsätzlich in allen Fällen anwendbar, in
denen das Ausländergesetz die Ausländerbehörden zur Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 2) oder im
Wege des Ermessens ermächtigt (§ 7 Abs. 1). Hinsichtlich der
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung hat die Ausländerbehörde eine rechtliche
gebundene Entscheidung zu treffen; für Ermessenerwägungen ist kein Raum.
Ausnahmen und Befreiungen sind nach den §§ 9, 30 Abs. 3 und 4, nach
Anordnungen gem. §§ 32 und 32a Abs. 1 Satz 3 sowie nach
§§ 99 und 100 zulässig.
8.1 Besondere
Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1
8.1.0 Allgemeines
8.1.0.1 § 8 Abs. 1 stellt die
Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Pflichten sicher (z.B. Visumpflicht,
Passpflicht), die bereits bei der Einreise zu erfüllen sind. § 8
Abs. 1 Nr. 1 und 2 greift nicht in den Fällen des § 9 DVAuslG
ein, in denen der Ausländer von der Visumpflicht generell befreit ist (siehe
Nummer 3.3.5). Diese Vorschrift findet auch in den Fällen der §§ 68 und 70
AsylVfG keine Anwendung.
8.1.0.2 Da nach § 71 Abs. 2
Satz 2 in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vermutet
wird, dass der Ausländer schon im Zeitpunkt der Einreise visumpflichtig und das
Visum zustimmungsbedürftig war, greift in diesen Fällen der Versagungsgrund
ein, soweit der Ausländer die gesetzliche Regelvermutung nicht plausibel
widerlegt (siehe Nummer 8.1.1.6). Für den Fall der Widerlegung hat die
Ausländerbehörde zu prüfen, ob nach sonstigen in der Sache anwendbaren
ausländerrechtlichen Vorschriften die Erteilung oder Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt. Im Rechtsbehelfsverfahren ist auch
§ 71 Abs. 2 Satz 1 (Rechtsschutzbeschränkung) zu beachten.
8.1.1 Einreise ohne erforderliches Visum
8.1.1.1 Der Versagungsgrund des § 8
Abs. 1 Nr. 1 liegt bei einem Verstoß gegen die Visumpflicht nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 vor. Bei der Beurteilung, ob der
Versagungsgrund vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung darauf abzustellen,
ob nach § 9 DVAuslG noch eine Befreiung von der Visumpflicht vorliegt. Die
Ausländerbehörde hat bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 nur
zu prüfen, ob der Ausländer ohne Visum eingereist ist und ob er erstmals eine
Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, die er nicht nach § 9 DVAuslG nach
der Einreise einholen darf.
8.1.1.2 Der Versagungsgrund nach § 8
Abs. 1 Nr. 1 liegt nicht nur im Falle einer unerlaubten Einreise
gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 vor, sondern auch in Fällen, in denen
der Ausländer ohne Visum erlaubt eingereist ist (vgl. z.B. § 1 Abs. 1
DVAuslG), weil er im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit war, er jedoch nach der Einreise nicht nur einen
Kurzaufenthalt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
erstrebt.
8.1.1.3 Ein nicht nach § 1 Abs. 1
DVAuslG begünstigter Ausländer, der mit einem Visum (nationalem oder
Schengen-Visum) oder mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
(Artikel 21 SDÜ) eingereist ist, unterfällt nicht § 8 Abs. 1
Nr. 1; dabei kommt es nicht darauf an, für welche Aufenthaltsdauer und
welchen Aufenthaltszweck das Visum oder ob es mit oder ohne Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilt wurde. Die nach § 11 DVAuslG zustimmungspflichtigen
Fälle unterfallen dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 2.
8.1.1.4 Die Visumpflicht besteht
grundsätzlich für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, so dass
der Versagungsgrund bei der erstmaligen Entscheidung über die Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung eingreift. Etwas anders gilt nur, wenn die Aufenthaltsgenehmigung
erstmals nach § 9 Abs. 3 oder 4 DVAuslG erteilt worden ist und der
Ausländer später eine Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck, für die
kein Befreiungstatbestand nach § 9 DVAuslG besteht, beantragt. Beantragt
beispielsweise ein Ausländer eines Staates, der in der Anlage I zur
DVAuslG aufgeführt ist, die Verlängerung der nach § 9 Abs. 4 DVAuslG
erteilten Aufenthaltsbewilligung über drei Monate hinaus oder im Anschluss an
die Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis,
greift § 8 Abs. 1 Nr. 1 ein, es sei denn, er erfüllt einen der
in § 9 Abs. 2 genannten Befreiungstatbestände.
8.1.1.5 Der Versagungsgrund ist auch auf
Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber anwendbar (Umkehrschluss aus § 30
Abs. 3 und 4; siehe Nummer 11.1.3). Für die Anwendung des § 8
Abs. 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Einreise des
Asylbewerbers, der etwa an der Grenze einen Asylantrag gestellt hat, als
erlaubte oder unerlaubte Einreise zu qualifizieren ist. Der Aufenthalt ohne
Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5 ist dem Asylbewerber nur zum Zwecke der
Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung ist er visumpflichtig wie jeder andere Ausländer auch.
Beantragt er daher vor der Ausreise (z.B. vor Abschluß des Asylverfahrens oder
nach negativem Abschluß des Asylverfahrens) eine Aufenthaltsgenehmigung, greift
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ein, wenn er einen Befreiungstatbestand
nach § 9 DVAuslG erfüllt. Bei ehemaligen Asylbewerbern ist zu beachten,
dass eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 (vgl. § 30
Abs. 5) oder nach § 100 abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt
werden darf (siehe Nummer 8.1.0.1).
8.1.1.6 Die Regelvermutung nach § 71
Abs. 2 Satz 2 kann in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1
nur widerlegt werden, wenn der Ausländer visumfrei einreisen durfte. Die
gesetzliche Regelvermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 kann daher nur von
Ausländern widerlegt werden, die bei der Einreise vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind (vgl. §§ 1 bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG)
oder mit einem Visum eingereist sind, das ohne erforderliche Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilt worden ist. Diese Ausländer können im Falle der Widerlegung
der Regelvermutung in Abweichung von der Rechtsschutzbeschränkung des § 71
Abs. 2 Satz 1 nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung
beantragen.
8.1.1.7 Die Einreise ohne erforderliches
Visum ist ein abgeschlossener Sachverhalt, über den nur einmal entschieden
werden kann. Wurde die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt, ist der Ausländer
auf die Einhaltung der Visumpflicht gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 zu
verweisen. Wurde die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 8 Abs. 1
Nr. 1 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erteilt, ist der
Versagungsgrund bei allen späteren Entscheidungen über die Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr erheblich. Etwas
anderes gilt nur, wenn der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
samt Ausnahme vom gesetzlichen Versagungsgrund durch arglistige Täuschung,
Drohung oder Bestechung erreicht hat. In diesem Falle liegt ein Grund für die
Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung vor. Ein Widerspruch gegen die Rücknahme
hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Auf diese Fälle findet
§ 72 Abs. 1 keine Anwendung. Vollziehbare Ausreisepflicht besteht
daher nur, wenn die sofortige Vollziehung der Rücknahme der
Aufenthaltsgenehmigung angeordnet wurde (vgl. § 42 Abs. 2
Satz 2) oder in den Fällen des § 80b Abs. 1 VwGO. Die Rücknahme
entfaltet jedoch die in § 72 Abs. 2 Satz 1 genannte Wirkung.
8.1.2 Visum ohne erforderliche Zustimmung
der Ausländerbehörde
8.1.2.1.1 Die Fälle, in denen die
Visumerteilung der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, sind in
§ 11 DVAuslG abschließend geregelt. Zu prüfen ist, ob für den Aufenthalt,
für den der Ausländer erstmals im Bundesgebiet die Aufenthaltsgenehmigung
beantragt, das Zustimmungserfordernis nach § 11 DVAuslG besteht.
