Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Zurückweisung

Zurückweisung, Einreiseverweigerung

Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme die einen Aufenthalt in Deutschland verhindert (§ 15 AufenthG). Synonym wird auch der Begriff Einreiseverweigerung verwendet. In dem am 13.10.2006 in Kraft tretenden Schengener Grenzkodex ist die Einreiseverweigerung in Artikel 13 geregelt. Die Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze nach dem Kodex ergeben sich aus der Anlage 5 des Grenzkodex.

Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei einer Abschiebung, Ausweisung oder Zurückschiebung um eine Maßnahme die einen Aufenthalt in Deutschland beendet.

Vergleich AufenthG - AuslG 1990

Neue Rechtslage
§ 15 AufenthG
Alte Rechtslage
§ 60 AuslG
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient oder
3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
 
 
 
 
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf.
(4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer einreisen darf.
(5) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4 und § 57 finden entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.

Nach der Regierungsbegründung zum AufenthG erfolgte nur klarstehende Ergänzung durch Hinweis auf Schengener Durchführungsbereinkommen. Der Paragraf wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert.

Auch wenn nunmehr - anders als noch im § 60 AuslG 1990 in § 15 Abs. 2 Nr. 3 ("klarstellend") explizit auf die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 SDÜ verwiesen und insoweit ein fakultativer Zurückweisungsgrund geschaffen wurde, kann aus der Zuweisung zu den fakultativen Zurückweisungsgründen nicht geschlossen werden, dass im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 SDÜ undifferenziert und ausnahmslos keine zwingende Zurückweisung (i. S. v. Absatz 1) erfolgen dürfte. Denn soweit die jeweilige Voraussetzung des Art. 5 SDÜ im Falle der Nichterfüllung auch den Tatbestand der unerlaubten Einreise im Sinne des 5 14 Abs. 1 erfüllt, gibt es keinen rechtfertigenden Grund hier etwa aus Gründen der Spezialität nur eine Ermessenszurückweisung zuzulassen (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Rd. 33).

Stützt die Grenzbehörde die Einreiseverweigerung rechtsirrtümlich auf den zwingenden Zurückweisungsgrund des § 15 Abs. 1 AufenthG, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen, kommt eine Umdeutung in eine auf die in § 15 Abs. 2 und 3 AufenthG aufgeführten weiteren Zurückweisungstatbestände zu stützende Zurückweisungsentscheidung regelmäßig nicht in Betracht, da es sich hierbei jeweils um Ermessenstatbestände handelt (Hailbronner, Ausländerrecht, 43. Aktualisierungslieferung 10/2005, § 15 Rd. 19+20).

 

 

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]

Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine   kurze Nachricht   dankbar.

bobby proved