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Sozialhilfe

Als wichtiger Ausweisungsgrund im Aufenthaltsrecht ist in § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG die Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestimmt. Da § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels fordert, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, stellt sich auch bei Anträgen auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitel die Frage, ob der Bezug einer staatlichen Leistung als Sozialhilfe anzusehen ist.

Regelungen zur Sozialhilfe finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), - Sozialhilfe.

Gemäß § 8 SGB XII umfasst die Sozialhilfe

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
  3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
  4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
  5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
  6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und
  7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74).

 

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Bußgeld-/Strafvorschriften

Falls ein Sozialhilfeempfänger seine Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB 1 nicht beachtet wären Verstöße im Sinne folgender Rechtsvorschriften denkbar (nicht abschließend):

 

 

 

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bobby proved