8.1.2.1.2 Eine abweichende Regelung trifft
§ 13 Abs. 2. Ein ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteiltes Visum
darf grundsätzlich bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens sechs Monaten
verlängert werden. § 8 Abs. 1 Nr. 2 greift daher erst ein, wenn
der Ausländer eine weitergehende Verlängerung oder die Erteilung einer anderen
Aufenthaltsgenehmigung beantragt.
8.1.2.2 § 8 Abs. 1 Nr. 2
setzt voraus, dass der Ausländer visumpflichtig ist. Erfüllt er nach der
Einreise einen Befreiungstatbestand nach § 9 DVAuslG, findet § 8
Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. In Fällen, in denen der Ausländer vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, findet § 8
Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls keine Anwendung. § 8 Abs. 1
Nr. 2 findet in Fällen Anwendung, in denen ein Ausländer im Visumantrag
unzutreffende Angaben hinsichtlich des Zwecks bzw. der Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts macht und sich das Visum durch Täuschung über seine Absichten vor
der Einreise beschafft hat (vgl. auch § 92 Abs. 2 Nr. 2). Eine
Abweichung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 kommt in den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 in
Betracht.
8.1.2.3 Der Versagungsgrund greift nicht
ein, wenn der Ausländer ein zustimmungsbedürftiges Visum beantragt, die
Auslandsvertretung ihm aber ein Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde
erteilt. Lehnt jedoch die deutsche Auslandsvertretung den Visumantrag ab und
erteilt sie ihm mit dessen Einverständnis lediglich ein Visum für einen Kurzaufenthalt,
greift der Versagungsgrund ein. Die Ablehnung des ursprünglichen Visumsantrages
macht die Auslandsvertretung aktenkundig. In Zweifelsfällen ist von der
Auslandsvertretung unverzüglich eine Auskunft einzuholen und der Visumantrag
ggfs. anzufordern. Maßgebend für die Entscheidung sind die Angaben des
Ausländers im Visumantrag, zu dem auch der Auslandsvertretung vorliegende
schriftliche Erklärungen und sonstige Nachweise (vgl. § 70 Abs. 1)
gehören.
8.1.2.4 Obwohl nach § 11 Abs. 1
DVAuslG das Visum nur zustimmungsbedürftig ist, wenn der Ausländer bereits im
Zeitpunkt der Visumerteilung, also noch vor der Einreise, länger als drei
Monate bleiben oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will, greift
der Versagungsgrund nach der Regelvermutung des § 71 Abs. 2
Satz 2 auch dann ein, wenn der Ausländer sich erst nach der Einreise für
einen längeren Aufenthalt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschließt.
Der Ausländer hat jedoch nach dieser Vorschrift die Möglichkeit, die
Regelvermutung zu widerlegen (siehe Nummer 8.1.1.6). Erst wenn der
Ausländer die Vermutung widerlegt, dass sein Visum zustimmungsbedürftig war,
entfällt die Rechtsschutzbeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 mit
der Folge, dass über die Versagungsgründe hinausgehende Erteilungsvorschriften
sowie Ermessenserwägungen in die Entscheidung einbezogen werden können. Der
Ausländer kann diese gesetzliche Regelvermutung nur widerlegen, indem er gemäß
§ 70 Abs. 1 glaubhaft nachprüfbare Umstände darlegt, die nach seiner
Einreise eingetreten sind und mit deren Eintritt nicht zu rechnen war (siehe
Nummer 8.1.0.2). Die Nummern 8.1.1.4 und 8.1.1.5 finden entsprechende
Anwendung.
8.1.3 Passlosigkeit
8.1.3.1 Der Versagungsgrund liegt vor, wenn
der Ausländer seine Passpflicht nach § 4 nicht erfüllt. Bei nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten greift der
Versagungsgrund grundsätzlich nicht ein (siehe Nummer 4.0.2.2).
8.1.3.2 Der Ausländer unterliegt nicht nur
bei der erstmaligen Einreise der Passpflicht. Der Besitz eines Passes ist nur
in den Fällen nicht erforderlich, in denen der Ausländer nach den Vorschriften
der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz von der Passpflicht befreit ist
oder das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle nach
§ 9 Abs. 2 eine vorübergehende Ausnahme von der Passpflicht
zugelassen hat.
8.1.3.3 Das Vorliegen eines
Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ist auch bei jeder
weiteren Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen. Der
Versagungsgrund liegt daher auch dann vor, wenn die Geltungsdauer des Passes
oder Passersatzes erst nach der Einreise abläuft. Besitzt der Ausländer in
diesem Fall noch eine Aufenthaltsgenehmigung, liegt ein Widerrufsgrund gem.
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 vor. Da die Ausnahme von der Passpflicht nach
§ 9 Abs. 2 auf den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt
von längstens sechs Monaten begrenzt ist, greift der Versagungsgrund erst nach
Wegfall dieser Ausnahme ein, wenn der Ausländer weiterhin keinen Pass besitzt.
Wird die Ausnahme von der Passpflicht nicht über die Dauer eines weniger als
sechs Monate gültigen Visums hinaus erteilt, steht die Passlosigkeit der
Verlängerung einer daran anschließenden Aufenthaltsgenehmigung innerhalb sechs
Monaten nach der Einreise entgegen.
8.1.3.4 Der Pass oder Passersatz muss den
Anforderungen an ein gültiges Grenzübertrittspapier entsprechen. Die
Rückkehrberechtigung in den ausstellenden Staat darf nicht eingeschränkt sein.
8.1.4 Ungeklärte Identität oder
Staatsangehörigkeit sowie fehlende Rückkehrberechtigung
8.1.4.1 Dieser Versagungsgrund liegt nur
vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Ungeklärte Identität oder
Staatsangehörigkeit und fehlende Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat.
8.1.4.2 Als Ausländer sind auch Personen zu
behandeln, bei denen noch nicht geklärt ist, ob sie Deutsche sind (vgl.
§ 1 Abs. 2). Die zur Feststellung der Identität oder
Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 1 und 2
veranlasst grundsätzlich die Ausländerbehörde (vgl. § 63
Abs. 5).Deutsche Volkszugehörige, die einen Aufnahmebescheid und einen
Registrierschein besitzen, gehören nicht zu diesem Personenkreis.
8.1.4.3 In begründeten Einzelfällen kann das
Bundesministerium des Innern gem. § 9 Abs. 2 eine Abweichung vom
Versagungsgrund für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt des
Ausländers bis zu sechs Monaten im Bundesgebiet zulassen.
8.2 Einreise‑
und Aufenthaltsverbot nach Ausweisung oder Abschiebung
8.2.1.1 Die Ausweisung oder die vollzogene
Abschiebung haben zur Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (gesetzliche
Sperrwirkung). Sie führen ebenfalls zu einer Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ‑ SIS ‑
(Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) und bewirken damit auch eine Einreisesperre
für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (siehe auch Nummern 45.0.10
und 49.3.).
8.2.1.2 Die Wirkungen der Ausweisung und
Abschiebung betreffen auch die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigten. Die eine Ausweisung und Abschiebung einschränkende
Vorschrift des § 12 AufenthG/EWG bezieht sich nicht auf die Wirkung der
Ausweisung. Auch das Europäische Niederlassungsabkommen (siehe
Nummer 45.0.5.2) regelt zwar in Artikel 3 die Voraussetzungen für die
Ausweisung, nicht jedoch die Wirkung der Ausweisung und die Möglichkeit ihrer
nachträglichen Befristung.
