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Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst wird auch vereinfachend Studentenrichtline genannt.
Rechtsgrundlage für den Rechtsakt ist Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Danach beschließt der Rat
Ein Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der EU ist es, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ist ein wesentliches Element dieser Strategie, die auch auf die Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen abzielt.
Die Richtlinie legt die Bedingungen für die Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst fest (Artikel 5 - 11).
Die Richtlinie unterscheidet vier Kategorien von Drittstaatsangehörigen:
Die Zulassung von Studenten betrifft im Wesentlichen das Hochschulwesen, da die internationale Mobilität auf dieser Stufe des Bildungswesens am höchsten ist.
Folgende Personenkategorien sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen:
Die Richtlinie hätte nach Art. 22 bis zum 12.01.2007 durch die Vertragsstaaten umgesetzt werden müssen.
Die meisten der in der Richtlinie an das Aufenthaltsrecht geknüpften Voraussetzungen werden durch das Aufenthaltsgesetz erfüllt.
Problematisch bleibt nach fehlender Umsetzung jedoch die Mobilitätsnorm (Artikel 8). Danach kann ein Student unter bestimmten Voraussetzungen ein begonnenes Studium in einem anderen Land fortführen. Ebenfalls ist noch ungeklärt, wie der Informationsaustausch der verschiedenen Behörden vonstatten gehen soll.
Quellen:
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