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Die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung, welche die zuständige Behörde zur Eintreibung der Kosten durch Leistungsbescheid befähigt (§ 67 Abs. 3 AufenthG), ist umstritten (öffentlich-rechtlicher Vertrag, einseitige öffentlich-rechtliche Erklärung).
Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann der Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt werden.
Die Verpflichtungserklärung kann auch geeignet sein, um den Nachweis über notwendige finanzielle Mittel für die Einreise zu führen (§ 15 AufenthG, Art. 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex). In diesem Falle kann es auch für sogenannte Postitivstaater, die visumfrei einreisen können, sinnvoll sein, eine Verpflichtungserklärung bei der Einreise zu besitzen.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtungserklärung ist § 68 AufenthG). Die Verpflichtungserklärung kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die Realisierung des Erstattungsanspruchs gesichert ist. Deshalb muss der oder die Erklärende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder Vermögen im Bundesgebiet erfüllen können (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 68 AufenthG, Rd. 6).
Die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sehen vor, dass die Verpflichtungserklärung auf dem amtlichen Vordruck einzureichen ist.
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