8.2.2.1 Die Wirkung der Ausweisung oder
Abschiebung hat zur Folge, dass dem Ausländer auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruchs (§ 6 Abs. 1) keine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf. Dieser absolute Versagungsgrund ist
jedoch im Anwendungsbereich der § 16 Abs. 3 Nr. 1 und § 30
Abs. 4 durchbrochen.
8.2.2.2 Die Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung zusammen mit der Ausweisung hat zur Folge, dass der
Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird (vgl. § 72 Abs. 1 i.V.m.
§ 42 Abs. 2 Satz 2). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
tritt unabhängig davon ein, ob der Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung,
mit der zugleich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
abgelehnt wurde, aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 72 Abs. 2
Satz 1). Danach hat die Behörde selbst dann die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung zu versagen, wenn das Verwaltungsgericht nur die
Vollziehbarkeit einer Ausweisung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt hat.
8.2.2.3 Die in § 8 Abs. 2
Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen treten in den Fällen ein, in denen bereits vor der
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eine Ausweisung verfügt und dem Ausländer
bekannt gegeben oder er früher abgeschoben wurde. Im Falle der Ausweisung nach
erteilter Aufenthaltsgenehmigung findet § 44 Abs. 1 Nr. 1
Anwendung. Die Ausweisung bewirkt auch einen Fiktionsausschluss nach § 69
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.
8.2.3.1 Die von der Ausweisung oder
Abschiebung ausgehenden Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Ist
im Falle einer Ausweisung die Sperrwirkung bereits bei der Ausweisung befristet
worden (siehe Nummern 8.2.3.1 und 8.2.3.2) und wird der Ausländer
anschließend abgeschoben, entsteht eine neue unbefristete Sperrwirkung. Ebenso
entsteht eine neue unbefristete Sperrwirkung, wenn der Ausländer unerlaubt
wieder eingereist und daraufhin erneut ausgewiesen oder abgeschoben worden ist.
8.2.3.2 Der Ausländer kann den Antrag
bereits bei seiner Anhörung über die Ausweisung auf einen entsprechenden
Hinweis hin stellen (§ 25 VwVfG). Im Falle der Befristung soll der
Ausländer darauf hingewiesen werden, dass die von der Ausweisung oder
Abschiebung ausgehenden Sperrwirkungen erneut unbefristet entstehen, wenn er
nach der Ausweisung abgeschoben oder erneut ausgewiesen oder abgeschoben wird
und dass die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung erst mit der Ausreise
beginnt (§ 8 Abs. 2 Satz 4). Der Ausländer soll spätestens bei
der Ausweisung oder Abschiebung von der Ausländerbehörde über die Folgen eines
Verstoßes auch im Hinblick auf das Schengen-Gebiet belehrt werden.
8.2.3.3 Die Entscheidung über die Befristung
kann zurückgestellt werden, bis die Ausreisefrist abgelaufen ist oder ein
Nachweis über die freiwillige Ausreise vorliegt (siehe Nummer 42.4.1). Der
Ausländer ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über
die Befristung auch berücksichtigt wird, ob er der Ausreisepflicht zur
Vermeidung der von der Abschiebung ausgehenden Sperrwirkung freiwillig
nachgekommen ist (siehe Nummer 42.4.1). Nach § 8 Abs. 2 Satz 3
kann der Befristungsantrag vor oder nach der Ausreise gestellt und darüber
entschieden werden. Nach Satz 4 dieser Vorschrift beginnt die Frist erst
mit der Ausreise.
8.2.3.4 Bei einem Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach einer Ausweisung oder Abschiebung ist zu prüfen, ob
dieser Antrag als Antrag auf Befristung der in § 8 Abs. 2
Sätze 1 und 2 genannten Wirkungen ausgelegt werden kann. Im Zweifelsfall
ist der Ausländer auf die Rechtslage hinzuweisen. Eine Befristung von Amts
wegen ist unzulässig.
8.2.4.1 Die Wirkung der Ausweisung oder
Abschiebung wird in der Regel befristet, d.h. von der Regelbefristung darf nur
abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen,
die rechtfertigen, die Sperrwirkungen unbefristet bestehen zu lassen. Die
Ausländerbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Regelfall i.S.d.
§ 8 Abs. 2 vorliegt, keinen Ermessensspielraum.
8.2.4.2 Entscheidend ist, ob der mit der
Ausweisung oder Abschiebung verfolgte Zweck aufgrund besonderer Umstände nicht
durch die zeitlich befristete Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet bzw.
vom Schengen-Gebiet erreicht werden kann. Davon kann dann nicht ausgegangen
werden, wenn der Ausländer in so hohem Maß eine Gefährdung der öffentlichen
Interessen darstellt (Wiederholungsgefahr), dass eine fortdauernde Fernhaltung
geboten ist. Bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung ist insbesondere
darauf abzustellen, ob die Abschreckungswirkung noch nicht verbraucht ist. Bei
Betäubungsmitteldelikten ist beispielsweise ein besonders strenger Maßstab
anzulegen. Bei nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht
freizügigkeitsberechtigten Ausländern liegt ein Regelfall vor, wenn der
spezialpräventive Ausweisungszweck entfallen ist.
8.2.4.3 Die Befristungsmöglichkeit ist ein
geeignetes Mittel, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die
persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei
generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die
ausländerrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten
Abschreckung anderer Ausländer als unverhältnismäßig erweist. Dabei sind nach
der Ausweisung eintretende Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der
Sperrwirkung sprechen (z.B. Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG),
abzuwägen und zu berücksichtigen.
8.2.4.4.1 Das Vorliegen von Ausweisungsgründen
nach § 47 Abs. 1 und 2 deutet grundsätzlich auf einen vom Regelfall
abweichenden Ausnahmefall hin, wenn keine besonderen Umstände eine andere
Beurteilung rechtfertigen. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist auch bei der
Bemessung der Dauer der Sperrwirkung Rechnung zu tragen (z.B. bei
deutschverheirateten Ausländern). Der Annahme eines Regelfalls steht
grundsätzlich entgegen, dass der Ausländer unerlaubt eingereist ist, gegenüber
der deutschen Auslandsvertretung im Visumverfahren oder gegenüber der
Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht oder diese verweigert hat. Das gleiche gilt, solange der
Ausgewiesene oder Abgeschobene nicht die Abschiebungskosten und sonstige
während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für ihn
aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet hat, zu deren Erstattung er
verpflichtet ist (vgl. §§ 82 bis 84). In diesen Fällen liegt auch ein Regelversagungsgrund
nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 vor. Bei deutschverheirateten Ausländern
und bei nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten tragen
jedoch finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für
sich allein nicht.
8.2.4.4.2 Hinsichtlich der Frage, ob die von
der Abschiebung ausgehende Wirkung befristet werden soll, ist auf das Verhalten
des Ausländers vor und ‑ in Fällen der nachträglichen
Befristung ‑ nach der Ausreise abzustellen. Ein Regelfall liegt
nicht vor, wenn sich der Ausländer seiner Ausreisepflicht wiederholt widersetzt
hat, die Anordnung von Abschiebungshaft unumgänglich war oder er mehr als
einmal nach unerlaubter Einreise abgeschoben werden musste. Liegen die
Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs nach den §§ 17 ff. vor
(insbesondere Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen oder einem im
Bundesgebiet lebenden Ehegatten mit Aufenthaltsrecht) und besteht keine
Wiederholungsgefahr, kommt eine Befristung regelmäßig in Betracht. Geht jedoch
von einem wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesenen Ausländer, der
einen gesetzlichen Anspruch aufgrund einer Bestimmung über den Familiennachzug
erlangt hat, eine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges
Schutzgut aus (z.B. Leben, Gesundheit) und ist die mit seiner Anwesenheit im
Bundesgebiet verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik
Deutschland so gewichtig, dass die Gefahr den Bestand von Ehe und Familie
eindeutig überwiegt, liegt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt kein Regelfall
vor.
