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Zusammenarbeit der Behörden (Schwarzarbeit)

Die Behörden der Zollverwaltung (FKS) und die sie unterstützenden Stellen von

sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist. Dies und weitere Details der Zusammenarbeit sind im § 6 SchwarzArbG geregelt.

Für die spezielle Zusammenarbeit im Bußgeldverfahren ist § 13 SchwarzArbG die Rechtsnorm.

 

 

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