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Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 72 Abs. 4 AufenthG. Die Vorgängernorm war § 64 (3) AuslG.

Die Regelung verhindert, dass durch die ausländerrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung und Abschiebung die Strafverfolgung erschwert oder vereitelt wird. Von der Einholung des Einvernehmens kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft für bestimmte Fallgruppen, generell ihr Einvernehmen erteilt hat.

Bei der Zurückweisung (§ 15), die Zurückschiebung (§ 57) oder die Entscheidung über den Aufenthaltstitel (§ 79 Abs. 2) gibt es ein vergleichbares Beteiligungsverfahren nicht.

 

 

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