8.2.4.5 Ungeachtet einer vom Ausländer
ausgehenden und fortbestehenden spezial‑ oder generalpräventiven Gefahr
sind im übrigen bei der Entscheidung über die Befristung strafgerichtliche
Verurteilungen unerheblich, die nach den Vorschriften des
Bundeszentralregistersgesetzes nicht mehr gegen den Ausländer verwendet werden
dürfen.
8.2.5.1 Für die Bestimmung der Dauer der
Frist ist maßgebend, ob und wann der mit der Ausweisung bzw. Abschiebung
verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem
Bundesgebiet erreicht ist.
8.2.5.2 Der für die Fristberechnung
maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise ist ein für den Ausländer günstiger Umstand
im Sinne des § 70 Abs. 1. Der Ausländer ist regelmäßig darauf
hinzuweisen, dass ihm eine entsprechende Nachweispflicht obliegt (siehe
Nummer 42.4.1).
8.2.6 Fällt die Sperrwirkung mit Ablauf
der Befristung weg, hat die Behörde, die die Befristung verfügt hat, die
Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem zu veranlassen. In diesen Fällen sind auch die
Meldepflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den hierzu
ergangenen Bestimmungen zu beachten.
8.2.7 § 8 Abs. 2 ist
hinsichtlich der Sperrwirkung bei jeder Entscheidung über einen Antrag auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen. Eine dieser
Vorschrift zuwider erteilte Aufenthaltsgenehmigung ist grundsätzlich unter
Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurückzunehmen, solange
die Sperrwirkung andauert (siehe auch Nummer 58.1.3.3). Bei einer
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ist
Artikel 25 Abs. 1 und 2 SDÜ zu beachten.
8.2.8 Mit der Erteilung der
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 wird das Verbot des § 8 Abs. 2
insoweit gegenstandslos (siehe Nummer 30.4.4 auch hinsichtlich der
Datenlöschung).
8.2.9 Nach Ablauf der Frist der
Sperrwirkung finden die Vorschriften über die Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung und den Wegfall der Visumpflicht wieder Anwendung
(§ 44 Abs. 5 Satz 1 und § 9 Abs. 7 DVAuslG). Die Erteilung
der Aufenthaltsgenehmigung richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften.
8.2.10 Die Befristung bedarf der Zustimmung
der Behörde, die zuvor eine Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung oder
einer Abschiebung verfügt hat, wenn die später zuständige Behörde eine
abweichende Befristung verfügen will (§ 64 Abs. 2 Satz 1). Bei
länderübergreifenden Sachverhalten siehe zur Zuständigkeit für die Befristung
Nummern 63.2.1.4.0 bis 63.2.1.4.4.
9 Zu
§ 9 Ausnahmen und
Befreiungen von Versagungsgründen
9.1 Ausnahmeregelungen
9.1.0 Allgemeines
9.1.0.1 § 9 Abs. 1 findet als
Ausnahmevorschrift nur dann Anwendung, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund
nach § 8 Abs. 1 vorliegt. Stellt die Ausnahme auf das Vorliegen eines
Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz ab,
liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn
9.1.0.1.1 - über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
im Wege des Ermessens zu entscheiden ist, auch wenn kein Ermessensspielraum
vorhanden ist (Ermessensreduzierung auf Null) oder
9.1.0.1.2 - ein gerichtlicher oder außergerichtlicher
Vergleich die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vorsieht.
9.1.0.2 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
und 2 wird für die Zulassung einer Ausnahme von den zwingenden
Versagungsgründen außerdem verlangt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs
auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz "offensichtlich
erfüllt" sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer die
Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen würde. Ein Anspruch ist nur dann
offensichtlich gegeben, wenn der Ausländer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
nachweisen kann (§ 70 Abs. 1), ohne dass längerdauernde und
umfangreiche Überprüfungen erforderlich sind, und die Ausländerbehörde keine
erheblichen Zweifel hat, dass die Voraussetzungen vorliegen. Für diese Frage
ist das Vorliegen von Versagungsgründen ohne Bedeutung (z.B. nach § 16
Abs. 3, § 17 Abs. 5). Durch die Zulassung einer Ausnahme sind
Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verbraucht.
9.1.0.3 § 9 Abs. 1 Nr. 3
verlangt im Unterschied zu Nummer 1 und 2 für eine Ausnahme nur, dass
der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs
auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt. Die
Ausländerbehörde hat daher nicht zu prüfen, ob dem Anspruch z.B.
Versagungsgründe entgegenstehen.
9.1.0.4 Erst wenn die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 erfüllt sind, ist
das Ermessen der Behörde eröffnet. Bei der Ermessensausübung hat sie
grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 nicht bezwecken, den Ausländer auf Dauer vom Bundesgebiet
fernzuhalten, sondern ihn im öffentlichen Interesse an einer effektiven
Steuerung und Kontrolle des Zuzugs auf die Einhaltung des gesetzlich
vorgeschriebenen Visumverfahrens und der Passpflicht verweisen. Auch z.B. das
Vorhandensein eines minderjährigen Kindes bedeutet nicht, dass die Verweisung
auf das Visumverfahren eines ausländischen Elternteiles, dessen Ehegatte sich
im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält, grundsätzlich überwiegenden öffentlichen
Interessen zuwiderläuft oder eine mit dem Zweck der gesetzlichen
Einreisevorschriften nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Das öffentliche
Interesse an der Einhaltung der Visumpflicht verliert jedoch an Gewicht, wenn
offensichtlich ist, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung erfüllt ist.
9.1.1 Ausnahme von § 8 Abs. 1
Nr. 1
Die Ausnahmemöglichkeit
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 beschränkt sich auf
9.1.1.1 - Staatsangehörige eines der Staaten, die in der
Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz aufgeführt sind,
9.1.1.2 - die in § 1 Abs. 2 DVAuslG genannten
Flüchtlinge und Staatenlose.
Die Ausnahmetatbestände
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor, wenn der Ausländer
Staatsangehöriger eines Staates ist, der in der Anlage I zur
Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz nicht aufgeführt ist, oder keinen
Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hat oder die
Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.
9.1.2 Ausnahme von § 8 Abs. 1
Nr. 2
In den
Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 2 fallen Ausländer, die mit
einem Visum eingereist sind, das jedoch aufgrund ihrer Angaben im
Visumverfahren ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde
erteilt worden ist (vgl. § 11 Abs. 1 DVAuslG). Erfasst werden ferner
Fälle, in denen die Ausländerbehörde einem Visum zugestimmt hat, das den nach
der Einreise hervorgetretenen Aufenthaltszweck nicht deckt (vgl. § 9
Abs. 2 DVAuslG). Hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen
Versagungsgrund sowie für die Ermessensausübung wird auf Nummern 9.1.0.1
bis 9.1.0.4 verwiesen.
9.1.3 Ausnahme von § 8 Abs. 1
Nr. 3 und 4
9.1.3.1 Zwingende Voraussetzung für die
Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 ist, dass sich der Ausländer
bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Ausländer muss daher entweder
eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit sein. Auch die in § 69 Abs. 3 genannte Fiktionswirkung oder
die Aufenthaltsgestattung genügen dieser Anforderung. Beabsichtigt die
Ausländerbehörde jedoch, die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 43 Abs. 1
Nr. 1 im Wege des Ermessens zu widerrufen, kommt eine Ausnahme nicht in
Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 stellt schon das Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung einen
begründeten Einzelfall dar. Nummer 3 kommt demnach auch zur Anwendung,
wenn über die Aufenthaltsgenehmigung nach Ermessen entschieden wird.
