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Selbständige Tätigkeit

Auf Grund der Gesetzessystematik dürfte es sich hierbei um eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit handeln, die nicht Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV ist.

Bereits im Ausländergesetz war die Absicht einer Gewinnerzielung entscheidend. Diese dürfte somit auch im Aufenthaltsgesetz Gültigkeit haben. Es ist also nicht ausschlaggebend ob ein Gewinn tatsächlich erzielt wurde sondern ob ein solcher beabsichtigt ist bzw. war.

Es ist zudem bedeutungslos ob ein Gewinn in Deutschland oder dem Ausland realisiert wurde (vgl. Bayr. OLG, Urteil vom 30.10.2001, NJW 2002, 1282 = InfAuslR 2002, 197).

Damit eine selbständige Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 2 AufenthaltsG darstellt wird jedoch eine gewisse Dauer und Intensität vorausgesetzt. Hierzu zwei Beispiele:

Der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt und somit eine Erwerbstätigkeit darstellt, kommt eine elementare Bedeutung zu. Von der Visumspflicht befreite Drittausländer (Art. 1 EUVisumVO) genießen diese Befreiung in der Regel nur, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Des Weiteren ist es bei der Erteilung des Aufenthaltstitels von Bedeutung, ob eine selbständige Tätigkeit und somit eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Eine selbständige Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn dies der Aufenthaltstitel erlaubt.

Im AufenthaltsG wurde unter den Voraussetzungen von § 21 AufenthaltsG die Möglichkeit geschaffen, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erhalten.

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bobby proved