9.1.3.2 Vor der Ausnahme ist zu prüfen, ob
der Ausländer einen Pass oder Passersatz oder eine Rückkehrberechtigung in
einen anderen Staat in zumutbarer Weise erlangen kann. Kommt der Ausländer
seinen Mitwirkungsobliegenheiten gem. § 70 Abs. 1 nicht binnen
angemessener Frist nach, kommt eine Ausnahme grundsätzlich nicht in Betracht.
9.1.3.3 Von § 8 Abs. 1 Nr. 3
kann abgewichen werden, solange der Ausländer auch ohne gültigen Pass oder
Passersatz in einen anderen Staat einreisen darf. Eine Abweichung darf nicht
zugelassen werden, wenn
9.1.3.3.1 - für den Ausländer die Möglichkeit eines
späteren Daueraufenthalts ausgeschlossen ist und
9.1.3.3.2 - nur noch für eine begrenzte Zeit (drei Monate)
die Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat besteht.
9.1.3.4 Von § 8 Abs. 1 Nr. 4
kann grundsätzlich abgewichen werden, wenn der Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung nur § 8 Abs. 1 Nr. 4 entgegensteht und
eine Aufenthaltsbeendigung rechtlich unmöglich ist. Grundsätzlich kommt eine
Abweichung nicht in Betracht, solange für den Ausländer trotz fehlender
Rückkehrberechtigung noch eine Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat,
z.B. aufgrund einer völkerrechtlichen Rückübernahmeverpflichtung oder aufgrund
familiärer Bindungen, besteht; eine abweichende Entscheidung ist nur möglich,
wenn zweifelsfrei die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorliegen.
9.2 Ausnahme
von der Passpflicht
Die Ausnahme vom
Versagungsgrund der Passlosigkeit nach § 9 Abs. 2 kann nur im Rahmen
der Visumerteilung von der mit der Ausstellung des Visums zuständigen Behörde
beim Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle angeregt
werden. Die Behörde, die um die Ausnahme ersucht hat, bescheinigt dem Ausländer
die befristete Befreiung von der Passpflicht und ggf. die Ausnahme nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 4. Die Befreiung von der Passpflicht samt
Bescheinigung sind gebührenpflichtig.
9.3 Betretenserlaubnis
9.3.1 Die Zuständigkeit für die Erteilung
der Betretenserlaubnis richtet sich nach Landesrecht. Bei länderübergreifenden
Sachverhalten siehe Nummer 63.2.1.5. Die Beteiligungsvorschrift des
§ 64 Abs. 1 ist zu beachten.
9.3.2 Die Betretenserlaubnis ist keine
Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5. Sie bewirkt lediglich die zeitweilige
Aussetzung des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nach § 8
Abs. 2. Ausländer, die visumpflichtig sind, benötigen neben der
Betretenserlaubnis ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet (siehe
Nummer 58.1.3.1). Während der Geltungsdauer der Betretenserlaubnis lebt
eine nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
bestehende Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder auf.
Ausländer eines Staates, der in der Anlage I zur Durchführungsverordnung
zum Ausländergesetz aufgeführt ist, können daher mit einer Betretenserlaubnis
nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 DVAuslG in das Bundesgebiet ohne Visum
einreisen. Soweit es sich um andere Ausländer handelt, darf für die
Geltungsdauer der Betretenserlaubnis ein Visum erteilt werden.
9.3.3 Die Betretenserlaubnis muss
befristet werden. Sie darf nicht für eine längere Zeit erteilt werden, als zur
Erreichung des Reisezwecks unbedingt erforderlich ist.
9.3.4 Reiseweg und Aufenthaltsort sind
vorzuschreiben. Der Reiseweg ist unter Umständen zu überwachen. Die Bestimmung
der Frist, des Reiseweges oder Aufenthaltsortes kann nachträglich geändert
werden, wenn es aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung unbilliger Härten
erforderlich ist. In die Erwägungen sind Gründe der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung einzubeziehen.
9.3.5 Zwingende Gründe, die eine
Betretenserlaubnis rechtfertigen, können sich auch unabhängig von den
persönlichen Belangen des Ausländers aus Gründen des öffentlichen Interesses
z.B. an der Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden
(Zeugenvernehmung, Vorladung bei Behörden, Erbschaftsangelegenheiten) oder mit
Rücksicht auf Dritte ergeben (Regelung von Geschäften im Inland, die die
persönliche Anwesenheit unbedingt erfordern). Bei der Beurteilung, ob eine
unbillige Härte vorliegt, kommen insbesondere humanitäre Gründe oder zwingende
persönliche Gründe in Betracht (z.B. schwere Erkrankung von Angehörigen,
Todesfall).
9.3.6 Die Betretenserlaubnis darf nicht
erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers zu einer erneuten Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit führt.
Besteht Wiederholungsgefahr, die sich bis zur Ausreise verwirklichen kann, wird
eine Betretenserlaubnis nicht erteilt. Auch wenn die Erteilung der
Betretenserlaubnis im öffentlichen Interesse liegt, darf sie grundsätzlich
nicht erteilt werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Ausländer freiwillig wieder
ausreisen wird oder wenn nicht gewährleistet ist, dass der Ausländer im Falle
seiner nicht freiwilligen Ausreise abgeschoben werden kann. Die Erteilung einer
Betretenserlaubnis kann grundsätzlich auch davon abhängig gemacht werden, ob
der Ausländer die Abschiebungskosten beglichen hat oder ob er hierzu bereit
ist.
10 Zu § 10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme
10.1 Anwendungsbereich
10.1.1 § 10
gilt nur für Ausländer, auf die das Ausländergesetz anwendbar ist (siehe
Nummer 1.1.1) und die eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsbewilligung beantragen, um im Bundesgebiet eine unselbständige
Erwerbstätigkeit länger als drei Monate auszuüben. Bei diesen Ausländern wird
die Zulassung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich nur
durch Auflagen nach § 14 gesteuert. Für Seeleute gilt Nummer 3.2.1
bis 3.2.5. Zur Gestattung einer selbständigen Erwerbstätigkeit siehe
Nummer 10.3. ff. § 10 ist nicht anwendbar auf Ausländer,
10.1.1.1 - denen nach § 16 oder § 101 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Wiederkehrer),
10.1.1.2 - denen nach den §§ 17 ff. und 29 eine
Aufenthaltsgenehmigung zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder mit einem Ausländer mit
Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird,
10.1.1.3 - die als Familienangehörige eine nach den §§ 17 ff. erteilte
Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Voraussetzungen für ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht nach den §§ 19, 21 erfüllen,
10.1.1.4 - denen nach § 15 i.V.m. § 7
ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (siehe
Nummer 15.0.2.1),
10.1.1.5 - denen für einen anderen Zweck als die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit (z.B. für ein Studium) eine Aufenthaltsbewilligung
(§ 28) erteilt wurde, solange dieser andere Aufenthaltszweck fortbesteht,
10.1.1.6 - denen eine Aufenthaltsbefugnis (§§ 30
ff.) erteilt oder verlängert oder denen im Anschluss an die Aufenthaltsbefugnis
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
10.1.1.7 - die bereits eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,
10.1.1.8 - deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird
(siehe Nummer 56.3.3),
10.1.1.9 - deren Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist
(§ 55 AsylVfG) oder
10.1.1.10 - die Tätigkeiten während des Strafvollzugs
ausüben (Ausnahme: Erwerbstätigkeit als "Freigänger").
10.1.2 § 10
lässt Begünstigungen unberührt, die sich aus oder aufgrund Europäischen
Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. Artikel 48 ff. EGV, Europa-Abkommen,
Artikel 6 und 7 ARB 1/80).
10.1.3 Der
Begriff der Erwerbstätigkeit in § 10 entspricht demjenigen in § 12
DVAuslG.
10.1.4.0 § 10
ist nicht nur bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, sondern
auch bei jeder späteren Verlängerung zu beachten. § 10 kann zu einem
späteren Zeitpunkt erstmals anwendbar sein. Das gilt für Ausländer,
10.1.4.1 - denen nach den §§ 17 bis 23 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, wenn die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist, bevor die
Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorliegen
(vgl. §§ 19, 21),
10.1.4.2 - denen eine Aufenthaltsbewilligung nach den
§§ 28 oder 29 erteilt worden ist, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck
entfallen ist und sie nunmehr als Arbeitnehmer im Bundesgebiet bleiben wollen
(§ 28 Abs. 3 ist zu beachten),
10.1.4.3 - denen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden
ist und die als Arbeitnehmer im Bundesgebiet bleiben wollen, wenn die
Aufenthaltsbefugnis nicht mehr verlängert werden darf (vgl. § 34
Abs. 2),
10.1.4.4 - denen eine Aufenthaltsgenehmigung für eine
selbständige Erwerbstätigkeit erteilt worden ist und die nunmehr eine
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen,
10.1.4.5 - denen als Nichterwerbstätige eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 erteilt worden ist und die
nach einem Wechsel des ursprünglichen Aufenthaltszwecks eine unselbständige
Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.
10.1.5.1 Um
eine Umgehung des § 10 zu verhindern, muss bei allen Ausländern, denen
eine Aufenthaltsgenehmigung weder nach den §§ 15, 28, 30 i.V.m. § 7
sowie §§ 16 bis 23, 101 (siehe auch Nummer 10.1.1) noch nach
§ 10 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wird, die
Auflage verfügt werden:
"Erwerbstätigkeit
nicht gestattet".
Soweit
ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit gestattet wird, lautet die
Auflage:
"Selbständige
Erwerbstätigkeit als ... gestattet; unselbständige Erwerbstätigkeit nicht
gestattet".
Wird eine
Aufenthaltsberechtigung erteilt, ist die Anordnung von Auflagen nach § 27
Abs. 1 Satz 2 unzulässig.
10.1.5.2 Bei den Ausländern, denen nach
§ 10 eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wird, ist durch eine entsprechende Auflage sicherzustellen, dass nur die
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, für die die Ausnahme zugelassen wurde.
In den übrigen Fällen (§§ 16 bis 23, 101) ist grundsätzlich die befristete
Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage zu versehen:
"Selbständige
Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht
gestattet" (siehe Nummer 14.2.3.2 f.). Nummern 10.3.3.2.0 ff.
sind zu beachten.
Diese
Auflage wird auch angeordnet, wenn die Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 sowie der §§ 25 bis 27 vorliegen. Von
dieser Auflage ist abzusehen, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wird (siehe Nummer 10.3 ff.).
10.1.5.3 Im
Verfahren nach § 69 wird die Auflage verfügt:
„Erwerbstätigkeit
nicht gestattet„,
es
sei denn, eine andere Auflage bleibt nach § 44 Abs. 6 weiterhin in
Kraft (z.B. auch im Visumverfahren).
10.1.6 Arbeitsaufenthalte
bis zu drei Monaten
10.1.6.1 Rechtsgrundlagen
für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für
Arbeitsaufenthalte bis zu drei Monaten sind § 7 Abs. 1, § 13
Abs. 1 i.V.m. § 15 oder § 28. Für längere Arbeitsaufenthalte ist
Rechtsgrundlage § 10 i.V.m. der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV).
10.1.6.2 Soweit
Arbeitserlaubnispflicht besteht, darf die Aufenthaltsgenehmigung für einen
Arbeitsaufenthalt bis zu drei Monaten nur erteilt werden, wenn die
erforderliche Arbeitserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt ist
(vgl. § 4 Abs. 1 ASAV).
10.1.6.3 Durch
eine entsprechende Befristung der Aufenthaltsgenehmigung sowie durch Auflage
ist sicherzustellen, dass weder die erlaubte Beschäftigungsdauer überschritten
wird noch die Möglichkeit besteht, eine andere als die erlaubte Beschäftigung
auszuüben. Die in Betracht kommenden Auflagen lauten:
"Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur als ... bis zum ... und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis
gestattet",
oder im Falle einer arbeitserlaubnisfreien
Erwerbstätigkeit,
"Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur bis ... gemäß § 9 Nr. ...ArGV gestattet".
Die
Aufenthaltsgenehmigung kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass
sie mit Beendigung der Erwerbstätigkeit erlischt (siehe Nummer 10.2.3.5).
10.1.6.4 Eine
nach § 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 oder 28 erteilte
Aufenthaltsgenehmigung kann verlängert werden, solange der Aufenthalt die
Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitet. Eine darüber hinausgehende
Verlängerung ist nur nach Maßgabe der Arbeitsaufenthalteverordnung möglich,
wenn ein Versagungsgrund nicht entgegensteht (z.B. § 7 Abs. 2,
§ 28 Abs. 3) und die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise
eingeholt werden kann (vgl. § 9 DVAuslG).
10.2 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
nach der Arbeitsaufenthalteverordnung
10.2.1 Die
Arbeitsaufenthalteverordnung ist nicht nur für die Erteilung, sondern auch für
die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung maßgebend (vgl. § 13
Abs. 1). Soweit in dieser Verordnung die zu erteilende
Aufenthaltsgenehmigung nicht vorgeschrieben ist, ist sie nach § 15 oder
§ 28 Abs. 1 zu bestimmen. Soweit die Arbeitsaufenthalteverordnung
eine Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung
(vgl. z.B. § 4 AAV) vorschreibt, darf sie nicht darüber hinaus
verlängert werden. Hinsichtlich der Änderung des Aufenthaltszwecks findet bei
Aufenthaltsbewilligungen § 28 Abs. 3 Anwendung.
10.2.2 Im
Falle der Arbeitslosigkeit darf die Aufenthaltsgenehmigung nur verlängert
werden, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht oder
die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 erfüllt sind und die
Gesamtgeltungsdauer nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (z.B. § 4 AAV)
nicht überschritten wird. Im Falle des Beschäftigungswechsels darf die
Aufenthaltsgenehmigung für die neue Beschäftigung nur verlängert werden, wenn
der Ausländer auch für diese einen Ausnahmetatbestand nach der
Arbeitsaufenthalteverordnung erfüllt und die Voraussetzungen des § 1 AAV
erfüllt sind (vgl. auch § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 28
Abs. 3).
10.2.3.1 Die
Einhaltung der Arbeitsaufenthalteverordnung ist durch entsprechende Auflagen zu
gewährleisten. Wird eine Ausnahme nach den §§ 2 bis 5 AAV zugelassen, ist
in der Auflage der Ausnahmetatbestand exakt zu bezeichnen. Die Auflage lautet
in diesem Falle:
"Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur gemäß § ... AAV und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis
gestattet".
Die
Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer (vgl. § 3 AAV) kann auch auf die
Beschäftigungsstelle und die Arbeitsstätte (z.B. Ort der Baustelle) sachlich
beschränkt werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2).
10.2.3.2 Soweit
die Arbeitsaufenthalteverordnung auch die maximale Beschäftigungsdauer
festlegt, lautet die Auflage:
"Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur gemäß § ... AAV längstens bis zum ... und gemäß
gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".
10.2.3.3 Bei
der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für eine arbeitserlaubnisfreie
Beschäftigung nach § 6 AAV ist in der Auflage der Befreiungstatbestand
nach § 9 ArGV zu bezeichnen. Die Auflage lautet:
"Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur gemäß § 9 Nr. ... ArGV
gestattet".
10.2.3.4 In
den Fällen der §§ 9 und 10 AAV ist nach Ermessen darüber zu entscheiden,
ob die Aufenthaltsgenehmigung nur für
eine bestimmte Beschäftigung erteilt werden soll. In diesen Fällen ist in der
Auflage auch die Art der Beschäftigung zu kennzeichnen. Die Auflage lautet:
"Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur als ... gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".
Es genügt
jedoch auch, als Auflage nur vorzusehen:
"Arbeitserlaubnispflichtige
Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".
10.2.3.5 Durch
ausländerrechtliche Auflagen soll der Ausländer im allgemeinen nicht an einen
bestimmten Arbeitgeber gebunden werden. Nur soweit der Ausnahmetatbestand nur
für einen bestimmten Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber erfüllt ist
(z.B. § 4 Abs. 4, § 8 AAV), kann auch die Bindung an einen
bestimmten Arbeitsplatz als auch Arbeitgeber erfolgen. Siehe auch
Nummer 10.1.6.3. Die Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen
Arbeitnehmer kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass sie mit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. In diesem Falle ist bei der
Aufenthaltsgenehmigung zu vermerken:
„Die Aufenthaltsgenehmigung
erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ... (Arbeitgeber). Die
Aufenthaltsgenehmigung ersetzt nicht die Arbeitserlaubnis„.
10.2.3.6 Nach Artikel 12 ENA sind bei
Angehörigen eines Vertragsstaates unter bestimmten Voraussetzungen Auflagen
hinsichtlich der Einschränkung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr
zulässig. Nach einem ununterbrochenen ordnungsgemäßen Aufenthalt von zehn
Jahren entfallen die eine Erwerbstätigkeit einschränkenden Auflagen.
10.2.4 Der
Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses i.S.v. § 8 AAV durch
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle jeweils im
Benehmen mit dem Landesarbeitsamt setzt eine Bedürfnisprüfung der
Ausländerbehörde nach Maßgabe der Nummer 10.3.2.1 voraus. Eine Vorlage an
die zuständige Behörde ist nur erforderlich, wenn die Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung befürwortet wird und das Ergebnis der
Bedürfnisprüfung auf das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
schließen lässt. Die Ausländerbehörde kann einer Visumserteilung nach Vorliegen
der Feststellung gemäß § 8 AAV vorab zustimmen (siehe
Nummer 3.3.2.2).
10.3 Selbständige Erwerbstätigkeit
10.3.1 Rechtsgrundlage
für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind §§ 7, 13 Abs. 1 i.V.m.
§ 15 oder § 28 Abs. 1. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
für diesen Aufenthaltsgrund bzw. ‑zweck kommt nicht in Betracht (siehe
Nummer 30.0.1.3). Hinsichtlich der Bestimmung der selbständigen
Erwerbstätigkeit gilt § 12 Abs. 1 und 4 DVAuslG. Eine
selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nicht nur die Betätigung als Einzelunternehmer,
sondern auch vergleichbare Tätigkeiten z.B. als
- geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG oder einer KG,
- gesetzlicher Vertreter einer juristischen
Person (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH),
- leitender Angestellter mit Generalvollmacht
oder Prokura,
- unselbständiger Reisegewerbetreibender (z.B.
als unselbständiger Handelsvertreter) sowie
- Stellvertreter (nach § 45 der
Gewerbeordnung oder § 9 des Gaststättengesetzes).
10.3.2.0 Die
Beschränkung des § 10 auf unselbständige Erwerbstätigkeiten bedeutet
nicht, dass Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der
Aufenthalt voraussetzungslos erlaubt werden kann. Auch für diese Ausländer gilt
der Grundsatz der Zuwanderungsbegrenzung. Eine Aufenthaltsgenehmigung zur
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit darf regelmäßig nur erteilt
werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (siehe auch
Nummer 10.3.3.3); dabei soll auch der Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit
berücksichtigt werden (siehe Nummer 10.3.2.2). Beschränkungen oder Untersagungen
steht § 14 Abs. 2 Satz 4 entgegen.
10.3.2.1 Ein
öffentliches Interesse ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer
bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer insbesondere ein
übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches
Bedürfnis besteht. Die Ausländerbehörde hat vor ihrer Entscheidung in der Regel
Verbindung mit der zuständigen Gewerbebehörde aufzunehmen und die zuständige
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstige öffentlich-rechtliche
Berufsvertretung zu hören. Bei der Interessenabwägung sind die in
Nummer 10.3.3.1 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
10.3.2.2 Im
Rahmen der Gegenseitigkeit sind die bestehenden Freundschafts‑, Handels‑
und Niederlassungsverträge mit Meistbegünstigungs‑ oder
Wohlwollensklauseln mit folgenden Staaten zu berücksichtigen:
Dominikanische Freundschafts‑,
Handels‑ und
Republik Schifffahrtsvertrag
vom 23. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 1468;
Artikel 2 Abs. 1 (Wohlwollensklausel)
Indonesien Handelsabkommen
vom 22. April 1953 nebst Briefwechsel (BAnz. Nr. 163); Briefe
Nr. 7 und 8 (Meistbegünstigungsklausel); die Meistbegünstigung bezieht
sich nur auf Aktivitäten, deren Zweck die Förderung des Handels zwischen den
Vertragsstaaten ist
Iran Niederlassungsabkommen
vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002); Artikel 1
(Meistbegünstigungsklausel)
Japan Handels‑ und
Schifffahrtsvertrag vom 20. Juli 1927 (RGBl. II S. 1087),
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 (Meistbegünstigungsklausel)
Philippinen Übereinkunft
über Einwanderungs‑ und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz.
Nr. 89), Nr. 1, 2 und 4 (Wohlwollensklausel)
Sri Lanka Protokoll
über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22. November 1972
(BGBl. 1955 II S. 189); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel)
Schweiz Niederlassungsvertrag
v. 13.11.1909 (RGBl. 1911, S. 887) sowie die Niederschrift v. 19.12.1953
(GMBl. 1959, S. 22) i.d.F. des Notenwechsels v. 30.4.1991
(GMBl. 1991, S. 595)
Türkei Niederlassungsabkommen
vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76; BGBl. 1952
S. 608), Artikel 2 Sätze 3 und 4 (Meistbegünstigungsklausel)
Vereinigte Staaten Freundschafts‑,
Handels‑ und
von Amerika Schifffahrtsvertrag
vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II
Abs. 1 (Meistbegünstigungsklausel)
10.3.3.1 Der
Gesichtspunkt der Zuwanderungsbegrenzung (z.B. einwanderungspolitische
Erwägungen) verliert an Gewicht, wenn es um die Zulassung der selbständigen
Erwerbstätigkeit von Ausländern geht, die einen gesetzlichen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben. Ebenso hat er bei
den in den §§ 9 und 10 AAV genannten Ausländern geringes Gewicht.
10.3.3.2.0 Eine
selbständige Erwerbstätigkeit ist unbeschadet der Niederlassungs‑
und Dienstleistungsfreiheit nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. z.B.
Artikel 52, 59 EGV, §§ 4 bis 6 AufenthG/EWG) sowie
völkerrechtlicher Verträge (vgl. Artikel 12 ENA) zu erlauben:
10.3.3.2.1 - Ausländern, die eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,
10.3.3.2.2 - deutsch verheirateten Ausländern,
10.3.3.2.3 - Staatenlosen, die eine Aufenthaltserlaubnis
besitzen (vgl. Artikel 18 StlÜbk),
10.3.3.2.4 - schweizerischen Staatsangehörigen, soweit
Gegenseitigkeit besteht.
10.3.3.3 Ausländern, denen nach einem der
Europa-Abkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten Niederlassungsrechte in
bestimmtem Umfang gewährt werden, unterliegen im Falle der
Inländergleichbehandlung nur noch berufs- oder gewerberechtlichen
Beschränkungen. Die entsprechenden Europa-Abkommen werden vom Bundesministerium
des Innern in einer Liste zusammengestellt, die aktualisiert wird.
11 Zu
§ 11 Aufenthaltsgenehmigung
bei Asylantrag
11.0 Allgemeines
Aufgrund von § 11
Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass Ausländer im Wege eines
erfolglosen Asylverfahrens grundsätzlich keinen längerfristigen rechtmäßigen
Aufenthalt im Bundesgebiet erlangen können. Die Ausreisepflicht soll regelmäßig
die zwingende Rechtsfolge der Ablehnung des Asylantrags sein und nicht schon
vor Abschluß des Asylverfahrens nach Ermessen durch Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen werden.
11.1 Erstmalige
Aufenthaltsgenehmigung
11.1.1 § 11 Abs. 1 findet nur
Anwendung, soweit das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen
ist. Die asylrechtliche Entscheidung darf daher nicht bestandskräftig oder
rechtskräftig geworden sein. Im Falle der Rücknahme des Asylantrags, ohne dass
eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren erging, muss die
Feststellung des Bundesamts gem. § 32 AsylVfG bestandskräftig geworden
sein.
11.1.2 Auch ein Folgeantrag stellt einen
Asylantrag im Sinne des § 11 Abs. 1 dar (vgl. §§ 13 Abs. 1
und 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Auch wenn ein Folgeantrag nicht
zwingend dazu führt, dass das Bundesamt in der Sache über das Asylbegehren
entscheidet (Asylverfahren im engeren Sinne), handelt es sich bei dem hierdurch
ausgelösten Verfahren um ein Asylverfahren im weiteren Sinne, auf das § 11
Abs. 1 nach Sinn und Zweck Anwendung findet. Gleiches gilt für einen
Zweitantrag nach § 71a AsylVfG.
11.1.3 § 11 Abs. 1 findet vor dem
bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Anwendung, wenn der
Ausländer einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung hat. Dies gilt nicht, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 8 oder ein sonstiger zwingender Versagungsgrund besteht und eine
Ausnahme nicht zugelassen werden kann.
11.1.4 Die Voraussetzung, dass wichtige
Interessen der Bundesrepublik Deutschland den Aufenthalt des Ausländers
erfordern, wird nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahen sein. Der maßgebliche
Grund muss regelmäßig in der Person des Ausländers liegen. Ein solcher
Ausnahmefall kommt etwa in Betracht, wenn es sich um einen Wissenschaftler von
internationalem Rang oder eine international geachtete Persönlichkeit handelt.
Auch erhebliche außenpolitische Interessen können im Einzelfall eine
Aufenthaltsgewährung erfordern. Der Umstand, dass Interessen der Bundesrepublik
Deutschland lediglich weder beeinträchtigt noch gefährdet sind (vgl. § 7
Abs. 2 Nr. 3), genügt den Anforderungen nicht.
11.1.5 Die Ausländerbehörde entscheidet in
eigener Zuständigkeit, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Die Vorlage an die oberste
Landesbehörde auf dem Dienstweg ist nur erforderlich, sofern sie das Vorliegen
eines Ausnahmefalls bejaht und dies begründet. § 11 Abs. 1 findet
auch Anwendung bei der Verlängerung einer nach dieser Vorschrift erteilten
Aufenthaltsgenehmigung. Soweit die Gründe weiterhin fortbestehen, auf denen das
wichtige Interesse der Bundesrepublik Deutschland für eine Aufenthaltsgewährung
beruht, bedarf es keiner erläuternden Vorlage an die oberste Landesbehörde.
Eine Mitteilungspflicht besteht, wenn der Ausländer nach erteilter
Aufenthaltsgenehmigung ausgewiesen werden soll.
11.1.6 Nach unanfechtbarer Ablehnung oder
Rücknahme des Asylantrags kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
lediglich unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 in Betracht.
11.2 Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung
11.2.1 § 11 Abs. 2 ist auch
anzuwenden, wenn der Ausländer im Anschluss an die Aufenthaltsbefugnis gemäß
§ 35 Abs. 1 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt.
11.2.2 In allen anderen Fällen, in denen
der Ausländer nicht die Verlängerung der vor dem Asylantrag erteilten
Aufenthaltsgenehmigung, sondern die Erteilung einer anderen
Aufenthaltsgenehmigung beantragt, findet nicht § 11 Abs. 2, sondern
§ 11 Abs. 1 Anwendung. Dies
gilt auch in den Fällen des § 28 Abs. 3.
11.2.3 Beantragt ein Ausländer nach der
Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsgenehmigung, ist § 55
Abs. 2 AsylVfG zu beachten. Wird der Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und liegt bereits eine nach den Vorschriften
des Asylverfahrensgesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung vor, richtet sich
das weitere Verfahren nach § 43 AsylVfG.
12 Zu
§ 12 Geltungsbereich und
Geltungsdauer
12.1 Geltungsbereich
der Aufenthaltsgenehmigung
12.1.1 Von dem Grundsatz, dass die
Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet erteilt wird, darf nur in
Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Aufenthaltsgenehmigung kann zur Wahrung
öffentlicher Interessen, die insbesondere aufenthaltsrechtlichen Zwecken dienen
(vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 35 Abs. 1) auch
nachträglich räumlich beschränkt werden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
Willkürverbot). Sie kann auf bestimmte Teile des Bundesgebiets beschränkt
werden, wenn besondere Gründe es erfordern, die in der Person oder im Verhalten
des Ausländers oder in besonderen örtlichen Verhältnissen liegen können (z.B.
Grenz- oder Notstandsgebiete, Verhinderung von Straftaten). Die räumliche
Beschränkung bleibt auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung in Kraft
(§ 44 Abs. 6). Verstöße gegen die räumliche Beschränkung sind
bußgeldbewehrt (§ 93 Abs. 3 Nr. 1).
12.1.2 Die Ausländerbehörde darf eine
Aufenthaltsgenehmigung nicht unter Ausschluss ihres örtlichen
Zuständigkeitsbereichs nur für andere Teile des Bundesgebietes erteilen oder
verlängern. Soll ausnahmsweise eine Aufenthaltsgenehmigung unter Ausschluss des
eigenen Zuständigkeitsbereiches erteilt werden, ist das Benehmen mit den
obersten Landesbehörden der betreffenden Ausländerbehörden herzustellen.
12.1.3 Eine von einer Ausländerbehörde
eines anderen Landes erteilte oder verlängerte Aufenthaltsbefugnis darf auch
nachträglich auf das Gebiet des anderen Landes beschränkt werden. Dies gilt
nicht, wenn dadurch dem Ausländer die Ausübung einer erlaubten unselbständigen
Erwerbstätigkeit unmöglich wird. Zur Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis siehe
auch Nummern 32.3 und 34.0.
12.1.4 Das Schengen-Visum kann unter den
Voraussetzungen der Artikel 5 Abs. 2 Satz 2, Artikel 10
Abs. 3, Artikel 11 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1
Satz 2 und Artikel 16 SDÜ räumlich beschränkt erteilt oder verlängert
werden (siehe auch Artikel 19 Abs. 3 SDÜ).
12.2 Geltungsdauer
der Aufenthaltsgenehmigung
12.2.1 Bestimmung der Geltungsdauer
12.2.1.1 Die Aufenthaltsgenehmigung wird
grundsätzlich befristet erteilt, sofern besondere Regelungen nichts anderes
vorsehen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 68 AsylVfG). Die
Befristung der Aufenthaltsgenehmigung ist im allgemeinen den Umständen des
Einzelfalles unter Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen und
Interessen des Ausländers (insbesondere im Hinblick auf die beantragte Dauer)
anzupassen.
12.2.1.2 Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur
für einen Zeitraum erteilt werden, für den die Erteilungsvoraussetzungen
vorliegen und gesetzliche Versagungsgründe (vgl. z.B. § 8 Abs. 1
Nr. 3) nicht gegeben sind.
12.2.1.3 Die Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltsgenehmigung darf die Gül